Schwäbische Wohnungs AG – Bekanntmachung eines Hinweises auf die bevorstehende Verschmelzung der Grundstücksgesellschaft Bärensee Kaufbeuren GmbH als übertragender Rechtsträger auf die Schwäbische Wohnungs AG als übernehmender Rechtsträger gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Schwäbische Wohnungs AG

Stuttgart

Bekanntmachung eines Hinweises auf die bevorstehende Verschmelzung der Grundstücksgesellschaft Bärensee Kaufbeuren GmbH als übertragender Rechtsträger auf die Schwäbische Wohnungs AG als übernehmender Rechtsträger gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

 

 

Die Schwäbische Wohnungs AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 21970 beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, der Grundstücksgesellschaft Bärensee Kaufbeuren GmbH mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 733486 als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG).

Ein Beschluss der Hauptversammlung der Schwäbische Wohnungs AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Grundstücksgesellschaft Bärensee Kaufbeuren GmbH ist nicht erforderlich, weil die Schwäbische Wohnungs AG als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der Grundstücksgesellschaft Bärensee Kaufbeuren GmbH vollständig hält. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG).

Aktionäre der Schwäbische Wohnungs AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Schwäbische Wohnungs AG erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die Satzung der Schwäbische Wohnungs AG enthält keine abweichenden Festlegungen.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Grundstücksgesellschaft Bärensee Kaufbeuren GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Schwäbische Wohnungs AG ist gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG ebenfalls entbehrlich, da die Schwäbische Wohnungs AG sämtliche Geschäftsanteile an der Grundstücksgesellschaft Bärensee Kaufbeuren GmbH hält.

Ab dem Tag dieser Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Schwäbische Wohnungs AG, Robert-Bosch-Str. 25, 70192 Stuttgart, der Entwurf des Verschmelzungsvertrages sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Schwäbische Wohnungs AG und der Grundstücksgesellschaft Bärensee Kaufbeuren GmbH zur Einsicht durch die Aktionäre der Schwäbische Wohnungs AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Schwäbische Wohnungs AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

 

Stuttgart, den 12. Juli 2023

Schwäbische Wohnungs AG

Der Vorstand

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