InVision Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0005859698
WKN: 585969
Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2023
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie hiermit ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung
der InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf,
am
Dienstag, den 29. August 2023, 10:00 Uhr,
in unserem Hause
InVision AG
Speditionstraße 5
40221 Düsseldorf
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus Kostengründen keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet werden können.
Tagesordnung
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
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Anlage zu Tagesordnungspunkt 9: Entwurf des Ausgliederungsplans vom 12. Juli 2023 mit Anlagen 1 – 10
Ausgliederungsplan vom 12. Juli 2023 (Ausgliederung zur Neugründung) |
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§ 1 Sachstand
§ 2 Beteiligte Rechtsträger, Firma, Sitz
§ 3 Ausgliederung, Vollzugstag
§ 4 Vermögensübertragung
§ 5 Teilbetrieb Restvermögen
§ 6 Mitwirkungspflichten und Übertragungshindernisse
§ 7 Arbeitnehmer und -vertretungen
§ 8 Gewährleistung und Schadenersatz, Freistellung
§ 9 Bilanz; Ausgliederungsstichtag
§ 10 Gründung der neuen Gesellschaft
§ 11 Gewährung von Anteilen
§ 12 Besondere Rechte und Vorteile
§ 13 Fusionskontrolle
§ 14 Hinweise des Notars
§ 15 Vollzug, Kosten, Steuern
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Anlage 1:
Die nachfolgend gelisteten Verträge und Rechtsverhältnisse verbleiben im Teilbetrieb Restvermögen und werden nicht auf die injixo GmbH übertragen:
Vertragsverhältnisse im Bereich Investor Relations:
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Vertragsverhältnisse zum Betrieb der Büroimmobilie:
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Anlage 2:
Die nachfolgenden Versicherungsverträge verbleiben im Teilbetrieb Restvermögen und werden nicht auf die injixo GmbH übertragen:
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Gleiches gilt für die entsprechenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 266 Abs. 3 lit.C HGB.
Anlage 3:
Die nachfolgend gelisteten, immateriellen Vermögensgegenstände und die entsprechenden Vertragsverhältnisse verbleiben im Teilbetrieb Restvermögen und werden nicht auf die injixo GmbH übertragen:
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Die nicht in der vorangestellten Übersicht gelisteten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (gemäß § 266 Abs. 2 lit. A I HGB) werden vollständig auf die injixo GmbH übertragen. Der Restbuchwert (zum 31.12.2022) der zu übertragenden Vermögensgegenstände beträgt 4.654.428,- Euro.
Anlage 4:
Die nachfolgend gelisteten Sachanlagen gemäß § 266 Abs.2 lit. A II 1-4 HGB verbleiben im Teilbetrieb Restvermögen und werden nicht auf die injixo GmbH übertragen:
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Die nicht in der vorangestellten Aufstellung enthaltenen Sachanlagen des Anlagevermögens mit einem Gesamtbuchwert zum 31.12.2022 in Höhe von 670.459,- Euro werden vollständig auf die injixo GmbH übertragen.
Anlage 5:
Die nachfolgenden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gemäß § 266 Abs. 2 lit. A III (1) HGB verbleiben im Teilbetrieb Restvermögen und werden nicht auf die injixo GmbH übertragen:
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Beide Gesellschaften befinden sich in Liquidation und sind entkonsolidiert.
Die nicht in der vorangestellten Aufstellung enthaltenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gemäß § 266 Abs. 2 lit. A III (1) HGB mit einem Gesamtbuchwert zum 31.12.2022 in Höhe von 4.687.024,24 EUR werden vollständig auf die injixo GmbH übertragen.
Anlage 6:
Die nachfolgenden Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gemäß § 266 Abs. 2 lit. B I-III HGB verbleiben im Teilbetrieb Restvermögen und werden nicht auf die injixo GmbH übertragen:
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Die nicht in der vorangestellten Aufstellung enthaltenen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gemäß §266 Abs. 2 lit. B I-III HGB mit einem Gesamtbuchwert zum 31.12.2022 in Höhe von 2.070.587,17 EUR werden vollständig auf die injixo GmbH übertragen.
Anlage 7:
Die nachfolgenden Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gemäß § 266 Abs. 2 lit. B IV HGB verbleiben im Teilbetrieb Restvermögen und werden nicht auf die injixo GmbH übertragen:
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Es werden keine Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gemäß § 266 Abs. 2 lit. B IV HGB übertragen. Die dazugehörigen Vertragsverhältnisse mit Banken werden ebenfalls nicht übertragen.
Die InVision AG beabsichtigt mit der injixo GmbH einen Darlehensvertrag zu schließen, um den Liquiditätsbedarf in den ersten Monaten zu decken.
Anlage 8:
Die den nachfolgend gelisteten Rückstellungen gemäß § 266 Abs. 3 lit. B (1-3) HGB zugrundeliegenden Eventualverbindlichkeiten verbleiben im Teilbetrieb Restvermögen und werden nicht auf die injixo GmbH übertragen:
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Die nicht in der vorangestellten Aufstellung enthaltenen Rückstellungen gemäß § 266 Abs. 3 lit. B (1-3) HGB und die zugrundeliegenden Eventualverbindlichkeiten zum 31.12.2022 in Höhe von 48.478,10 EUR werden vollständig auf die injixo GmbH übertragen.
Anlage 9:
Die nachfolgenden Verbindlichkeiten gemäß § 266 Abs. 3 lit. C (1-8) HGB verbleiben vollständig im Teilbetrieb Restvermögen und werden nicht auf die injixo GmbH übertragen:
Darlehen gegenüber Kreditinstituten
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Ebenfalls verbleiben alle zugehörigen Darlehensverträge im Teilbetrieb Restvermögen. Die nicht in der vorangestellten Aufstellung enthaltenen Verbindlichkeiten gemäß § 266 Abs. 3 lit. C (1-8) HGB zum 31.12.2022 in Höhe von 6.670.526,94 EUR werden vollständig auf die injixo GmbH übertragen.
Anlage 10: Satzung der neu zu gründenden injixo GmbH
Gesellschaftsvertrag
§ 1 Firma und Sitz
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§ 2 Gegenstand des Unternehmens
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§ 3 Geschäftsjahr
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§ 4 Stammkapital und Gesellschafter
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§ 5 Vertretung und Geschäftsführung
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§ 6 Gesellschafterversammlung
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§ 7 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
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§ 8 Dauer der Gesellschaft
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§ 9 Veräußerung von Geschäftsanteilen
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§ 10 Einziehung von Geschäftsanteilen
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§ 11 Abfindung
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§ 12 Wettbewerb
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§ 13 Schlussbestimmungen
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Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 2.235.000,00 und ist eingeteilt in 2.235.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und die Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 2.235.000. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der InVision AG, Düsseldorf, nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des Dienstag, den 22. August 2023 (24:00 Uhr MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei unten genannter Adresse angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dieser Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages (Nachweisstichtag) vor der Versammlung, d.h. auf den 08. August 2023, 00:00 (MESZ), zu beziehen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht die Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erstellten Nachweises aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft bis zum 22. August 2023 (24:00 Uhr MESZ) bei unten genannter Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die Nachweise der depotführenden Institute müssen bis zum Ablauf des 22. August 2023 (24:00 Uhr) bei der von der Gesellschaft benannten Stelle eingehen:
InVision AG |
Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und des Nachweises Eintrittskarten ausstellen, die den Aktionären zugesandt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde (z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären) oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich.
Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Bei Bevollmächtigung von Intermediären gem. § 135 AktG oder diesen nach § 135 Abs. 8 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.
Ein Formular zur Vollmachtserteilung ist auf der Eintrittskarte enthalten sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings
zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen übermittelt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post oder per E-Mail an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse:
InVision AG |
Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden soll. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, benötigen dazu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich hierzu wie oben ausgeführt zur Hauptversammlung anmelden. Für die Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Außerdem steht ein entsprechendes Formular unter
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen, für gemäß den obigen Voraussetzungen rechtzeitig angemeldete Aktien, sind ausschließlich bis zum 28. August 2023, 24:00 Uhr (Eingang), an die unten angegebene Adresse zu übermitteln:
InVision AG |
Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.
Am Tag der Hauptversammlung ist eine Erteilung, Änderung oder ein Widerruf der Vollmacht bzw. von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter von 9.00 Uhr bis zum Ende der Generaldebatte auch an der Zugangskontrolle möglich.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals (dies entspricht 111.750 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (InVision AG, Vorstand, Speditionstraße 5, 40221 Düsseldorf) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, spätestens am 29. Juli 2023 (24:00 Uhr MESZ). Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragstellern gemäß § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings
den Aktionären zugänglich gemacht. Die Ergänzung der Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Soweit Aktionäre von ihrem Recht, Gegenanträge vor der Hauptversammlung der Gesellschaft zu übersenden, Gebrauch machen wollen, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
InVision AG |
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens am 14. August 2023 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings
veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der InVision AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens am 14. August 2023, 24:00 Uhr MESZ) sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand der InVision AG braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag bestimmte Angaben nicht enthält. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings
beschrieben.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Abs. 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter befugt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu bestimmen.
Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und somit ist hier auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 7 bis 9 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter Tagesordnungspunkt 6 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d.h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist die InVision AG, Speditionstraße 5, 40221 Düsseldorf. Sie erreichen die Gesellschaft unter
info@invision.de
und den Datenschutzbeauftragten unter
privacy@invision.de
Die InVision AG verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Stimmrechtsvertreter (Name, Anschrift, Sitz/Wohnort, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte), um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Ausrichtung und die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Diese Daten erhält die InVision AG von den depotführenden Banken, von Link Market Services GmbH bzw. von den Aktionären direkt. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit der InVision AG in Kontakt treten, werden zusätzlich die Kontaktdaten (wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer) für die Kommunikation mit der jeweiligen Person verwendet.
Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf der Grundlage von aktien- und kapitalmarktrechtlichen Erfordernissen sowie aufsichtsrechtlicher Vorgaben (§§ 123, 129 AktG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO). Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist und die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle (außer-)gerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden diese Daten gelöscht.
Für die Ausrichtung der Hauptversammlung bedient sich die InVision AG externer Dienstleister sowie deren Subdienstleister innerhalb der EU und wird diesen zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich, personenbezogene Daten zugänglich machen. Die Dienstleister dürfen die personenbezogenen Daten ausschließlich im Auftrag der InVision AG und nicht zu eigenen Zwecken verarbeiten und müssen die Daten vertraulich behandeln. Mit dem Teilnehmerverzeichnis werden Daten auch anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. ihre IP-Adresse, den von ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Diese Daten werden nach der Durchführung der Hauptversammlung gelöscht. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.
Betroffenen steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO sowie auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO zu. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
Düsseldorf, im Juli 2023
InVision AG
Der Vorstand