Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft – Korrektur der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung (Berichtigung der Veröffentlichung vom 21.07.2023)

Vereinigte Filzfabriken, Aktiengesellschaft

Giengen an der Brenz

ISIN DE0007617003
Wertpapierkenn-Nr. 761 700

Korrekturveröffentlichung

In der am 21. Juli 2023 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 31. August 2023, 09.00 Uhr (MESZ),

 

wurde für den Nachweisstichtag gem. § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG versehentlich ein unzutreffendes Datum angegeben. Die entsprechenden Angaben in der Einladung werden hiermit wie folgt korrigiert:

 

Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​2012 (nachfolgend „EU-DVO“)

5.

Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag): 10. August 2023, 00:00 Uhr (MESZ) (entspricht 22:00 Uhr UTC am Vortag, dem 09. August 2023).
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 10. August 2023, 00:00 Uhr (MESZ) (entspricht 22:00 Uhr UTC am Vortag, dem 09. August 2023) (Nachweisstichtag) Aktionär der Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte nachweist.
Formale Angabe gemäß EU-DVO: 20230627

II.
HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut oder ein Nachweis in Textform gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 67c Absatz 3 Aktiengesetz erforderlich, der den Anforderungen nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 entspricht. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen, den Tag der Versammlung nicht mitgerechnet, d.h. auf den Beginn des Donnerstag, 10. August 2023, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag).

 

Giengen (Brenz), im Juli 2023

Jürgen Haggenmüller
Alleinvorstand

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