eyecare company AG – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung (Dienstag, 12. September 2023, um 11:45 Uhr)

eyecare company AG

Köln

HRB 52351

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, 12. September 2023, um 11:45 Uhr

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

ein.

Die Jahreshauptversammlung findet als Präsenzveranstaltung in den Räumlichkeiten der Notare Haas & Sauer, Kitschburger Str. 1, 50935 Köln, statt.

I. Tagesordnung

 

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung

Die neue Satzung ist diesem Dokument angehängt.

II. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 24 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind. Gemäß § 24 (2) der Satzung gewährt in der Hauptversammlung jede Stückaktie eine Stimme.

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person ausüben lassen.

Köln, im August 2023

eyecare company AG

Der Vorstand

SATZUNG NEUFASSUNG

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1)

Die Aktiengesellschaft führt die Firma eyecare company AG.

(2)

Sie hat ihren Sitz in Köln.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens sind Handel und Marketing für Eyewear Produkte (Contactlinsen, Contactlinsen-Pflegemitteln, Brillen, Kosmetika und sonstigen Produkten aus dem EyeCare-Bereich) sowie der Betrieb einer E-Commerce-Plattform für den Handel mit diesen Produkten. Hierzu zählen ferner alle damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Geschäfte.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Hierzu gehören auch die Errichtung von Zweigniederlassungen im In-und Ausland sowie der Erwerb und die Errichtung von anderen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen im In- und Ausland. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen zu überlassen.

§ 3 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4 Grundkapital
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 219.260,– (i.W.: Euro zweihundertneunzehntausendzweihundertsechzig). Es ist eingeteilt in 219.260 Aktien im Nennbetrag von jeweils 1 Euro. Die Aktien lauten auf den Namen.

(2)

Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden.

(3)

Die Bestimmungen über Ausgabe, Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen trifft der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien, Globalurkunden). Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

§ 5 Übertragung von Namensaktien und Vorkaufsrecht
(1)

Die Übertragung von Namensaktien ist der Gesellschaft gegenüber nur wirksam, wenn die Hauptversammlung einer Übertragung schriftlich zustimmt.

(2)

Die Hauptversammlung darf die Zustimmung zur Übertragung nicht ohne Angabe von Gründen verweigern.

(3)

Die Aktienanteile sind frei vererblich. Die Hauptversammlung kann innerhalb von drei (3) Monaten nach Kenntnis des Erbfalls unter Ausschluss des Stimmrechts des betroffenen Gesellschafters die Einziehung oder Übertragung des Aktienanteils beschließen. § 6 gilt entsprechend.

§ 6 Einziehung von Aktienanteilen und Einziehungsvergütung
(1)

Die Einziehung des Aktienanteils eines Aktionärs ist mit dessen Zustimmung zulässig.

(2)

Die Einziehung des Aktienanteiles eines Aktionärs oder von Teilen hiervon ist ohne dessen Zustimmung nur zulässig, wenn (jeweils alternativ):

a)

der Aktionär ohne die gemäß § 5 der Satzung erforderliche Zustimmung über einen Aktienanteil verfügt,

b)

der Aktienanteil von einem Gläubiger des Aktionärs gepfändet oder in anderer Weise in den Aktienanteil vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von vier (4) Wochen, spätestens aber vor Verwertung des Aktienanteils, aufgehoben werden,

c)

über das Vermögen des Aktionärs das Insolvenzverfahren eröffnet und nicht binnen vier (4) Wochen wieder aufgehoben wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Aktionär die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat,

d)

Ein wichtiger Grund vorliegt, wobei es der Hauptversammlung vorbehalten bleibt, durch Beschluss den wichtigen Grund zu konkretisieren,

e)

der Gesellschafter seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt.

(3)

Es bleibt der Hauptversammlung vorbehalten, in den nach Maßgabe dieser Satzung zulässigen Fällen durch Beschluss festzulegen, dass eine Einziehung des Aktienanteiles nur in Teilen zulässig ist. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf der notariellen Beurkundung und der Zustimmung aller Aktionäre, die nicht gemäß § 6 Abs. 5 und 6 an der Ausübung des Stimmrechts gehindert sind. Eine Abänderung eines solchen Beschlusses bedarf ebenfalls der Zustimmung aller Aktionäre, die nicht gemäß § 6 Abs. 5 und 6 an der Ausübung des Stimmrechts gehindert sind.

(4)

Steht ein Aktienanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so ist die Einziehung gemäß § 6 Abs. 2 auch dann zulässig, wenn ihre Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen.

(5)

Der betroffene Aktionär ist bei den Beschlüssen über die Einziehung nach diesem Paragraphen vom Stimmrecht ausgeschlossen.

(6)

Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über den Einziehungsbeschluss beim Aktionär ruht das Stimmrecht des betroffenen Aktionärs.

(7)

Die Einziehung der Aktien erfolgt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung. Soweit nicht sämtliche Beteiligte etwas anderes vereinbaren, ist der Wert von Aktien nach dem Stuttgarter Verfahren gemäß Abschnitt 76 ff. der Vermögenssteuerrichtlinien zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Einziehung zu ermitteln.

(8)

Die Einziehungsvergütung ist in zehn (10) gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist zwölf (12) Monate nach Erklärung der Einziehung durch die Gesellschaft zahlbar. Die folgenden Teilbeträge sind jeweils ein Jahr nach Fälligkeit des vorausgehenden Teilbetrages zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, Zahlungen vor Fälligkeit zu leisten. Der jeweils offen stehende Teil der Einziehungsvergütung ist jährlich mit 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

(9)

Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, dem ausscheidenden Aktionär für die Einziehungsvergütung eine Sicherheit zu leisten.

(10)

Sollte durch rechtskräftiges Urteil festgestellt werden, dass die Regelungen über die Einziehungsvergütung in den vorstehenden Absätzen 7 bis 9 unwirksam sind, so verpflichten sich die Aktionäre zu einer Festsetzung einer Einziehungsvergütung, die einerseits wirksam ist und andererseits die Gesellschaft am wenigsten belastet.

(11)

Soweit die Einziehung eines Aktienanteils zulässig ist, kann die Hauptversammlung – ohne Stimmrecht des ausscheidenden Aktionärs – statt dessen verlangen, dass der Aktienanteil an die Gesellschaft oder eine von ihr bezeichnete Person, bei der es sich auch um einen Aktionär handeln kann, abgetreten wird, und zwar auch dergestalt, dass der Aktienanteil teilweise eingezogen wird und im übrigen an die Gesellschaft oder die von ihr bezeichnete Person abzutreten ist.

(12)

Soweit die Hauptversammlung statt der Einziehung des Aktienanteils dessen Abtretung an die Gesellschaft oder eine von ihr bezeichnete Person verlangt, gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 bis 11 der Satzung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für den abzutretenden Aktienanteil von dem Erwerber des Aktienanteils ohne Zustimmung des betroffenen Aktionärs übernommen werden kann und die Gesellschaft in diesem Fall für die Erfüllung wie ein Bürge haftet.

III. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft

§ 7 Organe

Organe der Gesellschaft sind:

a)

Der Vorstand,

b)

der Aufsichtsrat,

c)

die Hauptversammlung.

Der Vorstand

§ 8 Zusammensetzung des Vorstands
(1)

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Person(en). Die Bestellung von stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands ist zulässig.

(2)

Die Bestimmung der Anzahl sowie die Bestellung der ordentlichen Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Abschluss der Anstellungsverträge sowie der Widerruf der Bestellung erfolgen durch den Aufsichtsrat, ebenso die Ernennung eines Mitglieds des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden sowie weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

§ 9 Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstands
(1)

Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.

(2)

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft
(1)

Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten

a)

durch ein Mitglied des Vorstands, wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht;

b)

ansonsten durch zwei Vorstandsmitglieder;

c)

durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

(2)

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder auch beim Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder die Gesellschaft stets allein vertreten dürfen und dass einzelne Vorstandsmitglieder im gesetzlich zulässigen Umfang von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind (§ 112 AktG bleibt unberührt).

(3)

Der Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften, insbesondere seiner Zustimmung bedürfen. Der Aufsichtsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bestimmungen genügt, im Voraus erteilen.

§ 11 Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands

Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss der Hauptversammlung nach § 119 AktG ergeben.

Der Aufsichtsrat

§ 12 Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2)

Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates werden für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, von der Hauptversammlung gewählt. Das Rumpfgeschäftsjahr wird hierbei nicht mitgerechnet. Im Übrigen erfolgt die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3)

Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.

(4)

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausscheidenden, so erlischt sein Amt mit Beendigung der nächsten Hauptversammlung, in der mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, ein neues Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

(5)

Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 13 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats
(1)

Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen.

(2)

Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.

(3)

Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zu den in der Geschäftsordnung festgelegten Geschäften.

(4)

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und kann demgemäß alle Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einsehen und prüfen. Er erteilt dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluss.

(5)

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem vom Gesetz festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.

§ 14 Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter
(1)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der stimmberechtigten Anteilseigner bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(2)

Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter an der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert, so hat diese Obliegenheiten für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen.

§ 15 Geschäftsordnung und Ausschüsse
(1)

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse zu bilden und deren jeweilige Aufgaben und Befugnisse in seiner Geschäftsordnung oder durch Beschluss festzulegen. Den Ausschüssen können auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden, soweit das Gesetz nicht eine Entscheidung des gesamten Aufsichtsrats zwingend vorsieht.

(3)

Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen dieser Satzung für den Aufsichtsrat sinngemäß, soweit die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates nichts Abweichendes regelt. Bei Abstimmungen und Wahlen gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)

Der Aufsichtsrat und die Ausschüsse können sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Unterstützung sachverständiger Personen bedienen. Sie können zu ihren Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen hinzuziehen.

§ 16 Einberufung der Sitzungen
(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch oder mittels elektronischer Medien (z.B. E-Mails) einberufen.

(2)

Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge zu übermitteln. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Falle Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn keines der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist widerspricht.

§ 17 Beschlussfassung
(1)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter kann eine einberufene Sitzung vor der Eröffnung vertagen.

(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingeladen sind und alle drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält.

(3)

Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

(4)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für Wahlen.

(5)

Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden der betreffenden Sitzung den Ausschlag.

(6)

Ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.

(7)

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Eine Beschlussfassung durch schriftliche, telegraphische, fernmündliche, fernschriftliche oder durch elektronische Medien erfolgende Stimmabgabe ist zulässig, wenn sie der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter aus besonderen Gründen anordnet und wenn ihr kein Mitglied innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht. Derartige Beschlüsse sind vom Vorsitzenden schriftlich festzustellen und allen Mitgliedern zuzuleiten. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die vorstehenden Bestimmungen, insbesondere § 14 Abs. 2 entsprechend.

(8)

Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Beschluss durch Klage geltend gemacht werden.

§ 18 Niederschrift
(1)

Über die Beschlüsse und Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung oder im Falle des § 17 Abs. 7 vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist.

(2)

In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse anzugeben.

§ 19 Schweigepflicht
(1)

Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder Stillschweigen zu bewahren. Bei Sitzungen des Aufsichtsrats anwesende Personen, die nicht Aufsichtsratsmitglieder sind, sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten.

(2)

Vertrauliche Angaben im Sinne des Abs. 1 sind alle Angaben, die der Mitteilende ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig bezeichnet und bei denen bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht auszuschließen ist, dass die Interessen der Gesellschaft bei ihrer Offenbarung beeinträchtigt werden könnten. Geheimnis im Sinne des Abs. 1 ist jede mit dem unternehmerischen und betrieblichen Geschehen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, von der bei verständiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzunehmen ist, dass ihre Geheimhaltung vom Unternehmensträger gewünscht wird und an deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens ein Bedürfnis besteht.

(3)

Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied, Informationen an Dritte weiterzugeben, so hat er dies dem Aufsichtsrat zuvor unter Bekanntgabe der Personen, an welche die Information erfolgen soll, mitzuteilen. Dem Aufsichtsrat ist vor Weitergabe der Information Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob die Weitergabe der Information mit Abs. 1 und Abs. 2 vereinbar ist.

§ 20 Vergütung des Aufsichtsrats
(1)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.

(2)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre baren Auslagen. Zu den Auslagen rechnet auch eine auf die Bezüge entfallende Umsatzsteuer, soweit das Mitglied des Aufsichtsrates berechtigt ist, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen.

(3)

§ 113 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.

Die Hauptversammlung

§ 21 Ort, Einberufung der Hauptversammlung
(1)

Die Hauptversammlung findet in einer der folgenden deutschen Städte statt: Köln, Nürnberg, München, Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben.

(1a)

Der Vorstand wird bis zum 18.06.2028 ermächtigt zu bestimmen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.

(2)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

(3)

Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten. Außerordentliche Hauptversammlungen können so oft einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

(4)

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit den gesetzlich erforderlichen Angaben. Sind die Aktionäre namentlich bekannt, kann die Hauptversammlung per elektronischem Brief (eMail) mit Lesebestätigung einberufen werden. Der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung.

(5)

Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Dabei werden der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet.

(6)

Ohne Wahrung der Einberufungsförmlichkeiten und ohne Bindung an § 21 Abs. 1 kann eine Hauptversammlung auch dann abgehalten werden, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.

§ 22 Teilnahme und Stimmrecht
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär der Gesellschaft berechtigt, der im Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Jeder Aktionär kann sich in der Hauptversammlung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.

(2)

In der Hauptversammlung gewährt jede Aktie eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.

§ 23 Vorsitz in der Hauptversammlung
(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz, so eröffnet der zur Beurkundung zugezogene Notar die Hauptversammlung und lässt den Leiter der Versammlung durch diese wählen; ist in diesem Fall ein Notar zur Hauptversammlung in gesetzlich zulässiger Weise nicht hinzugezogen, so wird der Vorsitzende der Versammlung unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs gewählt.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Form der Abstimmung. Das Ergebnis der Abstimmung kann im Subtraktionsverfahren durch Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden.

(3)

Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festzusetzen.

§ 24 Beschlussfassung der Hauptversammlung
(1)

Die Hauptversammlung ist stets beschlussfähig.

(2)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Dabei gilt Stimm-Enthaltung nicht als Stimmabgabe.

(3)

Im Falle der Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.

(4)

Sofern bei Wahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erhalten haben. Bei gleicher Stimmzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.

(5)

Folgende Beschlüsse müssen mit einer 2/​3 Mehrheit (zweidrittel Mehrheit) von der Hauptversammlung getroffen werden:

a)

Satzungsänderungen,

b)

Gewinnausschüttung und Ergebnisverwendung,

c)

Einräumung und Entziehung von Sonderrechten für einzelne Aktionäre,

d)

Einziehung und Zwangsabtretung von Aktien,

e)

Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz, betreffend die Änderung des Gesellschaftervertrages einschließlich Kapitalerhöhung sowie die Liquidation und Auflösung der Gesellschaft.

§ 25 Niederschrift über die Hauptversammlung
(1)

Für die Niederschrift über die Hauptversammlung gilt § 130 AktG.

(2)

Die Niederschrift ist binnen zwei (2) Wochen vom Vorsitzenden der Versammlung jedem Aktionär zu übersenden.

(3)

Die Niederschrift hat für die Aktionäre sowohl untereinander als in Beziehung auf ihre Vertreter volle Beweiskraft.

(4)

Eine Beifügung der Vollmachten zu der Niederschrift ist nicht erforderlich.

IV. Jahresabschluss, Lagebericht und Verwendung des Bilanzgewinnes

§ 26 Jahresabschluss und Lagebericht, Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats
(1)

Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) und – soweit erforderlich – den Lagebericht) aufzustellen und diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, ggf. den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.

(3)

Der Vorstand hat unverzüglich nach Eingang des Berichtes des Aufsichtsrats die ordentliche Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes einzuberufen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstandes, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinnes sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.

(4)

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind darüber hinaus ermächtigt, Beträge bis zu einem weiteren Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen und auch nach der Einstellung nicht übersteigen würden. Bei der Berechnung des in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklage und Verlustvorträge abzuziehen.

(5)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen von § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.

V. Schlussbestimmungen

§ 27 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich in dieser Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die – soweit rechtlich möglich – dem Sinn und Zweck dieser Satzung am meisten gerecht wird. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit, so ist das der Bestimmung am nächsten Kommende rechtlich zulässige Maß an die Stelle des Vereinbarten zu setzen.

§ 28 Schriftform, Zugang
(1)

Alle das Gesellschafterverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen den Aktionären oder zwischen Gesellschaft und Aktionären bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetz oder in dieser Satzung notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.

(2)

Soweit nach dieser Satzung eine Frist mit dem Zugang eines Schriftstückes zu laufen beginnt, gilt das Schriftstück als am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post zugegangen.

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