Dr. Westernacher & Partner Unternehmensberatung Aktiengesellschaft – Hinweis auf bestehende Verschmelzung gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG (Berichtigung der Veröffentlichung vom 07.06.2023)

Dr. Westernacher & Partner Unternehmensberatung Aktiengesellschaft

Heidelberg

Hinweis auf bestehende Verschmelzung gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

 

 

Die Dr. Westernacher & Partner Unternehmensberatung Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Mannheim unter HRB 351361 (auch die „Gesellschaft“), ist Alleingesellschafterin der Dr. Westernacher & Partner GmbH mit dem Sitz in Ottersweier, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Mannheim unter HRB 210983. Es ist beabsichtigt, die Dr. Westernacher & Partner GmbH nach § 2 Nr. 1 UmwG auf die Westernacher & Partner Unternehmensberatung Aktiengesellschaft im Wege der Aufnahme durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes zu verschmelzen.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags wurde zum Handelsregister der Westernacher & Partner Unternehmensberatung Aktiengesellschaft eingereicht.

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 24.07.2023 abgeschlossen.

Ein Verschmelzungsbeschluss bei der Dr. Westernacher & Partner Unternehmensberatung Aktiengesellschaft ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG nicht erforderlich, wenn nicht Aktionäre der Dr. Westernacher & Partner Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Dr. Westernacher & Partner Unternehmensberatung Aktiengesellschaft enthält keine abweichenden Festlegungen.

Auf dieses Recht weisen wir unsere Aktionäre hiermit ausdrücklich hin.

Die gem. § 62 Abs. 4 Satz 4 UmwG i. V. m. §§ 62 Abs. 3, 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Bei den ausliegenden Unterlagen handelt es sich namentlich um den Entwurf des Verschmelzungsvertrags (63 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) sowie die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).

Nicht auszulegen sind:

gem. § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG eine Zwischenbilanz, weil sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden (§ 63 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a),

gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 UmwG die nach § 8 UmwG erstatteten Verschmelzungsberichte, weil diese gem. § 8 Abs. 3 UmwG entbehrlich sind sowie

gem. § 63 Abs. 1 Nr. 5 UmwG die die nach § 60 UmwG i. V. m § 12 UmwG erstatteten Prüfungsberichte, weil es gem. § 9 Abs. 2 UmwG keiner Verschmelzungsprüfung bedarf.

 

Heidelberg, den 16.08.2023

Für die Dr. Westernacher & Partner Unternehmensberatung Aktiengesellschaft:

Der Vorstand

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