Movico Bischoff Scheck AG: Beschlussfassung über eine vereinfachte Sachkapitalerhöhung

Movico Bischoff + Scheck AG

Rheinmünster

Amtsgerichts Mannheim, HRB 746938

Beschlussfassung der Hauptversammlung der Movico Bischoff + Scheck AG
über eine vereinfachte Sachkapitalerhöhung

I.

Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Mai 2023

1.

Durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Movico Bischoff + Scheck AG (nachfolgend auch: die „Gesellschaft“) vom 16. Mai 2023 ist das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1.080.000,00 auf EUR 1.800.000,00 durch Ausgabe von 720.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Sacheinlage erhöht worden (nachfolgend auch: die „Sachkapitalerhöhung“).

Auf das bisherige Grundkapital stehen keine Einlagen aus.

Von einer Prüfung der Sacheinlage gemäß § 183 Absatz 3 AktG wurde gemäß §§ 183a Absatz 1 Satz 1, 33a Absatz 1 Nr. 2 AktG abgesehen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat also eine Sachkapitalerhöhung im vereinfachten Verfahren beschlossen.

2.

Die Erhöhung des Grundkapitals wird (automatisch mit Eintragung der Sachkapitalerhöhung im Handelsregister) in voller Höhe wie folgt durchgeführt sein:

Die 720.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 720.000 sind zum jeweils festgesetzten Ausgabebetrag von EUR 6,30 pro Aktie vollständig gezeichnet worden. Sämtliche neuen Aktien wurden zu dem folgenden Ausgabebetrag wie folgt übernommen:

Firma Sitz Gesamtausgabebetrag
Bischoff + Scheck Fahrzeugtechnik Verwaltungs-GmbH Victoria Boulevard D 100
77836 Rheinmünster
EUR 4.536.000,00

Die Bischoff + Scheck Fahrzeugtechnik Verwaltungs-GmbH mit Sitz in Rheinmünster hat gegen Übernahme sämtlicher neuen Aktien sämtliche Anteile an den Gesellschaften Bischoff + Scheck AG, Bischoff + Scheck Rental & Service AG sowie Bischoff + Scheck Automation AG am 16. Mai 2023 auf die Movico Bischoff + Scheck AG übertragen.

Der Wert der vereinbarten Sacheinlagen entspricht dem Ausgabebetrag der dafür gewährten Aktien. Die eingebrachten Aktien haben am Tag der Einbringung einen Wert in Höhe von EUR 7.866.666,00. Bei der Bewertung wurde ein Sachverständigengutachten der Herren Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Tobias Geiler und Alexander Schick-Alexander von der Bansbach Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft zum 31.12.2022 vom 15.05.2023 zugrunde gelegt. Die Bewertung erfolgte nach Angabe der Bansbach Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft unter Beachtung der Stellungnahme S 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf („IDW“), konkret nach dem DCF-Bruttoverfahren (Discounted Cashflow-Verfahren). Die Sacheinlagen werden unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Absatz 1 BGB) der Eintragung der Sachkapitalerhöhung im Handelsregister erbracht. Die weiteren im Einbringungsvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingungen sind zwischenzeitlich erfüllt oder wurden aufgehoben. Die Sacheinlagen werden daher mit Eintragung der Sachkapitalerhöhung im Handelsregister vollständig erbracht sein und werden mit Eintragung der Sachkapitalerhöhung endgültig zur freien Verfügung des Vorstands stehen.

Die Movico Holding B.V. hat als Alleinaktionärin der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Sachkapitalerhöhung am 16. Mai 2023 auf ihr Antragsrecht gemäß § 183a Absatz 3 AktG verzichtet. Somit haben sämtliche Aktionäre auf ihr Antragsrecht gemäß § 183a Absatz 3 AktG verzichtet. Eine Sperrfrist gemäß § 183a Absatz 3 AktG besteht somit nicht.

Der Vorstand versichert, dass Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände (also der Sacheinlage) am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung aufgrund neuer oder neu bekanntgewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht bekannt geworden sind.

3.

Die Satzung der Gesellschaft wurde entsprechend dem Kapitalerhöhungsbeschluss in ihrem § 3 (Grundkapital) geändert. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nunmehr EUR 1.800.000.

II.

Hauptversammlungsbeschluss vom 31. Juli 2023 (Klarstellungsbeschluss)

1.

In einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung, die am 31. Juli 2023 stattfand, wurde durch Hauptversammlungsbeschluss klargestellt, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. Mai 2023 gefasste Hauptversammlungsbeschluss über die Sachkapitalerhöhung nicht von der Zustimmung der Hauptversammlung zu einem Einbringungs- und Kaufvertrag und auch nicht von der Eintragung eines Einbringungs- und Kaufvertrages in das Handelsregister abhängt, sondern unabhängig davon Bestand hat. Dieser Klarstellung liegt folgendes zugrunde:

Ausweislich des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2023 soll die Erbringung der Sacheinlage nach Maßgabe eines am 16. Mai 2023 geschlossenen Einbringungs- und Kaufvertrag (damals bezeichnet als „Einbringungs-, Kauf und Nachgründungsvertrag“, im Folgenden: der „Einbringungs- und Kaufvertrag“) erfolgen. Die Parteien des Einbringungs- und Kaufvertrages vom 16. Mai 2023 sind davon ausgegangen, dass das Recht der Nachgründung (§ 52 AktG) auf den Einbringungsvertrag keine Anwendung findet, sie wollten aber gleichwohl aus Gründen höchster rechtlicher Vorsicht die Vorschriften über die Nachgründung einhalten, sodass der Einbringungsvertrag vom 16. Mai 2023 deshalb vorsah, dass die Einbringung neben der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister auch unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Einbringungs- und Kaufvertrages in das Handelsregister stehen sollte.

Zudem hat die Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Mai 2023 einen Zustimmungsbeschluss zum Einbringungs- und Kaufvertrag (damals bezeichnet als „Einbringungs-, Kauf- und Nachgründungsvertrag“) gefasst. Hintergrund war die Einhaltung der Vorschriften über die Nachgründung nach § 52 AktG aus Gründen höchster Vorsicht. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 hat das Amtsgericht Mannheim – Registergericht – (das „Registergericht“) mitgeteilt, dass nach Auffassung des Registergerichts kein Fall der Nachgründung vorliege. Die Zustimmung zum Einbringungs- und Kaufvertrag ist damit gegenstandslos.

Nach der Mitteilung des Registergerichts am 4. Juli 2023 haben die Parteien des Einbringungs- und Kaufvertrages eine Änderungsvereinbarung zu dem Einbringungs- und Kaufvertrag geschlossen. Darin haben die Parteien auf die aufschiebende Bedingung der Eintragung des Einbringungs- und Kaufvertrages in das Handelsregister für die Einbringung der Sacheinlage verzichtet und diese aufgehoben.

2.

Im Ergebnis wurde mit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 31. Juli 2023 sodann klargestellt, dass der am 16. Mai 2023 gefasste Hauptversammlungsbeschluss über die Sachkapitalerhöhung nicht von der Zustimmung der Hauptversammlung zu dem Einbringungs- und Kaufvertrag und auch nicht von der Eintragung des Einbringungs- und Kaufvertrages in das Handelsregister abhängt, sondern unabhängig davon Bestand hat.

 

Rheinmünster, im August 2023

Movico Bischoff + Scheck AG

Der Vorstand

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