Movico Bischoff + Scheck AG
Rheinmünster
Amtsgerichts Mannheim, HRB 746938
Beschlussfassung der Hauptversammlung der Movico Bischoff + Scheck AG
über eine vereinfachte Sachkapitalerhöhung
I. |
Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Mai 2023 |
1. |
Durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Movico Bischoff + Scheck AG (nachfolgend auch: die „Gesellschaft“) vom 16. Mai 2023 ist das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1.080.000,00 auf EUR 1.800.000,00 durch Ausgabe von 720.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Sacheinlage erhöht worden (nachfolgend auch: die „Sachkapitalerhöhung“). Auf das bisherige Grundkapital stehen keine Einlagen aus. Von einer Prüfung der Sacheinlage gemäß § 183 Absatz 3 AktG wurde gemäß §§ 183a Absatz 1 Satz 1, 33a Absatz 1 Nr. 2 AktG abgesehen. Die außerordentliche Hauptversammlung hat also eine Sachkapitalerhöhung im vereinfachten Verfahren beschlossen. |
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2. |
Die Erhöhung des Grundkapitals wird (automatisch mit Eintragung der Sachkapitalerhöhung im Handelsregister) in voller Höhe wie folgt durchgeführt sein:
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3. |
Die Satzung der Gesellschaft wurde entsprechend dem Kapitalerhöhungsbeschluss in ihrem § 3 (Grundkapital) geändert. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nunmehr EUR 1.800.000. |
II. |
Hauptversammlungsbeschluss vom 31. Juli 2023 (Klarstellungsbeschluss) |
1. |
In einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung, die am 31. Juli 2023 stattfand, wurde durch Hauptversammlungsbeschluss klargestellt, dass der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. Mai 2023 gefasste Hauptversammlungsbeschluss über die Sachkapitalerhöhung nicht von der Zustimmung der Hauptversammlung zu einem Einbringungs- und Kaufvertrag und auch nicht von der Eintragung eines Einbringungs- und Kaufvertrages in das Handelsregister abhängt, sondern unabhängig davon Bestand hat. Dieser Klarstellung liegt folgendes zugrunde:
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2. |
Im Ergebnis wurde mit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 31. Juli 2023 sodann klargestellt, dass der am 16. Mai 2023 gefasste Hauptversammlungsbeschluss über die Sachkapitalerhöhung nicht von der Zustimmung der Hauptversammlung zu dem Einbringungs- und Kaufvertrag und auch nicht von der Eintragung des Einbringungs- und Kaufvertrages in das Handelsregister abhängt, sondern unabhängig davon Bestand hat. |
Rheinmünster, im August 2023
Movico Bischoff + Scheck AG
Der Vorstand