Werner Sobek AG – Hinweis über die Verschmelzung der Werner Sobek Design GmbH mit der Werner Sobek AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Werner Sobek AG

Stuttgart

Hinweis über die Verschmelzung der Werner Sobek Design GmbH mit der Werner Sobek AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

 

Die Werner Sobek AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer hundertprozentigen Tochter-GmbH, der Werner Sobek Design GmbH mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 22216 nach Maßgabe des am 25.08.2023 beurkundeten Verschmelzungsvertrages als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff. in Verbindung mit § 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der Werner Sobek Design GmbH als übertragende Gesellschaft vollständig von der Werner Sobek AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Werner Sobek AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Werner Sobek Design GmbH nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts oder einer Verschmelzungsprüfung.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der Werner Sobek AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Werner Sobek AG erreichen, jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ab dem Tag dieser Bekanntmachung liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Werner Sobek AG, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht der Aktionäre der Werner Sobek AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Werner Sobek AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Werner Sobek AG

Der Vorstand

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