PANTAFLIX AG – Bekanntmachung eines Hinweises gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG über die bevorstehenden Verschmelzungen der PantaSounds GmbH und der PANTAFLIX Studios GmbH auf die PANTAFLIX AG

PANTAFLIX AG

München

Bekanntmachung eines Hinweises gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG
über die bevorstehenden Verschmelzungen der PantaSounds GmbH und der
PANTAFLIX Studios GmbH auf die PANTAFLIX AG

 

Die PANTAFLIX AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft PantaSounds GmbH mit Sitz in München (AG München HRB 271172) sowie ihrer 100%igen Tochtergesellschaft PANTAFLIX Studios GmbH mit Sitz in München (AG München HRB 208982) als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der PantaSounds GmbH und der PANTAFLIX Studios GmbH als übertragende Gesellschaften vollständig von PANTAFLIX AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss und entsprechend die Einberufung der Hauptversammlung der PANTAFLIX AG über die Zustimmung zu den Verschmelzungsverträgen nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichtes, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Die Urkunden der beiden Verschmelzungsverträge wurden zum Handelsregister der PANTAFLIX AG eingereicht. Die Verschmelzungen erfolgen im Innenverhältnis im Falle der PantaSounds GmbH mit Wirkung zum Beginn des 01.10.2023 (Verschmelzungsstichtag) bzw. im Falle der PANTAFLIX Studios GmbH mit Wirkung zum Beginn des 01.11.2023. Den Verschmelzungen liegen die Schlussbilanzen der PantaSounds GmbH bzw. der PANTAFLIX Studios GmbH zum 30.09.2023 bzw. 31.10.2023 zugrunde.

Die Aktionäre der PANTAFLIX AG werden darauf hingewiesen, dass Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der PANTAFLIX AG erreichen, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung der beabsichtigten Verschmelzungen beschlossen wird. Das Einberufungsverlangen ist an die PANTAFLIX AG zu richten. Auf dieses Recht werden die Aktionäre ausdrücklich hingewiesen.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der PantaSounds GmbH über die Zustimmung zu den Verschmelzungsverträgen ist entbehrlich, da der PANTAFLIX AG sämtliche Geschäftsanteile an der PantaSounds GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der PANTAFLIX Studios GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag ist entbehrlich, da der PANTAFLIX AG sämtliche Geschäftsanteile an der PANTAFLIX Studios GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der PANTAFLIX AG, Holzstr. 28/​30, 80469 München während der üblichen Geschäftszeiten die Unterlagen nach § 63 Abs. 1 UmwG (u.a. die Verschmelzungsverträge sowie die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der PANTAFLIX AG sowie der PantaSounds GmbH und der PANTAFLIX Studios GmbH und die Zwischenbilanzen der PANTAFLIX AG, der PantaSounds GmbH und der PANTAFLIX Studios GmbH zum 30.06.2023) zur Einsicht der Aktionäre der PANTAFLIX AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der PANTAFLIX AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

München, den 13.09.2023

Der Vorstand

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