SHS VIVEON AG – Ordentliche Hauptversammlung (Donnerstag, den 23. November 2023, um 11:00 Uhr)

SHS VIVEON AG

München

– ISIN DE000A0XFWK2 –
– WKN A0XFWK –

Eindeutige Kennung des Ereignisses: SHWK112023HV

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, den 23. November 2023, um 11:00 Uhr (MEZ)

im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,

ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022, desgebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung lediglich zur Entgegennahme vorstehender Unterlagen, nicht aber zur Beschlussfassung über diese Unterlagen einzuberufen hat.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.shs-viveon.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​2023.html

zugänglich und werden während der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft soll von drei auf vier Mitglieder erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“

6.

Ergänzungswahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Aufsichtsratsmitglieder Lothar Pauly und Dr. Oliver Krauß haben ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 23. November 2023 niedergelegt.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Es sind daher zwei neue Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a.

Herrn Thomas Mayrhofer, selbstständiger Rechtsanwalt, wohnhaft in München, und

b.

Herrn Manuel Sandhofer, Senior Vice President und General Manager der
NIUM Europe, wohnhaft in London,

für die Zeit bis zur Beendung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, wird nicht mitgerechnet.

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt als Einzelwahl.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

7.

Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Unter Tagesordnungspunkt 5 ist die Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder vorgesehen. Diese Erweiterung wird erst mit Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam. Mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft erhöht sich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft von drei auf vier Mitglieder. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft demnach gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der neu gefassten Satzung aus vier Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die alle durch die Hauptversammlung gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Olaf Mackert, Vice President Software Platform der SNP Schneider-Neureither & Partner SE, wohnhaft in Philippsburg,

mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft, für die Zeit bis zur Beendung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

8.

Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die Aufsichtsratsvergütung soll aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft herabgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00, der Vorsitzende erhält EUR 45.000,00. Die Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen.

(2)

Die feste Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist, soweit Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben, gegen Vorlage einer Rechnung im Sinne des § 14 UstG zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer geschuldet. Auf Auslagen anfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet.

(3)

Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (D&O Versicherung) zu marktüblichen und angemessenen Konditionen abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt; dabei soll ein angemessener Selbstvorbehalt vereinbart werden.“

Mit Wirksamkeit der Änderung von § 16 der Satzung findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung für das am 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr.

9.

Änderung von § 14 Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft

Unter Tagesordnungspunkt 5 ist die Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder vorgesehen. Damit im Falle einer Stimmengleichheit bei der Abstimmung des Aufsichtsrats ein Beschluss gefasst werden kann, soll u.a. § 14 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 14 Abs. 5. und Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft werden folgt neu gefasst:

„(5)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend oder gemäß § 108 Abs. 3 AktG abstimmungsberechtigt vertreten sind. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.

(6)

Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.“

10.

Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2023 sowie die entsprechende Satzungsänderung

Das genehmigte Kapital 2019 wurde bis auf EUR 733.147,00 ausgenutzt. Aus diesem Grund soll das genehmigte Kapital 2019 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 2023 soll geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die in § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2024 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 733.147,00 durch Ausgabe von bis zu 733.147 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkts der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- und/​oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019), wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter den nachfolgenden Ziffern beschlossenen neuen genehmigten Kapitals 2023 aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. November 2028 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.245.426,00 durch Ausgabe von bis zu 1.245.426 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;

wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von anderen Assets oder Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.

c)

§ 5 Abs. 3 der Satzung wird entsprechend des vorstehenden Beschlusses wie folgt neu gefasst:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. November 2028 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.245.426,00 durch Ausgabe von bis zu 1.245.426 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;

wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von anderen Assets oder Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.“

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 10

Das genehmigte Kapital 2019 soll aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 2023 soll geschaffen werden. Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht gewährt werden kann. Es ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen auszuschließen:

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen. Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei einer Barkapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungspreises kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission vorsieht. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen.

Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von anderen Assets oder Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie andere Assets oder Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter „Share Deals“, d. h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter „Asset Deals“, d. h. die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerbs der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt.

11.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Bezugsrechten auf Aktien der SHS VIVEON AG an Vorstände der Gesellschaft und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) (Aktienoptionsprogramm 2019), die Änderung des bedingten Kapitals 2019 und entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptversammlung der SHS VIVEON AG vom 06. Juni 2019 hat unter TOP 10 das Aktienoptionsprogramm 2019 beschlossen. Danach konnten bis zu 108.000 Bezugsrechte an Vorstände der Gesellschaft und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Die Hauptversammlung vom 24. Juni 2021 hat unter TOP 9 die Anzahl der Bezugsrechte auf 144.000 erhöht. Aus dem Aktienoptionsprogramm 2019 wurden insgesamt 43.750 Bezugsrecht ausgegeben. Soweit die Ermächtigung aus dem Aktienoptionsprogramm 2019 nicht ausgeschöpft wurde, soll diese aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

a)

Die in der Hauptversammlung vom 06. Juni 2019 unter TOP 10 beschlossene Ermächtigung zur Begebung von Bezugsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft Vorstände der Gesellschaft und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2021 unter TOP 9, wird – so weit von ihr bisher nicht Gebrauch gemacht wurde – aufgehoben. Die teilweise Aufhebung der Ermächtigung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung auch den Beschlüssen unter Tagesordnungspunkt 9 zugestimmt hat.

b)

Das hierzu geschaffene bedingte Kapital 2019 wird von EUR 144.000,00 auf EUR 43.750,00 reduziert und § 5 Abs. 7 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt geändert:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 43.750,00 durch Ausgabe von bis zu 43.750 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019).“

Die Reduzierung des bedingten Kapitals 2019 wird nur dann zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, wenn die Hauptversammlung auch den Beschlüssen unter Tagesordnungspunkt 12 zugestimmt hat.

12.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals II, Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an Vorstände und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) (Aktienoptionsprogramm 2023) und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2023 und entsprechende Änderung der Satzung

Die Hauptversammlung vom 25. Mai 2011 hat den Vorstand unter TOP 12 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2016 einmal oder mehrmals bis zu insgesamt 20.656 Stück Bezugsrechte auf den Erwerb von bis zu 20.656 Stück neuen Aktien der SHS VIVEON AG, auszugeben (Aktienoptionsprogramm 2011), wovon 4.131 Bezugsrechte (ca. 20 Prozent) an den Vorstand und 12.394 Bezugsrechte (ca. 60 Prozent) an die Mitarbeiter der Gesellschaft sowie die Mitarbeiter der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sowie 4.131 Stück Bezugsrechte (ca. 20 Prozent) an die Geschäftsführer der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen der Gesellschaft entfallen. Die Hauptversammlung vom 23. Mai 2012 hat unter TOP 10, die Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 hat unter TOP 7 und die Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 hat unter TOP 8 Änderungen des Aktienoptionsprogramms 2011 beschlossen. Die Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 können frühestens vier Jahre und spätestens sechs Jahre nach Gewährung sowie des Weiteren nur innerhalb von Ausübungszeiträumen und nur an einem Bankarbeitstag ausgeübt werden. Damit können seit dem 1. Januar 2023 keine Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 mehr ausgeübt werden und das bedingte Kapital II kann daher aufgehoben werden. Damit der Vorstand weiterhin in der Lage ist, Aktienoptionen auszugegeben, soll eine neue Ermächtigung geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Das bedingte Kapital II wird aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich 22. November 2028 („Ermächtigungszeitraum“) einmal oder mehrmals bis zu insgesamt 189.315 Stück Bezugsrechte auf den Erwerb von bis zu 189.315 Stück neuen Aktien der SHS VIVEON AG, (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen auszugeben. Soweit Bezugsrechte an den Vorstand der Gesellschaft ausgegeben werden, gilt insoweit der Aufsichtsrat der Gesellschaft als zur Ausgabe der Bezugsrechte ermächtigt.

Eine Aktienoption gewährt ein Bezugsrecht auf eine Aktie der Gesellschaft. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Soweit Aktienoptionen aufgrund der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen, aufgrund des Ausscheidens eines verbundenen Unternehmens aus der Unternehmensgruppe oder aus sonstigen Gründen während des Ermächtigungszeitraums verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen erneut an Bezugsberechtigte ausgegeben werden. Die Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2023/​I oder durch eigene Aktien der Gesellschaft erfolgen.

aa)

Bezugsrecht

Jedes Bezugsrecht gewährt das Recht, nach näherer Bestimmung der Aktienoptionsbedingungen eine auf den Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft (nachfolgend auch „SHS-Aktie“) mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu erwerben.

bb)

Bezugsberechtigte

Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst ausschließlich Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (nachfolgend „der Vorstand“) und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend „die Mitarbeiter“). Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der Mitarbeiter, denen Bezugsrechte gewährt werden, obliegen dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Bestimmung der Auswahlkriterien und die Auswahl der Mitglieder des Vorstands, denen Bezugsrechte gewährt werden, obliegen dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

cc)

Ausgabepreis je SHS-Aktie

Der bei Ausübung des Bezugsrechts einer SHS-Aktie zu zahlende Preis (nachfolgend auch „Ausgabepreis“) ist ein Betrag in Euro, der dem an der Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen XETRA-Handel bzw. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an der Frankfurter Wertpapierbörse (nachfolgend der „XETRA-Handel“) für eine SHS-Aktie gemittelten Schlusspreis der letzten 5 Handelstage vor der Unterbreitung des Angebots zur Zeichnung der Bezugsrechte entspricht. Der Ausgabepreis darf allerdings nicht auf einen Betrag unter dem auf die einzelne SHS-Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 lauten. Sollte im Zuge einer Liberalisierung der Handelszeiten an der Frankfurter Wertpapierbörse die SHS-Aktie ganztägig gehandelt werden, ist die Basis für die Berechnung des Ausgabepreises der Börsenkurs der SHS-Aktie der gemittelte Schlusspreis der letzten 5 Handelstage vor der Unterbreitung des Angebots zur Zeichnung der Bezugsrechte, 24:00 Uhr.

Der Ausgabepreis und die Anzahl der neuen Aktien werden nach näherer Bestimmung der Aktienoptionsbedingungen angepasst, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte Kapitalmaßnahmen durchführt oder Wandlungs- oder Bezugsrechte begründet. Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass auch nach der Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs die Gleichwertigkeit des Ausgabepreises bzw. des Bezugsverhältnisses sowie die Ausübungshürde sichergestellt ist.

dd)

Begebung

Es können bis zum 22. November 2028 einmal oder mehrmals bis zu 189.315 (Gesamtvolumen) Bezugsrechte ausgeben werden. Das Gesamtvolumen teilt sich wie folgt auf:

a)

Für den Fall, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen besteht:

75.726 Bezugsrechte (40 Prozent) an den Vorstand,

113.589 Bezugsrechte (60 Prozent) an die Mitarbeiter der Gesellschaft sowie die Mitarbeiter der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen.

b)

Für den Fall, dass der Vorstand aus nur einer Person besteht:

47.329 Bezugsrechte (25 Prozent) an den Vorstand,

141.986 Bezugsrechte (75 Prozent) an die Mitarbeiter der Gesellschaft sowie die Mitarbeiter der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen.

c)

Sofern der Vorstand in einem Geschäftsjahr teilweise aus nur einer Person und teilweise aus mindestens zwei Personen besteht (Mischjahr), sollen Vorstand und Aufsichtsrat darauf achten, dass in einem Mischjahr eine Verteilung von 30 Prozent der Bezugsrechte an den Vorstand und 70 Prozent der Bezugsrechte an die Mitarbeiter der Gesellschaft sowie die Mitarbeiter der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen erfolgt. Sollte es in einem Mischjahr zu nicht ausgleichbaren Spitzen kommen und die Verteilung 30 Prozent Vorstand zu 70 Prozent Mitarbeiter der Gesellschaft sowie die Mitarbeiter der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen nicht eingehalten werden können, soll der Vorstand und der Aufsichtsrat in dem darauffolgenden Geschäftsjahr bei der Ausgabe neuer Bezugsrechte darauf achten, dass die Spitzen aus dem Mischjahr ausgeglichen werden.

Ferner dürfen bis zum 31. Dezember 2023 (einschließlich) keine Bezugsrechte ausgegeben werden. Ab dem 1. Januar 2024 (einschließlich) können Bezugsrechte bis zu 35 % p.a. des Gesamtvolumens ausgegeben werden. Die Bezugsrechte können jeweils nur innerhalb der letzten fünf Börsenhandelstage eines Monats begeben werden.

Das Angebot zur Zeichnung von Bezugsrechten kann nur innerhalb eines Erwerbszeitraums von zwei Wochen nach Angebotsunterbreitung angenommen werden. Der Tag, an dem das Angebot unterbreitet wird, gilt als der erste Tag dieses zweiwöchigen Erwerbszeitraums. Die Gewährung der Bezugsrechte erfolgt an dem ersten Bankarbeitstag nach Ablauf des zweiwöchigen Erwerbszeitraums (ein „Bankarbeitstag“ ist ein Tag, an dem die Geschäftsbanken in Frankfurt am Main geöffnet haben).

ee)

Zeitraum der Bezugsrechtsausübung

Die Bezugsrechte können frühestens vier Jahre und spätestens sechs Jahre nach Gewährung sowie des Weiteren nur innerhalb von Ausübungszeiträumen („Ausübungszeiträume“) und nur an einem Bankarbeitstag ausgeübt werden. Die Ausübungszeiträume beginnen jeweils am ersten Bankarbeitstag und enden zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Jahres-, Quartals-, Halbjahres- und Neunmonatsgeschäftszahlen der Gesellschaft. Werden diese Geschäftszahlen durch Veröffentlichung des jeweiligen Jahres-, Quartals-, Halbjahres- oder Neunmonatsgeschäftsberichts und durch Veröffentlichung einer Corporate News bekannt gemacht, so gilt als Zeitpunkt der Bekanntgabe die zeitlich frühere Bekanntgabe der jeweiligen Geschäftszahlen.

ff)

Bedingung der Ausübung

Ein Bezugsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn (i) der Kurs der SHS-Aktie an den fünf Börsenhandelstagen unmittelbar vor dem Tag der Ausübung des Bezugsrechts um 20 Prozent über dem Ausgabepreis gelegen hat und (ii) die SHS-Aktie an den fünf Börsenhandelstagen unmittelbar vor dem Tag der Ausübung des Bezugsrechts zu einem durchschnittlichen Preis von mindestens EUR 5,50 je SHS-Aktie gehandelt wurde.

Maßgeblich für die Berechnung des Kurses der SHS-Aktie an einem Börsenhandelstag ist jeweils der im XETRA-Handel für eine SHS-Aktie festgestellte Schlusspreis.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Gewährung der Aktienoptionen festzulegen. Hierzu gehören insbesondere die Entscheidung über die einmalige oder wiederholte Auflage von Tranchen zur Ausnutzung der Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen sowie Bestimmungen über die Durchführung des Aktienoptionsprogramms 2023 und das Verfahren der Zuteilung und Ausübung der Aktienoptionen, die Zuteilung von Aktienoptionen an einzelne Bezugsberechtigte sowie Regelungen über die Ausübbarkeit (einschließlich Regelungen zur Unverfallbarkeit) in Sonderfällen, insbesondere im Falle des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, im Todesfall, bei Ausscheiden eines verbundenen Unternehmens, eines Betriebs oder Betriebsteils aus der Unternehmensgruppe oder im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control), des Abschlusses eines Unternehmensvertrags oder eines Delistings sowie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. Soweit Aktienoptionsbedingungen die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betreffen, ist ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu deren Festlegung ermächtigt.

Die Aktienoptionsbedingungen können insbesondere vorsehen, dass besondere Vorschriften für die Art und Weise des Aktienerwerbs und der Verwertung der erworbenen Aktien gemacht werden, wenn dies zu einer marktschonenden Verwertung der Bezugsaktien erforderlich erscheint. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass ein Erwerb mittelbar über ein Kreditinstitut erfolgt, das mit einer Abwicklung und Verwertung der bezogenen Aktien beauftragt wird.

c)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 189.315,00 durch Ausgabe von bis zu 189.315 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023/​I). Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2023/​I erfolgt zu dem gemäß Abschnitt b) cc) festgelegten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2023 gewährt werden, ihr Bezugsrecht ausüben. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.

d)

§ 5 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(4)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 189.315,00 durch Ausgabe von bis zu 189.315 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023/​I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2023 gewährt werden, ihr Bezugsrecht ausüben. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausübung der Bezugsrechte noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.“

 

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12:

Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend „die Mitarbeiter“) einen variablen Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung. Dieser soll das unternehmerische Handeln der jeweiligen Teilnehmer fördern, sie langfristig an die Gesellschaft und die jeweiligen Unternehmen binden sowie eine marktgerechte Vergütung sicherstellen

Unter Punkt 12 der Tagesordnung wird vorgeschlagen, den Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu ermächtigen, bis einschließlich zum 22. November 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals Bezugsrechte (Aktienoptionen) auf insgesamt bis zu 189.315 auf den Inhaber lautende Stückaktien an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und Arbeitnehmer (einschließlich leitende Angestellte) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu gewähren.

Dementsprechend soll auch ein Bedingtes Kapital 2023/​I geschaffen und § 5 Absatz 4 der Satzung neu gefasst werden. Das Bedingte Kapital 2023/​I in Höhe von EUR 189.315,00 entspricht knapp 7,6 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft und dient dazu, dass die Gesellschaft neue Aktien ausgeben und diese dazu verwenden kann, sie auf die Bezugsberechtigten für den Fall der Ausübung der ihnen gewährten Aktienoptionen zu übertragen. Die neuen Aktien werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der in dem Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Bedingungen Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ausgegeben wurden und diese ihre Bezugsrechte nach Ablauf der Wartezeit und nach Maßgabe der Erreichung der in der Ermächtigung festgelegten Erfolgsziele sowie der sonst in dem Aktienoptionsprogramm 2023 festgelegten Bedingungen ausüben. Aufgrund der Zweckbindung des Bedingten Kapitals 2023/​I steht den Aktionären kein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu.

Die Ausgabe von zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigenden Aktienoptionen sollen Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen an die Gesellschaft binden.

Aktienoptionen sollen während des Ermächtigungszeitraums jeweils nur innerhalb der letzten fünf Börsenhandelstage eines Monats ausgegeben werden.

Die Zuteilung der Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten soll grundsätzlich der in der Ermächtigung enthaltenen Zuteilung der maximal auszugebenden Anzahl entsprechen. Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich allerdings vor, über die Ausgabe von Aktienoptionen und den Umfang bei jeder Ausgabe neu unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Unternehmens sowie unter Heranziehung der Vergütungsstruktur von relevanten Vergleichsunternehmen zu entscheiden.

Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2023/​I erfolgt frühestens nach Ablauf von vier Kalenderjahren und spätestens sechs Jahre nach Gewährung der betreffenden Aktienoptionen sowie nach entsprechender Ausübungserklärung. Aktienoptionen sind zudem jeweils nur in dem Ausübungszeitraum ausübbar sowie wenn ein Erfolgsziel erreicht wurde, anderenfalls verfallen die Aktienoptionen entschädigungslos. Die Ausübungszeiträume beginnen jeweils am ersten Bankarbeitstag und enden zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Jahres-, Quartals-, Halbjahres- und Neunmonatsgeschäftszahlen der Gesellschaft. Werden diese Geschäftszahlen durch Veröffentlichung des jeweiligen Jahres-, Quartals-, Halbjahres- oder Neunmonatsgeschäftsberichts und durch Veröffentlichung einer Corporate News bekannt gemacht, so gilt als Zeitpunkt der Bekanntgabe die zeitlich frühere Bekanntgabe der jeweiligen Geschäftszahlen.

Ein Bezugsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der SHS-Aktie nach der Gewährung und vor der Ausübung des Bezugsrechts an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsenhandelstagen um 20 Prozent über dem Ausgabepreis gelegen hat und an diesen mindestens fünf Börsenhandelstagen zu einem Preis von mindestens EUR 5,50 je SHS-Aktie gehandelt wurde. Maßgeblich für die Berechnung des Kurses der SHS-Aktie an einem Börsenhandelstag ist jeweils der im XETRA-Handel für eine SHS-Aktie festgestellte Schlusspreis.

Der bei Ausübung des Bezugsrechts einer SHS-Aktie zu zahlende Preis (nachfolgend auch „Ausgabepreis“) ist ein Betrag in Euro, der dem an der Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen XETRA-Handel bzw. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an der Frankfurter Wertpapierbörse (nachfolgend der „XETRA-Handel“) für eine SHS-Aktie gemittelten Schlusspreis der letzten 5 Handelstage vor der Unterbreitung des Angebots zur Zeichnung der Bezugsrechte entspricht. Der Ausgabepreis darf allerdings nicht auf einen Betrag unter dem auf die einzelne SHS-Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 lauten. Sollte im Zuge einer Liberalisierung der Handelszeiten an der Frankfurter Wertpapierbörse die SHS-Aktie ganztägig gehandelt werden, ist die Basis für die Berechnung des Ausgabepreises der Börsenkurs der SHS-Aktie der gemittelte Schlusspreis der letzten 5 Handelstage vor der Unterbreitung des Angebots zur Zeichnung der Bezugsrechte, 24:00 Uhr.

Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, die weiteren Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von Aktienoptionen, für die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2023/​I sowie die weiteren Aktienoptionsbedingungen festzusetzen, darunter die Behandlung von Aktienoptionen, wenn Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ausgeschieden sind. Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die Bezugsberechtigten zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen.

13.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Aufhebung von § 17 Abs. 7 der Satzung

§ 17 Abs. 7 der Satzung regelt die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG und § 128 AktG (alte Fassungen) und beschränkt sie auf den Weg elektronischer Kommunikation. Während § 128 AktG gänzlich weggefallen ist, wurde § 125 AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefasst. In dieser Neufassung sieht § 125 AktG nicht länger vor, dass die Satzung die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken kann. § 17 Abs. 7 der Satzung soll daher ersatzlos gestrichen werden.

Die Satzung kann aber die Möglichkeit einer elektronischen Informationsübermittlung an die Aktionäre der Gesellschaft nach wie vor vorsehen, ohne sie auf diesen Weg zu beschränken. Diese Möglichkeit sieht § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bereits vor.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen wie folgt:

§ 17 Abs. 7 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

 

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 18 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens 16. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ), unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden:

SHS VIVEON AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 2. November 2023, 0:00 Uhr (MEZ), beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes unter oben genannter Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 16. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung ihres Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

 

Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.

Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person oder Institution im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).

Die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person oder Institution im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter

https:/​/​www.shs-viveon.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​2023.html

 

zum Herunterladen zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

SHS VIVEON AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 89 889 690 655
E-Mail: shs-viveon@better-orange.de

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird: das Formular steht auch unter

https:/​/​www.shs-viveon.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​2023.html

 

zum Herunterladen zur Verfügung.

Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 22. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ), bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

 

Ergänzungsverlangen von Aktionären

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) (das entspricht 124.542 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 29. Oktober 2023, 24:00 Uhr (MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:

SHS VIVEON AG
Vorstand
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https:/​/​www.shs-viveon.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​2023.html

 

bekannt gemacht.

 

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

SHS VIVEON AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 89 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Vorbehaltlich den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG sowie in § 127 AktG genannten Gründen werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter

https:/​/​www.shs-viveon.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​2023.html

 

veröffentlichen, wenn diese bis spätestens zum Ablauf des 8. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ) bei der vorstehenden Anschrift eingehen.

 

Auskunftsrecht des Aktionärs

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

 

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die SHS VIVEON AG verarbeitet personenbezogene Daten von Aktionären und ggf. deren Bevollmächtigten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.

Für die Verarbeitung ist die SHS VIVEON AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.

Die Dienstleister der SHS VIVEON AG, welche ggf. zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der SHS VIVEON AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der SHS VIVEON AG.

Ihre personenbezogenen Daten werden grundsätzlich anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Daten, die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfasst wurden, werden i.d.R. 3 Jahre aufbewahrt, darüber hinaus nur dann, soweit dies im Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen gegen die SHS VIVEON AG erforderlich ist.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der SHS VIVEON AG über die E-Mail-Adresse

dsb@shs-viveon.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

SHS VIVEON AG
Datenschutzbeauftragter: Christian Schmoll
Clarita-Bernhard-Str. 27
81249 München

Es steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

 

München, im Oktober 2023

SHS VIVEON AG

Der Vorstand

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