SHS VIVEON AG
München
– ISIN DE000A0XFWK2 –
– WKN A0XFWK –
Eindeutige Kennung des Ereignisses: SHWK112023HV
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 23. November 2023, um 11:00 Uhr (MEZ)
im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München,
ein.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022, desgebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022 Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung lediglich zur Entgegennahme vorstehender Unterlagen, nicht aber zur Beschlussfassung über diese Unterlagen einzuberufen hat. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich und werden während der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. |
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft soll von drei auf vier Mitglieder erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
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6. |
Ergänzungswahl von Aufsichtsratsmitgliedern Die Aufsichtsratsmitglieder Lothar Pauly und Dr. Oliver Krauß haben ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 23. November 2023 niedergelegt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Es sind daher zwei neue Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
für die Zeit bis zur Beendung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt als Einzelwahl. Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. |
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7. |
Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds Unter Tagesordnungspunkt 5 ist die Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder vorgesehen. Diese Erweiterung wird erst mit Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam. Mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft erhöht sich die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft von drei auf vier Mitglieder. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft demnach gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der neu gefassten Satzung aus vier Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die alle durch die Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft, für die Zeit bis zur Beendung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, wird nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. |
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8. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats sowie die entsprechende Satzungsänderung Die Aufsichtsratsvergütung soll aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft herabgesetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 16 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:
Mit Wirksamkeit der Änderung von § 16 der Satzung findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung für das am 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr. |
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9. |
Änderung von § 14 Abs. 5 und Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft Unter Tagesordnungspunkt 5 ist die Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder vorgesehen. Damit im Falle einer Stimmengleichheit bei der Abstimmung des Aufsichtsrats ein Beschluss gefasst werden kann, soll u.a. § 14 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 14 Abs. 5. und Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft werden folgt neu gefasst:
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10. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2023 sowie die entsprechende Satzungsänderung Das genehmigte Kapital 2019 wurde bis auf EUR 733.147,00 ausgenutzt. Aus diesem Grund soll das genehmigte Kapital 2019 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 2023 soll geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 10 Das genehmigte Kapital 2019 soll aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 2023 soll geschaffen werden. Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht gewährt werden kann. Es ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen auszuschließen:
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt. |
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11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Bezugsrechten auf Aktien der SHS VIVEON AG an Vorstände der Gesellschaft und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) (Aktienoptionsprogramm 2019), die Änderung des bedingten Kapitals 2019 und entsprechende Änderung der Satzung Die Hauptversammlung der SHS VIVEON AG vom 06. Juni 2019 hat unter TOP 10 das Aktienoptionsprogramm 2019 beschlossen. Danach konnten bis zu 108.000 Bezugsrechte an Vorstände der Gesellschaft und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Die Hauptversammlung vom 24. Juni 2021 hat unter TOP 9 die Anzahl der Bezugsrechte auf 144.000 erhöht. Aus dem Aktienoptionsprogramm 2019 wurden insgesamt 43.750 Bezugsrecht ausgegeben. Soweit die Ermächtigung aus dem Aktienoptionsprogramm 2019 nicht ausgeschöpft wurde, soll diese aufgehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:
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12. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals II, Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an Vorstände und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) (Aktienoptionsprogramm 2023) und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2023 und entsprechende Änderung der Satzung Die Hauptversammlung vom 25. Mai 2011 hat den Vorstand unter TOP 12 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2016 einmal oder mehrmals bis zu insgesamt 20.656 Stück Bezugsrechte auf den Erwerb von bis zu 20.656 Stück neuen Aktien der SHS VIVEON AG, auszugeben (Aktienoptionsprogramm 2011), wovon 4.131 Bezugsrechte (ca. 20 Prozent) an den Vorstand und 12.394 Bezugsrechte (ca. 60 Prozent) an die Mitarbeiter der Gesellschaft sowie die Mitarbeiter der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sowie 4.131 Stück Bezugsrechte (ca. 20 Prozent) an die Geschäftsführer der mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen der Gesellschaft entfallen. Die Hauptversammlung vom 23. Mai 2012 hat unter TOP 10, die Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 hat unter TOP 7 und die Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 hat unter TOP 8 Änderungen des Aktienoptionsprogramms 2011 beschlossen. Die Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 können frühestens vier Jahre und spätestens sechs Jahre nach Gewährung sowie des Weiteren nur innerhalb von Ausübungszeiträumen und nur an einem Bankarbeitstag ausgeübt werden. Damit können seit dem 1. Januar 2023 keine Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 mehr ausgeübt werden und das bedingte Kapital II kann daher aufgehoben werden. Damit der Vorstand weiterhin in der Lage ist, Aktienoptionen auszugegeben, soll eine neue Ermächtigung geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12: Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend „die Mitarbeiter“) einen variablen Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung. Dieser soll das unternehmerische Handeln der jeweiligen Teilnehmer fördern, sie langfristig an die Gesellschaft und die jeweiligen Unternehmen binden sowie eine marktgerechte Vergütung sicherstellen Unter Punkt 12 der Tagesordnung wird vorgeschlagen, den Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu ermächtigen, bis einschließlich zum 22. November 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals Bezugsrechte (Aktienoptionen) auf insgesamt bis zu 189.315 auf den Inhaber lautende Stückaktien an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und Arbeitnehmer (einschließlich leitende Angestellte) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu gewähren. Dementsprechend soll auch ein Bedingtes Kapital 2023/I geschaffen und § 5 Absatz 4 der Satzung neu gefasst werden. Das Bedingte Kapital 2023/I in Höhe von EUR 189.315,00 entspricht knapp 7,6 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft und dient dazu, dass die Gesellschaft neue Aktien ausgeben und diese dazu verwenden kann, sie auf die Bezugsberechtigten für den Fall der Ausübung der ihnen gewährten Aktienoptionen zu übertragen. Die neuen Aktien werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der in dem Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Bedingungen Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ausgegeben wurden und diese ihre Bezugsrechte nach Ablauf der Wartezeit und nach Maßgabe der Erreichung der in der Ermächtigung festgelegten Erfolgsziele sowie der sonst in dem Aktienoptionsprogramm 2023 festgelegten Bedingungen ausüben. Aufgrund der Zweckbindung des Bedingten Kapitals 2023/I steht den Aktionären kein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Die Ausgabe von zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigenden Aktienoptionen sollen Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer (einschließlich leitender Angestellten) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen an die Gesellschaft binden. Aktienoptionen sollen während des Ermächtigungszeitraums jeweils nur innerhalb der letzten fünf Börsenhandelstage eines Monats ausgegeben werden. Die Zuteilung der Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten soll grundsätzlich der in der Ermächtigung enthaltenen Zuteilung der maximal auszugebenden Anzahl entsprechen. Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich allerdings vor, über die Ausgabe von Aktienoptionen und den Umfang bei jeder Ausgabe neu unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Unternehmens sowie unter Heranziehung der Vergütungsstruktur von relevanten Vergleichsunternehmen zu entscheiden. Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2023/I erfolgt frühestens nach Ablauf von vier Kalenderjahren und spätestens sechs Jahre nach Gewährung der betreffenden Aktienoptionen sowie nach entsprechender Ausübungserklärung. Aktienoptionen sind zudem jeweils nur in dem Ausübungszeitraum ausübbar sowie wenn ein Erfolgsziel erreicht wurde, anderenfalls verfallen die Aktienoptionen entschädigungslos. Die Ausübungszeiträume beginnen jeweils am ersten Bankarbeitstag und enden zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Jahres-, Quartals-, Halbjahres- und Neunmonatsgeschäftszahlen der Gesellschaft. Werden diese Geschäftszahlen durch Veröffentlichung des jeweiligen Jahres-, Quartals-, Halbjahres- oder Neunmonatsgeschäftsberichts und durch Veröffentlichung einer Corporate News bekannt gemacht, so gilt als Zeitpunkt der Bekanntgabe die zeitlich frühere Bekanntgabe der jeweiligen Geschäftszahlen. Ein Bezugsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der SHS-Aktie nach der Gewährung und vor der Ausübung des Bezugsrechts an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsenhandelstagen um 20 Prozent über dem Ausgabepreis gelegen hat und an diesen mindestens fünf Börsenhandelstagen zu einem Preis von mindestens EUR 5,50 je SHS-Aktie gehandelt wurde. Maßgeblich für die Berechnung des Kurses der SHS-Aktie an einem Börsenhandelstag ist jeweils der im XETRA-Handel für eine SHS-Aktie festgestellte Schlusspreis. Der bei Ausübung des Bezugsrechts einer SHS-Aktie zu zahlende Preis (nachfolgend auch „Ausgabepreis“) ist ein Betrag in Euro, der dem an der Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen XETRA-Handel bzw. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an der Frankfurter Wertpapierbörse (nachfolgend der „XETRA-Handel“) für eine SHS-Aktie gemittelten Schlusspreis der letzten 5 Handelstage vor der Unterbreitung des Angebots zur Zeichnung der Bezugsrechte entspricht. Der Ausgabepreis darf allerdings nicht auf einen Betrag unter dem auf die einzelne SHS-Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 lauten. Sollte im Zuge einer Liberalisierung der Handelszeiten an der Frankfurter Wertpapierbörse die SHS-Aktie ganztägig gehandelt werden, ist die Basis für die Berechnung des Ausgabepreises der Börsenkurs der SHS-Aktie der gemittelte Schlusspreis der letzten 5 Handelstage vor der Unterbreitung des Angebots zur Zeichnung der Bezugsrechte, 24:00 Uhr. Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, die weiteren Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von Aktienoptionen, für die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2023/I sowie die weiteren Aktienoptionsbedingungen festzusetzen, darunter die Behandlung von Aktienoptionen, wenn Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ausgeschieden sind. Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die Bezugsberechtigten zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. |
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13. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Aufhebung von § 17 Abs. 7 der Satzung § 17 Abs. 7 der Satzung regelt die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG und § 128 AktG (alte Fassungen) und beschränkt sie auf den Weg elektronischer Kommunikation. Während § 128 AktG gänzlich weggefallen ist, wurde § 125 AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefasst. In dieser Neufassung sieht § 125 AktG nicht länger vor, dass die Satzung die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken kann. § 17 Abs. 7 der Satzung soll daher ersatzlos gestrichen werden. Die Satzung kann aber die Möglichkeit einer elektronischen Informationsübermittlung an die Aktionäre der Gesellschaft nach wie vor vorsehen, ohne sie auf diesen Weg zu beschränken. Diese Möglichkeit sieht § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bereits vor. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen wie folgt: § 17 Abs. 7 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. |
Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 18 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis spätestens 16. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ), unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden:
SHS VIVEON AG |
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 2. November 2023, 0:00 Uhr (MEZ), beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes unter oben genannter Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 16. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung ihres Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person oder Institution im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).
Die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person oder Institution im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter
https://www.shs-viveon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2023.html
zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
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Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird: das Formular steht auch unter
https://www.shs-viveon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2023.html
zum Herunterladen zur Verfügung.
Die Vollmacht mit den Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 22. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ), bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Ergänzungsverlangen von Aktionären
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) (das entspricht 124.542 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 29. Oktober 2023, 24:00 Uhr (MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:
SHS VIVEON AG |
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://www.shs-viveon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2023.html
bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG sowie in § 127 AktG genannten Gründen werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter
https://www.shs-viveon.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2023.html
veröffentlichen, wenn diese bis spätestens zum Ablauf des 8. November 2023, 24:00 Uhr (MEZ) bei der vorstehenden Anschrift eingehen.
Auskunftsrecht des Aktionärs
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die SHS VIVEON AG verarbeitet personenbezogene Daten von Aktionären und ggf. deren Bevollmächtigten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Für die Verarbeitung ist die SHS VIVEON AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DS-GVO.
Die Dienstleister der SHS VIVEON AG, welche ggf. zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der SHS VIVEON AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der SHS VIVEON AG.
Ihre personenbezogenen Daten werden grundsätzlich anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder Rechtfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Daten, die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfasst wurden, werden i.d.R. 3 Jahre aufbewahrt, darüber hinaus nur dann, soweit dies im Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen gegen die SHS VIVEON AG erforderlich ist.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der SHS VIVEON AG über die E-Mail-Adresse
dsb@shs-viveon.com |
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
SHS VIVEON AG |
Es steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
München, im Oktober 2023
SHS VIVEON AG
Der Vorstand