Deutsche Geothermische Immobilien AG – Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG zur ordentlichen Hauptversammlung am 6. November 2023

Deutsche Geothermische Immobilien AG

Frankfurt am Main

ISIN DE000A161226

Ergänzungsverlangen

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
zur ordentlichen Hauptversammlung
am 6. November 2023 um 13:00 Uhr

 

 

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 28. September 2023 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Geothermische Immobilien AG, Frankfurt am Main („Gesellschaft“), für den 6. November 2023 um 13:00 Uhr im Seminar.Haus, Brehmstraße 3, 40239 Düsseldorf, einberufen.

Die JFK Vermögensverwaltungs GmbH mit Sitz in Heilbronn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 728351 („JFK Vermögensverwaltungs GmbH“), hält an der Deutsche Geothermische Immobilien AG insgesamt 88.125 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von insgesamt EUR 88.125,00. Es handelt sich dabei um mehr als den zwanzigsten Teil (dies entspricht zurzeit EUR 9.075,00 des insgesamt EUR 181.500,00 betragenden Grundkapitals der Gesellschaft) im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG.

Am 11. Oktober 2023 hat die JFK Vermögensverwaltungs GmbH nach § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der am 6. November 2023 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft um nachfolgende Beschlussvorschläge beantragt.

Die Tagesordnung der am 6. November 2023 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Geothermische Immobilien AG wird daher um folgende neue Tagesordnungspunkte 6 bis 8 ergänzt:

6.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Aktionärin JFK Vermögensverwaltungs GmbH schlägt vor,

a)

Herrn Jürgen F. Kelber, wohnhaft in Flein, Geschäftsführer der JFK Vermögensverwaltungs GmbH, und

b)

Herrn Till Vosberg, wohnhaft in Leipzig, Rechtsanwalt der in der Sozietät Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,

jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

 

Begründung zu Tagesordnungspunkt 6:

Die Aktionärin JFK Vermögensverwaltungs GmbH begründet ihren Antrag wie folgt:

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Aufsichtsratsmitglieder werden – soweit die Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit beschließt – für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

Das Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Volker Riebel hat sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 6. November 2023 niedergelegt. Das Aufsichtsratsmitglied Herr Gerd Claßen wurde mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2023 bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, d.h. bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 6. November 2023, bestellt. Vor diesem Hintergrund sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu zu wählen.

 

7.

Beschlussfassung über eine Änderung der Firma und entsprechende Satzungsänderung

Die Aktionärin JFK Vermögensverwaltungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Firma der Gesellschaft wird geändert in

Lübke Kelber AG.

§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Gesellschaft führt die Firma: Lübke Kelber AG.“

 

Begründung zu Tagesordnungspunkt 7:

Die Aktionärin JFK Vermögensverwaltungs GmbH begründet ihren Antrag wie folgt:

Der Vorstand der Gesellschaft hat am 11. Oktober 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 11. Oktober 2023 beschlossen, unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 907.500,00 gegen Sacheinlage sämtlicher Geschäftsanteile an der Dr. Lübke & Kelber GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 50134 („ Dr. Lübke & Kelber GmbH “), zu erhöhen („ Sachkapitalerhöhung “). Nach Durchführung dieser Sachkapitalerhöhung wird die Dr. Lübke & Kelber GmbH eine 100%-ge Tochtergesellschaft der Deutsche Geothermische Immobilien AG sein. In diesem Zusammenhang sollte auch eine entsprechende Umfirmierung erfolgen.

8.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 zur Bar- und/​oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende Satzungsänderungen

 

Die Aktionärin JFK Vermögensverwaltungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 5. November 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 544.500,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in den folgenden Fällen zulässig:

(i)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;

(iii)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;

(iv)

für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen;

(v)

in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 abzuändern.

b)

§ 3 der Satzung wird um einen neuen Absatz 4 wie folgt ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 5. November 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 544.500,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in den folgenden Fällen zulässig:

(i)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;

(iii)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;

(iv)

für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen;

(v)

in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 abzuändern.“

c)

Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse über die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2023 und die entsprechende Satzungsänderung erst nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung um EUR 907.500,00 gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 gemäß Beschlüssen des Vorstands vom 11. Oktober 2023 und des Aufsichtsrats vom 11. Oktober 2023 im Handelsregister der Gesellschaft eintragen zu lassen.

 

Begründung zu Tagesordnungspunkt 8:

Die Aktionärin JFK Vermögensverwaltungs GmbH begründet ihren Antrag wie folgt:

Das Genehmigte Kapital 2022 wurde aufgrund der vorgenannten Sachkapitalerhöhung völlig ausgeschöpft. Das neue genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Deutsche Geothermische Immobilien AG unterstützen das Ergänzungsverlangen der JFK Vermögensverwaltungs GmbH und schlagen den Aktionären vor und empfehlen diesen, auf der ordentlichen Hauptversammlung für den jeweiligen Beschlussvorschlag der JFK Vermögensverwaltungs GmbH unter den neu aufgenommenen Tagesordnungspunkten 6 bis 8 zu stimmen.

 

Frankfurt am Main, im Oktober 2023


Deutsche Geothermische Immobilien AG

Der Vorstand

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