HSA Group Holding AG – Mitteilungen über die Erhöhung des Grundkapitals

HSA Group Holding AG

München

I.

Die Hauptversammlung der HSA Group Holding AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 284101 hat am 06.09.2023 die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen von 50.000,00 EUR um 1.000,00 EUR auf 51.000,00 EUR durch Ausgabe von 1.000 neuen, auf den Namen lautenden vinkulierten Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils 1,00 EUR pro Aktie beschlossen.

Die Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von 1,00 EUR pro Aktie ausgegeben.

Die neuen Aktien nehmen am Gewinn der Gesellschaft von Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an teil.

Dem Alleinaktionär Herrn Laszlo Matyas, wohnhaft in Sajolad, Ungarn, steht das ausschließliche Bezugsrecht für die neuen Aktien zu.

Die neuen Aktien werden ausschließlich an Herrn Laszlo Matyas ausgegeben gegen Einbringung der in seinem Eigentum stehenden 12.344.429 Stück nicht verkörperte Stückaktien mit der ISIN HU0000207600 an der Firma HSA Group Zrt., Szechenyi Istvän ter 7-8, 1051 Budapest, Ungarn, eingetragen im Handelsregister von Ungarn („Fövärosi Törvenyszek Cegbirösaga“) unter der Nummer Cg. 01-10-142262. Der den Kapitalerhöhungsbetrag von EUR 1.000,00 übersteigende Wert der einzubringenden Aktien wird in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.

Die einzubringenden Aktien sind vor der Anmeldung der Sachkapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister an die Gesellschaft zu übertragen. Der Wert der eingebrachten Aktien beträgt 2.182.453,32 EUR (= 839.405.124,00 HUF, ungarische Forint), wobei sich dieser Wert aus dem nach der Substanzwertmethode erstellten Wertgutachten des Wirtschaftsprüfers Herrn Ferenc Posta, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ZAJGATÓ ADIT Kft., Böszörményi út 18, 4087 Hajdúdorog (Ungarn) vom 18.09.2023 ergibt.

Auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung soll nach §§ 183a Abs. 1 S. 1, 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG verzichtet werden. Der Wert der Sacheinlage erreicht den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien.

 

II.

Ich versichere:

Mir sind Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG am heutigen Tag aufgrund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht bekannt geworden.

 

 

III.

Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 AktG vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf von Hundert des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragsstellung noch halten, einen oder mehrere Prüfer zu bestellen. Der Antrag kann bis zum Tag der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 189 AktG) gestellt werden.

Der Alleinaktionär Herr Laszlo Matyas hat auf sein Antragsrecht nach § 183a Abs. 3 AktG verzichtet, sodass die Sperrfrist des § 183a Abs. 2 S. 2 AktG entfällt.

 

München, den 02.11.2023

 

Dr. Laszlo Kozsla, Vorstand

Comments are closed.