B. Braun Melsungen Aktiengesellschaft – Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung der Gelimer Verwaltungsgesellschaft mbH mit der B. Braun Melsungen AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

B. Braun Melsungen Aktiengesellschaft

Melsungen

Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung der Gelimer Verwaltungsgesellschaft mbH mit der B. Braun Melsungen AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

 

Gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG geben wir bekannt, dass die Gelimer Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Melsungen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fritzlar unter HRB 12836, als übertragender Rechtsträger auf die B. Braun Melsungen AG mit Sitz in Melsungen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fritzlar unter HRB 11000, als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden soll.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrags ist zeitgleich mit dieser Veröffentlichung zum Handelsregister der B. Braun Melsungen AG eingereicht worden. Die Verschmelzung soll im Innenverhältnis mit Wirkung zu Beginn des 01.04.2023 (Verschmelzungsstichtag) erfolgen. Der Verschmelzung liegt die Bilanz aus dem Zwischenabschluss der Gelimer Verwaltungsgesellschaft mbH zum 31.03.2023 als Schlussbilanz zugrunde.

Da das gesamte Stammkapital der Gelimer Verwaltungsgesellschaft mbH von der übernehmenden B. Braun Melsungen AG gehalten wird, ist nach § 62 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 UmwG weder ein Beschluss der Hauptversammlung der übernehmenden B. Braun Melsungen AG noch ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gelimer Verwaltungsgesellschaft mbH über die Zustimmung zur Verschmelzung erforderlich. Die Verschmelzung soll daher ohne zustimmende Beschlüsse der Hauptversammlung der B. Braun Melsungen AG und der Gesellschafterversammlung der Gelimer Verwaltungsgesellschaft mbH erfolgen. Aus gleichem Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, § 9 Abs. 2 und Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG).

Wir weisen die Aktionäre der B. Braun Melsungen AG gemäß § 62 Abs. 2 S. 3 UmwG darauf hin, dass Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der B. Braun Melsungen AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 S. 1 UmwG). Das Einberufungsverlangen ist an die B. Braun Melsungen AG zu richten.

Der Verschmelzungsvertrag sowie die weiteren gemäß § 63 Abs. 1 und Abs. 4 UmwG auszulegenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der B. Braun Melsungen AG, Rechtsabteilung, Carl-Braun-Straße 1, 34212 Melsungen, während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht für die Aktionäre aus.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär der B. Braun Melsungen AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen übersandt.

 

Melsungen, im November 2023

B. Braun Melsungen AG

Der Vorstand

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