MVV Energie AG – Ordentliche Hauptversammlung (Freitag, dem 8. März 2024, um 10.00 Uhr)

MVV Energie AG

Mannheim

ISIN DE000A0H52F5

Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Freitag, dem 8. März 2024, um 10.00 Uhr

im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

herzlich eingeladen.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MVV Energie AG und des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) zum 30. September 2023, des zusammengefassten Lageberichts für die MVV Energie AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB. Die Unterlagen sind über unsere Internetseite

www.mvv.de/​investoren

zugänglich, werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat der MVV Energie AG hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2023 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt, eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist mithin nicht erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 30. September 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 95.564.854,20 Euro in voller Höhe wie folgt auszuschütten:

a) Ausschüttung einer Dividende von 1,15 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie
für das Geschäftsjahr 2023
75.792.815,40 Euro
b) Ausschüttung einer Sonderdividende von 0,30 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie
für das Geschäftsjahr 2023
19.772.038,80 Euro

Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am Mittwoch, dem 13. März 2024, zur Auszahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

Der Bilanzprüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der AP-VO auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bericht des Vorstands und Aufsichtsrats über die Vergütung für Vorstand und Aufsichtsrat der MVV Energie AG für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

Nach § 120a Absatz 4 des Aktiengesetzes beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 des Aktiengesetzes erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Die dem Bericht zugrunde liegenden Vergütungssysteme wurden von der Hauptversammlung der MVV Energie AG am 12. März 2021 gebilligt. Die Beschlüsse sind auf der Internetseite

www.mvv.de/​investoren

veröffentlicht.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht wurde von der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, nach § 162 Absatz 3 AktG daraufhin geprüft, ob die Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 nebst Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist im Anschluss an diese Tagesordnung im Abschnitt II. beigefügt, über unsere Internetseite

www.mvv.de/​investoren

zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Bericht wird zudem im Anschluss an diese Hauptversammlung gesondert über unsere Internetseite

www.mvv.de/​investoren

für die Dauer von zehn Jahren zugänglich sein.

Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten und ist nicht anfechtbar.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 8. März 2019 hat den Vorstand ermächtigt, bis zum 7. März 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 51.200.000 Euro auszugeben (Genehmigtes Kapital 2019), und entsprechende Satzungsänderungen beschlossen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Um MVV Energie AG auch künftig die Möglichkeit zu geben, in einem größeren Rahmen die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2019 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 7. März 2029 durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 51.200.000,00 Euro zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die von der Hauptversammlung am 8. März 2019 unter Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 7. März 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 51.200.000 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019), wird unter gleichzeitiger Aufhebung von § 5 der Satzung hiermit aufgehoben.

b)

Genehmigtes Kapital 2024

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 8. März 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 51.200.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu 13.180.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien auszuschließen,

(i)

um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,

die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden,

die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, und/​oder

die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

(iii)

um Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen;

(iv)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

c)

§ 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠5
Genehmigtes Kapital
(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 8. März 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 51.200.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).

(2)

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu 13.180.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien, auszuschließen,

(i)

um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,

die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden,

die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, und/​oder

die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

(iii)

um Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen;

(iv)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.“

8.

Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der MVV Energie AG in der Fassung von März 2023 wie aus Abschnitt III. ersichtlich neu zu fassen.

Dieser Beschlussvorschlag bezieht sich jedoch ausdrücklich nicht auf § 5 der Satzung, über dessen Änderung unter dem Tagesordnungspunkt 7 ein Beschluss gefasst werden soll.

Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 8

Der Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, die Satzung der MVV Energie AG neu zu fassen.

Die verschiedentlichen Änderungen sollen in einer Neufassung der Satzung zusammengefasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind aus Abschnitt III. ersichtlich, wobei dort zum einen die Neufassung wiedergegeben wird, zum anderen eine Vergleichsversion der Neufassung zur derzeitigen Satzung.

Es handelt sich im Wesentlichen um die folgenden Änderungen:

Der Unternehmensgegenstand (§ 2) soll an die aktuelle geschäftliche Ausrichtung des Unternehmens angepasst werden. Insbesondere soll klargestellt werden, dass der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit von MVV Energie AG sich nicht auf die Erzeugung und Versorgung mit Medien beschränkt, sondern unter anderem auch die Entwicklung, die Errichtung, die Vermarktung sowie den Betrieb aller Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie, Wärme und Wasser sowie aller Arten von Infrastrukturen in diesen und weiteren in der Bestimmung genannten Bereichen umfasst.

Mit den Änderungen in § 12 wird eine Satzungsgrundlage dafür geschaffen, dass der Aufsichtsrat nicht nur in Präsenz, sondern auch in virtuellen oder hybriden Sitzungen tagen kann. Über die Sitzungsform entscheidet grundsätzlich der Aufsichtsratsvorsitzende. Jedoch ist in jedem Fall eine Präsenzsitzung einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats einer anderen Sitzungsform widerspricht. Die Änderungen in § 13 Absatz 1 und 2 ergeben sich aus der Einführung einer Satzungsbestimmung zu virtuellen und hybriden Aufsichtsratssitzungen in § 12. Insbesondere ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren, die nicht stattfinden kann, wenn bereits ein Mitglied des Aufsichtsrats dieser Beschlussfassung widerspricht, klar von der hybriden Sitzung zu unterscheiden. Die Anwesenheitsfiktion in § 13 Absatz 2 wurde durch die Regelung der virtuellen und der hybriden Sitzung in § 12 redundant.

Die §§ 16, 17 und 19 der Satzung sollen zur Klarstellung um Regelungen ergänzt werden, die kraft Gesetzes gelten oder auf Grund Gesetzes in die Satzung aufgenommen werden können. Damit wird die rechtssichere Durchführung der Hauptversammlung gewährleistet. So wird in § 16 Absatz 3 die gesetzliche Regelung zur Einberufungsfrist gemäß § 123 AktG jetzt vollständig wiedergegeben. In § 17 Absatz 2 wird gemäß § 123 Absatz 2 AktG die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall eine kürzere Anmeldefrist für die Hauptversammlung festzulegen. Die Ergänzung in § 17 Absatz 6 präzisiert die Befugnisse des Vorstands, nähere Bestimmungen zur Online-Teilnahme der Aktionäre zu treffen. Ebenso werden in § 19 Absatz 3 die Befugnisse des Versammlungsleiters präzisiert. Er hat schon kraft seiner Funktion die Befugnis, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zu beschränken. Schon bisher sieht die Satzung gemäß § 131 Absatz 2 S. 2 AktG eine entsprechende Ermächtigung vor. Sie verfolgt das Ziel, einen Missbrauch des Frage- und Rederechts zu verhindern und eine Abwicklung der Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit zu ermöglichen. Die Befugnisse des Versammlungsleiters sollen nunmehr weiter konkretisiert werden, in dem klargestellt wird, dass der Versammlungsleiter insbesondere befugt ist, die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen. Ausgeübt werden kann auch diese Befugnis nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Anwendung pflichtgemäßen Ermessens.

Schließlich enthält die Neufassung der Satzung sprachliche und redaktionelle Änderungen sowie die Bereinigung um die Bestimmungen zu den Gründungkosten der Gesellschaft und zu Kapitalerhöhungen in den bisherigen §§ 21 und 22, die wegen Zeitablaufs nicht mehr weiterzuführen sind.

Mit den Änderungen wird die Satzung insgesamt sprachlich und inhaltlich auf den neuesten Stand gebracht, die Klarheit der Regelungen erhöht und insbesondere die Arbeit des Aufsichtsrats durch pragmatische Regelungen erleichtert.

In Abschnitt III. wird – wie erwähnt – die gesamte neugefasste Satzung wiedergegeben. Außerdem ist dort eine Vergleichsversion enthalten, in der alle Änderungen gegenüber der bisher geltenden Fassung der Satzung hervorgehoben sind.

II. Vergütungsbericht (zu Tagesordnungspunkt 6)

Im Folgenden berichten Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG über die Vergütung für den Vorstand und den Aufsichtsrat von MVV Energie AG im Geschäftsjahr 2023. Die Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat wurden von der Hauptversammlung der MVV Energie AG am 12. März 2021 gebilligt. Die Beschlüsse sind auf unserer Internetseite

mvv.de/​corporate-governance

veröffentlicht. Der Vergütungsbericht des Geschäftsjahres 2022 wurde von der Hauptversammlung der MVV Energie AG am 10. März 2023 gebilligt.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Vergütungssystem für den Vorstand

Der Aufsichtsrat hat am 2. Dezember 2020 gemäß § 87a Absatz 1 AktG das Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen. Das Vergütungssystem wurde am 12. März 2021 von der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 1 AktG gebilligt und kommt seitdem zur Anwendung.

Nach § 87a Absatz 2 Satz 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 AktG zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. Dies erfolgte am 12. März 2021.

Das Vergütungssystem des Vorstands orientiert sich an unserer Unternehmensstrategie und unserem Geschäftsmodell. Unsere Investitionen sind – wie in der Energiebranche üblich – durch einen langen Anlagehorizont gekennzeichnet. Zudem bewegen wir uns in einem sehr dynamischen marktwirtschaftlichen und politischen Umfeld. Das Vergütungssystem des Vorstands trägt diesen Rahmenbedingungen Rechnung. Es stellt einerseits einen Anreiz zur langfristigen und nachhaltigen Wert- und Weiterentwicklung des Unternehmens dar und honoriert andererseits den wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere durch die variable Vergütung, die als überwiegender Bestandteil auf einen Dreijahreszeitraum abzielt, wird die langfristige Ausrichtung des Unternehmens unterstrichen. Damit steht das Vergütungssystem im Einklang und Gleichklang mit der Vergütungsentwicklung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den Unternehmenstarifvertrag für MVV Energie AG fallen. Für die Bemessung der variablen Vergütung dieser Mitarbeitergruppe und des Vorstands werden dieselben finanziellen Kennzahlen zugrunde gelegt.

Alle relevanten Vorstandsangelegenheiten werden im Personalausschuss des Aufsichtsrats vorbereitet und durch das Gesamtgremium entschieden. Hierzu zählen auch die Vergütungsangelegenheiten der Vorstandsmitglieder, das Vergütungssystem des Vorstands sowie die Vorbereitung der Bestellung neuer Vorstandsmitglieder. Der Personalausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und tagt nach Bedarf.

Wir stellen in diesem Bericht die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder dar, auch wenn die variable Vergütung regelmäßig erst nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres zur Auszahlung gelangt. Wir erachten die Vergütung als gewährt, da die Arbeitsleistung vollständig erbracht ist.

Die Vergütung des Vorstands besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten, deren Zusammensetzung und Festsetzung wir im Folgenden beschreiben. Sonstige Leistungen von Dritten wurden den Mitgliedern des Vorstands im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied weder zugesagt noch gewährt.

Die Höhe der individuellen Vorstandsvergütungen ergibt sich aus und folgt den Empfehlungen von Marktstudien und Benchmarks. Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit aller Vergütungsbestandteile hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, Höhe und Struktur unter Einschaltung eines unabhängigen Beratungsunternehmens im Geschäftsjahr 2019 überprüfen lassen und die Angemessenheit festgestellt. Die Überprüfung wurde zum einen horizontal – also am Markt – vorgenommen, durch einen industrieübergreifenden Vergleich, für den wir 25 Unternehmen aus dem M-DAX und S-DAX analysiert haben. Zusätzlich haben wir die Vergütung bei 14 Energieversorgungsunternehmen verglichen – darunter sowohl Unternehmen aus dem DAX als auch regional agierende Energieversorger. Zum anderen haben wir die Angemessenheit vertikal geprüft. Dabei wurde die Verhältnismäßigkeit zwischen der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden zu den ordentlichen Vorstandsmitgliedern als angemessen bestätigt, ebenso wie zu den übrigen Beschäftigten und zu den Bereichsleitern und Prokuristen.

Das Steuerungssystem für den MVV Konzern (“MVV”) basiert auf Basis finanzieller und nicht-finanzieller Kennzahlen. Beides wird regelmäßig nach innen und nach außen transparent, unter anderem im Rahmen des MVV Geschäftsberichts, kommuniziert. Dieses Steuerungssystem ist belastbar und ausbalanciert. Es läuft in der Verzinsung des eingesetzten Kapitals zusammen, die sich durch den ROCE ausdrückt, der maßgeblichen Kennzahl für die nachhaltige Entwicklung von MVV, insbesondere auch im Rahmen der variablen Vergütung. Damit stellen wir sicher, dass alle Vorstände gleichermaßen an denselben Zielen für das Unternehmen arbeiten.

Das Vergütungssystem für Vorstände sieht ein Abfindungscap vor. Zahlungen an ein ausscheidendes Vorstandsmitglied dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten; zudem darf nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergütet werden. Bei vorzeitiger Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstvertrags wird kein Übergangsgeld gewährt.

Die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung für Vorstandsmitglieder beinhaltet die Fixvergütung, die vertraglich geregelte Maximalvergütung der variablen Vergütung, die Werte für Nebenleistungen, Versorgungsleistungen sowie für Vergütungen der konzerninternen Aufsichtsratsmandate. Hierbei handelt es sich um die rechnerisch mögliche Maximalvergütung, die in der Regel nicht erreicht wird, da der Aufsichtsrat die Mindestschwellen für die variable Vergütung unter Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung jährlich neu festlegt. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung 2,46 Mio Euro und für die übrigen Vorstandsmitglieder 1,49 Mio Euro. Im Berichtsjahr betrug der intern damit korrespondierende Wert beim Vorstandsvorsitzenden 1,50 Mio Euro und bei den übrigen Vorstandsmitgliedern zwischen 0,98 und 1,08 Mio Euro.

Erfolgsunabhängige Vergütung

Die erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten des Vorstands bestehen aus einem Festgehalt, Nebenleistungen sowie Versorgungszusagen. Die fixe Vergütung wird monatlich anteilig als Gehalt ausgezahlt. Darüber hinaus erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen: Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Zuschüsse zu marktüblichen Versicherungen und um den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung. Die Nebenleistungen sind von den Vorständen individuell zu versteuern.

Eine Überprüfung des individuellen Festgehalts findet alle zwei Jahre statt. Die mögliche Anpassung des Festgehalts orientiert sich dabei regelmäßig an der Tarifentwicklung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Unternehmenstarifvertrag für MVV Energie AG unterliegen. Damit wird die Verhältnismäßigkeit der Vergütungsentwicklung zwischen den Vorstandsmitgliedern und der Beschäftigten sichergestellt. Eine mit sachverständiger Unterstützung durchgeführte Strukturanalyse der Vorstandsgehälter im Vergleich zu den Vergütungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestätigt, dass sich diese im marktüblichen Bereich bewegen.

Erfolgsabhängige Vergütung

Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus der Jahrestantieme und den Nachhaltigkeitstantiemen 1 und 2 zusammen, die jeweils angemessene Mindestschwellen und Kappungsgrenzen haben. Als Orientierung zur Festlegung der Schwellenwerte dient die Relation der Gesamttantieme zur Geschäftsentwicklung. Die Mindestschwellen werden jährlich durch den Aufsichtsrat festgelegt. Dabei wird darauf geachtet, dass die Entscheidungen des Vorstands, den langfristigen Erfolg des Unternehmens zu sichern, nicht im Widerspruch zur Entwicklung der Gesamttantieme stehen.

Die Jahrestantieme orientiert sich jeweils am im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Adjusted EBIT von MVV. Bei dieser steuerungsrelevanten operativen Ergebnisgröße vor Zinsen und Ertragsteuern eliminieren wir die positiven und negativen Ergebniseffekte aus der stichtagsbezogenen Marktbewertung von Finanzderivaten nach IFRS 9 sowie – sofern angefallen – den Effekt aus der Strukturanpassung der Altersteilzeit und den Restrukturierungsaufwand. Die Zinserträge aus Finanzierungsleasing, die in der Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der Finanzerträge ausgewiesen sind, rechnen wir zum Adjusted EBIT hinzu. Zur Berechnung der Jahrestantieme wird das Adjusted EBIT gegebenenfalls um Effekte aus Beteiligungs- und Marktveränderungen angepasst (tantiemerelevantes Adjusted EBIT).

Die Nachhaltigkeitstantiemen 1 und 2 sind an die langfristige Wertsteigerung des Unternehmens gekoppelt und orientieren sich an den Kennzahlen ROCE und WACC. Die Kennzahl ROCE bemisst, wie effizient mit dem eingesetzten Kapital gewirtschaftet wurde. Da das betriebsnotwendige Kapital insbesondere durch langfristige, strategische Entscheidungen beeinflusst wird, eignet sich diese Kennzahl gut, um den langfristigen und werthaltigen Erfolg des Unternehmens zu beurteilen. Zur Berechnung des tantiemerelevanten ROCE wird das tantiemerelevante Adjusted EBIT durch das eingesetzte Kapital (Capital Employed) dividiert. Die Kapitalkosten werden in der Kennzahl WACC ausgedrückt. Die Parameter zur Ermittlung des für MVV relevanten WACC werden jährlich überprüft und aufgrund von Marktveränderungen zum Teil aktualisiert. Für das Geschäftsjahr 2023 ergibt sich ein Konzern-WACC von 8,0 % (Vorjahr: 6,6 %) vor Steuern. Die Ermittlung der Kapitalkosten folgt dem methodischen Vorgehen des IDW und entspricht somit dem maßgeblichen Standard der Wirtschaftsprüfer. Die Nachhaltigkeitstantieme 1 wird ausgezahlt, wenn der tantiemerelevante ROCE für drei Jahre die jährlich vom Aufsichtsrat festgelegte Mindestrendite überschreitet. Die Nachhaltigkeitstantieme 2 wird gewährt, wenn der tantiemerelevante ROCE (im Durchschnitt der letzten drei Jahre) die Kapitalkosten (ebenfalls im Durchschnitt der letzten drei Jahre) übersteigt.

In der folgenden Tabelle stellen wir die für die Auszahlung der erfolgsabhängigen Vergütung relevanten Kennzahlen dar.

Auszahlungsrelevante Kennzahlen für die erfolgsabhängige Vorstandsvergütung der Mitglieder des Vorstands

GJ 2023 GJ 2022 GJ 2021 GJ 2020 GJ 2019
Jahrestantieme
Tantiemerelevantes Adjusted EBIT (Mio Euro) 389 298 255
Nachhaltigkeitstantieme
Tantiemerelevanter ROCE vor Steuern (%) 10,8 8,9 8,2 7,5 7,9
Durchschnittlicher tantiemerelevanter ROCE vor Steuern über drei Geschäftsjahre (%) 9,3 8,2 7,9
WACC vor Steuern (%) 8,0 6,6 5,9 6,0 6,3
Durchschnittlicher WACC vor Steuern über drei Geschäftsjahre (%) 6,8 6,2 6,1

Sowohl bei der Jahreskomponente als auch den beiden Nachhaltigkeitskomponenten erhalten die Vorstände einen vertraglich vereinbarten Betrag, wenn die relevanten Kennzahlen die jeweiligen Schwellenwerte überschreiten. Bei der Jahreskomponente entsteht der Anspruch pro volle Mio Euro Überschreitung der Mindestschwelle, bei der Nachhaltigkeitstantieme 1 pro volles Promille über der Mindestrendite und bei der Nachhaltigkeitstantieme 2 pro volles Promille über der Kennzahl WACC. Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurden die festgelegte Mindestschwelle, die Mindestrendite und WACC überschritten, so dass ein Anspruch auf variable Vergütung entstanden ist. Die Nachhaltigkeitstantiemen machen im Vergleich zur Jahrestantieme den überwiegenden Teil der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder der MVV Energie AG aus. Eine darüber-hinausgehende mehrjährige variable Vergütung ist nicht vorgesehen. Aktienoptionsprogramme oder vergleichbare Instrumente bestehen nicht. Die Aktionärsstruktur von MVV Energie AG, insbesondere der geringe Streubesitz und die damit nur beschränkte Möglichkeit an Unternehmenswertsteigerungen über Aktien teilzunehmen, spricht gegen eine variable Vergütung in Aktien der Gesellschaft oder andere aktienbasierte Vergütungsmodelle. Der Aufsichtsrat ist gemäß des Vergütungssystems berechtigt, auf die variable Vergütung Zu- beziehungsweise Abschläge von bis zu 5 % auf Basis nichtfinanzieller Kennzahlen individuell vorzunehmen. Der Aufsichtsrat hat von dieser Berechtigung bisher keinen Gebrauch gemacht. Nicht vorgesehen ist es, Vergütungsbestandteile zurückzufordern.

Altersversorgung

Den Vorstandsmitgliedern der MVV Energie AG wurde darüber hinaus eine beitragsorientierte Versorgungsleistung zugesagt; deren Höhe entspricht der Höhe des Stands der virtuellen Versorgungskonten zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls. Den Konten werden jährlich Versorgungsbeiträge gutgeschrieben, die jährlich verzinst werden. Die Versorgungszusagen decken auch Leistungen für den Fall dauerhafter Arbeitsunfähigkeit sowie eine Hinterbliebenenversorgung ab.

Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023

Die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Gesamtvergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands stellt sich wie folgt dar.

Gewährte und geschuldete Gesamtvergütung gegenwärtiger Mitglieder des Vorstands

Dr. Georg Müller
Vorstandsvorsitzender
GJ 2023 GJ 2022
Tsd Euro Anteil % an
Gesamt-
vergütung
Tsd Euro Anteil % an
Gesamt-
vergütung
Festgehalt 1 561 42 501 52
Nebenleistungen 2 21 2 20 2
Sonstige Bezüge 3 7 1 5 1
Erfolgsunabhängige Vergütung 589 45 526 55
Erfolgsabhängige Vergütung 729 55 435 45
Gesamtvergütung 4 1.318 100 961 100
Verena Amann
Vorstand Personal
GJ 2023 GJ 2022
Tsd Euro Anteil % an
Gesamt-
vergütung
Tsd Euro Anteil % an
Gesamt-
vergütung
Festgehalt 1 335 38 327 48
Nebenleistungen 2 40 5 40 6
Sonstige Bezüge 3 9 1 9 1
Erfolgsunabhängige Vergütung 384 44 376 55
Erfolgsabhängige Vergütung 482 56 311 45
Gesamtvergütung 4 866 100 687 100
Ralf Klöpfer
Vorstand Vertrieb
GJ 2023 GJ 2022
Tsd Euro Anteil % an
Gesamt-
vergütung
Tsd Euro Anteil % an
Gesamt-
vergütung
Festgehalt 1 335 39 327 48
Nebenleistungen 2 37 4 37 5
Sonstige Bezüge 3, 5 11 1 13 2
Erfolgsunabhängige Vergütung 383 44 377 55
Erfolgsabhängige Vergütung 479 56 307 45
Gesamtvergütung 862 100 684 100
Dr. Hansjörg Roll
Vorstand Technik
GJ 2023 GJ 2022
Tsd Euro Anteil % an
Gesamt-
vergütung
Tsd Euro Anteil % an
Gesamt-
vergütung
Festgehalt 1 335 40 327 43
Nebenleistungen 2 18 2 20 2
Sonstige Bezüge 3, 5 7 1 107 14
Erfolgsunabhängige Vergütung 360 43 454 59
Erfolgsabhängige Vergütung 484 57 313 41
Gesamtvergütung 844 100 767 100

1 Jährliche Fixvergütung einschließlich Zulage für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Georg Müller in Höhe von 226 Tsd Euro

2 Zuschüsse zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, freiwilligen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft; geldwerte Vorteile/​Sachbezüge

3 Gremienvergütung bei Tochter- und Beteiligungsunternehmen (Anspruch im jeweiligen Geschäftsjahr). Diese werden bei der variablen Vergütung in Abzug gebracht.

4 Zeitanteilige Vergütung bei Dr. Georg Müller aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit im Geschäftsjahr 2022

5 Umfasst im Geschäftsjahr 2022 bei Dr. Hansjörg Roll neben der Gremienvergütung in Höhe von 7 Tsd Euro eine Sonderleistung in Höhe von 100 Tsd Euro.

Etwaige Vergütungen für die Wahrnehmung von konzerninternen Aufsichtsratsmandaten (sonstige Bezüge) werden auf die erfolgsabhängige Vergütung jährlich angerechnet und wurden in Abzug gebracht.

Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit (Pensionsverpflichtungen gemäß IFRS)

Entwicklung der virtuellen
Versorgungskonten
Pensions-
rückstellungen
Zuführung zu
Pensionsrückstellungen
Tsd Euro Stand
1.10.2022
Versorgungs-
beitrag
Stand
30.9.2023 1
Stand
30.9.2023 2
Dienstzeit-
aufwand
Zinsaufwand
Dr. Georg Müller 4.456 173 4.855 4.824 185 179
Verena Amann 345 106 464 441 115 14
Ralf Klöpfer 1.457 187 1.702 1.627 204 57
Dr. Hansjörg Roll 1.463 220 1.742 1.685 241 58
Gesamt 7.721 686 8.763 8.577 745 308

1 Einschließlich Zinsen

2 Entsprechen dem Barwert der erreichten Ansprüche

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird gemäß § 15 der Satzung der MVV Energie AG von der Hauptversammlung beschlossen; zuletzt erfolgte dies durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. März 2020.

Das Vergütungssystem wurde am 12. März 2021 von der Hauptversammlung gebilligt. Die Satzung und das Vergütungssystem sind auf unserer Internetseite

mvv.de/​corporate-governance

veröffentlicht.

Wir stellen in diesem Bericht die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder dar. Wir erachten die Vergütung als gewährt, da die Arbeitsleistung vollständig erbracht ist. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten satzungsgemäß eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung. Diese Jahresvergütung ist als Festvergütung ausgestaltet. Die Höhe der Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Vorsitz, der stellvertretende Vorsitz sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft im Bilanzprüfungsausschuss werden zusätzlich vergütet. Die letzte Anpassung der Jahresvergütung erfolgte im Geschäftsjahr 2020.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld. Dies gilt auch für die Teilnahme als ständiger Gast des Bilanzprüfungsausschusses. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorsitzende des Bilanzprüfungsausschusses erhalten den doppelten Betrag zur Honorierung ihrer Aufgaben im Rahmen der Sitzungsleitung sowie deren Vor- und Nachbereitung für die Sitzungen des Aufsichtsrats beziehungsweise des Bilanzprüfungsausschusses. Die letzte Anpassung des Sitzungsgeldes wurde 2009 vorgenommen.

Mitgliedern des Aufsichtsrats werden Auslagen, die in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats entstehen, und die auf die Bezüge entfallende Umsatzsteuer sowie anfallende Sozialabgaben ersetzt. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats wird darüber hinaus eine Assistenz zur Verfügung gestellt.

Mit der Festvergütung, der Vergütung zusätzlicher Ausschusstätigkeit, den Sitzungsgeldern und dem Verzicht auf eine erfolgsabhängige Aufsichtsratsvergütung soll insbesondere der Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung getragen werden. Durch die sachdienliche Ausübung der Kontroll- und Beratungstätigkeit des Aufsichtsrats, unabhängig von den Unternehmensergebnissen, und die Unabhängigkeit und Kompetenz der Aufsichtsratsmitglieder steht die langfristige, solide Entwicklung des Unternehmens im Mittelpunkt der Kontrolle und Beratung.

Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2023

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhielten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine Jahresvergütung in Höhe von 15.000 Euro. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden betrug die jährliche Vergütung 30.000 Euro und für seine Stellvertreterin 22.500 Euro.

Der Vorsitzende des Bilanzprüfungsausschuss erhielt eine zusätzliche Jahresvergütung von 10.000 Euro, die weiteren Mitglieder des Bilanzprüfungsausschusses jeweils 5.000 Euro.

Bei einem unterjährigen Eintritt oder Ausscheiden wurde die Tätigkeit zeitanteilig vergütet.

Darüber hinaus erhielten die Mitglieder des Aufsichtsrats und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 Euro für jede Sitzungsteilnahme, die Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Bilanzprüfungsausschusses jeweils den doppelten Betrag.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen beziehungsweise Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, wie beispielsweise Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten. Kredite oder Vorschüsse wurden den Aufsichtsratsmitgliedern nicht gewährt und es wurden keine Haftungsverhältnisse zu ihren Gunsten eingegangen.

Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG dar.

Gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Aufsichtsrats GJ 2023

Festvergütung Festvergütung für Ausschusstätigkeit Sitzungsgelder Gesamt-
vergütung
Euro
Vorjahr
Euro
Euro Anteil %
an Ge-
samt-
vergütung
Euro Anteil %
an Ge-
samt-
vergütung
Euro Anteil %
an Ge-
samt-
vergütung
Gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats
Christian Specht, Vorsitzender 17.375 57 13.000 43 30.375 27.000
Angelo Bonelli 15.000 48 5.000 16 11.000 36 31.000 34.000
Timo Carstensen 15.000 71 6.000 29 21.000 22.000
Sabine U. Dietrich 15.000 88 2.000 12 17.000 21.000
Detlef Falk 15.000 47 5.000 16 12.000 37 32.000 30.000
Martin F. Herrmann 15.000 46 5.000 15 13.000 39 33.000 32.000
Barbara Hoffmann 15.000 65 8.000 35 23.000 26.000
Dr. Simon Kalvoda 15.000 71 6.000 29 21.000
Heike Kamradt-Weidner 22.500 52 5.000 11 16.000 37 43.500 43.500
Gregor Kurth 15.000 42 5.000 14 16.000 44 36.000 36.000
Thoralf Lingnau 15.000 75 5.000 25 20.000 22.000
Dr. Lorenz Näger 15.000 33 10.000 22 20.000 45 45.000 42.000
Eric Niedenthal (seit 27. Oktober 2022) 13.917 70 6.000 30 19.917
Tatjana Ratzel 15.000 71 6.000 29 21.000 22.000
Thorsten Riehle 15.000 71 6.000 29 21.000 22.000
Andreas Schöniger 15.000 63 9.000 37 24.000 10.250
Susanne Schöttke 15.000 75 5.000 25 20.000 22.000
Dr. Stefan Seipl 15.000 56 12.000 44 27.000 27.000
Gesamt 278.792 35.000 172.000 485.792 438.750
Frühere Mitglieder des Aufsichtsrats
Dr. Peter Kurz (Vorsitzender bis 3. August 2023) 25.250 61 16.000 39 41.250 51.000
Susanne Wenz (bis 31. August 2023) 13.750 100 13.750 16.000
Johannes Böttcher (bis 26. Oktober 2022) 1.083 100 1.083 22.000
Gesamt 40.083 16.000 56.083 89.000
Gesamt gegenwärtige und frühere Mitglieder des Aufsichtsrats 318.875 35.000 188.000 541.875 527.750

Vergleichende Darstellung

In den folgenden Tabellen berichten wir über die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorstands und die Vergütung der gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitglieder. Zudem stellen wir zum Vergleich die Ertragsentwicklung der Gesellschaft und die Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Zur Darstellung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft berichten wir zum einen das Adjusted EBIT des MVV Konzerns (“MVV”) nach IFRS sowie den Jahresüberschuss nach HGB der Konzern-Muttergesellschaft MVV Energie AG. Beides sind maßgebliche Steuerungskennzahlen für das Unternehmen.

Wir berichten bei der Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der MVV Energie AG im jeweiligen Geschäftsjahr. Die Vergütungsbestandteile sind hierbei so gewählt, dass sie mit der Gesamtvergütung des Vorstands korrespondieren und setzen sich aus der Monatstabellenvergütung, festen Zulagen, Einmalzahlungen, der variablen Vergütung sowie etwaigen geldwerten Vorteile bei Dienstwagenüberlassung zusammen. Im September 2023 hat der Vorstand beschlossen, anlässlich des 150-jährigen Jubiläums von MVV und ihrer Vorgängergesellschaften eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.500 Euro pro Vollzeitkraft zu gewähren. Mit dieser freiwilligen Zahlung sollen auch die im Geschäftsjahr 2023 gestiegenen Verbraucherpreise abgemildert werden.

Die nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütung (gewährte und geschuldete Gesamtvergütung) korrespondiert mit den in früheren Geschäftsjahren veröffentlichten „Gesamtbezügen“.

Vergleichende Darstellung der Vorstandsvergütung, Aufsichtsratsvergütung, Ertragsentwicklung und der Arbeitnehmervergütung

Vergleichende Darstellung der gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands über die letzten fünf Geschäftsjahre

Tsd Euro GJ 2023 GJ 2022 %
Verän-
derung
GJ 2023
gegen-
über
GJ 2022
GJ 2021 %
Verän-
derung
GJ 2022
gegen-
über
GJ 2021
GJ 2020 %
Verän-
derung
GJ 2021
gegen-
über
GJ 2020
GJ 2019 %
Verän-
derung
GJ 2020
gegen-
über
GJ 2019
GJ 2018 %
Verän-
derung
GJ 2019
gegen-
über
GJ 2018
Vorstandsvergütung
Dr. Georg Müller 1
Vorsitzender des Vorstands
1.318 961 + 37 1.059 – 9 960 + 10 1.015 – 5 945 + 7
Verena Amann
Personal
(seit 1. August 2019)
866 687 + 26 690 624 + 11 107 >+ 100
Ralf Klöpfer
Vertrieb
862 684 + 26 689 – 1 622 + 11 666 – 7 647 + 3
Dr. Hansjörg Roll
Technik
844 767 + 10 671 + 14 606 + 11 651 – 7 617 + 6

1 Zeitanteilige Vergütung aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit im Geschäftsjahr 2022

Vergleichende Darstellung der gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats über die letzten fünf Geschäftsjahre

Euro GJ 2023 GJ 2022 %
Verän-
derung
GJ 2023
gegen-
über
GJ 2022
GJ 2021 %
Verän-
derung
GJ 2022
gegen-
über
GJ 2021
GJ 2020 %
Verän-
derung
GJ 2021
gegen-
über
GJ 2020
GJ 2019 %
Verän-
derung
GJ 2020
gegen-
über
GJ 2019
GJ 2018 %
Verän-
derung
GJ 2019
gegen-
über
GJ 2018
Gegenwärtige Mitglieder
des Aufsichtsrats
Christian Specht, Vorsitzender 30.375 27.000 + 13 26.000 + 4 30.000 – 13 18.875 + 59 14.000 + 35
Angelo Bonelli 31.000 34.000 – 9 19.055 + 78
Timo Carstensen 21.000 22.000 – 5 21.000 + 5 20.000 + 5 16.000 + 25 15.000 + 7
Sabine U. Dietrich 17.000 21.000 – 19 20.000 + 5
Detlef Falk 32.000 30.000 + 7 31.000 – 3 30.000 + 3 21.500 + 40 25.500 – 16
Martin F. Herrmann 33.000 32.000 + 3 17.055 + 88
Barbara Hoffmann 23.000 26.000 – 12 24.000 + 8 21.000 + 14 15.000 + 40 16.000 – 6
Dr. Simon Kalvoda 21.000
Heike Kamradt-Weidner 43.500 43.500 0 41.500 + 5 41.500 32.500 + 28 34.500 – 6
Gregor Kurth 36.000 36.000 0 32.000 + 13 7.667 >+ 100
Thoralf Lingnau 20.000 22.000 – 9 21.000 + 5 14.292 + 47
Dr. Lorenz Näger 45.000 42.000 + 7 36.764 + 14 31.000 + 19 19.500 + 59 23.500 – 17
Eric Niedenthal
(seit 27. Oktober 2022)
19.917
Tatjana Ratzel 21.000 22.000 – 5 22.000
Thorsten Riehle 21.000 22.000 – 5 11.292 + 95
Andreas Schöniger 24.000 10.250 >+ 100
Susanne Schöttke 20.000 22.000 – 9 10.292 >+ 100
Dr. Stefan Seipl 27.000 27.000 0 26.000 + 4
Frühere Mitglieder
des Aufsichtsrats
Dr. Peter Kurz
(Vorsitzender bis 3. August 2023)
41.250 51.000 – 19 49.000 + 4 48.000 + 2 39.000 + 23 36.000 + 8
Susanne Wenz
(bis 31. August 2023)
13.750 16.000 – 14 19.000 – 16 20.000 – 5 3.222 >+ 100
Johannes Böttcher
(bis 26. Oktober 2022)
1.083 22.000 – 95 21.000 + 5 22.000 – 5 16.000 + 38 15.000 + 7

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der Arbeitnehmervergütung über die letzten fünf Geschäftsjahre

GJ 2023 GJ 2022 %
Verän-
derung
GJ 2023
gegen-
über
GJ 2022
GJ 2021 %
Verän-
derung
GJ 2022
gegen-
über
GJ 2021
GJ 2020 %
Verän-
derung
GJ 2021
gegen-
über
GJ 2020
GJ 2019 %
Verän-
derung
GJ 2020
gegen-
über
GJ 2019
GJ 2018 %
Verän-
derung
GJ 2019
gegen-
über
GJ 2018
Ertragsentwicklung
Adjusted EBIT (Mio Euro) 880 353 >+ 100 278 + 27 233 + 19 225 + 4 228 – 1
Jahresüberschuss MVV Energie AG (Mio Euro) 191 117 + 63 111 + 5 99 + 12 99 114 – 13
Durchschnittliche
Arbeitnehmervergütung
MVV Energie AG (Euro) 98.560 95.833 + 3 94.069 + 2 91.162 + 3 88.959 + 2 88.843

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die MVV Energie AG, Mannheim

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der MVV Energie AG, Mannheim, für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandard: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Essen, den 1. Dezember 2023

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Ralph Welter
Wirtschaftsprüfer
Andrea Ehrenmann
Wirtschaftsprüferin

III. Neufassung der Satzung – Gegenstand des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 8

1.

Neufassung der Satzung (ohne Änderungsmarkierung)

Satzung

der

MVV Energie AG 1

1 Zur besseren Lesbarkeit werden in der Satzung sämtliche Funktionsbezeichnungen im generischen Maskulinum verwendet. Sämtliche Funktionsbezeichnungen gelten für alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung gleichermaßen.

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Die Gesellschaft führt die Firma

„MVV Energie AG“.

(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mannheim.

(3)

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.10. und endet am 30.9. des Folgejahres.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung, der Bezug, die Lieferung, der Handel und die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, Gasen, Wasser und Wärme sowie allen Arten von Brennstoffen, die Abscheidung, die Speicherung, der Transport und die Nutzung von CO2, die Entwicklung, die Errichtung, die Vermarktung sowie der Betrieb aller Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie, Wärme und Wasser sowie aller Arten von Infrastrukturen in diesen Bereichen und Industrieparks, Elektromobilität und Smart Cities, die Aufbereitung, Behandlung und die Verwertung von Abfällen und Reststoffen, die Informationsverarbeitung einschließlich der Planung, der Errichtung, der Vermarktung und dem Betrieb von Rechenzentren, die Planung, die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen, der Erwerb, die Verwertung, die Nutzung und die Verwaltung von Grundstücken, die Grundstücksbewirtschaftung und das Gebäude- und Facilitymanagement sowie die Beratung Dritter und die Erbringung von Dienstleistungen aller Art in den vorstehend genannten Bereichen.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen. Sie kann solche Unternehmen ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. Sie kann ihre Tätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen ausüben oder ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen und sich selbst auf die Leitung und Verwaltung ihrer verbundenen Unternehmen beschränken.

§ 3
Bekanntmachungen, Informationsübermittlung

(1)

Die Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

(2)

Informationen an die Aktionäre können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch auf elektronischem Wege übermittelt werden.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 4
Grundkapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 168.721.397,76 Euro (in Worten: einhundertachtundsechzigmillionensiebenhunderteinundzwanzigtausenddreihundertsiebenundneunzig 76/​100 Euro).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 65.906.796 nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen.

(3)

Bei Kapitalerhöhungen kann der Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG bestimmt werden.

[Hinweis: Die Änderung von § 5 der Satzung ist Gegenstand der Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 7]

§ 5
Genehmigtes Kapital

(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 8. März 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 51.200.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).

(2)

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu 13.180.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien auszuschließen,

(i)

um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,

die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden,

die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, und/​oder

die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2024 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

(iii)

um Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen;

(iv)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

§ 6
Aktien und sonstige Titel

(1)

Über die Ausgabe, die Form und den Inhalt von Aktienurkunden und von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen entscheidet der Vorstand.

(2)

Die Gesellschaft kann Einzelaktien einer Gattung in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Sammelaktien). Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile besteht nicht.

III.
Vorstand

§ 7
Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl.

(2)

Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorstandsvorsitzenden ernennen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

(4)

Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Anstellungsverträge einem Ausschuss des Aufsichtsrats übertragen.

§ 8
Vertretung der Gesellschaft

(1)

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

(2)

Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreien.

IV.
Aufsichtsrat

§ 9
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Die Stadt Mannheim entsendet unter Anrechnung auf die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder den Oberbürgermeister und den zuständigen Fachdezernenten in den Aufsichtsrat, sofern die Stadt Mannheim Aktionärin der Gesellschaft ist und unmittelbar oder mittelbar Aktien in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals hält. 10 Mitglieder werden von den Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 gewählt. Die übrigen Mitglieder werden von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt.

(2)

Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wahl eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3)

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem Vorstand jederzeit niederlegen.

§ 10
Vorsitzender und Stellvertreter

(1)

Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 9 Abs. 2 bestimmte Amtszeit, sofern bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

§ 11
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2)

Der Aufsichtsrat kann in einer Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen.

(3)

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

§ 12
Sitzungen des Aufsichtsrats

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Mit der Einberufung ist die Form der Sitzung mitzuteilen (Präsenz-, hybride oder virtuelle Sitzung). Die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats kann einer hybriden oder virtuellen Sitzung widersprechen; der Vorsitzende hat in diesem Fall eine Präsenzsitzung einzuberufen.

(2)

Die Einberufung hat in Textform und mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende eine andere Form der Einberufung wählen und die Frist abkürzen. Der Einberufende bestimmt den Sitzungsort.

(3)

Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.

(4)

Der Aufsichtsrat wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von einem Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats beantragt wird. Er muss mindestens einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden.

(5)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzung des Aufsichtsrates und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.

(6)

Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

(7)

Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden. Der Aufsichtsrat ist vor einer Zuziehung zu hören.

§ 13
Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können auch schriftliche oder mit anderen Mitteln der Telekommunikation herbeigeführte Beschlussfassungen erfolgen (Umlaufverfahren), wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet; erst mit der Feststellung erlangen sie Wirksamkeit. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen in Abs. 2 bis 5 entsprechend

(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zu der Sitzung unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift ordnungsgemäß geladen sind und an der Beschlussfassung mindestens zehn Mitglieder teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter kann die Beschlussfassung über einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf höchstens vier Wochen vertagen, wenn an der Beschlussfassung nicht die gleiche Zahl von Anteilseignervertretern und Vertretern der Arbeitnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Vertagung ist der Vorsitzende nicht befugt.

(3)

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an den Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder oder durch schriftlich ermächtigte Dritte schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.

(4)

Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Dabei gelten Stimmenthaltungen nicht als Stimmabgaben. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Abs. 3 schriftlich abgegeben werden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.

(5)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind – nicht als Wirksamkeitserfordernis, jedoch zu Zwecken des Nachweises – Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Form der Teilnahme, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzuleiten.

(6)

Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.

§ 14
Ausschüsse des Aufsichtsrats

(1)

Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 MitbestG bezeichneten Aufgabe einen Ausschuss, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern der Arbeitnehmer und von den Anteilseignervertretern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.

(2)

Neben dem in Abs. 1 bezeichneten Ausschuss kann der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.

(3)

Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 sowie Abs. 3 bis 6 sinngemäß; die Geschäftsordnung kann, soweit gesetzlich zulässig, Abweichendes bestimmen.

§ 15
Vergütung

(1)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung sowie ein Sitzungsgeld, über deren Höhe die Hauptversammlung beschließt.

(2)

Der Vorsitzende erhält den doppelten, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.

(3)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller angemessenen Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer und Arbeitgeberanteile zu Sozialversicherungssystemen.

V.
Hauptversammlung

§ 16
Ort und Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die ordentliche Hauptversammlung, die insbesondere über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung, die Wahl des (Konzern-)Abschlussprüfers, die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten.

(2)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.

(3)

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes, des Sitzungsbeginns und der Anschrift, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat, durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit den gesetzlich erforderlichen Angaben. Sie ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldungsfrist (§ 17 Abs. 2). Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Einberufung und der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben, nicht mitzurechnen.

(4)

Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats nach § 21 Abs. 3 hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 17
Teilnahme an der Hauptversammlung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.

(2)

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung in Textform zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(3)

Fristen nach dieser Bestimmung sind jeweils vom nicht mitzählenden Tage der Versammlung zurückzurechnen. Unerheblich ist dabei, ob die Frist an einem Werktag endet. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem gesetzlichen Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.

(4)

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, kann in der Einberufung auch eine Erleichterung für die Vollmachtserteilung und ihren Widerruf bestimmt werden. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden.

(5)

Der Vorstand ist ermächtigt, die teilweise oder vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild über elektronische und andere Medien zuzulassen.

(6)

Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können („Online-Teilnahme“), und bestimmt gegebenenfalls die Einzelheiten. Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekanntzumachen.

(7)

Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen, und bestimmt gegebenenfalls die Einzelheiten.

§ 18
Virtuelle Hauptversammlung

(1)

Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgehalten wird („virtuelle Hauptversammlung“). Die Ermächtigung des Satzes 1 gilt für die Durchführung von Hauptversammlungen, die bis einschließlich 14. März 2028 durchgeführt werden.

(2)

Wird die Hauptversammlung gemäß Absatz 1 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten, ist es einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gestattet, an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, sofern aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre.

§ 19
Vorsitz in der Hauptversammlung

(1)

Die Versammlungsleitung in der Hauptversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied inne.

(2)

Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis kann auch durch Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden. Bei Wahlen zum Aufsichtsrat ist der Versammlungsleiter berechtigt, über eine vom Aufsichtsrat oder von den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen. Er bestimmt über die Form der Ausübung des Stimmrechts, soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.

(3)

Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen; das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.

§ 20
Beschlussfassung der Hauptversammlung

(1)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine größere Mehrheit erforderlich ist.

(2)

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

(3)

Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.

(4)

Sofern bei Einzelwahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den Personen statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl entscheidet die höhere Stimmenzahl.

VI.
Jahresabschluss, Rücklagen und Verwendung des Bilanzgewinns

§ 21
Jahresabschluss

(1)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr sowie den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich nach Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

(2)

Der Vorstand hat innerhalb von 90 Tagen seit Beginn des Geschäftsjahres den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich nach Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen.

(3)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten; § 171 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG bleiben unberührt.

(4)

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt. Beschließen Vorstand und Aufsichtsrat, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt, so hat der Vorstand unverzüglich eine Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.

(5)

Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre auszulegen, es sei denn, die Dokumente sind für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich.

2.

Neufassung der Satzung (Änderungen gegenüber der aktuell geltenden Fassung hervorgehoben)

Hinweis: Im Bundesanzeiger kann Text aus technischen Gründen nicht in Farbe und auch nicht durchgestrichen dargestellt werden. In dieser Vergleichsversion werden daher Wörter, die in der bisherigen Fassung der Satzung enthalten waren, aber in der Neufassung nicht mehr enthalten sein werden, in eckigen Klammern und kursiv dargestellt. Neu in die Satzung eingefügte Wörter sind unterstrichen.

In der Einberufung, die auf unserer Homepage veröffentlicht wird, wird künftig entfallender Text durchgestrichen und neuer Text doppelt unterstrichen. Zusätzlich werden die Änderungen in unterschiedlicher Schriftfarbe dargestellt.

Satzung

der

MVV Energie AG 1

1 Zur besseren Lesbarkeit werden in der Satzung sämtliche Funktionsbezeichnungen im generischen Maskulinum verwendet. Sämtliche Funktionsbezeichnungen gelten für alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung gleichermaßen.

 

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Die Gesellschaft führt die Firma

„MVV Energie AG“.

(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Mannheim.

(3)

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.10. und endet am 30.9. des Folgejahres.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung, der Bezug, die Lieferung, der Handel und die allgemeine [Ver- und Entsorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, die Verwertung von]Versorgung mit Elektrizität, Gasen, Wasser und Wärme sowie allen Arten von Brennstoffen, die Abscheidung, die Speicherung, der Transport und die Nutzung von CO2, die Entwicklung, die Errichtung, die Vermarktung sowie der Betrieb aller Arten von Anlagen zur Erzeugung von Energie, Wärme und Wasser sowie aller Arten von Infrastrukturen in diesen Bereichen und Industrieparks, Elektromobilität und Smart Cities, die Aufbereitung, Behandlung und die Verwertung von Abfällen und Reststoffen, die Informationsverarbeitung [und Kommunikationstechnik]einschließlich der Planung, der Errichtung, der Vermarktung und dem Betrieb von Rechenzentren, die Planung, die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen, der Erwerb, die Verwertung, die Nutzung und die Verwaltung von Grundstücken, die Grundstücksbewirtschaftung und das Gebäude- und Facilitymanagement sowie die Beratung Dritter und die Erbringung von Dienstleistungen [in diesen]aller Art in den vorstehend genannten Bereichen.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen. Sie kann solche Unternehmen ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. Sie kann ihre Tätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen ausüben oder ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen und sich selbst auf die Leitung und Verwaltung ihrer verbundenen Unternehmen beschränken.

§ 3
Bekanntmachungen , Informationsübermittlung

(1)

Die Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

(2)

Informationen an die Aktionäre können unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen auch [im]auf elektronischem Wege [der Datenfernübertragung] übermittelt werden.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 4
Grundkapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 168.721.397,76 Euro (in Worten: einhundertachtundsechzigmillionensiebenhunderteinundzwanzigtausenddreihundertsiebenundneunzig 76/​100 Euro).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 65.906.796 nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen.

(3)

Bei Kapitalerhöhungen kann der Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2[,] Satz 3 AktG bestimmt werden.

Hinweis: Die Änderung von § 5 der Satzung ist Gegenstand der Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 7

 

§ 5
Genehmigtes Kapital

(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum [7.]8. März [2024]2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 51.200.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital [2019]2024).

(2)

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmalig, ganz oder teilweise, insgesamt jedoch höchstens für bis zu [9.880.000]13.180.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien auszuschließen,

(i)

um etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt,

die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals [2019]2024 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden,

die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals [2019]2024 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, und/​oder

die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals [2019]2024 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

(iii)

um Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben worden sind, zu erfüllen;

(iv)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

§ 6
Aktien und sonstige Titel

(1)

Über die Ausgabe, die Form und den Inhalt von Aktienurkunden und von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen entscheidet der Vorstand.

(2)

Die Gesellschaft kann Einzelaktien einer Gattung in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Sammelaktien). Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile besteht nicht.

III.
Vorstand

§ 7
Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl.

(2)

Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum [Sprecher des Vorstandes]Vorstandsvorsitzenden ernennen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

(4)

Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Anstellungsverträge einem Ausschuss des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats übertragen.

§ 8
Vertretung [des Vorstandes] der Gesellschaft

(1)

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

(2)

Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreien.

IV.
Aufsichtsrat

§ 9
Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern. Die Stadt Mannheim entsendet unter Anrechnung auf die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder den Oberbürgermeister und den zuständigen Fachdezernenten in den Aufsichtsrat, sofern die Stadt Mannheim Aktionärin der Gesellschaft ist und unmittelbar oder mittelbar Aktien in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals hält. 10 Mitglieder werden von den Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 gewählt. Die übrigen Mitglieder werden von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt.

(2)

Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wahl eines Nachfolgers für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied erfolgt für den Rest der [Amtzeit]Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3)

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats und dem Vorstand jederzeit niederlegen.

§ 10
Vorsitzender und Stellvertreter

(1)

Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 9 Abs. 2 bestimmte Amtszeit, sofern bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird.

(2)

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

§ 11
Aufgaben und Rechte des [Aufsichtsrates] Aufsichtsrats

(1)

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des [Vorstandes]Vorstands.

(2)

Der Aufsichtsrat kann in einer Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen.

(3)

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

§ 12
Sitzungen des [Aufsichtsrates] Aufsichtsrats

(1)

Die Sitzungen des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden oder im [Fall]Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Mit der Einberufung ist die Form der Sitzung mitzuteilen (Präsenz-, hybride oder virtuelle Sitzung). Die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats kann einer hybriden oder virtuellen Sitzung widersprechen; der Vorsitzende hat in diesem Fall eine Präsenzsitzung einzuberufen.

(2)

Die Einberufung hat [schriftlich]in Textform und mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Einberufende eine andere Form der Einberufung wählen und die Frist abkürzen. Der Einberufende bestimmt den Sitzungsort.

(3)

Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.

(4)

Der Aufsichtsrat wird einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von einem Mitglied des [Vorstandes]Vorstands oder [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats beantragt wird. Er muss mindestens einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden.

(5)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im [Fall]Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzung des Aufsichtsrates und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.

(6)

Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats teil, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt.

(7)

Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung hinzugezogen werden. Der Aufsichtsrat ist vor einer Zuziehung zu hören.

§ 13
Beschlussfassung des [Aufsichtsrates] Aufsichtsrats

(1)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen können auch schriftliche[, fernmündliche] oder mit anderen Mitteln der Telekommunikation herbeigeführte Beschlussfassungen erfolgen (Umlaufverfahren), wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist widerspricht.[ Ein Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Beschlussfassung in der Weise durchgeführt wird, dass die daran teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege elektronischer Telekommunikationsmittel miteinander in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können.] Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet; erst mit der Feststellung erlangen sie Wirksamkeit. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen in Abs. 2 [und]bis 5 entsprechend.

(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zu der Sitzung unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift ordnungsgemäß geladen sind und an der Beschlussfassung mindestens zehn Mitglieder teilnehmen. [Durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als anwesend. ]Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Der Vorsitzende oder im [Fall]Falle seiner Verhinderung [sein]der Stellvertreter kann die Beschlussfassung über einzelne oder sämtliche Gegenstände der Tagesordnung auf höchstens [4]vier Wochen vertagen, wenn an der Beschlussfassung nicht die gleiche Zahl von [Mitgliedern der Aktionäre und]Anteilseignervertretern und Vertretern der Arbeitnehmer teilnehmen würde oder sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt. Zu einer erneuten Vertagung ist der Vorsitzende nicht befugt.

(3)

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an [Abstimmungen]den Beschlussfassungen des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder oder durch schriftlich ermächtigte Dritte schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.

(4)

Beschlüsse des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Dabei gelten Stimmenthaltungen nicht als Stimmabgaben. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende zwei Stimmen. Auch die zweite Stimme kann gemäß Abs. 3 schriftlich abgegeben werden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.

(5)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des [Aufsichtsrates sind]Aufsichtsrats sind – nicht als Wirksamkeitserfordernis, jedoch zu Zwecken des Nachweises – Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Form der Teilnahme, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzuleiten.

(6)

Der Aufsichtsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein [Vertreter]Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.

§ 14
Ausschüsse des [Aufsichtsrates] Aufsichtsrats

(1)

Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden [oder]und des Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 MitbestG bezeichneten Aufgabe einen Ausschuss, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern der Arbeitnehmer und von den [Mitgliedern der Aktionäre]Anteilseignervertretern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören.

(2)

Neben dem in Abs. 1 bezeichneten Ausschuss kann der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats übertragen werden.

(3)

Für Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2[ und 3] sowie Abs. 3 bis 6 sinngemäß; die Geschäftsordnung kann, soweit gesetzlich zulässig, Abweichendes bestimmen.

§ 15
Vergütung

(1)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung sowie ein Sitzungsgeld, über deren Höhe die Hauptversammlung beschließt.

(2)

Der Vorsitzende erhält den doppelten, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.

(3)

Die Mitglieder des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller angemessenen Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer und Arbeitgeberanteile zu Sozialversicherungssystemen.

V.
Hauptversammlung

§ 16
Ort und Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die ordentliche Hauptversammlung, die insbesondere über die Entlastung der Mitglieder des [Vorstandes]Vorstands und des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung, die Wahl des (Konzern-)Abschlussprüfers, die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten.

(2)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.

(3)

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes, des Sitzungsbeginns und der [Adresse]Anschrift, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat, durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger mit den gesetzlich erforderlichen Angaben[ derart, dass zwischen Veröffentlichung und dem letzten Anmeldetag nach § 17 Abs. 2 der Satzung mindestens 30 Tage liegen müssen]. Sie ist, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldungsfrist (§ 17 Abs. 2). Bei der Berechnung der Frist sind der Tag der Einberufung und der Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben, nicht mitzurechnen.

(4)

Nach Eingang des Berichts des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats nach [§ 20]§ 21 Abs. 3 hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 17
Teilnahme an der Hauptversammlung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.

(2)

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung in Textform zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(3)

Fristen nach dieser Bestimmung sind jeweils vom nicht mitzählenden Tage der Versammlung zurückzurechnen. Unerheblich ist dabei, ob die Frist an einem Werktag endet. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem [Sonnabend]Samstag oder einem gesetzlichen Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.

(4)

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, kann in der Einberufung auch eine Erleichterung für die Vollmachtserteilung und ihren Widerruf bestimmt werden. Der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden.

(5)

Der Vorstand ist ermächtigt, die teilweise oder vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild über elektronische und andere Medien zuzulassen.

(6)

Der Vorstand kann vorsehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können („Online-Teilnahme“), und bestimmt gegebenenfalls die Einzelheiten. Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekanntzumachen.

(7)

Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen, und bestimmt gegebenenfalls die Einzelheiten.

§ [17a] 18
Virtuelle Hauptversammlung

(1)

Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung entsprechend [der]den gesetzlichen Vorgaben abgehalten wird („virtuelle Hauptversammlung“). Die Ermächtigung des Satzes 1 gilt für die Durchführung von Hauptversammlungen, die bis einschließlich 14. März 2028 durchgeführt werden.

(2)

Wird die Hauptversammlung gemäß Absatz 1 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten, ist es einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats gestattet, an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, sofern aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre.

§ [18] 19
Vorsitz in der Hauptversammlung

(1)

[Den Vorsitz] Die Versammlungsleitung in der Hauptversammlung [führt]hat der Vorsitzende des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied inne.

(2)

Der [Vorsitzende]Versammlungsleiter leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis kann auch durch Abzug der Ja- oder Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den den Stimmberechtigten insgesamt zustehenden Stimmen ermittelt werden. Bei Wahlen zum Aufsichtsrat ist der [Vorsitzende]Versammlungsleiter berechtigt, über eine vom Aufsichtsrat oder von den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen. [Der Vorsitzende]Er bestimmt über die Form der Ausübung des Stimmrechts, soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.

(3)

Der [Vorsitzende der Hauptversammlung]Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen; das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.

§ [19] 20
Beschlussfassung der Hauptversammlung

(1)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals gefasst, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine größere Mehrheit erforderlich ist.

(2)

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

(3)

Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt.

(4)

Sofern bei Einzelwahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den Personen statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl entscheidet die höhere Stimmenzahl.

VI.
Jahresabschluss, Rücklagen und Verwendung des Bilanzgewinns

§ [20] 21
Jahresabschluss

(1)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr sowie den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich nach Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.

(2)

Der Vorstand hat innerhalb von 90 Tagen seit Beginn des Geschäftsjahres den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich nach Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen.

(3)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten; § 171 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG bleiben unberührt.

(4)

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt. Beschließen Vorstand und Aufsichtsrat, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebilligt, so hat der Vorstand unverzüglich eine Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.

(5)

Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der Gewinnverwendungsvorschlag des [Vorstandes]Vorstands und der Bericht des [Aufsichtsrates]Aufsichtsrats sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre auszulegen, es sei denn, die Dokumente sind für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich.

VII.
[Wegen §§ 26, 27 AktG fortzuführende Satzungsbestimmungen]

§ 21
[Gründungsaufwand]

[Die Gründungssatzung bestimmte:

„Die Kosten der Gründung sind von den Gründern zu tragen.“]

§ 22
[Fortgeführte Bestimmungen über Sacheinlagen]

[Über das bisherige Grundkapital war in § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft in der Fassung vom 23.09.1998 bestimmt:]

[(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt DM 169.000.000,– (in Worten: einhundertneunundsechzig Millionen Deutsche Mark). Es ist von bisher DM 149.000.000,– um DM 20.000.000,– auf diesen Betrag erhöht worden gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 2. Mai 1985.]

[(2)

Über das bisherige Grundkapital ist bestimmt:]

[a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von DM 100.000,– (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) um DM 143.900.000,– auf DM 144.000.000,– (in Worten: einhundertvierundvierzig Millionen Deutsche Mark) erhöht.]

[b)

Zum Zwecke der Kapitalerhöhung um DM 143.900.000,– bringt die Mannheimer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (MVV) ihren Teilbetrieb Versorgung mit den gesamten diesem Teilbetrieb zuzurechnenden Aktiven und Passiven in die Gesellschaft ein. Die Einbringung erfolgt mit den Bilanzwerten nach dem Stand vom 30.9.73 mit der Maßgabe, dass Änderungen im Bestand und Wert der übertragenen Aktiven und Passiven, die in der Zeit vom 1.10.73 bis 30.9.74 entstanden sind, in bar ausgeglichen werden. Der Wert des Einbringens wird auf DM 158.300.000,– festgesetzt. Die Gesellschaft gewährt als Entgelt 143.900 Stück auf den Namen lautende Aktien zu je DM 1.000,–, die mit einem Aufgeld von DM 14.400.000,– ausgegeben werden und ab dem 1.10.74 gewinnberechtigt sind.]

[c)

Kapitalerhöhung auf DM 149.000.000,–. Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 19. September 1984 wurde das Grundkapital von bisher DM 144.000.000,– um DM 5.000.000,– auf DM 149.000.000,– (in Worten: einhundertneunundvierzig Millionen Deutsche Mark) erhöht.]

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich des Stimm- und Fragerechts, sind ausschließlich diejenigen am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte berechtigt, die sich für die Hauptversammlung rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Ein Formular zur Anmeldung findet sich in den Unterlagen, die den Aktionärinnen und Aktionären übersandt werden.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin spätestens am

Freitag, dem 1. März 2024, 24.00 Uhr,

unter der nachfolgend angegebenen Adresse in Textform zugehen:

Hauptversammlung MVV Energie AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
anmeldestelle@computershare.de

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionärinnen und Aktionären auch die Möglichkeit an, sich online über das Aktionärsportal der Gesellschaft, das sie unter der Internetadresse

www.mvv.de/​investoren

erreichen, zur Hauptversammlung anzumelden. Die hierfür benötigten Zugangsdaten sowie weitere Hinweise zur Nutzung werden den im Aktienregister eingetragenen Aktionärinnen und Aktionären mit der Einladung zugesandt.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich

auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter genutzt werden kann, sowie

online im Aktionärsportal. Im Portal ist zusätzlich zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter auch die Abgabe von Briefwahlstimmen im Wege elektronischer Kommunikation möglich.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt danach auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionärin beziehungsweise Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.

Bitte beachten Sie, dass Aufträge zu Umschreibungen im Aktienregister, die in dem Zeitraum vom 2. März 2024 bis einschließlich 8. März 2024 eingehen, erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung verarbeitet und berücksichtigt werden. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist somit der 1. März 2024, 24.00 Uhr. Es wird daher gebeten, Umschreibeanträge rechtzeitig zu stellen.

Mit einer Anmeldung zur Hauptversammlung geht für die betroffenen Aktien indes keine Sperre für die Veräußerbarkeit einher. Aktionärinnen und Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann bereits vor der Anmeldung erfolgen, ist aber nur bis zum Eintritt in die Abstimmung über den jeweiligen Punkt der Tagesordnung möglich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Das Anmeldeerfordernis bleibt unberührt. Für den Fall, dass eine Aktionärin oder ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionärinnen und Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von der Aktionärin beziehungsweise dem Aktionär erteilten Weisungen aus. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden sich im Falle einer Abstimmung der Stimme enthalten. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.

Die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform. Die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, deren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise ihres Widerrufs sind an folgende Adresse zu übermitteln:

Hauptversammlung MVV Energie AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
anmeldestelle@computershare.de

Bitte nutzen Sie zur Vollmachtserteilung und zur Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das mit dem Einladungsschreiben übersandte Formular.

Alternativ können diese Erklärungen elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.mvv.de/​investoren

übermittelt werden.

Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal sowie weitere Hinweise zur Nutzung werden den Aktionärinnen und Aktionären mit der Einladung zugesandt. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung und der Widerruf einer Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie die Abgabe und Änderung von Weisungen bei Verwendung des mit dem Einladungsschreiben übersandten Formulars bis spätestens Donnerstag, dem 7. März 2024, 24.00 Uhr, an die oben genannte Adresse zu übermitteln ist. Die elektronische Übermittlung dieser Erklärungen unter Nutzung des Aktionärsportals ist demgegenüber bis zum Eintritt in die Abstimmung über den jeweiligen Punkt der Tagesordnung möglich. Der Versammlungsleiter wird rechtzeitig auf den maßgeblichen Zeitpunkt hinweisen.

Eine gegenüber einem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilte Vollmacht kann auch formlos widerrufen werden, insbesondere durch persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der Versammlung.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere in § 135 Absatz 8 AktG genannte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich in einem der vorgenannten Fälle mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionärinnen und Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihre Stimmen auch im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts mittels elektronischer Briefwahl sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich fristgerecht bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation unter Nutzung des Aktionärsportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.mvv.de/​investoren

und ist einschließlich einer etwaigen Änderung von Stimmabgaben über das Aktionärsportal bis zum Ende der Abstimmung möglich. Der Versammlungsleiter wird den maßgeblichen Zeitpunkt rechtzeitig ankündigen.

Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen sowie sonstige von Aktionärinnen und Aktionären Bevollmächtigte können sich ebenfalls der Möglichkeit der elektronischen Briefwahl nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen bedienen. Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal sowie weitere Hinweise zur Nutzung werden den Aktionärinnen und Aktionären mit der Einladung zugesandt.

Möchte eine Aktionärin beziehungsweise ein Aktionär trotz bereits durch elektronische Briefwahl erfolgter Stimmabgabe persönlich oder durch einen Bevollmächtigten an der Hauptversammlung teilnehmen, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/​1212)) durch elektronische Briefwahl ausgeübt beziehungsweise Vollmacht und gegebenenfalls Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (i) elektronisch über das Aktionärsportal, (ii) gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212, (iii) per E-Mail und (iv) per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Elektronische Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und gegebenenfalls Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, gelten die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Der zuletzt zugegangene, frist- und formgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Die Stimmabgaben per elektronischer Briefwahlstimmen beziehungsweise Vollmachten und gegebenenfalls Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene elektronische Briefwahlstimme beziehungsweise Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten und die entsprechenden Formulare für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie Hinweise zur Nutzung des Aktionärsportals finden sich in den Unterlagen, die den Aktionärinnen und Aktionären übersandt werden.

Rechte der Aktionärinnen und Aktionär

Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten:

MVV Energie AG
– Vorstand –
Luisenring 49
68159 Mannheim

Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin bis zum

Dienstag, dem 6. Februar 2024, 24.00 Uhr,

zugegangen sein. Später zugegangene Verlangen können nicht berücksichtigt werden.

Ergänzungsverlangen werden zudem nur berücksichtigt, wenn die Antragstellenden nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind.

Die Antragstellenden müssen, um das Ergänzungsverlangen wirksam stellen zu können, die Mindestaktienzahl bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag oder, wenn die Gesellschaft dem Verlangen nicht entspricht und die Antragstellenden um gerichtliche Entscheidung nachsuchen, bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

 

Gegenanträge und Wahlvorschläge
gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre können Anträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und von Abschlussprüfern unterbreiten. Anträge von Aktionärinnen und Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu senden:

MVV Energie AG
Konzernrecht, -Compliance und Materialwirtschaft
Luisenring 49
68159 Mannheim
Hauptversammlung2024@mvv.de

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens der Aktionärin beziehungsweise des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

www.mvv.de/​investoren

zugänglich, wenn ihr Gegenanträge spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin bis zum

Donnerstag, dem 22. Februar 2024, 24.00 Uhr,

mit Begründung bei oben genannter Adresse zugegangen sind.

In § 126 Absatz 2 AktG werden Gründe aufgeführt, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe werden auf der oben genannten Internetseite näher beschrieben.

Für Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären gelten die vorstehenden Sätze entsprechend, diese brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Diese Voraussetzungen werden auf der Internetseite

www.mvv.de/​investoren

näher erläutert.

Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre erhalten Sie unter

www.mvv.de/​investoren

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 168.721.397,76 Euro. Es ist eingeteilt in 65.906.796 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Sämtliche 65.906.796 Stückaktien sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Informationen zum Datenschutz

MVV Energie AG (Luisenring 49, 68159 Mannheim) verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionärinnen und Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien von MVV Energie AG sind Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung der MVV Energie AG und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. sowie i.V.m. § 67 AktG. Soweit die Aktionärinnen und Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält MVV Energie AG diese in der Regel von der Depotbank des Aktionärs beziehungsweise der Aktionärin. Bis zum Ende des Berichts des Vorstandsvorsitzenden kann die Hauptversammlung live in Bild und Ton im Internet verfolgt werden, die weitere Hauptversammlung wird überdies für die Aktionärinnen und Aktionäre der MVV Energie AG live im Aktionärsportal übertragen. Darüber hinaus werden weder Bild- und Tonaufzeichnungen noch ein Wortprotokoll erstellt. Soweit hierbei von Teilnehmern, die Wortbeiträge leisten, personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung zudem Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.

In unserem Aktionärsportal verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für die Zwecke, für die Sie uns die Daten zur Verfügung stellen, also zum Beispiel für die Registrierung und Anmeldung am Aktionärsportal selbst, für die Dokumentation Ihrer Online-Anmeldung zur Hauptversammlung, für die Dokumentation über Ihre mittels Vollmacht erfolgende Vertretung in der Hauptversammlung durch den jeweils Bevollmächtigten und Ihrer gegebenenfalls erteilten Weisungen oder die Ausübung seiner Stimmen per elektronischer Briefwahl, für eine Kontaktaufnahme bei Kontakt- und Serviceanfragen oder um Ihnen Zugang zu bestimmten Informationen zu verschaffen.

MVV Energie AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionärinnen und Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionärinnen und Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionärinnen und Aktionären unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionärinnen und Aktionäre den Datenschutzbeauftragten der MVV Energie AG unter:

MVV Energie AG
Datenschutzbeauftragter
Luisenring 49
68159 Mannheim
datenschutz@mvv.de

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionärinnen und Aktionäre und Aktionärsvertreter auf der Internetseite der MVV Energie AG unter

www.mvv.de/​investoren

Die Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am 8. März 2024 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im Bundesanzeiger am 26. Januar 2024 bekannt gemacht.

Der Inhalt der Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, der Bericht des Vorstands nach § 203 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zum Tagesordnungspunkt 7 und weitere nach § 124a AktG zugänglich zu machende Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.mvv.de/​investoren

ab dem Zeitpunkt der Einberufung zugänglich. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht oder Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für die Hauptversammlung verwendet werden können, werden den Aktionärinnen und Aktionären direkt auf dem Postweg übermittelt. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekanntgegeben.

 

Mannheim, im Januar 2024

MVV Energie AG

Der Vorstand

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