science + computing Aktiengesellschaft – Bekanntmachungen gemäß § 20 Abs. 6 AktG (Bull GmbH hällt unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung)

science + computing Aktiengesellschaft

Tübingen

Bekanntmachungen gemäß § 20 Abs. 6 AktG

 

Die Bull GmbH, Köln, hat uns vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr auch weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung i.S.v. § 20 Abs. 4 AktG an der science + computing Aktiengesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie – ohne Hinzurechnung von Aktien nach § 20 Abs. 2 AktG – weiterhin unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der science + computing Aktiengesellschaft i.S.v. § 20 Abs. 1 AktG gehört.

Die Eviden Germany GmbH, München hat uns mitgeteilt, dass sie nunmehr 100% der Kapital- und Stimmanteile an der Bull GmbH, Köln, unmittelbar hält und ihr damit gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 AktG an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne des § 20 Abs. 2 AktG – mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da der Eviden Germany GmbH, München, die Beteiligung der von dieser abhängigen Bull GmbH, Köln, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

Ferner hat uns die Atos Information Technology GmbH vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne von § 20 Abs. 2 AktG – mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da der Atos Information Technology GmbH über ihre unmittelbare Beteiligung an der Eviden Germany GmbH, München, die Beteiligung der von dieser abhängigen Bull GmbH, Köln, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

Die Atos SE, Bezons/​Frankreich, hat uns vorsorglich klarstellend mitgeteilt, dass ihr weiterhin gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an unserer Gesellschaft in Form einer Kapital- und Stimmrechtsmehrheit sowie zugleich – ohne Hinzurechnung von Aktien im Sinne von § 20 Abs. 2 AktG – mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört, da ihr nunmehr aufgrund von Veränderungen in der Zurechnungskette über ihre unmittelbare Beteiligung an der Atos Information Technology GmbH, München, sowie über ihre mittelbare Beteiligung an der Eviden Germany GmbH, München, die Beteiligung der von der Eviden Germany GmbH abhängigen Bull GmbH, Köln, an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

 

Tübingen, im Februar 2024

science + computing Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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