L-KONZEPT Holding AG – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

L-KONZEPT Holding AG

Leipzig

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
am 28. März 2024

WKN: A0N3EU /​ ISIN: DE000A0N3EU3

 

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden ein zur außerordentlichen Hauptversammlung der L-KONZEPT Holding AG, die am Donnerstag, den 28. März 2024 um 10:00 Uhr, im

The burrow Berlin,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/​24,
10785 Berlin,

als Präsenz-Hauptversammlung stattfindet.

Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung auf eine geschlechterspezifische Sprache verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

 

I.

Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von derzeit EUR 2.000.000,00, eingeteilt in 2.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, um EUR 4.000.000,00 auf EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe von 4.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien), jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00, gegen Sacheinlagen erhöht (nachfolgend „Neue Aktien„). Die Neuen Aktien sind ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, gewinnberechtigt. Sie werden zum Ausgabebetrag von EUR 2,50 je Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 10.000.000,00 ausgegeben.

b)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der Neuen Aktien wird die CG Commercial Asset GmbH mit Sitz in Berlin und der Geschäftsanschrift Bismarckstraße 79, 10627 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 210520 B, zugelassen.

c)

Auf die hiernach gezeichneten 4.000.000 Neuen Aktien sind Sacheinlagen dergestalt zu erbringen, dass die CG Commercial Asset GmbH sämtliche zum Zeitpunkt der Zeichnung existierenden Geschäftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 29534 eingetragenen CG Bürger-Initiativ GmbH mit Sitz in Leipzig und der Geschäftsanschrift Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig, (künftig firmierend unter CG.yield GmbH) auf die Gesellschaft überträgt.

Soweit der Einbringungswert der vorgenannten einzubringenden Geschäftsanteile den Ausgabebetrag der hierfür gewährten Aktien übersteigt, ist die Differenz in die Kapitalrücklage der Gesellschaft gemäß § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB einzustellen.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen.

e)

§ 6 Absatz 1 und 2 der Satzung werden in Anpassung an die Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:

„1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 6.000.000,00 (in Worten: Euro sechs Millionen).

2. Es ist eingeteilt in 6.000.000 Stückaktien.“

In Bezug auf die vorstehende Kapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre erstattet der Vorstand den spätestens vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https:/​/​www.l-konzept.ag, Unterpunkt „Investor Relations“, dort Unterpunkt „Hauptversammlung“ (https:/​/​www.l-konzept.ag/​investor-relations/​hauptversammlung/​) zugänglichen Bericht. Der Bericht des Vorstands liegt am Tag der Hauptversammlung außerdem zur Einsicht vor Ort aus.

2.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2024/​I) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung der Satzung

Von der in § 7 der Satzung der Gesellschaft in der Fassung der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig vom 12. Januar 2021 enthaltenen Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 15. Dezember 2025 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen (Genehmigtes Kapital) zu erhöhen, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 1 zur Beschlussfassung anstehenden Erhöhung des Grundkapitals im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung möchten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigung in § 7 der Satzung aufheben und durch eine neue, an das zukünftig erhöhte Grundkapital angepasste Ermächtigung ersetzen lassen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

§ 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

㤠7 Genehmigtes Kapital

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. März 2029 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 3.000.000,00 Euro durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/​I). Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem vom Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats berechtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf die Grenze von 20 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Auf die Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals ist deshalb auch die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, wenn die Veräußerung aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals gültigen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss erfolgt;

c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage(n) zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;

d)

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird; oder

e)

wenn die Kapitalerhöhung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2024/​I festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2024/​I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/​I anzupassen.“

In Bezug auf die vorstehende Ermächtigung erstattet der Vorstand den spätestens vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter https:/​/​www.l-konzept.ag, Unterpunkt „Investor Relations“, dort Unterpunkt „Hauptversammlung“ (https:/​/​www.l-konzept.ag/​investor-relations/​hauptversammlung/​) zugänglichen Bericht. Der Bericht des Vorstands liegt am Tag der Hauptversammlung außerdem zur Einsicht vor Ort aus.

3.

Beschlussfassung über die Änderung des § 11 der Satzung (Erweiterung des Aufsichtsrats)

Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft, mit Verweis auf § 95 Satz 1 AktG, aus drei Mitgliedern. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll künftig auf vier Mitglieder erhöht werden.

Diese Erweiterung soll die Möglichkeit eröffnen, weitere Expertise für die Aufsichtsratsarbeit zu gewinnen und von dieser zusätzlichen Sachkunde zu profitieren. Der zusätzliche Sitz im Aufsichtsrat soll durch die unter Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung vorgeschlagene Wahl von einem weiteren Aufsichtsratsmitglied besetzt werden.

Auf dieser Grundlage schlagen der Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„1. Der Aufsichtsrat setzt sich aus insgesamt vier Aufsichtsratsmitgliedern zusammen.“

Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 11 der Satzung unverändert.

4.

Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat

Frau Fernanda Cristina Usinger und Frau Christiane Fischer-Schön haben erklärt, ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrates mit Wirkung zum Ende der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft niederzulegen. Ferner soll gemäß Tagesordnungspunkt 3 die Gesamtzahl der Aufsichtsratsmitglieder von drei auf vier erhöht werden. Mit Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung wird die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern somit erforderlich.

Die Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2027 endende Geschäftsjahr beschließt.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 95 Satz 1 und 2, § 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 11 Absatz 1 der Satzung gegenwärtig noch aus drei und mit der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 3 aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder des Aufsichtsrats, mit Beginn der Amtszeit zum Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung am 28. März 2024, zu wählen:

4.1

Prof. Dr. Rüdiger Grube, Geschäftsführer der Rüdiger Grube International Business Leadership GmbH, Hamburg, geboren am 2. August 1951, wohnhaft in Hamburg

4.2

Günther H. Oettinger, Geschäftsführer der Oettinger Consulting, Wirtschafts- und Politikberatung GmbH, Hamburg, geboren am 15. Oktober 1953, wohnhaft in Hamburg

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 3 zu wählendes Mitglied des Aufsichtsrats, mit Beginn der Amtszeit zu diesem Zeitpunkt, zu wählen:

4.3

Prof. Christoph Ehrhardt, Geschäftsführer der Bennix Strategic Advisory GmbH und Co. KG, Stuttgart, geboren am 14. Mai 1959, wohnhaft in Stuttgart

Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen finden Sie im Internet unter https:/​/​www.l-konzept.ag, Unterpunkt „Investor Relations“.

5.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 17 der Satzung, um eine Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Das Format der virtuellen Hauptversammlung wurde zu Zeiten der Corona-Pandemie auf Grundlage des heute nicht mehr anwendbaren Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (sogenanntes COVID-19-Gesetz) wiederholt für die Hauptversammlungen der Gesellschaft gewählt.

Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, auch in Zukunft virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Der neu geschaffene § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG bestimmt, dass die Satzung einer Aktiengesellschaft vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen kann, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft sind der Auffassung, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen Jahren, in denen Hauptversammlungen ebenfalls virtuell durchgeführt wurden, grundsätzlich bewährt hat. Gegenüber Hauptversammlungen nach dem sogenannten COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber die Rechte der Aktionäre in virtuellen Hauptversammlungen nach dem neuen gesetzlichen Konzept erweitert und das Format der virtuellen Hauptversammlung damit Präsenzhauptversammlungen nahezu gleichgestellt. Ähnlich wie bei Präsenzhauptversammlungen erlauben virtuelle Hauptversammlungen nach Maßgabe des neuen Formats die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und im Wege elektronischer Kommunikation. Aktionäre können Anträge und Wahlvorschläge stellen und haben ein Auskunftsrecht, darüber hinaus besteht das Recht auf Einreichung von Stellungnahmen im Vorfeld einer virtuellen Hauptversammlung.

In der Satzung der Gesellschaft soll daher eine Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden, virtuelle Hauptversammlungen einzuberufen, um so den Vorstand in die Lage zu versetzen, flexibel und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre über das jeweils sachgerechte Format der Hauptversammlung entscheiden zu können. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Versammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird bei seiner Entscheidung über das Format der Hauptversammlung unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre sowie ablauforganisatorische und Kostenaspekte berücksichtigen.

Entsprechend der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der zulässigen Dauer der Ermächtigung (§ 118a Absatz 3 AktG) soll die Ermächtigung des Vorstands für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 17 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:

„7. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

6.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 17 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Gemäß § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG, für virtuelle Hauptversammlungen in Verbindung mit § 118a Absatz 2 Satz 2 AktG, kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.

Um zukünftig virtuelle Hauptversammlungen effizienter durchführen zu können, erscheint vor diesem Hintergrund die Aufnahme einer Regelung entsprechend § 118 Absatz 3 AktG sinnvoll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 17 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 8 ergänzt:

„8. Die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung darf in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung durchgeführt wird. Das gilt nicht für ein Aufsichtsratsmitglied, das Versammlungsleiter ist.“

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und entsprechende Änderung von § 1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Firma der Gesellschaft wird geändert und lautet fortan: CGRE AG.

§ 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„1. Die Firma der Gesellschaft lautet: CGRE AG.“

 

II. Hinweis zur Anmeldung zur Hauptversammlung

 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 18 Absatz 1 der Satzung der L-KONZEPT Holding AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum 21. März 2024, 24.00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Stelle angemeldet haben:

L-KONZEPT Holding AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts der L-KONZEPT Holding AG gegenüber nachweisen. Als Nachweis dient eine Bestätigung durch das depotführende Institut. Diese hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 7. März 2024, 00.00 Uhr, (sog. „Nachweisstichtag“ bzw. „Record Date„) zu beziehen und muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, mithin bis zum 21. März 2024, 24.00 Uhr, unter der oben genannten Adresse zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bedarf der Textform in deutscher oder englischer Sprache.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann der Aktionär von der Gesellschaft zurückgewiesen werden.

Nach Eingang der Anmeldung mit dem Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind daher – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

 

Stimmrechtsvertretung

Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt der Eintrittskarte, die sie nach der ordnungsgemäßen Anmeldung erhalten, verwenden. Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:

anmeldestelle@computershare.de

 

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person für den gleichen Aktienbestand, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch Teilnahme des Vollmachtgebers persönlich in der Hauptversammlung erfolgen.

Für den Fall der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen, weisen wir darauf hin, dass die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 Absatz 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen rechtzeitig über eine mögliche Form der Vollmacht ab.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit, ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Dem bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter sind bezüglich aller Tagesordnungspunkte Weisungen zu erteilen. Die Vollmacht kann hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, zu denen keine Weisungen erteilt sind, nicht ausgeübt werden mit der Folge, dass bei diesen Abstimmungen mit Enthaltung gestimmt wird. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch den Stimmrechtsvertreter nicht entgegengenommen.

Die Einzelheiten der Bevollmächtigung und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie das entsprechende Vollmachts- und Weisungsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.

Auch bei Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und die Vorlage des Berechtigungsnachweises nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich.

 

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 3. März 2024 (24:00 Uhr) zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen ausschließlich an:

L-KONZEPT Holding AG
Vorstand
Delitzscher Straße 13
04105 Leipzig

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter der Adresse

https:/​/​www.l-konzept.ag/​investor-relations/​hauptversammlung/​

 

bekannt gemacht und den Aktionären nach § 125 Absatz 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

 

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem Beschlussvorschlag der Verwaltung betreffend einen bestimmten Tagesordnungspunkt sind gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG schriftlich, per Telefax oder in Textform ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu richten:

L-KONZEPT Holding AG
Delitzscher Straße 13
04105 Leipzig
E-Mail: HOLDING@L-KONZEPT.DE

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge der Aktionäre zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung, die vorab übermittelt werden, müssen mit einer Begründung versehen sein. Ein Wahlvorschlag muss nicht begründet werden.

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die der Gesellschaft bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (d.h. bis zum 13. März 2024, 24.00 Uhr) an die vorgenannte Adresse zugegangen sind, unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter der Adresse

https:/​/​www.l-konzept.ag/​investor-relations/​hauptversammlung/​

 

veröffentlichen. Dort werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

 

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Das Recht nach § 131 Absatz 1 AktG kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden.

Sämtliche Zeitangaben sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde.

 

Leipzig, im Februar 2024

L-KONZEPT Holding AG

Der Vorstand

 

 

Informationen zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit der außerordentlichen Hauptversammlung verarbeitet die L-KONZEPT Holding AG, Delitzscher Straße 13, 04105 Leipzig, als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten.

Die L-KONZEPT Holding AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der außerordentlichen Hauptversammlung unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO, des BDSG-neu, des AktG sowie aller weiteren anwendbaren Rechtsvorschriften.

Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen der im AktG vorgeschriebenen Zwecke, welche die Kommunikation mit den Aktionären umfassen. Die Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit der außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt zu dem Zweck, die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten) zu ermöglichen.

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der außerordentlichen Hauptversammlung, sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter

https:/​/​www.l-konzept.ag/​datenschutzerklaerung/​

 

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