Cliq Digital AG – Ordentliche Hauptversammlung (Donnerstag, den 4. April 2024 um 10:00 Uhr)

Cliq Digital AG

Düsseldorf

ISIN DE000A35JS40
WKN A35JS4

Ordentliche Hauptversammlung der Cliq Digital AG

am Donnerstag, den 4. April 2024 um 10:00 Uhr (MESZ)

 

 

Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 4. April 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) im Hotel Kö59 Düsseldorf, Königsallee 59, 40215 Düsseldorf, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2024 der Cliq Digital AG ein.

I.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Cliq Digital AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des Lageberichts für den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​cliqdigital.com/​investors/​news-events/​agm/​2024

unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Der Konzernabschluss der Cliq Digital AG zum 31. Dezember 2023, der Lagebericht für den Konzern sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sind Teil des Geschäftsberichts 2023. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen jeder Aktionärin und jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift per Post oder auf elektronischem Wege überlassen.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Cliq Digital AG und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt somit.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2023 in Höhe von EUR 13.757.835,92 wie folgt zu verwenden:

Gewinnvortrag: 13.757.835,92
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

Der Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers begründet keine Prüfungspflicht, die über die gesetzliche Prüfungspflicht hinausgeht.

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung

Nach § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten Mitglieder des Aufsichtsrats außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, in vier Teilen, jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahresquartals zahlbare jährliche Vergütung von EUR 35.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält zusätzlich EUR 35.000,00 pro Geschäftsjahr. Diese Vergütungsregelung erscheint mit Blick auf die Aufgaben und den dafür erforderlichen Zeiteinsatz nicht mehr angemessen. Daher soll die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Vergütung von EUR 70.000,00 (in Worten: Euro siebzigtausend) pro Geschäftsjahr. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine zusätzliche Vergütung von EUR 70.000,00 (in Worten: Euro siebzigtausend) pro Geschäftsjahr.“

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. April 2022 und vom 6. April 2023 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. April 2027 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.254.357 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen um bis zu EUR 3.254.357,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022) und das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 2 der Satzung auszuschließen. Das Genehmigte Kapital 2022 wurde bislang nicht ausgenutzt. Es soll aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2024 ersetzt werden, um von der durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023; Zukunftsfinanzierungsgesetz – „ZuFinG“) erweiterten Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in Höhe von maximal zwanzig Prozent des Grundkapitals in Zukunft Gebrauch machen zu können. Das Genehmigte Kapital 2024 soll wie bisher insgesamt ein Volumen von rund fünfzig Prozent des aktuellen Grundkapitals haben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die von der ordentlichen Hauptversammlung vom 14. April 2022 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien gemäß § 7 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2022), in der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 6. April 2023 geänderten Fassung, wird, soweit diese dann noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgend unter diesem Tagesordnungspunkt 7 lit. c) vorgeschlagenen Satzungsänderung aufgehoben. Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022 bleibt der Vorstand berechtigt, diese Ermächtigung im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben, wobei im Fall einer Ausübung eine Anrechnung auf das nachfolgend bestimmte Genehmigte Kapital 2024 nach Maßgabe der nachfolgenden Beschlussvorschläge zu Tagesordnungspunkt 7 lit. b) und c) erfolgt.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. April 2029 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.254.357 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage um bis zu EUR 3.254.357,00 („Maximalbetrag“) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Der Vorstand kann dabei einen von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung bestimmen. Auf den Maximalbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die nach Einberufung dieser Hauptversammlung aufgrund der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2022 ausgegeben werden.

Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und/​oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/​oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/​oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/​oder Optionspflichten zustehen würde;

um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen, gegen Überlassung von Aktien zu erwerben (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage);

um bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 200.000,00 neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben;

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zwanzig vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die Begrenzung von zwanzig vom Hundert des Grundkapitals ist ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, auszugeben sind.

Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.

c)

§ 7 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst:

„(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. April 2029 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.254.357 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage um bis zu EUR 3.254.357,00 („Maximalbetrag“) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Der Vorstand kann dabei einen von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung bestimmen. Auf den Maximalbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die nach der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung für den 4. April 2024 im elektronischen Bundesanzeiger aufgrund der Ausübung des genehmigten Kapitals, geschaffen durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. April 2022, in der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 6. April 2023 geänderten Fassung, („Genehmigtes Kapital 2022“), ausgegeben worden sind.

(2)

Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren ihnen gleichgestellten Institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a)

soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;

b)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und/​oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/​oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/​oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/​oder Optionspflichten zustehen würde;

c)

um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen, gegen Überlassung von Aktien zu erwerben (Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage);

d)

um bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 200.000,00 neue Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben;

e)

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zwanzig vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zwanzig vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die Begrenzung von zwanzig vom Hundert des Grundkapitals ist ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, auszugeben sind.

(3)

Über die Ausgabe der neuen Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

(4)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.“

Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​cliqdigital.com/​investors/​news-events/​agm/​2024

unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses über das Aktienoptionsprogramm 2022 und über eine neue Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Cliq Digital AG sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen (Aktienoptionsprogramm 2024) und über die Neufassung des bedingten Kapitals 2022/​II sowie über die Schaffung eines bedingten Kapitals 2024 zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2024 und entsprechende Satzungsänderungen

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. April 2022 und vom 6. April 2023 hat den Aufsichtsrat ermächtigt, bis zum 13. April 2027 bis zu 240.000 Bezugsrechte auf bis zu 240.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem Nennbetrag von je EUR 1,00 je Aktie auszugeben (Aktienoptionsprogramm 2022) und für das Aktienoptionsprogramm 2022 ein entsprechendes bedingtes Kapital in Höhe von insgesamt bis zu EUR 240.000 geschaffen. Zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung am 4. April 2024 werden aus dem Aktienoptionsprogramm 2022 insgesamt 164.212 Bezugsrechte an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zugeteilt worden sein (die „Verbleibenden Bezugsrechte AOP 2022“).

Das ZuFinG hat die Möglichkeit geschaffen, bedingtes Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen für Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen bis zu einer Grenze von 20 % des Grundkapitals (bislang: 10 % des Grundkapitals) zu schaffen. Gleichzeitig wurde das Maximalvolumen des bedingten Kapitals auf 60 % des Grundkapitals (bislang: 50 % des Grundkapitals) erhöht.

Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, von der durch das ZuFinG geschaffenen Möglichkeit zur Schaffung eines erhöhten bedingten Kapitals Gebrauch zu machen und der Hauptversammlung ein neues Aktienoptionsprogramm für die Mitglieder des Vorstands und – weitergehend als das derzeitige Aktienoptionsprogramm 2022 – auch für die Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen vorzuschlagen. Das derzeitige Aktienoptionsprogramm 2022 soll, soweit Bezugsrechte noch nicht ausgegeben wurden, aufgehoben werden. Die Verbleibenden Bezugsrechte AOP 2022 sollen hiervon unberührt bleiben. Das neue Aktienoptionsprogramm 2024 soll ein dem Aktienoptionsprogramm 2022 ähnlichen Zuschnitt erhalten. Um eine angemessene Incentivierung der teilnahmeberechtigten Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer zu ermöglichen, soll das Aktienoptionsprogramm an das aktuelle Börsenkursniveau angepasste Erfolgsziele vorsehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Aufhebung des Aktienoptionsprogramms 2022

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. April 2022 zu Tagesordnungspunkt 10, in der durch den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. April 2023 geänderten Fassung, über das Aktienoptionsprogramm 2022 wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister der unter lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 8 zu beschließenden Neufassung von § 7f der Satzung hinsichtlich des Bedingten Kapitals 2022/​II aufgehoben. Die Verbleibenden Bezugsrechte AOP 2022 bleiben hiervon unberührt.

b)

Neufassung des zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2022 geschaffenen bedingten Kapitals 2022/​II

Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. April 2022 zu Tagesordnungspunkt 10 lit. b), in der durch den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. April 2023 geänderten Fassung, über die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung der Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2022 soll vor dem Hintergrund der unter vorstehendem lit. a) vorgeschlagenen Aufhebung des Aktienoptionsprogramms 2022 unter Fortbestand der Verbleibenden Bezugsrechte AOP 2022 wie folgt neu gefasst werden:

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 164.212,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 164.212 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 10 lit. a), in der durch den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. April 2023 geänderten Fassung, ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt oder eine Geldzahlung leistet, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem in dem Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft vom 14. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 10 lit. a) bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.“

c)

Neufassung von § 7f der Satzung der Gesellschaft (Bedingtes Kapital 2022/​II)

§ 7f der Satzung der Gesellschaft (Bedingtes Kapital 2022/​II) wird entsprechend den Änderungen unter vorstehendem lit. b) wie folgt neu gefasst:

§ 7f
Bedingtes Kapital 2022/​II

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 164.212,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 164.212 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie („Bedingtes Kapital 2022/​II“). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2022 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 10 lit. a), in der durch den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. April 2023 geänderten Fassung, Bezugsrechte ausgegeben wurden, die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt oder eine Geldzahlung leistet, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2022/​II erfolgt zu dem in dem Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft vom 14. Mai 2022 zu Tagesordnungspunkt 10 lit. a) bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.“

d)

Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsprogramm 2024)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 3. April 2029 bis zu 280.000 Bezugsrechte auf bis zu 280.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 je Aktie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszugeben. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft entsprechend allein ermächtigt.

Die Eckpunkte für die Ausgabe der Bezugsrechte lauten wie folgt:

(aa)

Kreis der Bezugsberechtigten/​Aufteilung der Bezugsrechte

Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Bezugsrechte erhalten sollen, obliegen diese Festlegungen und die Ausgabe der Bezugsrechte ausschließlich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:

Mitglieder des Vorstands der Cliq Digital AG erhalten höchstens insgesamt bis zu 240.000 Bezugsrechte;

Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 20.000 Bezugsrechte; und

Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 20.000 Bezugsrechte.

Die Ausgabe von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der Cliq Digital AG ist nicht vorgesehen.

Die Berechtigten erhalten stets nur Bezugsrechte als Angehörige einer Personengruppe; Doppelbezüge sind nicht zulässig. Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Bezugsrechte in einem Anstellungs- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen.

(bb)

Einräumung der Bezugsrechte, Gewährungstag, Erwerbszeitraum und Inhalt des Bezugsrechts

Die Einräumung der Bezugsrechte kann bis zu viermal im Jahr erfolgen, und zwar jeweils zum ersten Montag im Januar, April, Juli und Oktober jedes Kalenderjahres während der Laufzeit der Ermächtigung (dieser jeweilige Tag der „Gewährungstag“). Wird die unter lit. e) zu beschließende Satzungsänderung nicht vor dem 1. Juli 2024 in das Handelsregister eingetragen, erfolgt die erstmalige Zuteilung zum ersten Werktag des dieser Eintragung folgenden Kalendermonats. Die Vereinbarungen über die Gewährung von Bezugsrechten müssen innerhalb eines Monats nach dem betreffenden Gewährungstag abgeschlossen werden (Erwerbszeitraum).

Jedes Bezugsrecht berechtigt zum Bezug einer auf den Namen lautenden Stückaktie der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 je Aktie gegen Zahlung des unter lit. (cc) bestimmten Ausübungspreises und hat eine Laufzeit von sieben Jahren (wie unter lit. (ee) näher bestimmt).

Die Bezugsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Berechtigten zur Bedienung der Bezugsrechte wahlweise statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital eigene Aktien gewähren oder die Bezugsrechte ganz oder teilweise durch Geldzahlung erfüllen kann; soweit es sich bei den Berechtigten um Mitglieder des Vorstands handelt, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat. Der Erwerb eigener Aktien zur alternativen Erfüllung der Bezugsrechte muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist durch diesen Beschluss nicht erteilt.

(cc)

Ausübungspreis (Ausgabebetrag) und Erfolgsziel sowie weitere Ausübungsbedingungen

Der Ausübungspreis (Ausgabebetrag) eines Bezugsrechts beträgt EUR 1,00; § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils das Erreichen des jährlichen Erfolgsziels innerhalb der nach lit. (dd) bestimmten vierjährigen Wartezeit. Das Erfolgsziel bestimmt sich für die Bezugsberechtigten jeweils wie folgt:

Das Erfolgsziel für die Ausübung von Bezugsrechten ist jeweils erreicht, wenn der Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem in dem Zeitraum von jeweils zwölf Monaten, der auf den Gewährungstag der jeweiligen Bezugsrechte folgt, an insgesamt 50 Börsenhandelstagen, d.h. Tagen, an denen an der Frankfurter Wertpapierbörse Börsenhandel stattfindet, den in der folgenden Tabelle in dem Feld, das dem Jahr und dem Monat des Gewährungstags entspricht, angegebenen Betrag übersteigt.

Gewährungstag im
Jahr Januar April Juli Oktober
2024 EUR 19,00(1) EUR 19,50
2025 EUR 20,00 EUR 20,50 EUR 21,00 EUR 21,50
2026 EUR 22,00 EUR 22,50 EUR 23,00 EUR 23,50
2027 EUR 24,00 EUR 24,50 EUR 25,00 EUR 25,50
2028 EUR 26,00 EUR 26,50 EUR 27,00 EUR 27,50
2029(2) EUR 28,00 EUR 28,50 EUR 29,00 EUR 29,50
2030(2) EUR 30,00 EUR 30,50 EUR 31,00 EUR 31,50
2031(2) EUR 32,00 EUR 32,50 EUR 33,00 EUR 33,50
2032(2) EUR 34,00 EUR 34,50 EUR 35,00 EUR 35,50

(1) Wenn sich der erste Gewährungstag nach lit. (bb) Satz 2 wegen verspäteter Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister auf einen dem Juli nachfolgenden Monat verschiebt, ist dieser Betrag für den späteren Monat maßgeblich.

(2) Die Beträge, die in der Tabelle für Gewährungstage nach April 2029 genannt sind, werden nur im Hinblick auf die Kompensationsmöglichkeit eines erstmaligen Nichterreichens des Erfolgsziels in den drei folgenden Zwölfmonatszeiträumen angegeben.

Wird das Erfolgsziel in einem Zwölfmonatszeitraum nicht erreicht, kann dies in den jeweils drei darauf folgenden Zwölfmonatszeiträumen durch das Erreichen eines der für diese jeweiligen Zeiträume geltenden Erfolgsziele kompensiert werden. Bezugsrechte, für die das Erfolgsziel nicht erreicht und dies auch in den drei darauf folgenden Zwölfmonatszeiträumen nicht kompensiert worden ist, verfallen.

Für den Fall einer Zusammenlegung von Aktien oder eines Aktiensplits sind die Erfolgsziele entsprechend dem Verhältnis der Zusammenlegung bzw. des Aktiensplits anzupassen.

(dd)

Wartezeit für die erstmalige Ausübung, Ausübungszeiträume und Ausübungssperrfristen

Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung beträgt vier Jahre ab dem Gewährungstag der Bezugsrechte. Nach Ablauf der Wartezeit können sämtliche Bezugsrechte, für welche das Erfolgsziel gemäß lit. (cc) erreicht ist, innerhalb der darauffolgenden drei Jahre jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach Veröffentlichung der Finanzberichte für ein abgelaufenes Geschäftsjahr sowie des Zwischenfinanzberichts (oder einer Zwischenmitteilung) für das erste Halbjahr eines Geschäftsjahres ausgeübt werden.

Sofern Mitglieder des Vorstands betroffen sind, kann der Aufsichtsrat, und sofern die übrigen Berechtigten betroffen sind, kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen Ausübungssperrfristen festlegen, deren Beginn den Berechtigten jeweils rechtzeitig vorher mitgeteilt wird. Die gesetzlichen Beschränkungen für die Ausübung von Aktienoptionen bleiben unberührt.

(ee)

Keine Übertragbarkeit und Verfall von Bezugsrechten

Die Bezugsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Sämtliche nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen entschädigungslos mit Ablauf von sieben Jahren nach ihrem Gewährungstag, jedoch nicht vor Ende des zweiten Ausübungszeitraums im letzten Kalenderjahr der Laufzeit. Sollte das Anstellungs- oder Dienstverhältnis durch Todesfall, verminderte Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, Kündigung oder anderweitig nicht kündigungsbedingt enden, können Sonderregelungen für den Verfall der Bezugsrechte in den Bezugsbedingungen vorgesehen werden.

(ff)

Regelung weiterer Einzelheiten

Der Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2024, insbesondere die Bezugsbedingungen für die berechtigten Personen, festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses und Regelungen, die für außergewöhnliche Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit für Erträge aus der Ausübung von Bezugsrechten vorsehen, sowie weitere Verfahrensregelungen.

e)

Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2024 zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2024

Zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2024 soll ein neues bedingtes Kapital 2024 wie folgt geschaffen werden.

„Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 280.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 280.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. April 2024 zu Tagesordnungspunkt 8 lit. c) ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt oder eine Geldzahlung leistet, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zu dem in dem Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft vom 4. April 2024 zu Tagesordnungspunkt 8 lit. c) bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.“

f)

Satzungsänderung

Der derzeit gestrichene § 7a der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neugefasst:

§ 7a
Bedingtes Kapital 2024

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 280.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 280.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie („Bedingtes Kapital 2024“). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem Aktienoptionsprogramm 2024 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. April 2024 zu Tagesordnungspunkt 8 lit. c) Bezugsrechte ausgegeben wurden, die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte keine eigenen Aktien gewährt oder eine Geldzahlung leistet, wobei für die Gewährung und Abwicklung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2024 erfolgt zu dem in dem Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft vom 4. April 2024 zu Tagesordnungspunkt 8 lit. c) bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil.“

II.

Weitere Angaben und Hinweise

 

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Cliq Digital AG EUR 6.508.714,00 und ist eingeteilt in 6.508.714 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 6.508.714 Stimmen beträgt. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen 4.000 eigenen Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

 

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind.

Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss der Gesellschaft bis spätestens 28. März 2024, 24:00 Uhr (MEZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten per Post oder E-Mail zugehen:

Cliq Digital AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Maßgeblich für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung, insbesondere des Teilnahme- und Stimmrechts, ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die im Zeitraum vom Ablauf des 28. März 2024, 24:00 Uhr (MEZ), bis einschließlich 4. April 2024 zugehen, werden aus technischen Gründen erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 4. April 2024 verarbeitet und berücksichtigt. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 28. März 2024, 24:00 Uhr (MEZ). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 28. März 2024, 24:00 Uhr (MEZ). Die Beendigung der Umschreibung des Aktienregisters (Umschreibestopp) bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerberinnen bzw. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 28. März 2024 bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus diesen Aktien die versammlungsbezogenen Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben die versammlungsbezogenen Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerberinnen bzw. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

 

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionärinnen und Aktionären an, sich durch Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden sie nicht entgegennehmen.

Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird den Aktionärinnen und Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Es befindet sich auch auf der Eintrittskarte.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 3. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auf einem der folgenden Wege per Post oder E-Mail zugehen:

Cliq Digital AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter ist die Anmeldung form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft den Aktionärinnen und Aktionären, die nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Hierfür steht am Tag der Hauptversammlung bis kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.

 

Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt die Aktionärin bzw. der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht wird den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Es befindet sich auch auf der Eintrittskarte. Möglich ist aber auch, dass Aktionärinnen und Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen.

Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 3. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), auf einem der folgenden Wege per Post oder E-Mail zugehen:

Cliq Digital AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Intermediäre (insbesondere depotführende Kreditinstitute) und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellte können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaberin oder Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, gemäß § 135 Abs. 6 AktG nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung ist die Anmeldung form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung nicht aus.

Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung auch die Einlass- und Ausgangskontrollen zur Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung.

 

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft spätestens am 10. März 2024, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des Mindestanteilsbesitzes sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:

Cliq Digital AG
z.Hd. Herrn Ben Bos
Grünstraße 8
40212 Düsseldorf

 

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Alle Aktionärinnen und Aktionäre haben das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer ggf. in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übermitteln.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 20. März 2024, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​cliqdigital.com/​investors/​news-events/​agm/​2024

unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden.

Entsprechende Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Cliq Digital AG
Grünstraße 8
40212 Düsseldorf

oder per E-Mail: hv2024@cliqdigital.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

 

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jede Aktionärin, jeder Aktionär und deren Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.

III.
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter der Cliq Digital AG

 

Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/​oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​cliqdigital.com/​investors/​news-events/​agm/​2024

 

Düsseldorf, im Februar 2024

 

Cliq Digital AG

Der Vorstand

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