Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der C.E. Noerpel
AG gemäß Art. 24 SE-VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über
diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können
Zum Schutz der Interessen der Gläubiger der C.E. Noerpel AG findet gemäß Art. 24 Abs.
1 SE-VO deutsches Recht auf die Verschmelzung der NABOS Beteiligungs AG auf die C.E.
Noerpel AG Anwendung, wie dies bei einer Verschmelzung von deutschen Aktiengesellschaften
der Fall wäre, allerdings unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters
der Verschmelzung. Die Regelungen zum Gläubigerschutz im deutschen Recht finden sich
in §§ 22, 23 Umwandlungsgesetz (UmwG).
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 SE-VO ist den Gläubigern der C.E.
Noerpel AG Sicherheit zu leisten, allerdings nur dann, soweit sie nicht Befriedigung
verlangen können. Den Anspruch auf Sicherheitsleistung haben Gläubiger nur, wenn sie
binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das
Register des Sitzes der C.E. Noerpel AG nach § 19 Abs. 3 UmwG i.V.m. Art. 28 SE-VO
bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden.
Die Eintragung der Verschmelzung ist durch das Registergericht von Amts wegen nach
§ 10 HGB i.V.m. Art. 28 SE-VO bekanntzumachen; dies erfolgt durch ihre erstmalige
Abrufbarkeit über das nach § 9 Abs. 1 HGB i.V.m. Art. 28 SE-VO bestimmte elektronische
Informations- und Kommunikationssystem (abrufbar unter: www.handelsregister.de). In
der Bekanntmachung der Eintragung sind die Gläubiger auf ihr Recht aus § 22 UmwG hinzuweisen.
Der Anspruch auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der C.E. Noerpel AG jedoch
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 SE-VO nur zu, wenn sie glaubhaft
machen, dass die Erfüllung ihrer Forderung durch die Verschmelzung gefährdet wird.
Gemäß § 22 Abs. 2 UmwG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 SE-VO steht das Recht, Sicherheitsleistung
zu verlangen, Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise
Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem
Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
Für Anleihegläubiger der C.E. Noerpel AG (insbesondere Gläubiger von Wandel-, Options-
und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber von Rechten, die kein Stimmrecht gewähren (sog.
Sonderrechte), würden ebenfalls die vorstehend beschriebenen Gläubigerschutzrechte
gelten. Die C.E. Noerpel AG hat indes keine Anleihen oder Sonderrechte begeben.
Die speziellen Gläubigerschutzrechte der §§ 8, 13 SE-Ausführungsgesetz sind auf die
gegenständliche Verschmelzung zur Gründung der C.E. Noerpel SE nicht anzuwenden, weil
der künftige Sitz der SE in Deutschland liegen wird.
Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten
der Ausübung der Rechte der Gläubiger der Gesellschaft eingeholt werden.
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C.E. Noerpel AG
z. Hd. Frau Christine Kamps
Ernst-Abbe-Straße 22
89079 Ulm, Deutschland
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