Metalleinkauf Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung ( am Freitag, 10. Mai 2024, um 10:00 Uhr)

Metalleinkauf Aktiengesellschaft

München

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
der Metalleinkauf Aktiengesellschaft

am Freitag, 10. Mai 2024, um 10:00 Uhr

im Gasthaus Gut Keferloh
Keferloh 2, 85630 Grasbrunn

Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über die Satzungsänderung

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 mit dem Bericht des Aufsichtsrats inkl. Berichterstattung über die aktuelle Lage der Gesellschaft durch den Vorstand

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, den Bilanzgewinn der Metalleinkauf Aktiengesellschaft in Höhe von EUR wie folgt zu verwenden:

1. Jahresüberschuss zum 31.12.2023 141.761,96
2. Gewinnvortrag zum 31.12.2023 132.987,89
3. Bilanzgewinn 31.12.2023 274.749,85
4. Einstellung in die Gewinnrücklagen -70.500,00
5. Ausschüttung Dividende (12,00 EUR je Namensaktie) -40.548,00
6. Vortrag auf neue Rechnung 163.701,85

Die Dividende ist am 30. Juni 2024 zur Auszahlung fällig.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

Adressen für die Anmeldung und die Übersendung eventueller Gegenanträge oder Wahlvorschläge

Wenn Sie Fragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben, bitten wir Sie, diese an Frau Lohr unter der Telefonnummer 0176/​22685795 oder per Mail an rosi.lohr@lohrgmbh.com zu richten.

Anträge von Aktionären bitten wir bis spätestens 22. April 2024 der Gesellschaft (z.Hd. Frau Lohr) zukommen zu lassen, damit diese zugänglich gemacht werden können.

Vertretung

Bitte beachten Sie, dass nach § 15 der Satzung ein Aktionär nur einen anderen Aktionär mit seiner Vertretung beauftragen kann.

Unterlagen

Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 3 sind ab heute in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 84137 Vilsbiburg, Schwalbenfeldstraße 18 zur Einsicht ausgelegt und können dort eingesehen werden.

Vilsbiburg, den 27.03.2024

Gerhard Lohr
Vorstand
Walter Berger
Vorstand

 

Anlage:

Entwurf der neuen Satzung

ME Immobilienverwaltung AG, Vilsbiburg

– Satzung –

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die Gesellschaft führt die Firma

ME Immobilienverwaltung AG.

§ 2

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Vilsbiburg.

§ 3

1. Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen, insbesondere von Grundbesitz und von Beteiligungen.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen können. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen.

§ 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungsblatt, derzeit somit ausschließlich im Bundesanzeiger.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 6

1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 250.000,00 (Euro zweihundertfünfzigtausend) und ist eingeteilt in 3.379 Stückaktien ohne Nennbetrag.
2. Die Form der Urkunden und der Gewinnanteil und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.

§ 7

1. Sämtliche Aktien lauten auf den Namen.
2. Die Veräußerung von Aktien bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Über die Erteilung der Zustimmung beschließt der Aufsichtsrat.
3. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn in der Person des Erwerbers ein wichtiger Grund (entsprechend §§ 140, 133 HGB) vorliegt.
4. Keiner Zustimmung bedarf die Übertragung von Aktien auf Verwandte in gerader Linie oder den Ehegatten des bisherigen Aktionärs.
5. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn Aktien im Rahmen des Tenderverfahrens gemäß nachstehendem § 7a veräußert werden.
6. Der Aufsichtsrat ist vom Vorstand über alle Änderungen im Kreis der Aktionäre unverzüglich zu informieren.

§ 7a

Die Aktionäre räumen sich wechselseitig einmal jährlich eine Bietungsmöglichkeit auf Veräußerung bzw. Erwerb von Aktien nach Maßgabe der folgenden Regelungen ein („Tenderverfahren“):

1. Der Vorstand benennt außerhalb des Kreises der Vorstände, des Aufsichtsrats und der Aktionäre einen Beauftragten für das Tenderverfahren.
2. Jeder Aktionär ist berechtigt, einmal jährlich ein Angebot auf Veräußerung („Verkaufsbieter“) bzw. Erwerb („Kaufbieter“) von Aktien abzugeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt jährlich mit der Einladung zur Hauptversammlung mittels vorgegebenen Vordrucks, der Angaben zur Person des Bieters und zum Veräußerungs- bzw. Erwerbsangebot (Anzahl der Aktien und Preis je Aktie) enthält. Die Form und Frist der Angebotsabgabe bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
3. Nach Ablauf der Angebotsfrist erstellt der Beauftragte für das Tenderverfahren eine Liste der Verkaufs- sowie der Kaufangebote, jeweils sortiert vom höchsten bis zum niedrigsten Preis.
4. Die Zuteilung von Aktien durch den Beauftragten für das Tenderverfahren erfolgt nach den folgenden Grundsätzen:
a) Kaufangebote eines Aktionärs, dessen Aktien bereits mindestens 5 % des Grundkapitals umfassen, werden nicht berücksichtigt.
b) Die Kaufbieter werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt: Zunächst wird derjenige Kaufbieter berücksichtigt, der das preislich höchste Kaufangebot abgegeben hat („Kaufbieter ersten Ranges“). Sodann werden diejenigen Kaufbieter berücksichtigt, die das jeweils preislich nächst niedrige Kaufangebot abgegeben haben („Kaufbieter zweiten und höheren Ranges“). Bei gleichen Preisen werden die Kaufbieter in den gleichen Rang eingeteilt und entsprechend der Anzahl der jeweils angeforderten Aktien berücksichtigt.
c) Die Verkaufsbieter werden ebenfalls in folgender Reihenfolge berücksichtigt: Zunächst wird derjenige Verkaufsbieter berücksichtigt, der das preislich höchste Verkaufsangebot abgegeben hat („Verkaufsbieter ersten Ranges“). Sodann werden diejenigen Verkaufsbieter berücksichtigt, die das jeweils preislich nächst niedrige Verkaufsangebot abgegeben haben („Verkaufsbieter zweiten und höheren Ranges“). Bei gleichen Preisen werden die Verkaufsbieter in den gleichen Rang eingeteilt und entsprechend der Anzahl der jeweils angebotenen Aktien berücksichtigt.
d) Den Kaufbietern werden nur Aktien zugeteilt, die von Verkaufsbietern zum gleichen oder niedrigeren Preis angeboten wurden. Das Tenderverfahren endet, sobald den Kaufbietern von Verkaufsbietern keine Aktien zum gleichen oder niedrigeren Preis mehr zugeteilt werden können.
e) Dem Kaufbieter ersten Ranges werden im Umfang seines Kaufangebots Aktien des Verkaufsbieters ersten Ranges im Umfang dessen Verkaufsangebots zugeteilt, sodann, jeweils im Umfang des Verkaufsangebots, Aktien der Verkaufsbieter zweiten und höheren Ranges.
f) Den Kaufbietern zweiten und höheren Ranges werden im Umfang ihres jeweiligen Kaufangebots Aktien der Verkaufsbieter ersten, zweiten und höheren Rangens entsprechend den unter Buchstaben e) dargelegten Grundsätzen zugeteilt, wobei der Kaufbieter niedrigeren jeweils vor einem Kaufbieter des nächsthöheren Ranges berücksichtigt und ebenfalls der Verkaufsbieter niedrigeren vor einem Verkaufsbieter des nächsthöheren Ranges berücksichtigt wird.
g) Der Zuteilungspreis bestimmt sich ausschließlich nach dem jeweiligen Verkaufsangebot (nicht nach dem Kaufangebot).
5. Mit der Zuteilung der jeweiligen Aktien sind der jeweilige Verkaufsbieter und der jeweilige Kaufbieter verpflichtet, einen Kauf- und Abtretungsvertrag über die zugeteilten Aktien abzuschließen. Der Kauf- und Abtretungsvertrag soll verschuldensunabhängige Garantieversprechen des jeweiligen Verkaufsbieters gemäß § 311 Abs. 1 BGB in Bezug auf die zugeteilten Aktien enthalten, dass (i) die zugeteilten Aktien tatsächlich existieren und der jeweilige Verkaufsbieter hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt ist, (ii) der jeweilige Verkaufsbieter alleiniger rechtlicher und wirtschaftlicher Inhaber der zugeteilten Aktien ist und (iii) die zugeteilten Aktien frei von Rechten Dritter, gleich welcher Art, sind.
6. Der jeweilige Verkaufsbieter und der jeweilige Kaufbieter sollen dem Beauftragten für das Tenderverfahren jeweils einzeln unwiderrufliche Vollmacht erteilen, sie unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unter Ausschluss des Rechts, Untervollmacht zu erteilen, bei Abschluss und Durchführung des unter Ziffer 5. genannten Kauf- und Abtretungsvertrages umfassend zu vertreten und alle in Zusammenhang mit dem Vorstehenden erforderlichen oder zweckmäßigen Handlungen und Erklärungen vorzunehmen, sofern und soweit eine Stellvertretung nur irgend zulässig ist.
7. Die Hauptversammlung kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Tendergebühr festlegen, die vom jeweiligen Verkaufsbieter bzw. vom jeweiligen Kaufbieter gegenüber der Gesellschaft geschuldet wird.

§ 8

1. Die Einziehung von Aktien ist zulässig,
a) wenn in die Aktien eines Aktionärs die Zwangsvollstreckung betrieben und nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung, spätestens bis zur Verwertung der Aktien, wieder aufgehoben wird, oder
b) wenn über das Vermögen eines Aktionärs ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder
c) wenn ein Aktionär eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO abgibt, oder
d) wenn die Aktien von Todes wegen auf andere Personen als Verwandte in gerader Linie oder den Ehegatten des bisherigen Aktionärs übergehen und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Aktionärs auf diesen Personenkreis übertragen werden, oder
e) wenn in der Person des betreffenden Aktionärs ein wichtiger Grund (entsprechend §§ 140, 133 HGB) vorliegt, oder
f) die Aktien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein Unternehmen übergehen, das im Übertragungszeitpunkt den Aktionär weder kontrolliert hat noch von diesem kontrolliert worden ist noch von demselben Unternehmen wie dieser kontrolliert worden ist oder wenn ein Aktionär unter die Kontrolle eines anderen Unternehmens gerät, wobei als Kontrolltatbestände diejenigen Sachverhalte gelten, die i.S.v. § 290 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichten, oder
g) wenn ein Aktionär mit weniger als drei Aktien am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Stehen Aktien mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, ist die Einziehung zulässig, wenn deren Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen.
2. Über die Einziehung entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Aktien eines Aktionärs ohne Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, wenn in seiner Person die Voraussetzungen der Ziffer 1. Buchst. a) bis c) vorliegen. Der Vorstand kann in diesem Fall die Anzahl der Aktien in der Satzung anpassen.
4. Der Vorstand hat die Einziehung dem betroffenen Aktionär gegenüber durch Einschreiben (Einwurfeinschreiben oder Einschreiben/​Rückschein) zu erklären. Ab dem Zugang der Erklärung des Vorstands ruht das Stimmrecht des betroffenen Aktionärs. Wirksamkeitsvoraussetzung ist nur der Zugang der Erklärung, nicht jedoch die Art der Übersendung.
5. Ein Aktionär, dessen Aktien eingezogen wurden, hat Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung ist in bar zu entrichten. Die Entschädigung je eingezogener Aktie entspricht dem durchschnittlichen Erlös je vermittelter Aktie entsprechend dem letzten, vor dem Zeitpunkt der Einziehung durchgeführten Tenderverfahren.
6. Die Entschädigung ist in fünf gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist sechs Monate nach Erklärung der Einziehung durch den Vorstand der Gesellschaft zahlbar, frühestens jedoch sechs Monate nach Bekanntmachung der Einziehung und nachdem – soweit erforderlich – den Gläubigern der Gesellschaft, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist. Die folgenden Teilbeträge sind jeweils ein Jahr nach Fälligkeit des vorausgehenden Teilbetrags zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, Zahlungen vor Fälligkeit zu leisten. Der jeweils offenstehende Teil der Entschädigung ist jährlich mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

III.
Vorstand

§ 9

1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat. Er kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes ernennen.
2. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so ist dieses einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern die Befugnis zur Einzelvertretung sowie Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. § 112 AktG bleibt unberührt.

§ 10

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
2. Mitglieder des Vorstands, welche bei einem zu beratenden Gegenstand beteiligt sind, dürfen bei einer Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht mitwirken; solche Beschlüsse dürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder bzw., wenn nur zwei Vorstandsmitglieder vorhanden sind, des anderen Vorstandsmitglieds.
3. Die Verteilung der Geschäfte unter den Mitgliedern des Vorstandes sowie die Festlegung der in jedem Fall der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürftigen Rechtsgeschäfte kann durch eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat erlassen wird, geregelt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme für den betreffenden Fall ausgeschlossen wird. In Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand dem Aufsichtsrat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

IV.
Aufsichtsrat

§ 11

1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen.
2. Das Amt der Aufsichtsratsmitglieder dauert bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet.
3. Ausscheidende Mitglieder sind wieder wählbar.
4. Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt jederzeit durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.
5. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ 12

1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt werden, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer.
2. Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 13

1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlüsse können auf Anordnung des Vorsitzenden auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz, erfolgen, wenn kein Mitglied dem angeordneten Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht. Mit Zustimmung aller Mitglieder können auch verschiedene der oben genannten Verfahren nebeneinander verwendet werden. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Beschlussfassung in der Weise erfolgt, dass die daran teilnehmenden Mitglieder im Wege der Telekommunikation im Sinne allseitigen und gleichzeitigen Sehens und Hörens miteinander in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können.
2. Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und auch mündlich oder fernmündlich einberufen.
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können sich durch ein anwesendes Aufsichtsratsmitglied mittels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
4. Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls der Vorsitzende nicht teilnimmt, die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
5. Die Aufsichtsratssitzungen sollen mindestens vier Mal je Kalenderjahr stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Beratungsgegenstände einzuberufen, so oft dies im Interesse der Gesellschaft nötig erscheint, ebenso wenn es der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied schriftl. unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wird einem Verlangen, das von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder vom Vorstand geäußert ist, nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
6. Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Wird über die Angelegenheiten eines Aufsichtsratsmitgliedes beraten, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 14

1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Darüber hinaus gehende Vergütungen müssen von der Hauptversammlung genehmigt werden.
2. Üben Mitglieder des Aufsichtsrates in dieser Eigenschaft eine außerordentliche Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft aus, so kann ihnen hierfür aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrats eine besondere Vergütung gewährt werden.

V.
Hauptversammlung

§ 15

1. Die Rechte der Aktionäre in den Angelegenheiten der Gesellschaften werden von ihnen in der Hauptversammlung ausgeübt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Ein Aktionär kann sich nur durch einen anderen Aktionär vertreten lassen. Ein bevollmächtigter Aktionär kann jedoch zusammen mit seinen eigenen Aktien nicht mehr als 5 % des insgesamt stimmberechtigten Grundkapitals vertreten. Die Vollmacht kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erteilt werden.

§ 16

1. Die ordentliche Hauptversammlung hat innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
2. Außerordentliche Hauptversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

§ 17

1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort im Gebiet des Freistaats Bayern statt.
2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder der in den gesetzlich geregelten Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des insgesamt stimmberechtigten Grundkapitals vertreten, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.
3. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung erfolgen, wobei bei Berechnung der Frist der Tag der Bekanntmachung bzw. der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind in der Einladung mitzuteilen. Die Einladung kann per eingeschriebenem Brief erfolgen, sofern der Gesellschaft sämtliche Aktionäre bekannt sind. Ist von den Aktionären eine E-Mail-Adresse bekannt, kann die Einberufung auch per E-Mail erfolgen. Ansonsten erfolgt die Einberufung durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Die Einladung kann formlos und fristlos erfolgen, wenn sämtliche Aktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen bzw. vertreten sind und kein Aktionär dem Verfahren widerspricht.
4. Die Tagesordnung wird von dem Organ festgelegt, das die Hauptversammlung einberuft. Aktionäre, die zusammen mindestens 5 % des insgesamt stimmberechtigten Grundkapitals vertreten, können eine Ergänzung oder Änderungen der Tagesordnung und verlangen.
5. Die Hauptversammlung kann Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen der §§ 121 bis 128 AktG fassen, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.

§ 18

1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch der Stellvertreter nicht anwesend, so stimmen die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden. Ist kein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats erschienen, oder zu Übernahme des Vorsitzes in der Hauptversammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren älteste Aktionär die Versammlung und läßt von ihr einen Vorsitzenden wählen.
2. Soweit kein anderer Beschluss durch die Hauptversammlung gefasst wird, bestimmt der Vorsitzende der Hauptversammlung die Art der Abstimmung und die Reihenfolge, in welcher die Verhandlung und Beschlussfassung über die Gegenstände der Tagesordnung stattfinden soll.

§ 19

1. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Soweit die Anzahl der auf einen einzelnen Aktionär entfallenden Stimmen 5 % des insgesamt stimmberechtigten Grundkapitals übersteigt, werden die übersteigenden Stimmen stets als Enthaltung gewertet.
2. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anders vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
3. Wird bei Wahlen durch die Hauptversammlung die einfache Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter den Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.
4. Bei Wahlen ist auf Beschluss der Hauptversammlung durch Abgabe von Stimmkarten geheim abzustimmen.
5. Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Höhe des anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals stets beschlussfähig.
6. Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine notarielle Niederschrift zu erfolgen hat, vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und der ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Aktionäre und der Vertreter der Aktionäre beizufügen ist.
7. Eine Mehrheit von 3⁄4 des vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals ist in folgenden Fällen erforderlich;
a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung der Gesellschaft;
c) Fortsetzung der Gesellschaft nach beschlossener Auflösung;
d) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates;
e) Veränderung des Grundkapitals.

VI.
Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 20

1. Der Vorstand hat gemäß den gesetzlichen Vorschriften und innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und – soweit erforderliche – den Lagebericht aufzustellen.
2. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und einen etwaigen Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung mit seinem Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, dem Aufsichtsrat vorzulegen. Ist der Jahresabschluss und ein etwaiger Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat dem Abschlussprüfer unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen, nachdem er dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
3. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den etwaigen Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten und dabei auch zu dem Ergebnis der etwaigen Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

§ 21

Über die Verwendung des Bilanzgewinns, der sich aus dem Jahresabschluss nach Vornahme von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen ergibt, beschließt die Hauptversammlung.

VII.
Allgemeine Bestimmungen

§ 22

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

– Ende der Satzung –

 

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