USU Software AG – Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
über die Einziehung eigener Aktien

 

Die ordentliche Hauptversammlung der USU Software AG vom 26.06.2020 hat den Vorstand unter anderem ermächtigt, eigene Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Die Ermächtigung umfasst auch die Einziehung im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals durch Erhöhung des Anteils der übrigen Stückaktien am Grundkapital.

Der Vorstand der USU Software AG hat unter Ausnutzung dieser Ermächtigung am 26.03.2024 beschlossen, 487.286 Stück eigene Aktien, die von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienrückkaufs 2022 erworben wurden, im Wege des vereinfachten Einziehungsverfahrens ohne Herabsetzung des Grundkapitals durch Erhöhung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 i.V.m. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen. Dies entspricht ca. 4,6 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Stückaktien vor Einziehung.

Das Grundkapital der USU Software AG beträgt nach der Einziehung der eigenen Aktien unverändert EUR 10.523.770 und ist zukünftig eingeteilt in 10.036.484 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von ca. EUR 1,048.

 

Kontakt:
USU Software AG
Falk Sorge
Investor Relations
falk.sorge@usu.com
Tel.: 07141/​4867-351

 

 

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