INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel – Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung

INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel

Ratingen

Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Es ist beabsichtigt, die Mineralmahlwerk Rhein Ruhr GmbH mit Sitz in Duisburg (Amtsgericht Duisburg, HRB 8685) als übertragende Gesellschaft auf die INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel mit Sitz in Ratingen (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 43650) als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen. Demgemäß überträgt die Mineralmahlwerk Rhein Ruhr GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG).

Die Urkunde des Verschmelzungsvertrages wurde zum Handelsregister der INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel eingereicht.

Die INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel hält das gesamte Stammkapital der Mineralmahlwerk Rhein Ruhr GmbH.

Gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ist deshalb ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Wird ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären der INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel erreichen, gestellt, ist abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel erforderlich. Die Aktionäre der INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel werden hiermit auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Mineralmahlwerk Rhein Ruhr GmbH über die Zustimmung zu dem Verschmelzungsvertrag ist entbehrlich, da der INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel sämtliche Geschäftsanteile an der Mineralmahlwerk Rhein Ruhr GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Die gemäß §§ 62 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen liegen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen am Sitz der INTOCAST Aktiengesellschaft Feuerfestprodukte und Gießhilfsmittel zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen, auf Verlangen auch elektronisch, erteilt.

 

Ratingen, den 15. April 2024

Der Vorstand

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