HORUS AG – Ordentliche Hauptversammlung ( am 19.08.2024, um 15:00 Uhr)

HORUS AG

Köln

– Wertpapier-Kenn-Nr. 520 412 –

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Montag, den 19.08.2024, um 15:00 Uhr
Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ)

im 25hours Hotel The Circle, Im Klapperhof 22-24, 50670 Köln,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Vorstand Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023

Gemäß § 12 der Satzung der Gesellschaft erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats neben dem Ersatz seiner Auslagen eine Vergütung. Der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrags. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten der Gesellschaft. Die Höhe der Vergütung ist von der Hauptversammlung jährlich neu zu beschließen, wobei ein gestiegenes Geschäftsvolumen angemessen zu berücksichtigen ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Höhe der Vergütung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Aufsichtratsmitglieder wie folgt zu beschließen:

Jedes im Geschäftsjahr 2023 amtierende Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine Vergütung in Höhe von Euro 5.000,00 p.a., der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrages.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

OFM Oebel Fröhlich Michels GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Salierring 32
50677 Köln

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der Gesellschaft

Die Satzung der Gesellschaft soll sowohl inhaltlich als auch redaktionell angepasst und aktualisiert werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, die Satzung der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu fassen:

HORUS AG
Satzung

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma und Sitz des Unternehmens

(1)

Die Gesellschaft führt die Firma HORUS AG.

(2)

Sie hat ihren Sitz in Köln.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Veräußerung sowie die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Unternehmen sowie die Kapitalanlage in sonstige Vermögensgegenstände jeder Art einschließlich Finanzinstrumente.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht nur direkt, sondern auch als persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft oder über Tochtergesellschaften auszuüben. Sie ist ferner berechtigt, sich an anderen Gesellschaften im In- und Ausland zu beteiligen, sowie alle Geschäfte durchzuführen, die mit den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen oder die der Erfüllung des Gesellschaftszwecks dienlich sind, mit Ausnahme von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, für die eine Erlaubnis nach dem KWG erforderlich ist.

(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.

§ 3
Geschäftsjahr; Bekanntmachungen

(1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 4
Grundkapital

(1)

Das Grundkapital beträgt EUR 2.660.000,00. Es ist eingeteilt in 2.660.000 Stückaktien.

(2)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien durch die Hauptversammlung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden.

§ 5
Form und Inhalt der Aktien

(1)

Sämtliche Aktien lauten auf den Inhaber.

(2)

Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

(3)

Die Entscheidung über die Ausgabe von Aktienurkunden und alle damit zusammenhängenden Einzelheiten obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

III.
Organe der Gesellschaft

A.
Der Vorstand

§ 6
Zusammensetzung; Geschäftsordnung

(1)

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, deren Anzahl vom Aufsichtsrat festgelegt wird. Gibt es mehrere Vorstandsmitglieder, kann der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands und ein Vorstandsmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(2)

Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.

§ 7
Vertretung der Gesellschaft; Erteilung Prokura

(1)

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind.

(2)

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats befugt, einem oder mehreren Angestellten Prokura bzw. Handlungsvollmacht zu erteilen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern gestatten, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181, 2. Alt. BGB). § 112 AktG bleibt unberührt.

B.
Der Aufsichtsrat

§ 8
Zusammensetzung; Wahl; Amtsdauer

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2)

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für die Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.

(3)

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, erfolgt die Neuwahl für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder dem Vorstand gegenüber unter einer Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen.

§ 9
Vorsitzender und Stellvertreter

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, wählt der Aufsichtsrat in einer Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitglied eröffnet, der den Vorsitzenden wählen lässt.

§ 10
Einberufung und Beschlussfassung

(1)

Der Aufsichtsratsvorsitzende beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats ein und leitet sie.

(2)

Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Die Einberufung soll in der Regel unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen erfolgen. In dringenden Fällen kann der Aufsichtsratsvorsitzende die Einberufungsfrist bis auf drei Tage abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich einberufen.

(3)

Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen, soweit der Aufsichtsratsvorsitzende aus besonderem Grund nichts anderes bestimmt.

(4)

Beschlüsse werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Es ist jedoch, vorbehaltlich einer entsprechenden Festlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, zulässig, Sitzungen des Aufsichtsrats in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abzuhalten oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder im Wege der Videoübertragung zuzuschalten und in diesen Fällen auch die Beschlussfassung oder Stimmabgabe telefonisch oder per Videokonferenz bzw. Videoübertragung vorzunehmen. Außerhalb von Sitzungen sind die Stimmabgabe oder Beschlussfassungen in Textform (schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren unverzüglich in Textform widerspricht.

(5)

Der Aufsichtsrat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sowie nicht gesetzlich eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der Vorsitzende hat die Niederschriften zu unterzeichnen.

(7)

Erklärungen des Aufsichtsrats werden im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abgegeben.

(8)

Der Aufsichtsrat kann Satzungsänderungen beschließen, die nur die Fassung betreffen.

§ 11
Vergütung

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes Geschäftsjahr eine nach Ablauf des Geschäftsjahres zu zahlende feste Vergütung von jährlich EUR 5.000,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte dieses Betrags. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören, erhalten die Vergütung pro rata temporis.

(2)

Eine auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und sie dieses Recht ausüben.

(3)

Die Vergütungsregelung des § 11 gilt erstmals für das am 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr.

IV.
Hauptversammlung

§ 12
Ort und Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in einer deutschen Stadt, in der sich eine Wertpapierbörse befindet oder in einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt.

(2)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch die in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen hierzu Berechtigten einberufen. Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 13 Abs. 1). Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.

§ 13
Teilnahmeberechtigung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung (Anmeldefrist) zugeht. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

(2)

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen. Der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist vom Aktionär durch einen durch das depotführende Institut erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes zu erbringen; hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausgestellter Nachweis aus. Der Nachweis muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder der Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung in einer von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen.

§ 14
Vorsitz in der Hauptversammlung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied des Aufsichtsrats. Übernimmt kein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz, leitet eine vom Aufsichtsrat zu bestimmende Person die Hauptversammlung, die nicht zwingend Aktionär sein muss.

(2)

Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung. Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

§ 15
Stimmrecht und Vollmachtserteilung

(1)

Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2)

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der vom Gesetz bestimmten Form; in der Einberufung kann eine Erleichterung hiervon bestimmt werden. Der Nachweis der Bestellung eines Bevollmächtigten bedarf der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Falls die Gesellschaft einen Stimmrechtsvertreter benennt, können in der Einberufung für die Erteilung der Vollmacht an diesen sowie den Widerruf dieser Vollmacht konkrete Formen und Kommunikationswege bestimmt werden.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimme ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.

§ 16
Beschlüsse der Hauptversammlung

(1)

Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(2)

Schreibt das Gesetz neben der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, genügt, soweit das Gesetz nicht zwingend Abweichendes vorschreibt, für Beschlussfassungen gem. § 179 AktG (Satzungsänderungen), § 182 AktG (Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen), § 207 AktG (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) und § 221 AktG (insbesondere Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen) die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.

V.
Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Gründungsaufwand

§ 17
Jahresabschluss

Jahresabschluss und Lagebericht sind, soweit gesetzlich erforderlich, entsprechend den gesetzlichen Regelungen aufzustellen und, falls gesetzlich vorgeschrieben, von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Das Recht zur freiwilligen Abschlussprüfung bleibt unberührt.

§ 18
Gewinnverwendung

Die Hauptversammlung kann beschließen, den Bilanzgewinn teilweise oder vollständig im Wege einer Sachausschüttung auf die Aktionäre zu verteilen.

§ 19
Gründungsaufwand

(1)

Die Kosten der Gründung, wie Notarkosten, Gerichtskosten und Veröffentlichungskosten werden von der Gesellschaft getragen.

(2)

Der Gesamtbetrag dieser Kosten überschreitet die Summe von EUR 5.000,00 EUR nicht.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft anmelden. Als Nachweis des Aktienbesitzes reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. den 29. Juli 2024, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen. Dieser Zeitpunkt entspricht in der Sache dem Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung im Sinne von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. 2023 I Nr. 354), d. h. dem 28. Juli 2024, 24:00 Uhr (MESZ), wobei ausweislich der Gesetzesmaterialien unter dem Begriff des „Geschäftsschlusses“ 24:00 Uhr zu verstehen ist. Die vorgenannte Anmeldung und der vorgenannte Nachweis müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis zum Ablauf des 12. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

Horus AG
c/​o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring, Deutschland
oder per E-Mail: horus2024@itteb.de

Nach Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um deren rechtzeitigen Erhalt sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Aktionäre können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Zur Erteilung einer Vollmacht kann das Formular verwendet werden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die die Aktionäre bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhalten. Das Erfordernis der Textform gilt nicht im Falle einer Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG oder diesen gleichgestellten Personen oder Unternehmen (§ 135 AktG), eine solche Vollmachtserklärung muss lediglich nachprüfbar festgehalten werden. Hier sind jedoch möglicherweise Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Der Nachweis einer Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung seine Vollmacht an der Einlasskontrolle abgibt. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann auch unter der E-Mail Adresse mail@horus-ag.de elektronisch übermittelt werden.

Jeder Aktionär der Gesellschaft ist gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG wird die Gesellschaft einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger zugänglich zu machender Begründungen sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.horus-ag.de/​hauptversammlung.aspx

veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 4. August 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt:

Horus AG
Lütticher Straße 8a
50674 Köln, Deutschland
oder per E-Mail: mail@horus-ag.de

Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2023 sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 finden sich im Internet unter

https:/​/​www.horus-ag.de/​geschaeftsberichte.aspx

und können dort eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Die Unterlagen werden überdies in der Hauptversammlung zugänglich sein. Gemäß § 129 Abs. 5 AktG kann der Abstimmende von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde.

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf € 2.660.000,00 und die Anzahl von Stückaktien auf 2.660.000 mit ebenso vielen Stimmen.

Köln, im Juli 2024

Horus AG

Der Vorstand

DATENSCHUTZ

Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind in unseren Datenschutzhinweisen für die Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der Horus AG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.horus-ag.de/​hauptversammlung.aspx

zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Datenschutzhinweise auch in gedruckter Form zu. Bitte richten Sie ein derartiges Verlangen an die nachfolgende Adresse: Horus AG, Lütticher Straße 8a, 50674 Köln. Die Datenschutzhinweise werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Hinweis zur Hauptversammlung:

Der Einlass in den Versammlungsraum erfolgt ab 14:30 Uhr.

 

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