Medios AG – Berichtigung der Veröffentlichung vom 03.07.2024

Medios AG

Berlin

ISIN DE000A1MMCC8 /​ WKN A1MMCCISIN
ISIN DE000A409682 /​ WKN A40968

KORREKTUR DER EINLADUNG ZUR
ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2024

In der am 3. Juli 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zu der am 14. August 2024 stattfindenden (virtuellen) ordentlichen Hauptversammlung der Medios AG, Berlin, ist im „Abschnitt III. Ziffer 3. (Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte)“ die Anforderung an den Nachweis des Anteilsbesitzes an der Gesellschaft nicht richtig dargestellt. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist in jedem Fall ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend, nicht aber erforderlich.

Abschnitt III. Ziffer 3. (Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte) wird daher wie folgt korrigiert bekanntgemacht:

„Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nur berechtigt, wenn sie sich spätestens am 7. August 2024, 24:00 Uhr (Zugang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle

MEDIOS AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de

angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis des Anteilsbesitzes an der Gesellschaft durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich nach dem durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung – also 23. Juli 2024, 24:00 Uhr, (nachfolgend „Nachweisstichtag“) – zu beziehen. Der Nachweisstichtag entspricht materiellrechtlich dem nach der bisherigen Regelung des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. und § 16 Abs. 2 a. F. der Satzung der Gesellschaft maßgeblichen Zeitpunkt, dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also 24. Juli 2024, 0:00 Uhr. § 16 Abs. 2 der Satzung wurde im Vorfeld im Wege einer Fassungsänderung durch Beschluss des Aufsichtsrats geändert, um die Satzung an den neuen Gesetzeswortlaut anzupassen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis des Letztintermediärs bei der Gesellschaft sicherzustellen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte aus. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung.

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten erhalten eine Anmeldebestätigung mit Zugangsdaten für die Teilnahme. Die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfolgt durch elektronische Zuschaltung über das Investor-Portal. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Aktionärsrechte über das Investor-Portal ausüben (siehe unten).“

Ansonsten bleibt die am 3. Juli 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichte Einberufung unverändert.

Von einer erneuten Wiedergabe wird daher abgesehen.

 

Berlin, im Juli 2024

Medios AG

Der Vorstand

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