ADAC Zuhause Versicherung AG
München
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG
Die ADAC SE (München) und die ADAC Versicherung AG (München) haben uns das Bestehen folgender Beteiligungen an unserer Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 AktG mitgeteilt:
a)
Der ADAC Versicherung AG gehört – auch ohne Zurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG – mehr als der vierte Teil der Aktien an der ADAC Zuhause Versicherung AG unmittelbar.
b)
Der ADAC SE gehört – auch ohne Zurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG – mehr als der vierte Teil der Aktien an der ADAC Zuhause Versicherung AG mittelbar, da der ADAC SE gem. § 16 Abs. 4 AktG die von der ADAC Versicherung AG gehaltenen Aktien zuzurechnen sind.
München, im August 2024
ADAC Zuhause Versicherung AG
Der Vorstand
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