ADAC Zuhause Versicherung AG – Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG ( ADAC SE (München) und die ADAC Versicherung AG (München) gehört mehr als der vierte Teil der Aktien)

 

ADAC Zuhause Versicherung AG
München
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die ADAC SE (München) und die ADAC Versicherung AG (München) haben uns das Bestehen folgender Beteiligungen an unserer Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 3 AktG mitgeteilt:
a)

Der ADAC Versicherung AG gehört – auch ohne Zurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG – mehr als der vierte Teil der Aktien an der ADAC Zuhause Versicherung AG unmittelbar.
b)

Der ADAC SE gehört – auch ohne Zurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG – mehr als der vierte Teil der Aktien an der ADAC Zuhause Versicherung AG mittelbar, da der ADAC SE gem. § 16 Abs. 4 AktG die von der ADAC Versicherung AG gehaltenen Aktien zuzurechnen sind.

München, im August 2024

ADAC Zuhause Versicherung AG

Der Vorstand

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