R+V Versicherung AG
Wiesbaden
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Die Aktionäre der R+V Versicherung AG mit Sitz in Wiesbaden werden hiermit zu der
ordentlichen Hauptversammlung der R+V Versicherung AG
am Donnerstag, dem 21. Mai 2026, 08:30 Uhr,
im R+V-Verwaltungsgebäude, Sitzungssaal C 610,
6. Etage, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden,
eingeladen.
| I. |
Tagesordnung |
Die Tagesordnung mit den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zur Beschlussfassung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten lautet wie folgt:
| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2025 |
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| 2. |
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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| 3. |
Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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| 4. |
Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2026, des Prüfers für die Solo-Solvabilitätsübersicht und die Gruppen-Solvabilitätsübersicht des Geschäftsjahres 2026 und des Prüfers für den Konzernnachhaltigkeitsbericht des Geschäftsjahres 2026 Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 AP-VO gegenüber dem Aufsichtsrat die Empfehlung ausgesprochen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, als Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2026 sowie als Prüfer für die Solo-Solvabilitätsübersicht und die Gruppen-Solvabilitätsübersicht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 AP-VO erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist, er bei der Auswahl nicht auf bestimmte Abschlussprüfer oder bestimmte Prüfungsgesellschaften beschränkt war und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 AP-VO auferlegt wurde. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass eine Gefährdung der Unabhängigkeit der für eine Bestellung als Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2026 vorgeschlagenen PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der eine entsprechende Unabhängigkeitserklärung nach Artikel 6 AP-VO eingeholt wurde, nicht vorliegt, da durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen gemäß Artikel 5 AP-VO erbracht wurden und sich gemäß Artikel 16 Absatz 3 e) AP-VO im Hinblick auf die Eignung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Bestellung als Abschussprüfer auch keine negativen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus den in Artikel 26 Absatz 8 AP-VO genannten von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 28 d) AP-VO veröffentlichten Kontrollberichten sowie aus dem Transparenzbericht gemäß Art. 13 AP-VO ergeben. Neben dem Abschlussprüfer soll, soweit erforderlich, auch der Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts von der Hauptversammlung gewählt werden. Für das Geschäftsjahr 2026 kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den künftig in den Konzernlagebericht integrierten Konzernnachhaltigkeitsbericht eine Prüfungspflicht besteht. Hintergrund hierfür ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), deren Umsetzung in deutsches Recht bereits überfällig ist und deren Umsetzung durch das CSRD-Umsetzungsgesetz nun im laufenden Geschäftsjahr erwartet wird. Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses der Hauptversammlung vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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| 5. |
Änderung von § 19 Ziffer 3. der Satzung Die in § 19 Ziffer 3. der Satzung enthaltene Regelung sieht derzeit vor, dass über die Hauptversammlung stets eine notarielle Niederschrift anzufertigen ist. Im Interesse der Versicherten und zur Vermeidung unnötiger Kosten ist beabsichtigt, eine notarielle Niederschrift nur noch in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vorzusehen. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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| II. |
Weitere Angaben Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind gemäß § 16 Ziffern 1 und 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der R+V Versicherung AG, Wiesbaden, eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss dem Vorstand am Sitz der Gesellschaft bis spätestens 19. Mai 2026, 24.00 Uhr, (Anmeldeschlusstag) unter der nachfolgend genannten Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugegangen sein: R+V Versicherung AG Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht auf Grundlage einer schriftlich oder telekopiert zu erteilenden Vollmacht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vertretung in der Hauptversammlung ist gemäß § 16 Ziffer 3. Satz 1 der Satzung der R+V Versicherung AG nur durch Aktionäre, die selbst zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind oder durch Mitarbeiter der R+V Versicherung AG als Stimmrechtsvertreter zulässig. Bei juristischen Personen als Aktionären kann gemäß § 16 Ziffer 3. Satz 2 der Satzung die Vollmacht zur Vertretung der eigenen und/oder fremden Aktien auf Organmitglieder oder einen Mitarbeiter des Aktionärs lauten. Vollmachten können gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung gemäß § 16 Ziffer 3. Satz 3 der Satzung stehen die vorstehend genannte Postanschrift, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung. Die Gesellschaft stellt ihren Aktionären Formulare für die Anmeldung und zur Bevollmächtigung Dritter zur Verfügung. Die Formulare sollen den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung erleichtern. Es besteht keine Pflicht zur Verwendung dieser Formulare. Sie können unter der nachfolgenden Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse angefordert werden: R+V Versicherung AG Aus organisatorischen Gründen zur erleichterten Abwicklung werden die Aktionäre darum gebeten, der R+V Versicherung AG ein ausgefülltes Anmeldungs- und Vollmachtsformular bereits bis zum 6. Mai 2026 unter der vorgenannten Adresse zukommen zu lassen. Etwaige Anträge nach §§ 126, 127 AktG sind der Gesellschaft unter der nachfolgenden Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übersenden: R+V Versicherung AG Etwaige ordnungsgemäße Anträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung müssen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 6. Mai 2025, 24.00 Uhr, unter der vorgenannten Adresse zugegangen sind. Zu Tagesordnungspunkt 1 liegen der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft mit Anhang und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2025, der gebilligte Konzernabschluss mit Anhang und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2025 sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der R+V Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, aus und können dort eingesehen werden. Der Geschäftsbericht der R+V Versicherung AG und der Konzerngeschäftsbericht jeweils für das Geschäftsjahr 2025 können auch unter folgendem Link im Internet eingesehen werden:
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen, die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden. |
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| III. |
Information zum Datenschutz Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sieht unter anderem Informationspflichten im Zusammenhang mit der Erhebung personenbezogener Daten vor. Mit den nachfolgenden Hinweisen werden die bevollmächtigten Aktionärsvertreter über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die R+V Versicherung AG gemäß Art. 13, 14 DS-GVO im Rahmen der Hauptversammlung und die ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informiert.
R+V Versicherung AG Bei Fragen zu den hierin enthaltenen Informationen kann der Datenschutzbeauftragte kontaktiert werden. Der Datenschutzbeauftragte der R+V Versicherung AG ist ebenfalls unter dieser Postanschrift sowie per E-Mail unter [email protected] erreichbar. Die Kontaktdaten sind darüber hinaus im Internet unter https://www.ruv.de/datenschutz verfügbar.
Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der DS-GVO, des Bundesdatenschutzgesetztes, des Aktiengesetztes sowie aller weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften verarbeitet. Im Zusammenhang mit der Anmeldung und Abwicklung der Hauptversammlung werden die vom Aktionär übermittelten personenbezogenen Daten (Vor- und Nachname, Wohnort) des bevollmächtigten Aktionärsvertreters zur Abwicklung der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Hauptversammlung verarbeitet. Hierbei wird auch erfasst, für wie viele Aktien (nebst der Gattung der Aktien) der Aktionärsvertreter bevollmächtigt ist und mit wie vielen Stimmen der Aktionärsvertreter die Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung ausübt. Bei der Bevollmächtigung eines für die Hauptversammlung von der R+V Versicherung AG benannten Stimmrechtsvertreters ist die Vollmachtserklärung für die Gesellschaft nachprüfbar festzuhalten und drei Jahre zugriffsgeschützt aufzubewahren (§ 134 Abs. 3 Satz 5 AktG). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den zuvor genannten Fällen ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO. Darüber hinaus werden die personenbezogenen Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen auch in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen und Art. 6 Abs. 1 c) DS-GVO. Sollte vorgesehen sein, die personenbezogenen Daten für einen zuvor nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden die betroffenen Personen darüber zuvor im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen informiert.
Grundsätzlich werden die personenbezogenen Daten anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit sie für die hier genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungsfristen (nach dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten zu einer weiteren Speicherung (bis zu zehn Jahren). Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahren.
Betroffene Personen können unter der in Abschnitt IV. Ziffer 1 genannten Adresse des Datenschutzbeauftragten Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung ihrer Daten verlangen. Betroffenen Personen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ihrer Daten sowie auch das Recht zustehen (unter bestimmten Voraussetzungen), zu verlangen, dass bestimmte ihrer personenbezogenen Daten an sie oder eine dritte Person übertragen werden. Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO Verarbeitet die R+V Versicherung AG die personenbezogenen Daten der Aktionärsvertreter zur Wahrung berechtigter Interessen, kann die betroffene Person dieser Verarbeitung unter der in Abschnitt IV. Ziffer 1. genannten Adresse des Datenschutzbeauftragten widersprechen, wenn sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person Gründe ergeben, die dieser Datenverarbeitung entgegenstehen. Die R+V Versicherung AG wird diese Verarbeitung dann beenden, falls sie nicht nachweisen kann, dass zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vorliegen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen überwiegen oder die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
Betroffene Personen haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Art. 77 DS-GVO. |
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| IV. |
Information nach § 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 sowie Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
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Wiesbaden, im April 2026
R+V Versicherung AG
Der Vorstand