Saphir Tec AG – Außerordentliche Hauptversammlung 2026 (am 12. Oktober 2026, um 11:00 Uhr)

von Red. WG

Artikel

Saphir Tec AG

Klink

Außerordentliche Hauptversammlung 2026

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden aufgrund der gemeinsamen Bestimmung von Aufsichtsrat und Vorstand zu der am Montag, den 12. Oktober 2026, um 11:00 Uhr, in den Räumen des Notar Dr. Volker Gronert (Specker Str. 3, 17192 Waren), stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke der Deckung von Verlusten und über die Anpassung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 357.900,00 wird um EUR 268.425,00 auf EUR 89.475,00, eingeteilt in 29.825 auf den Namen lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§ 229 ff. AktG), um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken sowie den darüberhinausgehenden Betrag in die Kapitalrücklage einzustellen. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass die Anzahl der Aktien unverändert bleibt, sich jedoch der rechnerische Anteil je Aktie von EUR 12,00 auf EUR 3,00 verändert.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln.

c)

In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhält § 5 , § 6 und § 17 der Satzung mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:

„§ 5 (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 89.475,00.“
„§ 6 (1) Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 29.825 auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt.“
„§ 17 (1) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.“

2.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Der Gesellschaft soll die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und im Interesse der Gesellschaft zu verwenden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2030 eigene Aktien der Gesellschaft in Höhe von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer gesetzlich zulässiger Zwecke ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handelns in eigenen Aktien genutzt werden.

b) Der Erwerb wird mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes gegen Barzahlung erfolgen. Beim öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Kaufpreis je Aktie von 50,00 EUR nicht überschreiten und 5,00 EUR nicht unterschreiten. Das Angebot kann eine Annahmefrist vorsehen. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern die Anzahl der der Gesellschaft zum Erwerb angedienten Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Anzahl an Aktien übersteigt, erfolgt der Erwerb durch die Gesellschaft nach dem Verhältnis der von den Aktionären angedienten Aktien zueinander. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit jeweils ausgeschlossen.

c) Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei einer Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht (vereinfachtes Einziehungsverfahren gemäß § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angaben der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

d) Von der vorstehenden Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen Aktien Gebrauch gemacht werden.

Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien: Die Vorschrift des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 enthält eine entsprechende Ermächtigung, die auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2030 beschränkt ist. Der Erwerb eigener Aktien muss mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Bei einem öffentlichen Kaufangebot wird der Erwerb nach Andienungsquoten ermöglicht, damit das Erwerbsverfahren technisch zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abwickelbar bleibt. Die Möglichkeit der bevorrechtigten Annahme von geringen Stückzahlen bis zu 100 Aktien ermöglicht, kleine Restbestände und eine daraus resultierende faktische Benachteiligung von Aktionären mit kleineren Aktienbeständen zu vermeiden. Die Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vermeidet rechnerische Bruchteile von Aktien. In allen diesen Fällen ist nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechtes erforderlich und angemessen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung der Ermächtigungen erstatten.

Teilnahmehinweise
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens bis zum 09. Oktober 2026, 18:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft gem. § 16 der Satzung angemeldet haben.

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte unter Vorlage einer in Schriftform erteilten Vollmacht ausgeübt werden.

Anträge von Aktionären im Sinne von §§ 126 u. 127 des Aktiengesetzes („Gegenanträge”) sind an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Saphir Tec AG , Müritzstr. 24 , 17192 Klink Fax: (03991) 660 15 99 /​ E-Mail: info@saphir-tec.de

Rechtzeitig eingegangene ordnungsgemäße Anträge im Sinne von §§ 126, 127 AktG werden den anderen Aktionären unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls den anderen Aktionären zugänglich gemacht.

 

Klink, im August 2026

 

Der Vorstand

Werbung

Werbung

Werbung

Devisenkurse

Devisen

Devisen

DEAID
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.