Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Westwing Group AG Berlin |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 | 09.04.2019 |
Westwing Group AGBerlinISIN DE000A2N4H07
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I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zum 31. Dezember 2018 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Falle des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 stehen über die Internetseite der Gesellschaft
zur Verfügung und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro München
zu bestellen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von sechs auf vier Mitglieder und zur entsprechenden Änderung von § 9 Absatz 1 der Satzung Herr Oliver Samwer hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 11. Februar 2019 niedergelegt. Herr Christian Strain hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum 15. März 2019 niedergelegt. Die frei gewordenen Mandate sollen nicht nachbesetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen: § 9 Absatz 1 der Satzung wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:
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II. |
Berichte Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/VI zur Bedienung der Greenshoe-Option im Rahmen des Börsengangs Die Gesellschaft hat mit Notierungsaufnahme am 9. Oktober 2018 einen Börsengang mit Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Marks mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) durchgeführt (der „Börsengang“). Im Zusammenhang mit dem Börsengang hat die Gesellschaft am 27. September 2018 (geändert am 4. Oktober 2018) mit der Rocket Internet SE als verleihender Aktionärin und den an dem Börsengang beteiligten Konsortialbanken einen Übernahmevertrag sowie am 8. Oktober 2018 eine Preisfestsetzungsvereinbarung abgeschlossen. Gemäß dem Übernahmevertrag in seiner geänderten Fassung und der Preisfestsetzungsvereinbarung hat die Gesellschaft der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg („Berenberg“), die im Rahmen des Börsengangs als Stabilisierungsmanager fungierte, eine unwiderrufliche Option zum Erwerb von bis zu 660.000 zusätzlichen neuen Aktien gewährt (die „Greenshoe-Option“). Die Greenshoe-Option diente dazu, Berenberg in die Lage zu versetzen, die Rücklieferungspflichten, die Berenberg unter dem in dem Übernahmevertrag und der Preisfestsetzungsvereinbarung vereinbarten Aktiendarlehen gegenüber der Rocket Internet SE hatte, mit neuen Aktien der Gesellschaft erfüllen zu können. Berenberg hat die Greenshoe-Option am 8. November 2018 in Höhe von 311.359 Aktien ausgeübt. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand in seiner Sitzung vom 9. November 2018 die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018/VI zur Schaffung von 311.359 neuen Aktien zur Bedienung der Greenshoe-Option beschlossen. Der Aufsichtsrat hat diesem Beschluss am 9. November 2018 zugestimmt. Die Kapitalerhöhung um EUR 311.359,00 durch Ausgabe von 311.359 neuen Aktien der Gesellschaft wurde am 13. November 2018 im Handelsregister eingetragen. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurde das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 20.429.450,00 um EUR 311.359,00 auf 20.740.809,00 erhöht (die „Greenshoe-Kapitalerhöhung“). Bei der Durchführung der Greenshoe-Kapitalerhöhung wurden die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben eingehalten. Nach § 4 Absatz 8 der Satzung der Gesellschaft war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 20. September 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 3.159.212,00 durch Ausgabe von bis zu 3.159.212 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2018/VI“). Das Bezugsrecht der Aktionäre war dabei unter anderem für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018/VI ausgeschlossen, wenn die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/VI erfolgte, um eine beim Börsengang der Gesellschaft mit den Emissionsbanken vereinbarte Option zum Erwerb von zusätzlichen neuen Aktien (Greenshoe-Option) erfüllen zu können, falls den Emissionsbanken im Rahmen einer etwaigen Mehrzuteilung von Aktien bestehende Aktien von bestehenden Aktionären zur Verfügung gestellt werden, aber die Emissionsbanken im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nicht genügend Aktien im Markt erwerben, um diese Wertpapierdarlehen zurückführen zu können. Dabei war vorgesehen, dass der Ausgabepreis dem Platzierungspreis der Aktien im Börsengang (abzüglich Bankenprovisionen) zu entsprechen hatte. Die Ausgabe erfolgte an Berenberg zum Angebotspreis in Höhe von EUR 26,00 je Aktie (abzüglich Bankenprovisionen von EUR 0,78 je Aktie). Die Einräumung der Greenshoe-Option und die daraus resultierende Greenshoe-Kapitalerhöhung dienten dazu, im Zusammenhang mit dem Börsengang zeitlich begrenzte zulässige Maßnahmen zur Stabilisierung des Börsenkurses der Gesellschaft unmittelbar nach dem Börsengang durchzuführen. Die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen dient dem Interesse von Emittenten wie der Gesellschaft, Kursschwankungen nach Börseneinführung zu begrenzen, die regelmäßig nicht auf die wirtschaftliche Situation des Emittenten, sondern auf das Anlageverhalten von Investoren zurückzuführen sind. Die Gesellschaft hat mit Durchführung der Greenshoe-Kapitalerhöhung entsprechende vertragliche Verpflichtungen aus dem zwischen der Gesellschaft und den Konsortialbanken geschlossenen Übernahmevertrag erfüllt. Die neuen Aktien dienten dazu, die bestehende Wertpapierleihe gegenüber der Rocket Internet SE, die für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen erforderlich war, zurückzuführen. Der Ausgabepreis der neuen Aktien im Rahmen der Greenshoe-Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 26,00 je Aktie (abzüglich Bankenprovisionen von EUR 0,78 je Aktie) entsprach dabei dem Platzierungspreis im Rahmen des Börsengangs. Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2018/VI bei dessen Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Greenshoe-Kapitalerhöhung insgesamt sachlich gerechtfertigt. |
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 20.740.809,00 und ist eingeteilt in 20.740.809 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 20.740.809. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. |
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Inhaberaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Donnerstag, den 16. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse
zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des Donnerstags, den 2. Mai 2019, also 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Donnerstag, den 16. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Bedeutung des Nachweisstichtags: Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. |
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3. |
Details zum Online-Aktionärsservice Die Gesellschaft bietet für Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, die Möglichkeit eines Online-Aktionärsservices. Aktionäre haben die Möglichkeit, Dritten eine Vollmacht oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Anweisungen zu erteilen. Der Online-Aktionärsservice steht bis zum Ablauf des 22. Mai 2019 zur Verfügung. Weitere Informationen sind zudem auf
verfügbar. |
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung eines Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereitgehalten. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereit. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie sind bis Mittwoch, den 22. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, eingehend zu übermitteln; sie bedürfen der Textform. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) sind an folgende Adresse zu richten:
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6. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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7. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite/Auslage in Geschäftsräumen/Ergänzende Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar und liegen in den Geschäftsräumen der Westwing Group AG in München (Moosacher Straße 88, 80809 München) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus: Zum Tagesordnungspunkt 1:
Zudem:
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Donnerstag, den 23. Mai 2019, zugänglich sein. Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. |
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8. |
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre Die Gesellschaft verarbeitet als die im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („Datenschutz-Grundverordnung“) verantwortliche Stelle personenbezogene Daten (Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Zudem verarbeitet die Gesellschaft auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Namen sowie dessen Wohnort). Sofern ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern). In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Die Gesellschaft verarbeitet beispielsweise Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet unter
veröffentlicht. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist nach den §§ 118 ff. Aktiengesetz zwingend erforderlich, um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderen versammlungsbezogenen Rechten nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. Da sämtliche Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien sind, weist die Gesellschaft jedoch darauf hin, dass Aktionäre sich unter Wahrung Ihrer Anonymität bzw. ohne Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten durch ein Kreditinstitut (§ 135 Absatz 5 Aktiengesetz), Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz oder nach § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen vertreten lassen können. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern während der Hauptversammlung (§ 129 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz) und bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz) eingesehen werden. Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen Daten nicht für Entscheidungen, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen (Profiling) im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Gesellschaft bzw. die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut der Aktionäre, das diese mit der Verwahrung ihrer Aktien der Gesellschaft beauftragt haben (sog. Depotbank). Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung. Sollten personenbezogene Daten von Aktionären unrichtig oder unvollständig sein, haben diese ein Recht auf Berichtigung und Ergänzung. Die Aktionäre können jederzeit die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern die Gesellschaft nicht rechtlich zur weiteren Verarbeitung ihrer Daten verpflichtet oder berechtigt ist. Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen, über die Aktionäre die Gesellschaft auch für Fragen zum Datenschutz erreichen können: Christian Volkmer Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter: Christian Volkmer Diese Einladung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. |
Berlin, im April 2019
Westwing Group AG
Der Vorstand