Auf die hiernach gezeichneten je 37.425 Aktien haben die B2 GmbH und die Kantner Investment GmbH und auf die hiernach gezeichneten 75.150 Aktien hat die Wüstenbecker GmbH & Co. KG je eine Bareinlage in Höhe von 1,00 Euro pro Aktie, insgesamt die B2 GmbH und die Kantner Investment GmbH je 37.425 Euro und die Wüstenbecker GmbH & Co. KG 75.150 Euro zu erbringen. Als Sach-Agio haben die B2 GmbH und die Kantner Investment GmbH je 6.262 Geschäftsanteile und die Wüstenbecker GmbH & Co KG 12.525 Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1 Euro an der Fonds Laden Gesellschaft für Anleger mbH, mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München, HRB 145940, in die Gesellschaft einzubringen, weiter die B2 GmbH und die Kantner Investment GmbH je 4.990 und die Wüstenbecker GmbH & Co. KG 10.020 auf den Inhaber lautende Nennbetragsaktien im Nennbetrag von je 5,00 DM an der WK Vermögensverwaltung Aktiengesellschaft, Amtsgericht Aschaffenburg, HRB 11373.
Der Wert der eingebrachten GmbH-Anteile und der Aktien ist in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen.
Es wurde gemäß §§ 183 a, 33a AktG von einer externen Sacherhöhungsprüfung abgesehen. Der Wert des Sachagios einschließlich Bareinlage erreicht den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien.
Die eingebrachten GmbH-Anteile haben laut Wertgutachten des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters, Diplom-Kaufmann Lars Rengel vom 20. März 2019 einen Wert von EUR 742.000,00. Die eingebrachten Aktien haben laut Wertgutachten des Wirtschaftsprüfers Lars Rengel vom 20. März 2019 einen Wert von EUR 218.000,00. Die jeweilige Bewertung erfolgte nach dem Ertragswertverfahren (IDW S 1, niedergelegt durch den Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, IDW).
Es wird versichert, dass keine Umstände bekannt sind, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände im Sinne von § 33 a Abs. 1 Nr. 2 AktG am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert.
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