Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
---|---|---|---|---|
Fiagon AG Medical Technologies Hennigsdorf |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung | 05.09.2019 |
Fiagon AG Medical TechnologiesHennigsdorfErgänzung der Tagesordnung der
|
„Die Hauptversammlung bestellt Prof. Dr. Matthias Schüppen, Diplom-Ökonom, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, c/o Graf Kanitz, Schüppen & Partner – Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Pariser Platz 7, 70173 Stuttgart zum Sonderprüfer. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranziehen. Mit dem Sonderprüfer wird unverzüglich ein entsprechender Vertrag geschlossen, zu dessen Abschluss der Vorstand, hilfsweise der die Hauptversammlung beurkundende Notar und äußerst hilfsweise der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt und verpflichtet werden. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, bestellt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einen anderen Prüfer, der nachweislich über die erforderliche Sachkunde verfügt. |
|||||||||
Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG hat die nachfolgenden aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand und dient der Aufdeckung von Pflichtwidrigkeiten und Rechtsverstößen durch derzeitige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft; dabei sind mögliche Ansprüche der Gesellschaft wie etwa auf Schadensersatz oder Nachteilsausgleich zu ermitteln und festzustellen:
|
|||||||||
Zur Aufklärung der vorstehenden Prüfungsgegenstände wird der Sonderprüfer ermächtigt, nach eigenem Ermessen Personen zu befragen sowie Zugriff auf sämtliche Unterlagen (auch in elektronischer Form) der Gesellschaft zu nehmen, insbesondere auf Dokumentationen der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, Korrespondenz zwischen Organen, Mitgliedern und Angestellten der Gesellschaft sowie Korrespondenz (auch in elektronischer Form) zwischen der Gesellschaft und ihren Rechtsberatern sowie sonstigen Beratern einschließlich sämtlicher Stellungnahmen und Gutachten. Die Sonderprüfung bezieht sich ausdrücklich auch darauf, ob und inwieweit Dokumente (einschließlich elektronischer Dokumente) im Zusammenhang mit den vorstehenden Prüfungsgegenständen nachträglich geändert oder beseitigt wurden bzw. ob es Anweisungen hierzu gab.“ |
Begründung
Die Zwecke dieses Verlangens ergibt sich aus dem Tagesordnungspunkt und dem Beschlussvorschlag.
Hennigsdorf im August 2019
Der Vorstand