Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Private Assets AG Allensbach |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Außerordentliche Hauptversammlung | 15.10.2019 |
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Private Assets AGAllensbachISIN DE0006051139 / WKN 605113Hiermit laden wir unsere sehr geehrten Aktionärinnen und Aktionäre zu deraußerordentlichen Hauptversammlungder Private Assets AGam 25. November 2019 um 10:00 UhrimHotel St. Elisabeth
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1. |
Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Florian Bozon Die Share Asset Management GmbH, Hamburg, schlägt vor, das Aufsichtsratsmitglied Florian Bozon mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abzuberufen. |
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2. |
Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Dieter Hoven Die Share Asset Management GmbH, Hamburg, schlägt vor, das Aufsichtsratsmitglied Dieter Hoven mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abzuberufen. |
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3. |
Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Rolf Dommann Die Share Asset Management GmbH, Hamburg, schlägt vor, das Aufsichtsratsmitglied Rolf Dommann mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abzuberufen. |
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4. |
Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 der Satzung der Gesellschaft aus ausschließlich von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Share Asset Management GmbH, Hamburg, schlägt der Hauptversammlung vor, für die verbleibende Amtsperiode der mit Ablauf dieser Hauptversammlung abberufenen Aufsichtsratsmitglieder, die bis zur Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. |
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5. |
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien zur Deckung von Verlusten sowie entsprechende Satzungsänderung Aufgrund geänderter Vermögensverhältnisse soll zum Zwecke der Abdeckung von aufgelaufenen Verlusten das Grundkapital der Gesellschaft im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung angepasst werden. Die Kapitalherabsetzung kann nur durch Zusammenlegung der Aktien erfolgen. Vor der geplanten Kapitalherabsetzung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.850.000,–, eingeteilt in 2.850.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils 57 Aktien zu einer Aktie zusammengelegt werden. Ohne die Zusammenlegung der Aktien würde der rechnerische Anteil einer Stückaktie nach erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weniger als EUR 1,– betragen. Durch die Zusammenlegung wird sichergestellt, dass nach der Herabsetzung der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital der Gesellschaft mindestens EUR 1,– beträgt. Die ordentliche Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien soll deshalb im Verhältnis 57 : 1 erfolgen. Im Ergebnis soll das Grundkapital der Gesellschaft bei einem Herabsetzungsbetrag um EUR 2.800.000,– von EUR 2.850.000,– auf EUR 50.000,– herabgesetzt werden. Nach erfolgter Kapitalherabsetzung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 50.000,–, eingeteilt in 50.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,– je Aktie. Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis 57 : 1 teilbare Anzahl Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. dem von dieser beauftragten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut für Rechnung der betreffenden Aktionäre bestmöglich verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach der Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden. Durch die Kapitalherabsetzung wird das bestehende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 1.425.000,– nach § 4 Abs. 7 der Satzung nicht berührt. Die Kapitalherabsetzung soll auch dazu dienen, dass die Gesellschaft in die Lage versetzt wird, am Kapitalmarkt durch Ausgabe neuer Aktien Finanzmittel aufzunehmen. Nach der Kapitalherabsetzungsmaßnahme sollte sich der Aktienkurs in dem Verhältnis erhöhen, in dem die Aktien zusammengelegt werden. Zumindest sollte der Aktienkurs sich wieder oberhalb der Marke von EUR 1,– bewegen, dem gesetzlichen Mindestausgabebetrag bei Kapitalerhöhungen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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6. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 950.000,– durch Barkapitalerhöhung unter Gewährung von Bezugsrechten Die durch die Kapitalherabsetzung gewonnene Möglichkeit der Kapitalerhöhung soll genutzt werden zur Durchführung einer Kapitalerhöhung unter Wahrung der Bezugsrechte der Aktionäre. Im Rahmen einer Bezugsrechtskapitalerhöhung soll das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 950.000,– auf bis zu EUR 1.000.000,– erhöht werden. Angestrebt wird ein Emissionserlös von zumindest EUR 450.000,–. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 ermöglicht den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge im Rahmen der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung. Grundsätzlich wird den Aktionären im Rahmen der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung das Bezugsrecht gewährt. Lediglich für sich etwa ergebende Spitzenbeträge soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des Erhöhungsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist sinnvoll und üblich, denn er erleichtert die Abwicklung der Kapitalerhöhung und hilft, ein praktisch verwertbares Bezugsverhältnis herzustellen. Ferner stehen die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem Verhältnis zum Vorteil des Aktionärs. Die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen freien Spitzen werden im Sinne der Gesellschaft bestmöglich verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung. Sie ist nach Ansicht des Vorstands sachlich gerechtfertigt und angemessen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 04. November 2019 zu beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 18. November 2019 zugehen, und zwar bei folgender, für die Gesellschaft empfangsberechtigte Stelle:
Private Assets AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS51 CA/GM
D-80311 München
oder per Telefax: 089 – 5400 – 2519
oder per E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
oder bei der auch für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen maßgeblichen unten angegebenen Adresse.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.
Hinweise zur Bevollmächtigung, Gegenanträge und Wahlvorschläge
Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Die Vollmacht ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, besteht ein Schriftformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die Private Assets AG, Im Bildösch 17, 78476 Allensbach zu richten. Ordnungsgemäße Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 11. November 2019 unter vorstehender Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich unter der Internetadresse www.private-assets-ag.de zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 2.850.000,– und ist eingeteilt in 2.850.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Stückaktie. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 215.244 eigene Aktien, die zum Einzug bestimmt und nicht stimmberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 2.634.756 Stimmrechte.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten. Es werden insbesondere folgende Daten verarbeitet: Vor- und Nachname, Anschrift, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte. Sofern Aktionäre oder deren Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt treten, werden zudem diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (z.B. angegebene Kontaktdaten, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern). In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. So können zum Beispiel Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung verarbeitet werden. Im Fall von zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Im Übrigen werden personenbezogene Daten den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
Zum Zweck der Durchführung der Hauptversammlung werden von der Gesellschaft Dienstleister beauftragt. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung notwendig sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die personenbezogenen Daten werden von der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Die Betroffenen haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bzgl. der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung und das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Rechte gegenüber der Gesellschaft können unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
info@private-assets-ag.de
oder die unten aufgeführten Kontaktdaten der Gesellschaft geltend gemacht werden.
Allensbach, im Oktober 2019
Private Assets AG
Der Vorstand