PartnerFonds AG i.L.
Planegg
Amtsgericht München, HRB 173995
ISIN: DE000A0V9AZ7
Sehr geehrte Aktionäre, wir laden Sie hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung der PartnerFonds AG i.L.
am Mittwoch, 10. August 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)
ein.
Der Abwickler hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne Präsenz von Aktionären oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. Grundlage hierfür ist Art. 2 § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht vom 27. März 2020 in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 sowie in der durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10. September 2021 geänderten Fassung.
Die Hauptversammlung findet im hbw ConferenceCenter, Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, statt. Die gesamte Versammlung wird für teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre ordnungsgemäß Bevollmächtigten in Bild und Ton im Aktionärsportal übertragen; eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten vor Ort ist nicht möglich. Dies trägt im Zeitpunkt der Hauptversammlung ggf. fortbestehenden behördlichen Beschränkungen Rechnung und dient dem Schutz unserer Aktionäre und Mitarbeiter.
I. |
Tagesordnung Tagesordnungspunkt 1: Vorlage des mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den von dem Abwickler aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen ist, festzustellen. Tagesordnungspunkt 2: Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Dr. Henning von Kottwitz als Abwickler für das Geschäftsjahr 2021 Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Abwickler der Gesellschaft, Herrn Dr. Henning von Kottwitz, für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen. Tagesordnungspunkt 3: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden und damit folgenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen:
Die Abstimmung erfolgt im Wege der Einzelentlastung. Tagesordnungspunkt 4: Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer für den Jahresabschluss des Abwicklungsgeschäftsjahres 2022 die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu wählen. Tagesordnungspunkt 5: Neuwahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der PartnerFonds AG i.L. besteht gemäß den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, 7 Abs. 1 der Satzung der PartnerFonds AG i.L. aus vier Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung, die gemäß Tagesordnungspunkt 3 über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juli 2021 gewählt worden sind. Daher sind sämtliche vier Aufsichtsratssitze neu zu besetzen. Ferner soll ein Ersatzmitglied gewählt werden. Es ist beabsichtigt, die Wahlen jeweils im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der PartnerFonds AG i.L. erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschließt, in dem das jeweilige Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde. Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals um EUR 6.000.042,60 zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach den §§ 222 ff. AktG und entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs. 1 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) sowie Ermächtigung des Abwicklers zur Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Tagesordnungspunkt 7: Ergänzungsantrag gemäß § 122 Abs. 2 AktG zur Tagesordnung der Hauptversammlung Die Evoco P Invest GmbH & Co. KG, die 7.333.333 Aktien und damit ca. 18,33 % am Grundkapital der PartnerFonds AG i.L. hält, hat mit Schreiben vom 23. Juni 2022 gemäß § 122 Abs. 2 AktG beantragt, die Tagesordnung der Hauptversammlung um den folgenden Tagesordnungspunkt zu ergänzen: Die beiden Beschlüsse der Hauptversammlung der PartnerFonds AG vom 5. Juli 2018 betreffend die Bestellung eines Sonderprüfers werden vollständig aufgehoben. Die aufzuhebenden Beschlüsse betreffen die Bestellung eines Sonderprüfers zur Untersuchung von Vorgängen im Zusammenhang mit der vom damaligen Vorstand Oliver Kolbe erhobenen Anfechtungsklage vom 17. Oktober 2017. Die Beschlüsse sehen die Bestellung von Herrn Dr. Bernd Kuhn als Sonderprüfer vor. Der Antrag wird wie folgt begründet: Die Begründung für die Sonderprüfung hat sich durch den Zeitablauf erledigt. Aus unserer Sicht überwiegt damit das Interesse dieses Verfahren zu beenden. |
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II. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung |
1. |
Unterlagen zur Tagesordnung Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte Internetadresse zugänglich sein. |
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2. |
Anmeldung Zur (präsenzlosen) Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und die sich bei der Gesellschaft so rechtzeitig angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung bis spätestens 3. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugeht. Umschreibungen im Aktienregister werden vom 4. August 2022, 0:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 10. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), nicht vorgenommen, sondern erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung vollzogen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung ist an die Gesellschaft zu richten. Die Anmeldung ist formlos möglich und kann über eine der nachstehenden Kontaktadressen erfolgen: PartnerFonds AG i.L. oder per Telefax unter +49 (0)89 889 69 06 33 oder per E-Mail unter partnerfonds@better-orange.de oder über das Aktionärsportal unter
Zur leichteren Identifizierung der Aktionäre bitten wir Sie, in der Anmeldung den vollständigen Namen des Aktionärs und seine Aktionärsnummer anzugeben. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin verfügen. Alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also am Mittwoch, den 20. Juli 2022, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen sind, sowie die Aktionäre und Intermediäre, welche die Mitteilung verlangt haben, und die Vereinigungen von Aktionären, welche die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben, erhalten von der Gesellschaft auf dem Postweg eine Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung gemäß § 125 Abs. 2 und Abs. 5 AktG („Mitteilung“). |
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3. |
Präsenzlose Hauptversammlung Der Abwickler hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung nach Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht vom 27. März 2020 in der durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 sowie durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfegesetz 2021“ wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10. September 2021 geänderten Fassung (insgesamt „COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen durchzuführen. Die Entscheidung für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ist mit Rücksicht auf die weiterhin fortdauernde Covid-19-Pandemie erfolgt. Mit dieser Entscheidung wollen Abwickler und Aufsichtsrat zudem auch gewährleisten, dass die Durchführung der Hauptversammlung auch bei einer erneuten Verschlechterung der aktuellen Corona-Lage sichergestellt ist. Es wird ggf. von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen zu lassen. Die Durchführung als präsenzlose Hauptversammlung ohne Möglichkeit der elektronischen Teilnahme führt zu Modifikationen in den Abläufen sowie bei den Rechten der Aktionäre. Nach Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz stehen den teilnahmeberechtigten Aktionären im Falle einer präsenzlosen Hauptversammlung mit der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation, aber ohne Möglichkeit der elektronischen Teilnahme, die nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte im Hinblick auf die präsenzlose Hauptversammlung zu. |
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4. |
Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton Teilnahmeberechtigte Aktionäre haben die Möglichkeit, über das Aktionärsportal die gesamte Versammlung in Bild und Ton zu verfolgen. Eine physische Teilnahme vor Ort ist nicht möglich. |
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5. |
Verfahren zur Stimmrechtsabgabe einschließlich der Stimmrechtsvertretung Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl Teilnahmeberechtigte Aktionäre können das Stimmrecht im Weg der elektronischen Kommunikation ausschließlich über das Aktionärsportal ausüben (elektronische Briefwahl). Für die Stimmrechtsausübung ist eine rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich, das heißt bis zum 3. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ). (siehe oben unter dem Abschnitt „Anmeldung“). Abgabe, Änderung und Widerruf der Stimme durch elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal können bis zum Tag der Hauptversammlung (10. August 2022) erfolgen, und zwar bis zum Schluss der Abstimmung. Der Schluss der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung durch den Abwickler festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt. Vollmachtserteilung Teilnahmeberechtigte Aktionäre können mit der Ausübung ihres Stimmrechts und ihrer sonstigen Rechte im Hinblick auf die virtuelle Hauptversammlung einen Bevollmächtigten, z.B. auch ein Kreditinstitut oder einen anderen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, beauftragen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist eine fristgemäße Anmeldung des betreffenden Aktienbesitzes stets erforderlich. Da die Hauptversammlung virtuell abgehalten wird, ist auch den Bevollmächtigten eine physische Teilnahme an der Hauptversammlung vor Ort nicht möglich. Im Hinblick auf die Ausübung des Stimmrechts steht den Bevollmächtigten die Möglichkeit der Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Verfügung. Für die Vollmacht an Bevollmächtigte ist, soweit sie nicht an einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung oder sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person erteilt wird, gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung der PartnerFonds AG i.L. die schriftliche Form oder ein eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnetes Telefax oder eine elektronisch übermittelte Kopie, welche die Namensunterschrift wiedergibt, erforderlich. Erteilung, Änderung oder Widerruf der Vollmacht an Dritte, die nicht einem Intermediär oder einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird, muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 9. August 2022, 18:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehend im Abschnitt „Anmeldung“ genannten Adressen zugehen. Weitere Informationen und ein Formular zur Vollmachtserteilung finden sich im personalisierten Einladungsschreiben. Vollmachts- und Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Die PartnerFonds AG i.L. bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit an, ihr Stimmrecht durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung des betreffenden Aktienbesitzes stets erforderlich. Die Vertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu Punkten der Tagesordnung beschränkt. Die Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgt dabei ausschließlich auf der Grundlage der ihnen von den Aktionären erteilten Weisungen. Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Für die Bevollmächtigung und die Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist die schriftliche Form oder ein eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnetes Telefax oder eine elektronisch übermittelte Kopie, welche die Namensunterschrift wiedergibt, erforderlich. Erteilung, Änderung oder Widerruf der Vollmacht und/oder Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 9. August 2022, 18:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehend im Abschnitt „Anmeldung“ genannten Adressen zugehen. Weitere Informationen und ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung finden sich im personalisierten Einladungsschreiben. |
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6. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG; Ergänzungsanträge Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Abwicklers und/oder des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übermitteln. Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden: PartnerFonds AG i.L. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 26. Juli 2022, 24:00 (MESZ), unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126, 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen vor einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge und Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Die so veröffentlichten Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Hauptversammlung mündlich gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, und werden von der Gesellschaft entsprechend behandelt. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. Juli 2022 (24:00 (MESZ)) zugegangen sein. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
bekannt gemacht. |
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7. |
Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihr Fragerecht gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Der Abwickler hat dazu mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis zum 8. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal einzureichen sind. Nachfragen in der Hauptversammlung sind nicht möglich. Nach Maßgabe von Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz i.V.m. § 268 Abs. 2 Satz 1 AktG steht es im pflichtgemäßen, freien Ermessen des Abwicklers, wie er Fragen beantwortet. Der Abwickler behält sich insofern insbesondere vor, eingereichte Fragen einzeln oder mehrere Fragen zusammengefasst zu beantworten und die Reihenfolge der Beantwortung im Interesse aller Aktionäre zu bestimmen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Eine Offenlegung der Namen der fragenden Aktionäre erfolgt nicht. |
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8. |
Widerspruchseinlegung Teilnahmeberechtigten Aktionären, die ihr Stimmrecht durch Stimmrechtsausübung über Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung (abweichend von § 245 Nr. 1 AktG) von Beginn der Hauptversammlung bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung über das Aktionärsportal eingeräumt. Der Notar wird den Widerspruch zur Niederschrift nehmen. Die Anfechtung der Beschlüsse ist nach Art. 2 § 1 Abs. 7 COVID-19-Gesetz eingeschränkt. |
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9. |
Datenschutzrechtliche Informationen für Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste Seit dem 25. Mai 2018 gelten mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (nachfolgend „Datenschutz-Grundverordnung“ genannt) europaweit einheitliche datenschutzrechtliche Vorschriften. Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die PartnerFonds AG i.L. (nachfolgend auch die „Gesellschaft“ genannt) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Verantwortliche Sie erreichen die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: PartnerFonds AG i.L. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch den Abwickler Herrn Dr. Henning von Kottwitz. Verarbeitung personenbezogener Daten Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten:
auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären und Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank oder ein in den Anmeldevorgang eingebundener Dritter die personenbezogenen Daten der Aktionäre oder Aktionärsvertreter an die Gesellschaft. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe des Aktiengesetzes durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses und der Stimmunterlagen, zur Erstellung der Niederschrift über den Verlauf der Hauptversammlung sowie der Erfüllung aktiengesetzlicher Pflichten der Gesellschaft nach Durchführung der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) der Datenschutz-Grundverordnung. Speicherdauer Die Gesellschaft speichert diese personenbezogenen Daten aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist. Weitergabe an Dritte Der Dienstleister der Gesellschaft, welcher zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wurde (Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, Beratungsgesellschaft und technischer Dienstleister für Hauptversammlungen u.ä.), erhält von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen. Rechte als Betroffener Die Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste haben jederzeit das Recht:
Ihre Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: PartnerFonds AG i.L. Ebenfalls steht den Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen gemäß Art. 77 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen das anwendbare Datenschutzrecht verstößt. Die für die Gesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde ist: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) |
München, im Juni 2022
PartnerFonds AG i.L.
Der Abwickler