EV Digital Invest AG
Berlin
ISIN DE000A3DD6W5
WKN A3DD6W
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 5. Juli 2023 um 11:00 Uhr im Estrel Berlin, Sonnenallee 225, 12057 Berlin, Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EV Digital Invest AG zum 31. Dezember 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat und dieser damit festgestellt ist. |
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2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 für den Zeitpunkt ab ihrer Bestellung Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern der Geschäftsführung der Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH für den Zeitraum ab Beginn des Geschäftsjahres 2022 bis zur Wirksamkeit des Formwechsels in die AG Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 für den Zeitpunkt ab ihrer Bestellung Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Cecilienallee 6-7, 40474 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. |
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Satzung. § 7 Abs. 1 der Satzung sieht vor, dass der Aufsichtsrat aus vier Personen besteht, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Herr Dr. Ingo Bora Rellermeier hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt. Damit dem Aufsichtsrat die erforderliche Anzahl an Mitgliedern angehört, ist die Wahl eines neuen Mitglieds des Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen:
Die Bestellung des neuen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt. |
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende Satzungsänderungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Soweit die bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2022) im Zeitpunkt der Eintragung der unter b) vorgeschlagenen Satzungsänderung nicht ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung und die zugehörige Regelung in § 4 Abs. 3 der Satzung mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 abzuändern.“ |
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8. |
Beschlussfassung über Änderungen von § 14 (Einberufung und Ort) und § 19 (Teilnahme von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern; Bild- und Tonübertragungen) der Satzung Auf Grundlage des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften soll eine Satzungsregelung beschlossen werden, um die Voraussetzungen für die Durchführung virtueller Hauptversammlungen zu schaffen. Im gleichen Zuge soll die Regelung zur Möglichkeit der virtuellen Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrates ergänzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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9. |
Beschlussfassung über die Anpassung und teilweise Aufhebung der Ermächtigung zur Implementierung eines Aktienoptionsplans 2022 und des zugehörigen Bedingten Kapitals 2022/II sowie entsprechende Satzungsänderung Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. März 2022 wurde unter dortigem Tagesordnungspunkt 4 eine Ermächtigung für einen Aktienoptionsplan 2022 beschlossen. Vor dem Hintergrund der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung zur Implementierung eines neuen Aktienoptionsplans 2023 und von nicht operativen Einmaleffekten aus dem Börsengang soll die Ermächtigung für einen Aktienoptionsplan 2022 in Bezug auf das Volumen und die Aufteilung der Bezugsrechte auf den Kreis der Bezugsberechtigten sowie in Bezug auf das Erfolgsziel nachträglich angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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10. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Implementierung eines Aktienoptionsplans 2023 und die Schaffung des Bedingten Kapitals 2023 zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2023 samt entsprechender Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen: a) Ermächtigung zur Implementierung eines Aktienoptionsplans 2023 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juli 2028 einmalig oder mehrmals bis zu insgesamt 145.000 Optionen an derzeitige und zukünftige Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Leitungsorgane und Mitarbeiter gegenwärtig oder zukünftig verbundener Unternehmen auszugeben, die den Erwerber nach Maßgabe der Optionsbedingungen berechtigen, neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu erwerben (Aktienoptionsplan 2023). Soweit Optionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden sollen, ist nur der Aufsichtsrat zur Ausgabe berechtigt. Die Eckpunkte für die Ausgabe der Optionen lauten wie folgt: aa) Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte Der Kreis der Bezugsberechtigten setzt sich bei einem Gesamtvolumen der maximal zur Ausgabe zur Verfügung stehenden Optionen in Höhe von bis zu 145.000 Stück wie folgt zusammen:
bb) Einräumung der Optionen (Erwerbszeiträume) und Ausgabetag Optionen können den Bezugsberechtigten einmalig oder in mehreren Tranchen bis zum 4. Juli 2028 zum Erwerb angeboten werden, außer jeweils im Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Bekanntgabe der vorläufigen Zahlen für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr der Gesellschaft bzw. vor Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder der vorläufigen Zahlen für einen Quartals- oder Halbjahresabschluss bzw. eines Quartals- oder Halbjahresabschlusses. „Ausgabetag“ ist der Tag, an dem die Gesellschaft an den jeweiligen Bezugsberechtigten das Angebot auf Gewährung von Optionen absendet. Das Angebot kann einen späteren Ausgebetag vorsehen. cc) Inhalt der Optionsrechte, Ausübungspreis, Erfüllung Durch Ausübung der Option können im Verhältnis 1:1 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises bezogen werden. Der Ausübungspreis für Optionen aus dem Aktienoptionsplan 2023 beträgt 80 % des gewichteten Durchschnittsbörsenkurses (VWAP) der letzten 10 Handelstage im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Ausgabetag, mindestens jedoch EUR 1,00. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Die Optionen können aus dem neu zu schaffenden bedingten Kapital gemäß lit. b) und c) oder sonstigem zukünftig zu schaffenden bedingten Kapital oder aus bestehendem oder zukünftigem genehmigten Kapital bedient werden. dd) Laufzeit der Optionen Die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2023 ausgegebenen Optionen können nur innerhalb von drei Jahren nach ihrer erstmaligen Ausübungsmöglichkeit ausgeübt werden. ee) Wartezeit für die erstmalige Ausübung und Ausübungszeiträume sowie Erfolgsziel Der Bezugsberechtigte kann die Optionen ausüben, sobald mindestens vier Jahre seit ihrer Ausgabe vergangen sind (Wartezeit i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Zur Vermeidung von lnsiderverstößen dürfen Optionen auch nach Ablauf der Wartezeit und unbeschadet der Beachtung des Erfolgsziels jeweils im Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Bekanntgabe der Unternehmenszahlen, d.h. vor Veröffentlichung des Jahresabschlusses bzw. etwaiger Quartals- oder Zwischenberichte nicht ausgeübt werden. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere der Marktmissbrauchsverordnung und dem Wertpapierhandelsgesetz, folgen. Weitere Voraussetzung für die Ausübung der Optionen ist, dass das nachfolgend bestimmte definierte Erfolgsziel erfüllt ist (Erfolgsziel i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG): Die Ausübung der Optionen ist nur zulässig, sofern mindestens eine der folgenden Alternativen vorliegt:
Sofern der betreffende Jahresabschluss nach IFRS bilanziert wird, sind die entsprechenden Äquivalente nach IFRS maßgeblich anzusetzen. Für Geschäftsjahre, in denen die Gesellschaft einen Konzernabschluss erstellt, sind die Kennzahlen des Konzernabschlusses maßgeblich. Jeweils unberücksichtigt bleiben eventuelle künftige einmalige Sondereffekte, die nicht aus der operativen Geschäftstätigkeit herrühren. ff) Nichtübertragbarkeit der Optionen Die Optionen sind höchstpersönlicher Natur und können nicht übertragen, vererbt, verpfändet oder sonst belastet werden. gg) Verfall der Optionen („Vesting Period“) Bezugsrechte sollen im Regelfall zwei Jahre nach dem Ausgabetag unverfallbar werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats – sofern der Vorstand selbst betroffen ist, wird der Aufsichtsrat allein ermächtigt – die weiteren Einzelheiten der Regelungen zum Verfall der Optionen festzusetzen. hh) Besteuerung der Optionen Alle im Rahmen der Gewährung bzw. Ausübung der Optionen etwaig anfallenden Steuern, insbesondere Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, hat der Bezugsberechtigte selbst zu tragen. ii) Weitere Ausgestaltung (Ermächtigung) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats – sofern der Vorstand selbst betroffen ist, wird der Aufsichtsrat allein ermächtigt – die weiteren Einzelheiten zur Ausgestaltung des Aktienoptionsplans 2023 zu bestimmen. Hierzu gehören insbesondere:
jj) Berichtspflicht des Vorstands Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Aktienoptionsplans 2023 und die den Bezugsberechtigten in diesem Rahmen gewährten Optionen für jedes Geschäftsjahr nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jeweils im Anhang zum Jahresabschluss oder im Geschäftsbericht berichten (§ 285 Nr. 9a HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 6a HGB, § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG). b) Bedingtes Kapital 2023 Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 145.000,00 durch Ausgabe von bis zu 145.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 5. Juli 2023 gemäß TOP 10 zur Implementierung eines Aktienoptionsplans 2023 bis zum 4. Juli 2028 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionen auf dieses Bedingte Kapital 2023 zurückgreift. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2023 erfolgt zu dem Ausgabebetrag, wie er sich aus der Ermächtigung ergibt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Optionen entstehen, am Gewinn teil. c) Satzungsänderung und Ermächtigung zur Änderung der Fassung der Satzung § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Aufstockung des bestehenden Bedingten Kapitals 2022/I und über die entsprechenden Satzungsänderungen Aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 23. März 2022 besteht derzeit eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. März 2027 einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) (gemeinsam nachfolgend auch „Schuldverschreibungen“ genannt) im Gesamtnennbetrag von EUR 35.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte auf bis zu 1.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu EUR 1.600.000,00 gewährt werden. Die Wandlungs- und Bezugsrechte können aus einem in der Hauptversammlung vom 23. März 2022 oder darauf folgenden Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder künftigem genehmigten Kapital und/oder aus Barkapitalerhöhung und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden und/oder einen Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen. Zum Zwecke der Bedienung von Wandlungs- und Bezugsrechten aus auf Basis dieses Ermächtigungsbeschlusses begebenen Schuldverschreibungen wurde in der Hauptversammlung vom 23. März 2022 das Bedingte Kapital 2022/I geschaffen. Die Ermächtigung soll nunmehr geändert und das Bedingte Kapital 2022/I aufgestockt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
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II. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
1. Teilnahmerecht
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Hierzu ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) durch den Letztintermediär gemäß § 67c AktG (d.h. das Institut, das für den Aktionär die Depotkonten führt) ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung als den sogenannten Nachweisstichtag, hier den 14. Juni 2023, 00:00 Uhr, zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der folgenden Adresse bis spätestens zum 28. Juni 2023, 24:00 Uhr, zugehen:
EV Digital Invest AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49-(0)40-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse (bzw. E-Mail-Adresse) werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung der gesetzlichen Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre im Übrigen nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.
2. Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten/können, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut ausüben lassen. Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden, der sie im letzteren Fall der Gesellschaft nachzuweisen hat. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Sofern es sich bei den Bevollmächtigten nicht um ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach § 135 AktG gleichgestellte Person handelt, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB) und kann auch fernschriftlich (Telefax) erfolgen.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen über die Form der Vollmacht ab.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich bei den Abstimmungen in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende zusätzliche Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung kann ausschließlich durch Verwendung eines der von der Gesellschaft speziell für diesen Zweck bereitgestellten Formulare erfolgen. Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 4. Juli 2023 um 16:00 Uhr unter nachfolgender Adresse eingehen oder auf der Hauptversammlung vor Ort erteilt werden:
EV Digital Invest AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49-(0)40-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Soweit die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter nicht vor oder zusammen mit der Anmeldung zur Hauptversammlung, sondern gesondert danach erfolgt, ist die zugehörige Eintrittskarte zur Hauptversammlung beizufügen.
Von der Gesellschaft bereitgestellte Vollmachtsformulare – auch für die Stimmrechtsvertreter – erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte, zum Download von der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ev-digitalinvest.de/investorrelations#/portal/investor-relations
sowie während der Hauptversammlung vor Ort.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
3. Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind (§§ 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG). Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der EV Digital Invest AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 10. Juni 2023, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
EV Digital Invest AG
Vorstand
Joachimsthaler Straße 12
10719 Berlin
E-Mail: ir@ev-digitalinvest.de
4. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers oder von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft im Internet unter
https://www.ev-digitalinvest.de/investorrelations#/portal/investor-relations
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 20. Juni 2023, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse
EV Digital Invest AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49-(0)40-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
zugegangen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Wir weisen darauf hin, dass auch Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
5. Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
EV Digital Invest AG
Joachimsthaler Straße 12
10719 Berlin
Telefon: +49 (0)30 403 691 550
E-Mail: compliance@ev-digitalinvest.de
Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über Sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebene Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an
compliance@ev-digitalinvest.de
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Berlin, im Mai 2023
EV Digital Invest AG
Der Vorstand