AGRARIUS AG – Hauptversammlung 2016

AGRARIUS AG

Bad Homburg v. d. Höhe

– WKN A0SLN9 –
– ISIN DE000A0SLN95 –

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, den 30. August 2016, um 11:00 Uhr,
im Tagungsraum „Festsaal I und II“ im

Steigenberger Hotel Bad Homburg
Kaiser-Friedrich-Promenade 69–75
61348 Bad Homburg v. d. H.

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 der AGRARIUS AG und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015

Der festgestellte Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (Geschäftsjahr 2015) sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.agrarius.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und dort unter „Hauptversammlung“ zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die VOTUM AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien.

Das Grundkapital der AGRARIUS AG soll nach §§ 222 ff. AktG herabgesetzt werden, um Wertminderungen auszugleichen und Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen.

Die Herabsetzung bewirkt als rein bilanzielle Maßnahme lediglich eine Umbuchung auf der Passivseite der Handelsbilanz der AGRARIUS AG vom „Gezeichneten Kapital“ in den „Bilanzverlust“ sowie in die nicht ausschüttungsfähige „Kapitalrücklage“. Die Eigenkapitalstruktur und der Wert der Gesellschaft werden hierdurch nicht verändert. Diese Maßnahme vergrößert den Unterschied zwischen dem nach Durchführung der Kapitalherabsetzung erwarteten Börsenpreis der Aktien und dem geringsten anteiligen Betrag des Grundkapitals je Stückaktie. Sie ermöglicht damit im Hinblick auf den Mindestausgabebetrag nach § 9 Abs. 1 AktG, zukünftig Investoren zu gewinnen, die dann neue Aktien zu Ausgabebeträgen zeichnen können, die dem jeweiligen Börsenkurs der Aktie weitgehend entsprechen.

a)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 8.510.000,00, eingeteilt in 8.510.000 Stückaktien, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) zum Zwecke des Ausgleichs von Wertverlusten in Höhe von EUR 2.370.627,24 sowie zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage in Höhe von EUR 5.288.372,76 um insgesamt EUR 7.659.000,00 auf EUR 851.000,00 der Art herabgesetzt, dass Aktien im Verhältnis 10:1 zusammengelegt werden.

Bezüglich etwaiger Aktienspitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht genau zum Umtauschverhältnis passende Anzahl von Aktien hält, sollen die Depotbanken sich durch Vermittlung von Zu- und Verkäufen um einen Spitzenausgleich bemühen. Verbleibende Aktienspitzen sollen nach Zusammenlegung der Teilrechte als Vollrechte für Rechnung der jeweiligen Teilrechtsinhaber veräußert werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, über die weiteren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu entscheiden.

b)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen und die Satzung wie folgt an die Kapitalherabsetzung anzupassen:

§ 4 Abs. 1 und 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) erhalten mit dem Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung:

„(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 851.000,00 (in Worten: Euro achthunderteinundfünfzigtausend).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 851.000 (in Worten: achthunderteinundfünfzigtausend) Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.“

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung (Bedingtes Kapital), gemäß § 4 Abs. 9 der Satzung (Bedingtes Kapital III), gemäß § 4 Abs. 10 der Satzung (Bedingtes Kapital IV) sowie gemäß § 4 Abs. 11 der Satzung (Bedingtes Kapital 2015/I) und entsprechende Satzungsänderung, Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016/I) und über die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2016 unter Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der AGRARIUS AG an Mitglieder des Vorstands und ausgewählter Führungskräfte der AGRARIUS AG und deren Tochtergesellschaften sowie über die Änderung der Satzung

a) Aufhebung der bedingten Kapitale

Im Hinblick auf die Kapitalherabsetzung gemäß vorstehendem Punkt 5 der Tagesordnung sollen die bisherigen Aktienoptionspläne insgesamt aufgehoben werden und ein neuer Aktienoptionsplan unter Berücksichtigung des herabgesetzten Kapitals aufgelegt werden. Im Rahmen der bisherigen Aktienoptionspläne haben Aufsichtsrat und Vorstand aufgrund der ihnen jeweils von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigungen insgesamt Stück 830.410 Aktienoptionen an den Vorstand und ausgewählte Führungskräfte ausgegeben. Mit Vereinbarungen jeweils vom 08.07.2016 haben die Bezugsberechtigten unwiderruflich auf ihre Rechte aus diesen Aktienoptionen, insbesondere auf das Bezugsrecht auf Aktien der AGRARIUS AG, verzichtet. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die bedingten Kapitale gemäß § 4 Abs. 7, Abs. 9, Abs. 10 und Abs. 11 der Satzung sowie die entsprechenden Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktienoptionen werden unter der aufschiebenden Bedingung a) der Eintragung der Kapitalherabsetzung gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 5 sowie b) der Eintragung des neuen bedingten Kapitals gemäß nachfolgendem lit. d) in das Handelsregister aufgehoben.

b) Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016/I)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 85.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 85.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Das Bedingte Kapital 2016/I dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der AGRARIUS AG vom 30. August 2016 von der AGRARIUS AG im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 in der Zeit vom 30. August 2016 bis zum 29. August 2021 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital erfolgt zu dem gemäß lit. c) Ziff. (5) zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 30. August 2016 festgelegten Ausübungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.

c) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der AGRARIUS AG

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. August 2021 einmalig oder in mehreren Tranchen nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 (»AOP 2016«) bis zu Stück 85.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der AGRARIUS AG mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren auszugeben mit der Maßgabe, dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der AGRARIUS AG gewährt. Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG und ausgewählte Führungskräfte der AGRARIUS AG sowie zum Bezug durch Geschäftsführungsmitglieder und ausgewählte Führungskräfte von Tochtergesellschaften bestimmt, die im Verhältnis zur AGRARIUS AG abhängig verbundene Unternehmen im Sinn von §§ 15, 17 AktG sind (nachfolgend: »Konzerngesellschaften«). Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung der AGRARIUS AG an Bezugsberechtigte gemäß nachfolgender Ziff. (1) zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind.

Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.

Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des AOP 2016 gilt:

(1) Kreis der Bezugsberechtigten

Im Zuge des AOP 2016 dürfen Aktienoptionen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG, an Mitglieder der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften sowie an ausgewählte Führungskräfte der AGRARIUS AG und ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Berechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand der AGRARIUS AG festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der AGRARIUS AG.

Es dürfen ausgegeben werden

an Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG insgesamt bis zu Stück 68.000 Aktienoptionen,

an ausgewählte Führungskräfte der AGRARIUS AG sowie an Mitglieder von Geschäftsführungen und ausgewählte Führungskräfte von Konzerngesellschaften insgesamt bis zu Stück 17.000 Aktienoptionen.

(2) Bezugsrecht

Die Aktienoptionen gewähren dem Inhaber das Recht zum Bezug von auf den Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien der AGRARIUS AG. Dabei gewährt jede Aktienoption das Recht auf den Bezug von je einer Aktie der AGRARIUS AG gegen Zahlung des Ausübungspreises nach Ziff. (5). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, in dem sie ausgegeben werden. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten in Erfüllung des Bezugsrechts wahlweise anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals auch eigene Aktien gewähren kann; soweit über die Gewährung eigener Aktien an Bezugsberechtigte entschieden werden soll, die Mitglied des Vorstands der AGRARIUS AG sind, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Aufsichtsrat. Die Optionsbedingungen können darüber hinaus auch ein Recht der Gesellschaft vorsehen, wahlweise zur Erfüllung der Bezugsrechte einen Barausgleich zu leisten. Der Barausgleich entspricht dem Differenzbetrag zwischen dem Ausübungspreis und dem Schlusskurs der AGRARIUS-Aktie im Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (derzeit im Segment Xetra Frankfurt 2) am Tag der Ausübung des Bezugsrechts. Sollte die AGRARIUS-Aktie zukünftig im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) gehandelt werden, ist der Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) maßgeblich. Soweit ein Barausgleich an Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG geleistet werden soll, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Aufsichtsrat.

(3) Erwerbszeiträume

Die Ausgabe von Aktienoptionen ist ausgeschlossen in der Zeit zwischen dem 10. März eines jeden Jahres und dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der AGRARIUS AG (je einschließlich). Tag der Ausgabe ist der Tag der Annahme der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die AGRARIUS AG oder das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut.

(4) Wartezeit, Ausübungszeiträume und Optionslaufzeit

Die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beträgt mindestens vier Jahre. Sie beginnt am Tag nach Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen (Tag der Annahme der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die AGRARIUS AG oder das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut). Die Ausübung der Bezugsrechte ist ausgeschlossen in der Zeit zwischen dem 1. Januar eines jeden Jahres und dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung der AGRARIUS AG (jeweils einschließlich). Die Ausübung der Bezugsrechte ist innerhalb von längstens acht Jahren, beginnend mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoption, möglich; die Optionsbedingungen können eine kürzere Ausübungsfrist vorsehen.

Ausübungsbeschränkungen, die sich aus dem Gesetz, zum Beispiel aus dem Wertpapierhandelsgesetz, ergeben, bleiben unberührt und sind von den Bezugsberechtigten zu beachten.

(5) Ausübungspreis

Der Ausübungspreis für eine Aktie der AGRARIUS AG entspricht 100 % des Basispreises. Basispreis ist das arithmetische Mittel der Schlusskurse der AGRARIUS-Aktie im Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (derzeit im Segment Xetra Frankfurt 2) an den letzten 20 Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen Aktienoption (Tag der Annahme der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die AGRARIUS AG oder das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut). Sollte die AGRARIUS-Aktie zukünftig im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) gehandelt werden, sind die Schlusskurse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) maßgeblich.

Soweit Schlusskurse der AGRARIUS-Aktie in die Berechnung einfließen, die noch mit der ursprünglichen WKN A0SLN9 bzw. ISIN DE000A0SLN95 festgestellt wurden (also vor der börsentechnischen Umsetzung der Kapitalherabsetzung), sind diese Schlusskurse entsprechend der bei Punkt 5 der Tagesordnung beschlossenen Kapitalherabsetzung mit dem Faktor 10 zu multiplizieren.

Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während der Laufzeit der Aktienoptionen unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital der AGRARIUS AG durch Ausgabe neuer Aktien erhöht wird oder eigene Aktien abgegeben werden oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der AGRARIUS AG begeben werden, eine Ermäßigung des Ausübungspreises in dem Verhältnis vorsehen, in dem der Durchschnittskurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an allen Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse zu dem Schlusskurs der AGRARIUS-Aktie im Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (derzeit im Segment Xetra Frankfurt 2) am letzten Börsentag vor Bezugsrechtsabschlag steht. Sollte die AGRARIUS-Aktie zukünftig im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) gehandelt werden, ist der Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) maßgeblich. Die Anpassung entfällt, wenn den Inhabern der Aktienoptionen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, welches dem Bezugsrecht der Aktionäre entspricht. Die Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der Bezugsrechte vorsehen.

Die Entscheidung über eine Anpassung obliegt, soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind, dem Aufsichtsrat; im Übrigen dem Vorstand.

Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinn von § 9 Abs. 1 AktG.

(6) Erfolgsziel

Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der AGRARIUS-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Tag der Ausübung des Bezugsrechts aus der Aktienoption den Ausübungspreis nach Ziff. (5) um mindestens 30 % übersteigt.

(7) Nichtübertragbarkeit

Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Das Bezugsrecht aus ihnen darf nur ausgeübt werden, solange der Inhaber der Aktienoptionen in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der AGRARIUS AG oder einer Konzerngesellschaft steht. Abweichend hiervon können Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder – in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses – im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Wartezeit nach Ziff. (4) bereits abgelaufen ist, von dem Inhaber unter Berücksichtigung der für eine Ausübung nach Ziff. (4) gesperrten Zeiträume noch binnen einer Nachlauffrist von drei Monaten nach dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Anstellungsvertrages ausgeübt werden. Diese Bezugsrechte erlöschen mit Ablauf der Nachlauffrist, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder – in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses – im Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Wartezeit nach Ziff. 4 noch nicht abgelaufen ist, erlöschen zu diesem Zeitpunkt. Für den Todesfall, den Ruhestand oder das einvernehmliche Ausscheiden sowie für Härtefälle können Sonderregelungen vorgesehen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass die AGRARIUS AG Beteiligungen an Konzerngesellschaften an Dritte abgibt. Die Entscheidung über Sonderregelungen obliegt, soweit Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG betroffen sind, dem Aufsichtsrat.

(8) Weitere Regelungen

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG betroffen sind, werden die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe und Ausgestaltung der Aktienoptionen durch den Aufsichtsrat festgelegt.

d) Satzungsänderung

§ 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:

„(7) Das Grundkapital ist um weitere bis zu EUR 85.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 85.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. August 2016 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 in der Zeit bis zum 29. August 2021 von der AGRARIUS AG ausgegeben werden, von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die aus der Ausübung dieser Bezugsrechte hervorgehenden neuen Aktien der Gesellschaft nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.“

e) Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen.

Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung

Zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 30. August 2016 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. August 2021 einen Aktienoptionsplan 2016 (»AOP 2016«) zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der AGRARIUS AG für Vorstandsmitglieder und ausgewählte Führungskräfte sowie sonstige Leistungsträger der AGRARIUS AG und ihrer Konzerngesellschaften aufzulegen. Der Vorstand begründet und erläutert diesen Beschlussvorschlag wie folgt:

1. Zweck des Aktienoptionsplans

Die AGRARIUS AG steht als international tätiges Unternehmen im Agrarbereich in einem intensiven Wettbewerb um Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter. Aktienoptionspläne sind ein weit verbreiteter, weithin geforderter und deshalb unverzichtbarer Bestandteil von modernen Vergütungssystemen. Auch in Deutschland ist die Ausgabe von Aktienoptionen zum üblichen Bestandteil der Vergütung von Führungskräften geworden. Um ihren Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern im Vergleich zum Wettbewerb vergleichbar attraktive Rahmenbedingungen und zielorientierte Motivationsanreize bieten zu können, muss die AGRARIUS AG wie in der Vergangenheit auch in der Zukunft über die Möglichkeit verfügen, Bezugsrechte auf Aktien als Vergütungsbestandteil anbieten zu können. Der AOP 2016 soll den Vorstand der Gesellschaft, die Geschäftsführungen der Konzerngesellschaften, ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und der Konzerngesellschaften motivieren, langfristig an der Wertsteigerung des Unternehmens zu arbeiten. Durch die Gewährung der Aktienoptionen wird für die Führungskräfte ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen, dessen Maßstab der sich im Kurs der AGRARIUS-Aktie zeigende, zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Dies kommt sowohl den Aktionären als auch den Mitarbeitern zugute und hilft, die führende Position der AGRARIUS AG in ihren Kernmärkten zu stärken.

2. Zur Ausgestaltung der Planbestandteile im Einzelnen

Im Einzelnen sieht der Vorschlag für den AOP 2016 das Folgende vor:

a) Der AOP 2016 soll durch die Ausgabe von maximal 85.000 Bezugsrechten auf AGRARIUS-Aktien aufgelegt werden. Dieses Volumen ist erforderlich, um den berechtigten Personengruppen künftig eine entsprechend den jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können.

b) Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch ausgewählte Führungskräfte der AGRARIUS AG und ihrer Konzerngesellschaften bestimmt. Hierzu gehören die Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG, die Mitglieder der Geschäftsführungen von Konzerngesellschaften sowie ausgewählte Führungskräfte der AGRARIUS AG und ihrer Konzerngesellschaften. Diese Führungskräfte und Leistungsträger tragen durch ihre Entscheidungen und Leistungen in besonderem Maße zum Erfolg der AGRARIUS AG bei und leisten einen fundamentalen Beitrag zur dauerhaften Steigerung des Unternehmenswertes. Der Umfang der den Mitgliedern des Vorstands der AGRARIUS AG zu gewährenden Aktienoptionen ist nach näherer Maßgabe des Beschlussvorschlags begrenzt. Dasselbe gilt für die weitere Gruppe der Teilnehmer am AOP 2016.

Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG obliegt ausschließlich dem Aufsichtsrat; der Aufsichtsrat ist insoweit auch für die Festlegung der weiteren Einzelheiten der Bedingungen ihrer Ausgabe und Ausgestaltung zuständig. Im Übrigen obliegen die Bestimmung der Bezugsberechtigten und des Umfangs der ihnen jeweils anzubietenden Aktienoptionen sowie die Festlegung der weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausgestaltung der Aktienoptionen dem Vorstand. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Zuteilung, die als Bestandteil der jeweiligen Gesamtvergütung erfolgen soll, ausschließlich an den individuellen Leistungen und dem Leistungsvermögen der Begünstigten orientieren; soweit es um die Zuteilung an Mitglieder des Vorstands geht, wird der Aufsichtsrat außerdem die Vorgaben in § 87 AktG beachten.

Um die technische Abwicklung zu erleichtern, soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Aktienoptionen auch von einem Kreditinstitut übernommen werden können mit der Verpflichtung, sie wie beim mittelbaren Bezugsrecht nach § 186 Abs. 5 AktG auf Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind.

c) Die Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen soll bis zum 29. August 2021 befristet werden. Maximal sollen Stück 85.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf bis zu Stück 85.000 Aktien der AGRARIUS AG ausgegeben werden. An die Mitglieder des Vorstands der AGRARIUS AG sollen insgesamt bis zu Stück 68.000, an ausgewählte Führungskräfte der AGRARIUS AG, die Mitglieder von Geschäftsführungen und ausgewählte Führungskräfte von Konzerngesellschaften der AGRARIUS AG insgesamt bis zu Stück 17.000 Aktienoptionen ausgegeben werden können.

d) Zur Absicherung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen soll ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 85.000,–, eingeteilt in bis zu Stück 85.000 Aktien, geschaffen werden. Daneben sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die Optionsbedingungen der Gesellschaft auch das Recht eröffnen können, in Erfüllung von Bezugsrechten eigene Aktien anzudienen oder einen Barausgleich zu leisten. Damit wird es möglich, einer bei Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals etwa eintretenden Verwässerung der ausgegebenen Aktien entgegenzuwirken. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb zu Punkt 6 der Tagesordnung eine entsprechende Ermächtigung vor. Soweit die Gesellschaft von dem Recht zur Gewährung eigener Aktien oder zur Leistung eines Barausgleichs an Bezugsberechtigte Gebrauch macht, wird das Bedingte Kapital nicht in Anspruch genommen. Der Betrag des Bedingten Kapitals von EUR 85.000,– entspricht rund 10 % des zukünftigen Grundkapitals von EUR 851.000,–. Dieser Anteil erscheint dem Vorstand und dem Aufsichtsrat im Hinblick auf die Zahl der möglichen Teilnahmeberechtigten, die Laufzeit des AOP 2016 und die mit ihm verbundenen positiven Auswirkungen als angemessen.

e) Das Bezugsrecht aus einer Aktienoption gewährt das Recht zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktie der AGRARIUS AG. Die Gewinnberechtigung dieser Aktien beginnt mit dem Geschäftsjahr, in dem sie auf Grund der Ausübung des Bezugsrechts an die Bezugsberechtigten ausgegeben werden.

Die Ausübung von Bezugsrechten kommt erst nach Ablauf einer Wartezeit in Betracht. Diese beträgt einheitlich für alle dem jeweiligen Berechtigten eingeräumten Bezugsrechte mindestens vier Jahre. Alsdann kann die Ausübung des Bezugsrechts bis zum Ablauf der Laufzeit von bis zu acht Jahren, beginnend mit dem Tag der Ausgabe der Aktienoption, erfolgen. Die Ausübung der Bezugsrechte ist in der Zeit vom 1. Januar eines Jahres bis zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung für Ausübungen gesperrt, um die Entstehung von Aktien mit unterschiedlicher Gewinnausstattung zu vermeiden. Im Übrigen sind die Berechtigten verpflichtet, gesetzliche Einschränkungen für die Ausübung von Bezugsrechten und den Handel mit Bezugsaktien, insbesondere nach den Insiderbestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), zu beachten.

f) Jedes Bezugsrecht aus einer Aktienoption berechtigt zum Bezug von einer Aktie der AGRARIUS AG gegen Zahlung des Ausübungspreises. Der Ausübungspreis entspricht dem Basispreis. Der Basispreis für eine Aktie der AGRARIUS AG entspricht 100 % des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der AGRARIUS-Aktie im Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (derzeit im Segment Xetra Frankfurt 2) an den letzten 20 Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen Aktienoption. Sollte die AGRARIUS-Aktie zukünftig im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) gehandelt werden, ist der Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) maßgeblich. Tag der Ausgabe ist dabei der Tag der Annahme der Zeichnungserklärung des Berechtigten durch die AGRARIUS AG oder das von ihr für die Abwicklung eingeschaltete Kreditinstitut. Der Ausübungspreis unterliegt nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen ggf. einer üblichen Anpassung für den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit der Bezugsrechte. Die Optionsbedingungen können darüber hinaus eine Verwässerungsschutzklausel für den Fall der Gewährung von Bezugsrechten an die Aktionäre der AGRARIUS AG vorsehen. Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinn von § 9 Abs. 1 AktG.

g) Aus den Aktienoptionen können Bezugsrechte nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der AGRARIUS-Aktie an den letzten zehn Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Ausübung des Bezugsrechts aus der Aktienoption den Ausübungspreis, d. h. das arithmetische Mittel der Schlusskurse der AGRARIUS-Aktie im Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (derzeit im Segment Xetra Frankfurt 2) an den letzten zehn Börsentagen vor Ausgabe der jeweiligen Aktienoption, mindestens jedoch den geringsten Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 AktG, um mindestens 30 % übersteigt. Sollte die AGRARIUS-Aktie zukünftig im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) gehandelt werden, ist der Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) maßgeblich. Die Bezugsrechte können damit nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der AGRARIUS-Aktie – unabhängig von kurzfristigen Kursausbrüchen – eine feste Ausübungshürde erreicht.

h) Eine Übertragung der Aktienoptionen ist ausgeschlossen. Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Berechtigte sich noch in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der AGRARIUS AG oder einer Konzerngesellschaft der AGRARIUS AG befindet. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Wartezeit bereits abgelaufen ist, können von dem Berechtigten noch binnen einer Nachlauffrist von drei Monaten nach dem Tag der Kündigung oder Beendigung des Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Die Optionsbedingungen können für den Todesfall, den Ruhestand oder das einvernehmliche Ausscheiden sowie in Härtefällen Sonderregelungen vorsehen. Dasselbe gilt für den Fall, dass die AGRARIUS AG Beteiligungen an Konzerngesellschaften an Dritte abgibt.

i) Zur weiteren Festlegung der Einzelheiten der Optionsbedingungen und der Ausgabe und der Ausgestaltung der Aktienoptionen ist der Vorstand und, soweit Rechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden sollen, der Aufsichtsrat ermächtigt.

Der Vorstand ist in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat der Überzeugung, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Auflage des AOP 2016 in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die ausgewählten Führungskräfte und Leistungsträger der AGRARIUS AG und ihrer Konzerngesellschaften zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer dauerhaften und nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht-börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der nachgenannten Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären der AGRARIUS AG die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 23. August 2016 (letzter Anmeldetag) zugehen. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dies kann durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erfolgen. Dieser hat sich auf den 9. August 2016, 00:00 Uhr, Ortszeit am Gesellschaftssitz vor der Versammlung zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 23. August 2016 (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen. Lassen Aktionäre ihre Aktien am Legitimationstag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

AGRARIUS AG
c/o UBJ GmbH
AGRARIUS oHV 2016
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der vorstehenden Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern und für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten (auch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter) ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können in Textform durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können in Textform erfolgen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den Beschluss zu fassen ist, für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine eindeutige Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Informationen sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter besteht nicht.

Vor der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen bis zum 29. August 2016, 16:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.

AGRARIUS AG
Louisenstraße 125
61348 Bad Homburg
Telefax: +49 (0) 6172 9439 779
E-Mail: info@agrarius.de

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern. Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst per Post, Telefax oder E-Mail an die oben genannte Adresse.

Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 AktG

Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

AGRARIUS AG
Louisenstraße 125
61348 Bad Homburg
Telefax: +49 (0) 6172 9439 779
E-Mail: info@agrarius.de

Die Gesellschaft wird solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschlage nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.agrarius.de zugänglich machen, wenn sie der Aktionär spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 15. August 2016 der Gesellschaft an vorstehende Adresse übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

 

Bad Homburg v. d. H., im Juli 2016

AGRARIUS AG

– Der Vorstand –

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