Altenaer Baugesellschaft Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Altenaer Baugesellschaft Aktiengesellschaft

Altena/Westf.

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, 5. Juli 2016, um 17 Uhr,
in den Festsaal des Restaurants Burg Altena in 58762 Altena

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015, des Geschäftsberichtes, des Berichtes des Aufsichtsrates, des Berichtes über die gesetzliche Revision einschließlich Bestätigungsvermerk per 31. Dezember 2015 des Verbandes der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e. V.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2015.

Das Geschäftsjahr 2015 schließt mit einem Bilanzgewinn von 70.283 € ab.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, auf das Grundkapital von 1.560.000 € eine 4%ige Dividende (entspricht 62.400 €) zu zahlen und die dann verbleibenden 7.883 € aus dem Bilanzgewinn in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015.

Vorstand und Aufsichtrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

5.

Änderung der Satzung der Gesellschaft

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachstehenden Satzungsbestimmungen in der dort dargestellten Weise neu zu fassen. Nicht aufgeführte Paragraphen beziehungsweise Absätze oder Abschnitte von Paragraphen der Satzung bleiben unverändert:

II. Gegenstand und Zweck des Unternehmens

§ 2

1)

Ausgehend von der Tradition der Baugesellschaft als früheres gemeinnütziges Unternehmen soll die Aufgabe in erster Linie in der Zurverfügungstellung von Wohnraum für die Bevölkerung sein.

2)

Die Gesellschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten, veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.

3)

Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck (unmittelbar oder mittelbar) dienlich sind.

4)

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben und zu begründen sowie sich an solchen zu beteiligen, sofern diese dem Gesellschaftszweck (unmittelbar oder mittelbar) dienlich sind.

A.

Der Vorstand

§ 5

3)

Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates

a)

weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

b)

nicht Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft werden.

Mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte des § 2 der Satzung nur dann abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss zustimmt.

4)

Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten

a)

durch ein Vorstandsmitglied, wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht oder wenn ihm der Aufsichtsrat die Befugnis zur Alleinvertretung erteilt hat.

b)

gegebenenfalls durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen oder durch 2 Prokuristen gemeinschaftlich.

Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 BGB befreien.

Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitarbeiter der Gesellschaft oder mehrere gemeinschaftlich mit besonderen Aufgaben zu betrauen und hier auch mit Wirkung im Außenverhältnis zu bevollmächtigen. Für die Bevollmächtigung ist die Schriftform erforderlich.

B.

Der Aufsichtsrat

§ 6

1)

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 6 Mitgliedern oder einer größeren durch 3 teilbaren Anzahl von Mitgliedern. Hiervon werden 2/3 von der Hauptversammlung und 1/3 von den Arbeitnehmern der Gesellschaft nach dem Drittelbeteiligungsgesetz gewählt. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Die Amtszeit des Aufsichtsrates dauert bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet.
Ausscheidende Aufsichtsratsmitglieder sind wieder wählbar. Scheidet in der Zwischenzeit ein Mitglied aus, so findet eine Neuwahl durch die nächste Hauptversammlung statt, ebenso im Falle dauernder Verhinderung eines Mitgliedes.

§ 7

1)

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von grundsätzlich 14 Tagen schriftlich einberufen werden. Bei Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, per E-Mail oder mittels sonstiger Telekommunikationsmittel einberufen werden. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand ist auf Verlangen desjenigen, der die Aufsichtsratssitzung einberuft, verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

2)

Der Aufsichtsrat muss wenigstens zweimal im Kalenderjahr einberufen werden, ferner dann, wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand die Einberufung unter Angabe das Zwecks und der Gründe verlangt.

3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sich mindestens 1 Mitglied mehr als die Hälfte der gesamten Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. Die Beteiligung an der Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Schriftliche, fernmündliche, fernschriftliche, per E-Mail oder mittels sonstiger Telekommunikationsmittel gefasste Beschlussfassungen sind nur zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates im Einzelfall eine solche Beschlussfassung zulässt und kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Der Aufsichtsrat fasst – soweit durch diese Satzung oder durch Gesetz nicht anders bestimmt – seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag.

§ 8

2)
i)

die Zustimmung zu Krediten über 1.000.000 € (in Worten eine Million Euro) im Gesamtbetrag.

C.

Die Hauptversammlung

§ 12

3)

Der Versammlungsleiter bestimmt Art und Form der Wahlen; bei Wunsch der Mehrheit der Anwesenden wird durch Stimmzettel abgestimmt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl unter den beiden Anwärtern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag kann durch Zuruf gewählt werden.

§ 13

2)
c)

die Bestellung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, ausgenommen von den Arbeitnehmern gewählte Aufsichtsratsmitglieder,

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz zusammen.

Das Aufsichtsratsmitglied Lutz Vormann scheidet turnusmäßig aus dem Aufsichtsrat aus.

Der Aufsichtsrat schlägt die Wiederwahl von Lutz Vormann, Altena, in den Aufsichtsrat vor.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden ist.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Jahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen e. V. zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

Wir bitten unsere Aktionäre, uns zur Vereinfachung des notariellen Protokolls vorher mitzuteilen, ob Sie selbst teilnehmen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

Altena, 20. Mai 2016

Der Vorstand

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