ATAI Life Sciences AG
München
ISIN: DE000A2LQ0G7
WKN: A2LQ0G
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Hiermit werden die Aktionäre der ATAI Life Sciences AG („Gesellschaft“) zu der am
Freitag, den 12. Februar 2021, um 9:30 Uhr (MEZ),
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Die Hauptversammlung findet in den
Geschäftsräumen der K&L Gates LLP,
Markgrafenstraße 42, 10117 Berlin,
Konferenzetage
statt.
Der Vorstand macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit verkürzten Fristen einzuberufen.
1. |
Bericht des Vorstands über die Kapitalerhöhungen unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I sowie teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I sowie des Genehmigten Kapitals 2020/II, jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts |
||||||||||||||||||
2. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/I) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 21. August 2020 hatte unter Tagesordnungspunkt 5 zugestimmt, bei der Gesellschaft ein Equity-Incentivierungs-Programm 2020 mit einem Aktienoptionsprogramm zu schaffen, welches die darin dargelegten wesentlichen Eckpunkte enthält. Ferner wurde unter gleichem Tagesordnungspunkt die Zustimmung zur Einführung eines Programms einer Beteiligung an der Gesellschaft über HSOP Aktien über die ATAI Life Sciences HSOP GbR (Hurdle Share Options Programm) beschlossen. Unter Tagesordnungspunkt 7 hatte die Hauptversammlung vom 21. August 2020 ein genehmigtes Kapital zur Bedienung der gemäß diesem Equity-Incentivierungs-Programm 2020 auszugebenden Aktienoptionen sowie zur weiteren Gewährung von Aktien an die ATAI Life Sciences HSOP GbR im Rahmen des Hurdle Share Options Programms geschaffen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Nachdem diese Ermächtigung teilweise ausgenutzt wurde, wie der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 1 berichten wird, soll nun zur Bedienung von weiteren gemäß dem Equity-Incentivierungs-Programm 2020 auszugebenden Aktienoptionen sowie zur weiteren Gewährung von Aktien an die ATAI Life Sciences HSOP GbR im Rahmen des Hurdle Share Options Programms ein weiterers genehmigtes Kapital geschaffen werden, was gemeinsam mit dem noch offenen Betrag des Genehmigten Kapitals 2020/1 einen Anteil von rund 20% (fully diluted) am gegenwärtigen Grundkapital der Gesellschaft entspricht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
|
||||||||||||||||||
3. |
Sonderbeschluss der Stammaktionäre über die Zustimmung zu dem Beschluss der Hauptversammlung unter Punkt 2 dieser Tagesordnung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/I) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 21. August 2020 hat unter Tagesordnungspunkt 6 über die Schaffung einer neuen Aktiengattung (HSOP Aktien) Beschluss gefasst. Mit Wirksamwerden der unter demselben Tagesordnungspunkt beschlossenen Kapitalerhöhung durch Ausgabe von HSOP Aktien sind bei der Gesellschaft zwei Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden (Stammaktien und HSOP Aktien). Deshalb bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordungspunkt 2 über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/I) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung gemäß §§ 202 Abs. 2 S. 4, 182 Abs. 2 AktG der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. Vor diesem Hintergrund soll unter diesem Tagesordnungspunkt 3 zunächst ein Sonderbeschluss über die Zustimmung der Stammaktionäre und unter Tagesordnungspuntkt 4 ein Sonderbeschluss über die Zustimmung der HSOP Aktionäre gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Stammaktionären daher vor, dem Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Februar 2021 über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/I) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung, wie unter Punkt 2 dieser Tagesordnung vorgeschlagen, zuzustimmen. |
||||||||||||||||||
4. |
Sonderbeschluss der HSOP Aktionäre über die Zustimmung zu dem Beschluss der Hauptversammlung unter Punkt 2 dieser Tagesordnung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/I) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung Wie bereits zu Tagesordnungspunkt 3 ausgeführt, bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 2 gemäß §§ 202 Abs. 2 S. 4, 182 Abs. 2 AktG der Zustimmung sowohl der Stammaktionäre als auch der HSOP Aktionäre, jeweils durch Sonderbeschluss. Deshalb soll unter diesem Tagesordnungspunkt 4 der Sonderbeschluss über die Zustimmung der HSOP Aktionäre gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den HSOP Aktionären vor, dem Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Februar 2021 über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/I) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung, wie unter Punkt 2 dieser Tagesordnung vorgeschlagen, zuzustimmen. Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 über die Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2 – und den Inhabern von Aktien der verschiedenen Gattung zur Zustimmung unter den Tagesordnungspunkten 3 bzw. 4 – die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021/I in Höhe von insgesamt bis zu EUR 916.137,00 (in Worten: Euro neunhundertsechzehntausendeinhundertsiebenunddreißig) – dies entspricht rund 12,78 % des derzeitigen Grundkapitals – vor. Es soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen, kann durch Ausgabe von Stammaktien und/oder HSOP Aktien, über deren Schaffung die Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossen hat, und auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, wobei der Gesamtbetrag nicht überschritten werden darf. Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht über die Ermächtigung, hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll aber ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den in der vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen auszuschließen:
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Sofern der Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021/I ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
||||||||||||||||||
5. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/II) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung Neben dem unter Tagesordnungspunkt 2 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2021/I in Höhe von EUR 916.137,00 verfügt die Gesellschaft lediglich über weiteres genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 880.000,00 (Genehmigtes Kapital 2020/I, § 4 Abs. 10 der Satzung) sowie in Höhe von EUR 1.001.338,00 (Genehmigtes Kapital 2020/II, § 4 Abs. 11 der Satzung). Insbesondere im Hinblick auf zukünftige Finanzierungsrunden sowie ganz allgemein, um der Gesellschaft die nötige Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben, soll daher nun ein weiteres genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021/II) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
|
||||||||||||||||||
6. |
Sonderbeschluss der Stammaktionäre über die Zustimmung zu dem Beschluss der Hauptversammlung unter Punkt 5 dieser Tagesordnung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/II) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung Ebenso wie der Beschluss der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2 bedarf auch der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß §§ 202 Abs. 2 S. 4, 182 Abs. 2 AktG der Zustimmung sowohl der Stammaktionäre als auch der HSOP Aktionäre, jeweils durch Sonderbeschluss. Vor diesem Hintergrund soll unter diesem Tagesordnungspunkt 6 der Sonderbeschluss über die Zustimmung der Stammaktionäre gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Stammaktionären vor, dem Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Februar 2021 über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/II) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung, wie unter Punkt 5 dieser Tagesordnung vorgeschlagen, zuzustimmen. |
||||||||||||||||||
7. |
Sonderbeschluss der HSOP Aktionäre über die Zustimmung zu dem Beschluss der Hauptversammlung unter Punkt 5 dieser Tagesordnung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/II) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu Tagesordnungspunkt 6 bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß §§ 202 Abs. 2 S. 4, 182 Abs. 2 AktG auch der Zustimmung der HSOP Aktionäre durch Sonderbeschluss. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den HSOP Aktionären daher vor, dem Beschluss der Hauptversammlung vom 12. Februar 2021 über die Schaffung eines genehmigten Kapitals (2021/II) mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung, wie unter Punkt 5 dieser Tagesordnung vorgeschlagen, zuzustimmen Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu den Tagesordnungspunkt 5 bis 7 über die Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 – und den Inhabern von Aktien der verschiedenen Gattung zur Zustimmung unter den Tagesordnungspunkten 6 bzw. 7 – die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021/II in Höhe von insgesamt bis zu EUR 854.682,00 (in Worten: Euro achthundertvierundfünfzigtausendsechshundertzweiundachtzig) vor. Es soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen, kann durch Ausgabe von Stammaktien und/oder HSOP Aktien und auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, wobei der Gesamtbetrag nicht überschritten werden darf. Neben dem unter Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung vom 12. Februar 2021 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2021/I in Höhe von EUR 916.137,00, welches insbesondere der weiteren Umsetzung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dient, über deren Einführung die Hauptversammlung vom 21. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 Beschluss gefasst hat, verfügt die Gesellschaft lediglich über ein weiteres genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 880.000,00 (Genehmigtes Kapital 2020/I, § 4 Abs. 10 der Satzung) sowie in Höhe von EUR 1.001.338,00 (Genehmigtes Kapital 2020/II, § 4 Abs. 11 der Satzung). Insbesondere im Hinblick auf zukünftige Finanzierungsrunden sowie ganz allgemein, um der Gesellschaft die nötige Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben, soll daher nun ein weiteres genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021/II) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht über die Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/II haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, sollen die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll aber in den in der vorgeschlagenen Ermächtigung genannten Fällen auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen:
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Sofern der Vorstand eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021/II ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
Allgemeines:
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 10 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift oder E-Mail-Adresse
ATAI Life Sciences AG
c/o Mindspace
Krausenstraße 9-10
10117 Berlin
E-Mail: investorrelations@atai.life
bis zum Ablauf des 8. Februar 2021 (24:00 Uhr) (MEZ) zugehen.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 22. Januar 2021, 00.00 Uhr (MEZ), („Nachweisstichtag“) beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Stimmberechtigt im Rahmen der unter den Tagesordnungspunkten 3 und 6 zu fassenden Sonderbeschlüsse sind Aktionäre nur, soweit sie Inhaber von Stammaktien der Gesellschaft sind, im Rahmen der unter den Tagesordnungspunkte 4 und 7 nur, soweit sie Inhaber von HSOP Aktien sind.
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstigen den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung können gemäß § 135 AktG Besonderheiten gelten. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
ATAI Life Sciences AG
c/o Mindspace
Krausenstraße 9-10
10117 Berlin
E-Mail: investorrelations@atai.life
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aus organisatorischen Gründen sollen Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, der Gesellschaft bis spätestens 11. Februar 2021 (24.00 Uhr) (MEZ) zugehen. Gleiches gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung sowie den Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Es kann zudem unter der oben genannten Adresse angefordert werden.
Stimmabgabe durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären außerdem an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihrer Stimmrechte zu bevollmächtigen. Ohne Weisungen des Aktionärs ist der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Vollmachten und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit Weisungen sowie die Änderung oder der Widerruf einer Vollmachts- und Weisungserteilung ist an die nachfolgend genannte Adresse zu übermitteln:
ATAI Life Sciences AG
c/o Mindspace
Krausenstraße 9-10
10117 Berlin
E-Mail: investorrelations@atai.life
Vollmachten mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter können ferner während der Hauptversammlung am Versammlungsort erteilt werden. Aus organisatorischen Gründen sollen Vollmachten mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, der Gesellschaft bis spätestens 11. Februar 2021 (24:00 Uhr) (MEZ) zugehen.
Ein Vollmachts- und Weisungsformular erhalten die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Es kann darüber hinaus unter der oben genannten Adresse angefordert werden.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft nach § 122 Abs. 2 S. 3 AktG i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie spätestens bis zum 28. Januar 2021 (24:00 Uhr) (MEZ) zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse:
ATAI Life Sciences AG
c/o Mindspace
Krausenstraße 9-10
10117 Berlin
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Aktionäre können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten übersenden, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich gemacht werden. Zugänglich zu machende Gegenanträge, die mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, mithin bis zum 28. Januar 2021 (24:00 Uhr) (MEZ) bei der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse eingegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung entsprechend veröffentlicht.
ATAI Life Sciences AG
c/o Mindspace
Krausenstraße 9-10
10117 Berlin
E-Mail: investorrelations@atai.life
Gegenanträge von Aktionären sind, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt wurden, in der Hauptversammlung nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie dort gestellt werden.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist; unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die ATAI Life Sciences AG verarbeitet als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten sowie den Namen des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:
ATAI Life Sciences AG
Barer Str. 7
80333 München
Telefax: +49 (0) 89 2153 9035 1
E-Mail: investorrelations@atai.life
Die personenbezogenen Daten werden insbesondere verarbeitet, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen, zur Kommunikation mit den Aktionären sowie zur Erstellung der Niederschrift über die Hauptversammlung. Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch personenbezogene Daten zu im Vorfeld der Hauptversammlung übersandten Anträgen und Verlangen der Aktionäre oder Aktionärsvertreter im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sowie zu Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail- Adresse oder Telefonnummer). Darüber hinaus werden die personenbezogenen Daten auch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Soweit die ATAI Life Sciences AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank oder ein in den Anmeldevorgang eingebundener Dritter diese personenbezogenen Daten an die ATAI Life Sciences AG.
Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe des AktG durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. den Vorschriften des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 123, 129, 135 AktG. Darüber hinaus kann eine Verarbeitung auf Basis des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DS-GVO erfolgen (berechtigte Interessen). Solche berechtigten Interessen sind insbesondere die Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit unserer Investorenkommunikation und eine Optimierung der Organisation und geordneten Durchführung der Hauptversammlung.
Die Gesellschaft gibt personenbezogenen Daten grundsätzlich nicht an Dritte weiter. Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die ATAI Life Sciences AG allerdings verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der ATAI Life Sciences AG bzw. nach Maßgabe und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG). Auch kann die Gesellschaft verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III der DS-GVO haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit). Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der ATAI Life Sciences AG geltend machen:
ATAI Life Sciences AG
Barer Str. 7
80333 München
Telefax: +49 (0) 89 2153 9035 1
E-Mail: investorrelations@atai.life
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ATAI Life Sciences AG ist wie folgt erreichbar:
PROLIANCE GmbH
www.datenschutzexperte.de
Leopoldstr. 21
80802 München
E-Mail: datenschutzbeauftragter@datenschutzexperte.de
Ergänzende Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung als Präsenzversammlung vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie
Wir beobachten die aktuelle Situation betreffend die Verbreitung des Coronavirus und deren Entwicklung sehr genau und prüfen, wie sich die behördlichen Empfehlungen und Anordnungen auf die Abhaltung der auf den 12. Februar 2021 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung auswirken. Das gesundheitliche Wohlergehen unserer Aktionäre, Mitarbeiter und der beteiligten Dienstleister ist für uns von zentraler Bedeutung.
Derzeit treffen wir alle Vorkehrungen, um die Hauptversammlung auch unter Berücksichtigung der bestehenden und zu erwartenden Beschränkungen planmäßig und sicher als Präsenz-Versammlung durchführen zu können. Allerdings wird allen Aktionären empfohlen, eine physische Teilnahme an der Hauptversammlung sorgfältig abzuwägen und nach Möglichkeit andere Formen der Stimmrechtsausübung zu nutzen. Wie vorstehend beschrieben, können unsere Aktionäre – ohne in der Hauptversammlung anwesend zu sein – ihre Stimmen in diesem Jahr auch durch Bevollmächtigung des weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ausüben. Wir hoffen, auch durch diese zusätzliche Möglichkeit den gemäß den Erfahrungen in der Vergangenheit erwartungsgemäß ohnehin schon kleinen Teilnehmerkreis – und damit ein etwaiges Ansteckungsrisiko – weiter reduzieren zu können.
Berlin, im Januar 2021
ATAI Life Sciences AG
Der Vorstand