CANNOVUM AG: Veröffentlichung gemäß § 183a Abs. 2 AktG

Cannovum AG

Frankfurt am Main

Veröffentlichung gemäß § 183a Abs. 2 AktG

Die Hauptversammlung der Cannovum AG mit Sitz in Frankfurt/Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter HRB 119297 („Gesellschaft“) vom 13.11.2020 hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft gegen Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.350.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu EUR 1.350.000,00 zu erhöhen.

Gegenstand der Sacheinlage sind 5.000 volleingezahlte Geschäftsanteile der Cannovum Health eG mit Sitz in Berlin, dies entspricht 75 % sämtlicher Geschäftsanteile der Cannovum Health AG („die Sacheinlage“). Der Wert der Sacheinlage erreicht mindestens den geringsten Ausgabebetrag im Sinn von § 9 Abs. 1 AktG der dafür gewährten 1.350.000 Aktien der Cannovum AG in Höhe von EUR 1.350.000,00. Dies ergibt sich aufgrund einer den beizulegenden Zeitwert ermittelnden Bewertung, die von einem unabhängigen, ausreichend vorgebildeten und erfahrenen Sachverständigen nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstellt wurde und deren Bewertungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt. Die Bewertung der Sacheinlage erfolgte nach dem Ertragswertverfahren auf Basis der dem Sachverständigen von der Cannovum Health eG zur Verfügung gestellten konsolidierten mehrjährigen Unternehmensplanung mit Stand vom November 2020. Der ermittelte Wert für einen Anteil von 75 % an der Cannovum Health eG entspricht hiernach mindestens dem geringsten Ausgabebetrag. Von einer Prüfung der Sacheinlage wird gemäß § 183a Abs. 1 AktG abgesehen, da die Voraussetzungen des § 33a AktG vorliegen.

Der Vorstand erklärt, dass der Wert der Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien mit EUR 1.350.000,00 erreicht und überschreitet sowie das anzunehmen ist, dass der Wert der Sacheinlage am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung mindestens dem vom Sachverständigen ermittelten beizulegenden Zeitwert entspricht.

Der Vorstand versichert, dass Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände (also der Sacheinlage) am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung aufgrund neuer oder neu bekanntgewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht bekannt geworden sind.

 

Frankfurt/M, im November 2020

Der Vorstand

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