Deutsche Balaton Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Heidelberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 23.07.2019

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

Heidelberg

Wertpapierkennnummer: A2LQT0
ISIN: DE000A2LQT08

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung der
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

am 29. August 2019, um 14:00 Uhr,

im

Palais Prinz Carl
Kornmarkt 1
69117 Heidelberg

ein.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des Lageberichts für den Deutsche Balaton-Konzern für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 3.126.074,77 Euro wie folgt zu verwenden:

in Euro
Einstellung in andere Gewinnrücklagen gemäß § 266 Abs. 3 A III Nr. 4 HGB 3.126.074,77
Bilanzgewinn 3.126.074,77
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen, sofern und soweit der jeweilige Abschluss nach den gesetzlichen Vorschriften von einem Abschlussprüfer zu prüfen ist.

6.

Einfügung von § 20a in die Satzung

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Nach § 20 der Satzung wird folgender § 20a in die Satzung der Gesellschaft eingefügt:

§ 20a
Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre und Aktionärsvertreter
in der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter
(1)

Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich nach der Maßgabe des Folgenden zu beschränken:

a)

Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Ergänzungsverlangen nach § 122 AktG) nur über die Gegenstände Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien oder einzelne dieser Gegenstände Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Hauptversammlung bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf Unterbrechungen der Hauptversammlung und die Rede des Vorstands sowie die Ausführungen des Versammlungsleiters vor Beginn der Generaldebatte entfallen.

b)

Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Ergänzungsverlangen nach § 122 AktG) auch über andere Gegenstände als nach Buchstabe a) Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauert. Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend.

c)

Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs oder Aktionärsvertreters je Wortmeldung auf 15 Minuten beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär oder Aktionärsvertreter mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, auf zehn Minuten. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär oder Aktionärsvertreter während der Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken.

d)

Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) können vom Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn der Versammlung angeordnet werden.

e)

Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden Buchstaben a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG.

(2)

Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre oder Aktionärsvertreter nach Maßgabe von Abs. 1 zu beschränken, kann der Versammlungsleiter um 22:30 Uhr des Versammlungstages den Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen. Nach Anordnung des Debattenschlusses sind in den Fällen des Satzes 1 weitere Fragen nicht mehr zulässig.

(3)

Das Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre über die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter Grundsätze einzuschränken, bleibt von den Regelungen in Abs. 1 und 2 unberührt.“

7.

Aufhebung der Geschäftsordnung für die Hauptversammlung der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung der Deutsche Balaton AG wird aufgehoben.

8.

Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.

Gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG sowie § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Dipl.-Kfm. Philip A. Hornig, mit Wohnort Mannheim, selbstständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Mannheim.

b)

Dr. Burkhard Schäfer, mit Wohnort Mannheim, selbstständiger Unternehmensberater.

c)

Wilhelm K. T. Zours, mit Wohnort Heidelberg, Vorstandsmitglied der DELPHI Unternehmensberatung AG mit Sitz in Heidelberg.

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.

Die vorgeschlagenen Mitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Dipl.-Kfm. Philip A. Hornig

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg
(Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg
(Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main
(stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg
(stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Prisma Equity AG, Heidelberg
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

SPK Süddeutsche Privatkapital AG, Heidelberg
(stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

YVAL Idiosynkratische Investments SE, Heidelberg
(stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats)

Herr Philip A. Hornig übt keine Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien aus.

Dr. Burkhard Schäfer

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Alpha Cleantec Aktiengesellschaft, Heidelberg
(Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg
(Mitglied des Aufsichtsrats)

DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg
(Mitglied des Aufsichtsrats)

MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Mistral Media AG, Frankfurt am Main
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

SPK Süddeutsche Privatkapital AG, Heidelberg
(Mitglied des Aufsichtsrats)

VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg
(Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Youbisheng Green Paper AG, Heidelberg (künftig voraussichtlich firmierend unter: Altech Advanced Materials AG)
(Mitglied des Aufsichtsrats)

Herr Dr. Burkhard Schäfer übt keine Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien aus.

Wilhelm K. T. Zours

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Beta Systems Software AG, Berlin
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

SPARTA AG, Hamburg
(Mitglied des Aufsichtsrats)

SPARTA Invest AG, Hamburg
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Strawtec Group AG, Heidelberg
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

YVAL Idiosynkratische Investments SE, Heidelberg
(Vorsitzender des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor)

Herr Wilhelm K. T. Zours übt keine Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien aus.

9.

Beschlussfassung über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Änderung der Satzung

Die von der Hauptversammlung am 28. August 2014 dem Vorstand erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 5.820.212,00 Euro durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital), ist am 27. August 2019 ausgelaufen. Die Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital beschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 58.202,00 Euro durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:

1.

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

2.

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde;

3.

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – soweit niedriger – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;

4.

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;

5.

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

b)

§ 6 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 58.202,00 Euro durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:

1.

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

2.

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde;

3.

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals, das die Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – soweit niedriger – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung hat, nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;

4.

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;

5.

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.“

10.

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts

Die ordentliche Hauptversammlung vom 31. August 2015 hat den Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zurückzukaufen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. August 2020 und wurde bereits voll ausgeschöpft. Um dem Vorstand nun erneut die Möglichkeit zu geben, eigene Aktien zurückkaufen zu können, soll die von der Hauptversammlung am 31. August 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien einschließlich der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des außerbörslichen Rückerwerbs und zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien aufgehoben werden und für den Zeitraum beginnend ab 1. September 2019 eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilt werden. Dabei soll der durch § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnete Ermächtigungszeitraum von bis zu fünf Jahren ausgenutzt werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die von der Hauptversammlung am 31. August 2015 beschlossenen Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts (TOP 5 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 31. August 2015) einschließlich der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des außerbörslichen Rückerwerbs und zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts (TOP 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 31. August 2015) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

b)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit etwaigen aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. c) genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen Aktien darf nicht erfolgen. Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands aa) über die Börse oder bb) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots.

1.

Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Stückaktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten.

2.

Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot erfolgt, darf der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Stückaktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, während der letzten drei Börsenhandelstage, die der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Erwerbsangebots vorangehen, um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots eine erhebliche Kursabweichung, so kann das Angebot angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum sind in diesem Fall die drei Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 Prozent-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien auf ganze Aktienstückzahlen abgerundet werden. Der Vorstand ist ermächtigt, das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung in lit. b) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zu folgenden Zwecken zu verwenden:

1.

Veräußerung von Aktien der Gesellschaft (i) über die Börse oder (ii) durch Angebot an alle Aktionäre;

2.

Übertragung von Aktien der Gesellschaft an Dritte gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen;

3.

Veräußerung von Aktien der Gesellschaft in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, sofern die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der bereits börsengehandelten Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf die Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfällt. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (i) der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und (ii) der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die ausgegeben werden oder auszugeben sind zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung begeben wurden;

4.

Lieferung von Aktien an die Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG gemäß den Options- oder Wandelanleihebedingungen; dies gilt auch für die Lieferung von Aktien aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten, die bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre oder im Fall einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG in dem Umfang gewährt werden dürfen, in dem die Inhaber der Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft hätten. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten oder Options- und Wandlungspflichten, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt oder begründet wurden, verwendet werden. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden;

5.

Einziehung von Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, in diesem Fall die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft gem. § 8 Abs. 3 AktG erfolgt. Der Vorstand wird in diesem Fall gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

d)

Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung von aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Bei Verwendung eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen in Ziff. 1. (i), 2., 3. und 4. ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Bei Verwendung eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in Ziff. 1 (ii) durch Angebot an alle Aktionäre, das unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

e)

Die Ermächtigung wird zum 1. September 2019 wirksam und gilt bis zum 31. August 2024.

11.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des außerbörslichen Rückerwerbs und zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts

Unter Tagesordnungspunkt 10 schlagen Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vor. Danach soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft entweder über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels an alle Aktionäre gerichteter öffentlicher Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten zu erwerben. Ergänzend zu diesen Erwerbsarten soll die Gesellschaft auch in die Lage versetzt werden, eigene Aktien außerbörslich im Rahmen von Unternehmensakquisitionen oder durch außerbörsliche Paketerwerbe zu erwerben. In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 10 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

a)

Ein Erwerb eigener Aktien im Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien kann auch außerhalb der Börse erfolgen,

1.

wenn der Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt,

oder

2.

wenn es sich um einen Paketerwerb von mindestens 1 % des Grundkapitals handelt und ein solcher Erwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegt und der Paketerwerb geeignet und erforderlich ist, diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu aufwendig, zu langwierig oder sonst – auch unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen – unverhältnismäßig wäre,

oder

3.

wenn der Rückerwerb unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt wird und dazu

(i)

Optionen veräußert werden, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft bei Ausübung der Optionen verpflichten („Put-Optionen“),

(ii)

Optionen erworben werden, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft bei Ausübung der Optionen zu erwerben („Call-Optionen“) und

(iii)

Deutsche Balaton-Aktien unter Einsatz einer Kombination aus Put- und Call-Optionen erworben werden (Call-Optionen, Put-Optionen und Kombinationen aus Put- und Call-Optionen nachfolgend auch als „Optionen“ bezeichnet).

Eventuell bestehende Andienungsrechte anderer Aktionäre werden insoweit ausgeschlossen, wie ein Erwerb unter vorstehender Ermächtigung erfolgt.

b)

Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, während der letzten zehn Börsentage vor dem Erwerb der Aktien nicht überschreiten. Jedoch dürfen die Aktien in diesem Fall auch für einen niedrigeren als den danach maßgeblichen Betrag durch die Gesellschaft erworben werden. Der Erwerbspreis darf den hiernach maßgeblichen Betrag jedoch nicht um mehr als 10% des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, während der letzten zehn Börsentage vor dem Erwerb der Aktien unterschreiten.

c)

Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten sind auf Aktien im Umfang von fünf vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft in Ausübung der Optionen nicht nach dem 31. August 2024 erfolgt.

d)

Durch die Optionsbedingungen muss sichergestellt sein, dass die Optionen nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktien der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, erworben wurden. Der in den Optionen vereinbarte, bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft („Ausübungspreis“) darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse an den zehn Börsentagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie).

Der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf nicht über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen darf nicht unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der jeweiligen Option liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.

e)

Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien an die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.

f)

Soweit eigene Aktien gemäß diesem Tagesordnungspunkt 11 erworben werden, sind diese Erwerbe auf die Begrenzung des Erwerbs auf 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (Tagesordnungspunkt 10) unter Berücksichtigung der anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden, anzurechnen. Im Übrigen gelten alle anderen Vorgaben der Ermächtigung wie unter Tagesordnungspunkt 10, einschließlich des dortigen Buchstaben c), der Hauptversammlung vorgeschlagen, soweit diese nicht ausschließlich für einen Erwerb eigener Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot gemacht werden oder in diesem Beschluss etwas Anderes bestimmt ist. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird entsprechend lit. d) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 10 ausgeschlossen.

g)

Die Ermächtigung wird zum 01. September 2019 wirksam und gilt bis zum 31. August 2024.

h)

Die Ermächtigung gemäß diesem Tagesordnungspunkt 11 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung die Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 10 zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschließt.

II. Berichte an die Hauptversammlung

1.

Zu Tagesordnungspunkt 9:

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

a)

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 28. August 2014 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. August 2019 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 5.820.212,00 Euro durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Für drei eng begrenzte Fälle hat die Hauptversammlung mit dem Beschluss vom 28. August 2014 den Vorstand außerdem ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht bei einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital auszuschließen. Die Gesellschaft hat seit Wirksamwerden des vorgenannten Beschlusses bis zum Auslaufen der Ermächtigung am 27. August 2019 von dem genehmigten Kapital keinen Gebrauch gemacht.

Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten ist auch künftig, unabhängig von den regelmäßig stattfindenden jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem durch die Gesellschaft entsprechende Finanzmittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden. Die Gesellschaft steht in Bezug auf sich ergebende Geschäftschancen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Solche Geschäftschancen lassen sich oftmals nur nutzen, wenn bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns eine gesicherte Finanzierung der entsprechenden Transaktion zur Verfügung steht. Aktiengesellschaften wird mit dem Instrument des genehmigten Kapitals ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit welchem die Verwaltung durch die Hauptversammlung, zeitlich befristet und betragsmäßig auf maximal die Hälfte des bei Wirksamwerden der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt, ermächtigt werden kann, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll erneut ein genehmigtes Kapital beschließen und zwar in Höhe von 58.202,00 Euro. Das genehmigte Kapital soll dabei sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können.

b)

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Jedoch soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge als auch in einer Reihe weiterer Fälle zu entscheiden.

c)

Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind in der Regel gering und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.

d)

Nach der Ermächtigung soll der Vorstand weiterhin berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Deutsche Balaton im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde.

Solche Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte sowie Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) haben, sofern die jeweiligen Bedingungen dies vorsehen, zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) bei einer Aktienemission, bei der Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre weil sie von ihrem Options- und/oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Options- und/oder Wandlungspflichten bereits erfüllt worden wären. In diesem Fall muss der Verwässerungsschutz nicht durch eine Verringerung des Options- und/oder Wandlungspreises erfolgen und es lässt sich ein höherer Ausgabekurs für die bei Wandlung und/oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien erzielen. Um die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Platzierung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten unter Gewährung eines entsprechenden Verwässerungsschutzes wird erleichtert. Der Bezugsrechtsausschluss dient daher dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur.

e)

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats außerdem ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien nach § 203 Abs. 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt. Die Ermächtigung setzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise sich ergebende Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, das heißt ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung darf diese Kapitalerhöhung 10 % des zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Grundkapitals übersteigen. Auf diese 10 % sind nach dem Beschlussvorschlag diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner werden auf diese 10 %-Grenze auch diejenigen Aktien angerechnet, die zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.

Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz im Einklang mit § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Rechnung getragen, indem die Beteiligungsquote der Aktionäre auch bei einer Kombination von Kapitalmaßnahmen und der Veräußerung eigener Aktien und/oder der Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) so weit wie möglich erhalten bleibt. Jeder Aktionär kann außerdem zur Aufrechterhaltung seiner relativen Beteiligungsquote und seines relativen Stimmrechtsanteils Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben, da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs ausgegeben werden. Damit ist sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 3 AktG sowohl die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Bezugsrechtsausschluss angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft weitere Handlungsspielräume eröffnet werden, die im Interesse aller Aktionäre liegen.

f)

Der Vorstand soll überdies ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften auszuschließen.

Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen aber auch sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich auch aus Verhandlungen heraus die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um den Erwerb auch in diesen Fällen durchführen zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, kurzfristig ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Die kurzfristige Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung kommt hierfür meist nicht in Betracht, da zum einen mit der Einberufung und Abhaltung der Hauptversammlung hohe Kosten verbunden sind, zum anderen aufgrund der bestehenden Einberufungsfristen eine kurzfristige Befassung der Hauptversammlung und Umsetzung eines Beschlusses nicht möglich wäre. Durch die Höhe des vorgeschlagenen genehmigten Kapitals in Höhe von 50 % des bestehenden Grundkapitals soll sichergestellt werden, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können.

g)

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit ein geeigneter Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären so zum Bezug anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts insoweit bezugsberechtigt wären. Dabei handelt es sich lediglich formal um einen Ausschluss des Bezugsrechts, da materiell sichergestellt ist, dass die Aktionäre ihr gesetzliches Bezugsrecht ausüben können. Die Gesellschaft erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines Kreditinstitut oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen in voller Höhe gegebenenfalls in anderen Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren.

h)

Konkrete Pläne zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll. Der Vorstand wird das genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nur nutzen, und der Aufsichtsrat hierzu seine Zustimmung erteilen, wenn dies nach pflichtgemäßer Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im wohlverstandenen Gesellschaftsinteresse und dem Interesse ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unterrichten.

2.

Zu Tagesordnungspunkt 10:

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die Hauptversammlung vom 31. August 2015 hat die Gesellschaft ermächtigt, im Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2020 eigene Aktien bis zu höchstens 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung ist bis zum 31. August 2020 befristet. Die vorstehend genannte Ermächtigung soll aufgehoben werden, da sie bereits nahezu vollständig ausgeschöpft wurde. Durch die Aufhebung der vorgenannten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 31. August 2015 entfällt nicht nachträglich die Rechtsgrundlage der aufgrund dieser Ermächtigung bereits erworbenen und im Besitz der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien, da zum Zeitpunkt des Erwerbs die entsprechende Ermächtigung bestand und diese nicht rückwirkend aufgehoben werden kann. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung soll der Gesellschaft – unter Berücksichtigung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG – weiterhin den Erwerb und die anschließende Verwendung eigener Aktien ermöglichen. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie bei einem Erwerb über die Börse den arithmetischen Mittelwert der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts um jeweils nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Fall eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots darf die angebotene und gezahlte Gegenleistung für eine Stückaktie der Gesellschaft den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse der letzten drei Börsenhandelstage, die der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Erwerbsangebots vorangehen, um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Ist eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse der Aktien der Gesellschaft, so ist auf die jeweiligen Kurse dieser Börse abzustellen. Die Anknüpfung an einen durchschnittlichen Börsenkurs stellt nach Auffassung des Vorstands einen geeignete Bewertungsgrundlage dar, weil der Börsenkurs grundsätzlich einen Marktwert widerspiegelt. Eine Abweichung von bis zu zehn Prozent dient dazu, dem Vorstand auf die individuelle Situation reagieren zu können und einen jedenfalls im Wesentlichen marktüblichen Preis zu zahlen.

Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität einzuräumen, sollen die eigenen Aktien sowohl über die Börse als auch mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten Kaufangebots erworben werden können. Übersteigt im Fall eines Kaufangebots an alle Aktionäre die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, kann die Repartierung nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Die Möglichkeit zur Abrundung dient der Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen und außerdem sichergestellt ist, dass in keinem Fall die nach der Ermächtigung vorgegebene Höchstgrenze, bis zu der eigenen Aktien erworben werden dürfen, überschritten wird.

Die Ermächtigung soll durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden können. Darüber hinaus soll die Ermächtigung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll von der gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die eine Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht.

Die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien sollen über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden können. Auf diese Weise wird bei der Wiederveräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zur Verfügung zu haben, um diese unter Ausschluss des Bezugsrechts als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen gewähren zu können. Eigene Aktien sind als Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen oftmals in derartigen Transaktionen diese Form der Gegenleistung. Für die Gesellschaft können sie zudem eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht, schnell und flexibel sowohl national als auch auf den internationalen Märkten ausnutzen zu können, insbesondere ohne die zeitaufwendige Durchführung einer Hauptversammlung und gegebenenfalls auch unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen hat für die Altaktionäre zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. Es gibt derzeit keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien verwendet werden sollen.

Nach dem Beschlussvorschlag soll die Gesellschaft ferner in der Lage sein, unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre gegen Barzahlung zu veräußern. Damit soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden, kurzfristig Aktien der Gesellschaft auszugeben. Die vorgeschlagene Ermächtigung dient damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungspreis den Börsenpreis der bereits börsenzugelassenen Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung bei der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der auf die zu veräußernden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine entsprechende Anrechnung erfolgt für Aktien, die ausgegeben werden oder auszugeben sind zur Bedienung von Options- und Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden. Durch die Begrenzung der Zahl der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Veräußerungspreises der neuen Aktien nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist.

Sofern der Vorstand aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgibt, kann es sinnvoll sein, die sich daraus ergebenden Rechte auf den Bezug von Aktien nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen. Deshalb wird eine entsprechende Verwendung der gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen. Durch Verwendung eigener Aktien wird die Verwässerung der Anteile der Aktionäre, wie sie bei einem Einsatz des bedingten Kapitals eintreten würde, ausgeschlossen. Bei der Entscheidung darüber, ob eigene Aktien geliefert werden oder das bedingte Kapital ausgenutzt wird, wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig abwägen. Soweit eigene Aktien im Wege des Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, soll die Möglichkeit bestehen, den Inhabern von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang einzuräumen, in welchem sie nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht solche Bezugsrechte hätten. Der darin liegende Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat den Vorteil, dass der Options- oder Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen nicht gemäß den Options- und Wandelanleihebedingungen zum Zweck des Verwässerungsschutzes ermäßigt werden muss, so dass der Gesellschaft in diesem Fall bei Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten insgesamt mehr Mittel zufließen. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien darf höchstens ein anteiliger Betrag von 10 Prozent des Grundkapitals entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt oder begründet wurden, verwendet werden. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Zeitpunkt der Verwendung ausgegeben oder veräußert wurden.

Die Gesellschaft soll die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die Ermächtigung zur Einziehung soll ganz oder in Teilen ausgeübt werden können und grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung führen. Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft gem. § 8 Abs. 3 AktG erfolgt. Der Vorstand ist in diesem Fall gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

Die Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien sollen auch für solche Aktien entsprechend gelten, die aufgrund einer früher von der Hauptversammlung erteilten Erwerbsermächtigung erworben worden sind. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch insoweit in den vorstehend erläuterten Fällen ausgeschlossen sein oder ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gilt das Vorstehende entsprechend.

Der Vorstand wird über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung und die Verwendung erworbener eigener Aktien im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Ferner wird eine Verwendung eigener Aktien zu den in Tagesordnungspunkt 10 lit. c) vorgesehenen Zwecken nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.

Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der darauf folgenden Hauptversammlung berichten.

3.

Zu Tagesordnungspunkt 11:

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 vor, eigene Aktien auch außerbörslich im Rahmen von Unternehmensakquisitionen oder durch außerbörsliche Paketerwerbe zu erwerben. Außerdem soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Die unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Ermächtigung soll ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien erfolgen. Die Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft sollen durch die Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien im Rahmen von Unternehmensakquisitionen bzw. durch außerbörsliche Paketerwerbe oder durch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten optimiert werden.

Erwerb eigener Aktien im Rahmen von Unternehmensakquisitionen

Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen von Unternehmensakquisitionen kann für die Gesellschaft vorteilhaft sein. Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, eigene Aktien auch dann zu erwerben, wenn der Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Die Gesellschaft wird hierdurch in die Lage versetzt, ihre Akquisitionsfinanzierung flexibel zu gestalten und beispielsweise als Sachgegenleistung ausgegebene Aktien der Gesellschaft im Rahmen von Kaufpreisanpassungen zurück zu erwerben. So kann die Gesellschaft beispielsweise nach einem Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, bei dem die Gesellschaft der Gegenpartei eigene Aktien als Gegenleistung gewährt hat, im Fall einer nachträglichen Kaufpreisanpassung auch eigene Aktien von der Gegenpartei wieder zurück erhalten. Die von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung und eine eventuell erfolgende nachträgliche Anpassung der Gegenleistung in Form einer nachträglichen Reduzierung der Gegenleistung können so unter Einsatz eigener Aktien abgewickelt werden.

Paketerwerbe

Durch die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 11 soll es der Gesellschaft außerdem ermöglicht werden, von einzelnen oder mehreren Aktionären Aktienpakete von mindestens 1 % des Grundkapitals zu erwerben (Paketerwerb). Ein solcher Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Aktionäre ist jedoch nach der vorgeschlagenen Ermächtigung nur zulässig, wenn der Paketerwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Paketerwerb muss in jedem Einzelfall auch geeignet und erforderlich sein, diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu aufwendig, zu langwierig oder sonst – auch unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen – unverhältnismäßig wäre. In diesem Fall eventuell bestehende Andienungsrechte der Aktionäre sollen insoweit ausgeschlossen sein.

Der Paketerwerb soll darüber hinaus außerdem den Handlungsraum der Gesellschaft, am Markt angebotene Aktienpakete von mindestens 1 % des Grundkapitals schnell und flexibel zu erwerben, in deutlichem Maße erhöhen. Wegen der insgesamt vergleichsweise geringen Marktkapitalisierung der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und den niedrigen börsentäglich gehandelten Aktienvolumina können der Erwerb oder die Veräußerung von Aktienpaketen zu Kursbeeinflussungen führen, die durch die zu Punkt 11 der Tagesordnung zu erteilende Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre vermieden werden können. Weiter besteht im Vergleich zu einem die formale Gleichbehandlung wahrenden Erwerb ein erhebliches Potenzial, die üblichen zusätzlichen Kosten eines Aktienrückkaufprogramms einzusparen.

Gegenleistung beim Erwerb im Rahmen von Unternehmensakquisitionen und Paketerwerben

Sowohl beim Erwerb eigener Aktien im Rahmen von Unternehmensakquisitionen als auch bei Paketerwerben richtet sich der Preis je Aktie nach dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, während der letzten zehn Börsentage vor dem Erwerb der Aktien (Durchschnittskurs). Der Erwerbspreis darf den Durchschnittskurs nicht überschreiten. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, die Aktien für einen niedrigeren als den danach maßgeblichen Erwerbspreis zu erwerben. Der Erwerbspreis darf den hiernach maßgeblichen Betrag jedoch nicht um mehr als 10% des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, während der letzten zehn Börsentage vor dem Erwerb der Aktien unterschreiten. Hierdurch ist eine faire und angemessene Preisfindung im Interesse der Gesellschaft und zum Schutz der Aktionäre gewährleistet. Die Anknüpfung an einen durchschnittlichen Börsenkurs stellt nach Auffassung des Vorstands einen geeignete Bewertungsgrundlage dar, weil der Börsenkurs grundsätzlich einen Marktwert widerspiegelt. Eine Abweichung von bis zu zehn Prozent dient dazu, dem Vorstand auf die individuelle Situation reagieren zu können und einen jedenfalls im Wesentlichen marktüblichen Preis zu zahlen.

Erwerb eigener Aktien durch Einsatz von Eigenkapitalderivaten

Unter Tagesordnungspunkt 11 soll der Gesellschaft außerdem die Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Die Gesellschaft soll Put-Optionen veräußern und/oder Call-Optionen erwerben oder eigene Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen erwerben dürfen, anstatt unmittelbar eigene Aktien der Deutsche Balaton zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten soll die anderen Möglichkeiten des Erwerbs eigener Aktien lediglich ergänzen und ist daher auf Erwerbe in einem Umfang von bis zu 5 % des Grundkapitals beschränkt.

Damit sichergestellt ist, dass die Gesellschaft nach dem Ablauf der unter Tagesordnungspunkt 10 erteilten Erwerbsermächtigung, die durch die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 11 ergänzt wird, keine Aktien in Ausübung von Optionen erwirbt, muss die Laufzeit der Optionen so gewählt sein, dass ein Erwerb eigener Aktien in Ausübung einer Option spätestens am 31. August 2024 erfolgt.

Mit der Veräußerung von Put-Optionen gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Optionen das Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. Die Gesellschaft erhält hierfür als Gegenleistung eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung unter anderem des Ausübungspreises, der Laufzeit der Optionen und der Volatilität der Aktie der Gesellschaft dem Wert des Veräußerungsrechts entspricht. Wird die Put-Option von dem Optionsberechtigten ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der Erwerber der Put-Option gezahlt hat, den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Für den Optionsinhaber ist eine Ausübung der Put-Option nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Für die Gesellschaft bietet der Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Optionsgeschäfts festgelegt wird, hingegen fließt die Liquidität erst am Ausübungstag ab. Erfolgt zum Ausübungstag keine Ausübung der Put-Option, beispielsweise weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben. Der Gesellschaft verbleibt in diesem Fall aber die vereinnahmte Optionsprämie.

Durch den Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss.

Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktie der Gesellschaft ist der in der jeweiligen Option vereinbarte Ausübungspreis. Dabei kann der Ausübungspreis über oder unter dem Börsenkurs der Aktie der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft am Tag des Abschlusses des Optionsgeschäftes liegen. Der in den Optionen vereinbarte, bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft darf dabei den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, an den zehn Börsentagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie). Außerdem darf der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte Erwerbspreis nicht über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen darf nicht unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der jeweiligen Option liegen, wobei zu dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist.

Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und Ausübungspreis sowie durch die Verpflichtung, Optionen nur mit Aktien zu bedienen, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Das entspricht der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an der Gesellschaft verkaufen können. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen.

Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Optionsgeschäften besteht auch insoweit nicht, als beim Abschluss von Optionsgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Optionsgeschäften bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. Durch den Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts wird die Gesellschaft – anders als beim Angebot zum Erwerb von Optionen an alle Aktionäre bzw. beim Angebot zum Erwerb von Optionen von allen Aktionären – in die Lage versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig und in Übereinstimmung mit den jeweiligen Marktverhältnissen abzuschließen.

Im Falle des Erwerbs eigener Aktien unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen soll den Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Optionen ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile könnten nicht erreicht werden. Der Vorstand hält die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen für die Gesellschaft ergeben können, für gerechtfertigt.

Im Hinblick auf die Verwendung der außerbörslich oder aufgrund von Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien bestehen keine Unterschiede zu den in Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird daher auf den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 verwiesen.

Berichte

Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten Gebrauch zu machen oder eigene Aktien im Rahmen von Unternehmensakquisitionen oder im Rahmen von Paketerwerben zu erwerben. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten in der darauf folgenden Hauptversammlung berichten.

III. Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Unterlagen zur Tagesordnung (Zugänglichmachung der Unterlagen zu Tagesordnungspunkten 1, 9, 10 und 11)

Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.deutsche-balaton.de

Menüpunkt „Investor Relations“, Untermenüpunkt „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht:

Die Einberufung der Hauptversammlung.

Zu Tagesordnungspunkt 1:

Jahresabschluss der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018;

Konzernabschluss der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018 einschließlich des Lageberichts für den Deutsche Balaton-Konzern für das Geschäftsjahr 2018;

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018.

Zu Tagesordnungspunkt 9:

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

Zu Tagesordnungspunkt 10:

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

Zu Tagesordnungspunkt 11:

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an von den Aktionären in den Geschäftsräumen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen den Aktionären auch kostenfrei zugesandt. Entsprechende Anforderungen von Unterlagen richten Sie bitte an die

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Telefon: +49 (0)6221 649240
Telefax: +49 (0)6221 6492424
E-Mail: hv@deutsche-balaton.de

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte Bescheinigung erfolgen. Der von dem depotführenden Institut in Textform erstellte Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung („Record Date“), also Donnerstag, 8. August 2019, 0:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit („MESZ“), beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils spätestens am Donnerstag, 22. August 2019, 24:00 Uhr MESZ, unter der Adresse

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
– Hauptversammlung 2019 –
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Telefax: +49 (0)6221 64924-24
E-Mail: hv@deutsche-balaton.de

zugehen.

Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

3.

Stimmrechtsvollmachten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder können, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten können sowohl vor als auch während der Hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung kann auch schon vor der Anmeldung zur Hauptversammlung erfolgen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erteilt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; außerdem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Die Gesellschaft hält für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, Vollmachtsformulare bereit. Ein Vollmachtsformular ist außerdem auf der Eintrittskarte abgedruckt, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt wird. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.deutsche-balaton.de

Menüpunkt „Investor Relations“, Untermenüpunkt „Hauptversammlung“ heruntergeladen werden. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend; Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform erstellen.

Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Anmeldung vorweist. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an eine der folgenden Adressen übermitteln:

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Telefax: +49 (0)6221 64924-24
E-Mail: hv@deutsche-balaton.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 27. August 2019 (24:00 Uhr MESZ) eingehen.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.

4.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Aktionäre können auch Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, die nicht begründet werden müssen. Sollen Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Telefax: +49 (0)6221 64924-24
E-Mail: hv@deutsche-balaton.de

Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis Mittwoch, 14. August 2019 (24:00 Uhr MESZ), unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft im Internet unter

http://www.deutsche-balaton.de

Menüpunkt „Investor Relations“, Untermenüpunkt „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.

5.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.deutsche-balaton.de

Menüpunkt „Investor Relations“, Untermenüpunkt „Hauptversammlung“ zur Verfügung.

6.

Stimmrechtsbeschränkungen

Wir weisen unsere Aktionäre auf einen zwischen der Gesellschaft und der Aktionärin VV Beteiligungen AG, Heidelberg, bestehenden Entherrschungsvertrag hin. In dem Vertrag hat sich die VV Beteiligungen AG gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, während der Laufzeit des Entherrschungsvertrages in den Hauptversammlungen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft grundsätzlich jeweils nur so viele Stimmrechte auszuüben, dass bei den jeweiligen Abstimmungen die VV Beteiligungen AG keine Stimmrechtsmehrheit ausüben kann.

7.

Gäste

Teilnehmer, die in einer der letzten drei Hauptversammlungen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vor dem 30. August 2017 persönlich teilgenommen haben, können als Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen. Ihnen stehen die Mitglieds- und Aktionärsrechte, wie etwa Stimmrecht, Frage- und Rederecht, jedoch nicht zu. Diejenigen Personen, die als Gäste an der Hauptversammlung teilzunehmen beabsichtigen, werden gebeten, sich bis zum Beginn des sechsten Tages vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des Donnerstag, 22. August 2019, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft entsprechend anzumelden. Die Zulassung als Gast obliegt letztlich dem Versammlungsleiter. Ein Anspruch auf Anwesenheit bei der Hauptversammlung wird nicht begründet. Der Versammlungsleiter hatte auf der vorletzten Hauptversammlung der Gesellschaft angekündigt, dass er Personen gemäß Satz 1 als Gäste zulassen wird.

8.

Datenschutzinformation für Aktionäre der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und andere Teilnehmer der Hauptversammlung

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien, Depotbank und Nummer der Eintrittskarte), um den Aktionären oder anderen Personen (etwa Gäste, Pressevertreter) die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung bedient sich die Gesellschaft Erfüllungsgehilfen. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht, sofern die Speicherung nicht mehr geboten ist oder die Gesellschaft kein berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung hat.

Die Betroffenen haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

info@deutsche-balaton.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Telefax: +49 (0)6221 64924-24

Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

 

Heidelberg, im Juli 2019

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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