Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Heidelberg |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung | 23.07.2019 |
Deutsche Balaton AktiengesellschaftHeidelbergWertpapierkennnummer: A2LQT0
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des Lageberichts für den Deutsche Balaton-Konzern für das Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2018 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den in der Bilanz zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 3.126.074,77 Euro wie folgt zu verwenden:
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen, sofern und soweit der jeweilige Abschluss nach den gesetzlichen Vorschriften von einem Abschlussprüfer zu prüfen ist. |
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6. |
Einfügung von § 20a in die Satzung Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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7. |
Aufhebung der Geschäftsordnung für die Hauptversammlung der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung der Deutsche Balaton AG wird aufgehoben. |
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8. |
Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt. Gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG sowie § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Die vorgeschlagenen Mitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Dipl.-Kfm. Philip A. Hornig Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Herr Philip A. Hornig übt keine Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien aus. Dr. Burkhard Schäfer Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Herr Dr. Burkhard Schäfer übt keine Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien aus. Wilhelm K. T. Zours Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Herr Wilhelm K. T. Zours übt keine Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien aus. |
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9. |
Beschlussfassung über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Änderung der Satzung Die von der Hauptversammlung am 28. August 2014 dem Vorstand erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen mehrmals um bis zu insgesamt 5.820.212,00 Euro durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geld- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital), ist am 27. August 2019 ausgelaufen. Die Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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10. |
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts Die ordentliche Hauptversammlung vom 31. August 2015 hat den Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zurückzukaufen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 31. August 2020 und wurde bereits voll ausgeschöpft. Um dem Vorstand nun erneut die Möglichkeit zu geben, eigene Aktien zurückkaufen zu können, soll die von der Hauptversammlung am 31. August 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien einschließlich der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des außerbörslichen Rückerwerbs und zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien aufgehoben werden und für den Zeitraum beginnend ab 1. September 2019 eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilt werden. Dabei soll der durch § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnete Ermächtigungszeitraum von bis zu fünf Jahren ausgenutzt werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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11. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch im Wege des außerbörslichen Rückerwerbs und zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts Unter Tagesordnungspunkt 10 schlagen Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vor. Danach soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft entweder über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels an alle Aktionäre gerichteter öffentlicher Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten zu erwerben. Ergänzend zu diesen Erwerbsarten soll die Gesellschaft auch in die Lage versetzt werden, eigene Aktien außerbörslich im Rahmen von Unternehmensakquisitionen oder durch außerbörsliche Paketerwerbe zu erwerben. In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 10 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:
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II. Berichte an die Hauptversammlung
1. |
Zu Tagesordnungspunkt 9: Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
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2. |
Zu Tagesordnungspunkt 10: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Die Hauptversammlung vom 31. August 2015 hat die Gesellschaft ermächtigt, im Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2020 eigene Aktien bis zu höchstens 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung ist bis zum 31. August 2020 befristet. Die vorstehend genannte Ermächtigung soll aufgehoben werden, da sie bereits nahezu vollständig ausgeschöpft wurde. Durch die Aufhebung der vorgenannten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 31. August 2015 entfällt nicht nachträglich die Rechtsgrundlage der aufgrund dieser Ermächtigung bereits erworbenen und im Besitz der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien, da zum Zeitpunkt des Erwerbs die entsprechende Ermächtigung bestand und diese nicht rückwirkend aufgehoben werden kann. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung soll der Gesellschaft – unter Berücksichtigung des § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG – weiterhin den Erwerb und die anschließende Verwendung eigener Aktien ermöglichen. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie bei einem Erwerb über die Börse den arithmetischen Mittelwert der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts um jeweils nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Fall eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots darf die angebotene und gezahlte Gegenleistung für eine Stückaktie der Gesellschaft den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse der letzten drei Börsenhandelstage, die der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Erwerbsangebots vorangehen, um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Ist eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse der Aktien der Gesellschaft, so ist auf die jeweiligen Kurse dieser Börse abzustellen. Die Anknüpfung an einen durchschnittlichen Börsenkurs stellt nach Auffassung des Vorstands einen geeignete Bewertungsgrundlage dar, weil der Börsenkurs grundsätzlich einen Marktwert widerspiegelt. Eine Abweichung von bis zu zehn Prozent dient dazu, dem Vorstand auf die individuelle Situation reagieren zu können und einen jedenfalls im Wesentlichen marktüblichen Preis zu zahlen. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität einzuräumen, sollen die eigenen Aktien sowohl über die Börse als auch mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten Kaufangebots erworben werden können. Übersteigt im Fall eines Kaufangebots an alle Aktionäre die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, kann die Repartierung nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Die Möglichkeit zur Abrundung dient der Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen und außerdem sichergestellt ist, dass in keinem Fall die nach der Ermächtigung vorgegebene Höchstgrenze, bis zu der eigenen Aktien erworben werden dürfen, überschritten wird. Die Ermächtigung soll durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden können. Darüber hinaus soll die Ermächtigung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck ausgeübt werden können. Bei der Laufzeit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll von der gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht werden, die eine Dauer von bis zu fünf Jahren ermöglicht. Die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien sollen über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden können. Auf diese Weise wird bei der Wiederveräußerung der Aktien dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre genügt. Soweit die Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien zur Verfügung zu haben, um diese unter Ausschluss des Bezugsrechts als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen gewähren zu können. Eigene Aktien sind als Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen oftmals in derartigen Transaktionen diese Form der Gegenleistung. Für die Gesellschaft können sie zudem eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht, schnell und flexibel sowohl national als auch auf den internationalen Märkten ausnutzen zu können, insbesondere ohne die zeitaufwendige Durchführung einer Hauptversammlung und gegebenenfalls auch unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen hat für die Altaktionäre zudem den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird. Es gibt derzeit keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien verwendet werden sollen. Nach dem Beschlussvorschlag soll die Gesellschaft ferner in der Lage sein, unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre gegen Barzahlung zu veräußern. Damit soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden, kurzfristig Aktien der Gesellschaft auszugeben. Die vorgeschlagene Ermächtigung dient damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungspreis den Börsenpreis der bereits börsenzugelassenen Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung bei der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Der auf die zu veräußernden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine entsprechende Anrechnung erfolgt für Aktien, die ausgegeben werden oder auszugeben sind zur Bedienung von Options- und Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden. Durch die Begrenzung der Zahl der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Veräußerungspreises der neuen Aktien nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist. Sofern der Vorstand aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgibt, kann es sinnvoll sein, die sich daraus ergebenden Rechte auf den Bezug von Aktien nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen. Deshalb wird eine entsprechende Verwendung der gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen. Durch Verwendung eigener Aktien wird die Verwässerung der Anteile der Aktionäre, wie sie bei einem Einsatz des bedingten Kapitals eintreten würde, ausgeschlossen. Bei der Entscheidung darüber, ob eigene Aktien geliefert werden oder das bedingte Kapital ausgenutzt wird, wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sorgfältig abwägen. Soweit eigene Aktien im Wege des Angebots an alle Aktionäre veräußert werden, soll die Möglichkeit bestehen, den Inhabern von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang einzuräumen, in welchem sie nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht solche Bezugsrechte hätten. Der darin liegende Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat den Vorteil, dass der Options- oder Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen nicht gemäß den Options- und Wandelanleihebedingungen zum Zweck des Verwässerungsschutzes ermäßigt werden muss, so dass der Gesellschaft in diesem Fall bei Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten insgesamt mehr Mittel zufließen. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien darf höchstens ein anteiliger Betrag von 10 Prozent des Grundkapitals entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt oder begründet wurden, verwendet werden. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum Zeitpunkt der Verwendung ausgegeben oder veräußert wurden. Die Gesellschaft soll die gemäß dieser oder früher erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG). Die Ermächtigung zur Einziehung soll ganz oder in Teilen ausgeübt werden können und grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung führen. Der Aufsichtsrat ist in diesem Fall ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft gem. § 8 Abs. 3 AktG erfolgt. Der Vorstand ist in diesem Fall gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die Ermächtigungen zur Verwendung eigener Aktien sollen auch für solche Aktien entsprechend gelten, die aufgrund einer früher von der Hauptversammlung erteilten Erwerbsermächtigung erworben worden sind. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch insoweit in den vorstehend erläuterten Fällen ausgeschlossen sein oder ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gilt das Vorstehende entsprechend. Der Vorstand wird über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung und die Verwendung erworbener eigener Aktien im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. Ferner wird eine Verwendung eigener Aktien zu den in Tagesordnungspunkt 10 lit. c) vorgesehenen Zwecken nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen. Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der darauf folgenden Hauptversammlung berichten. |
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3. |
Zu Tagesordnungspunkt 11: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 11 vor, eigene Aktien auch außerbörslich im Rahmen von Unternehmensakquisitionen oder durch außerbörsliche Paketerwerbe zu erwerben. Außerdem soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Die unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Ermächtigung soll ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien erfolgen. Die Handlungsmöglichkeiten der Gesellschaft sollen durch die Möglichkeiten zum Erwerb eigener Aktien im Rahmen von Unternehmensakquisitionen bzw. durch außerbörsliche Paketerwerbe oder durch den Einsatz von Eigenkapitalderivaten optimiert werden. Erwerb eigener Aktien im Rahmen von Unternehmensakquisitionen Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen von Unternehmensakquisitionen kann für die Gesellschaft vorteilhaft sein. Die Gesellschaft soll ermächtigt werden, eigene Aktien auch dann zu erwerben, wenn der Erwerb im Rahmen des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt. Die Gesellschaft wird hierdurch in die Lage versetzt, ihre Akquisitionsfinanzierung flexibel zu gestalten und beispielsweise als Sachgegenleistung ausgegebene Aktien der Gesellschaft im Rahmen von Kaufpreisanpassungen zurück zu erwerben. So kann die Gesellschaft beispielsweise nach einem Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, bei dem die Gesellschaft der Gegenpartei eigene Aktien als Gegenleistung gewährt hat, im Fall einer nachträglichen Kaufpreisanpassung auch eigene Aktien von der Gegenpartei wieder zurück erhalten. Die von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung und eine eventuell erfolgende nachträgliche Anpassung der Gegenleistung in Form einer nachträglichen Reduzierung der Gegenleistung können so unter Einsatz eigener Aktien abgewickelt werden. Paketerwerbe Durch die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 11 soll es der Gesellschaft außerdem ermöglicht werden, von einzelnen oder mehreren Aktionären Aktienpakete von mindestens 1 % des Grundkapitals zu erwerben (Paketerwerb). Ein solcher Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Aktionäre ist jedoch nach der vorgeschlagenen Ermächtigung nur zulässig, wenn der Paketerwerb einem Zweck dient, der im vorrangigen Interesse der Gesellschaft liegt. Der Paketerwerb muss in jedem Einzelfall auch geeignet und erforderlich sein, diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerb über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zur Erreichung dieses Zwecks zu aufwendig, zu langwierig oder sonst – auch unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen – unverhältnismäßig wäre. In diesem Fall eventuell bestehende Andienungsrechte der Aktionäre sollen insoweit ausgeschlossen sein. Der Paketerwerb soll darüber hinaus außerdem den Handlungsraum der Gesellschaft, am Markt angebotene Aktienpakete von mindestens 1 % des Grundkapitals schnell und flexibel zu erwerben, in deutlichem Maße erhöhen. Wegen der insgesamt vergleichsweise geringen Marktkapitalisierung der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und den niedrigen börsentäglich gehandelten Aktienvolumina können der Erwerb oder die Veräußerung von Aktienpaketen zu Kursbeeinflussungen führen, die durch die zu Punkt 11 der Tagesordnung zu erteilende Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre vermieden werden können. Weiter besteht im Vergleich zu einem die formale Gleichbehandlung wahrenden Erwerb ein erhebliches Potenzial, die üblichen zusätzlichen Kosten eines Aktienrückkaufprogramms einzusparen. Gegenleistung beim Erwerb im Rahmen von Unternehmensakquisitionen und Paketerwerben Sowohl beim Erwerb eigener Aktien im Rahmen von Unternehmensakquisitionen als auch bei Paketerwerben richtet sich der Preis je Aktie nach dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, während der letzten zehn Börsentage vor dem Erwerb der Aktien (Durchschnittskurs). Der Erwerbspreis darf den Durchschnittskurs nicht überschreiten. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, die Aktien für einen niedrigeren als den danach maßgeblichen Erwerbspreis zu erwerben. Der Erwerbspreis darf den hiernach maßgeblichen Betrag jedoch nicht um mehr als 10% des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, während der letzten zehn Börsentage vor dem Erwerb der Aktien unterschreiten. Hierdurch ist eine faire und angemessene Preisfindung im Interesse der Gesellschaft und zum Schutz der Aktionäre gewährleistet. Die Anknüpfung an einen durchschnittlichen Börsenkurs stellt nach Auffassung des Vorstands einen geeignete Bewertungsgrundlage dar, weil der Börsenkurs grundsätzlich einen Marktwert widerspiegelt. Eine Abweichung von bis zu zehn Prozent dient dazu, dem Vorstand auf die individuelle Situation reagieren zu können und einen jedenfalls im Wesentlichen marktüblichen Preis zu zahlen. Erwerb eigener Aktien durch Einsatz von Eigenkapitalderivaten Unter Tagesordnungspunkt 11 soll der Gesellschaft außerdem die Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Die Gesellschaft soll Put-Optionen veräußern und/oder Call-Optionen erwerben oder eigene Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen erwerben dürfen, anstatt unmittelbar eigene Aktien der Deutsche Balaton zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten soll die anderen Möglichkeiten des Erwerbs eigener Aktien lediglich ergänzen und ist daher auf Erwerbe in einem Umfang von bis zu 5 % des Grundkapitals beschränkt. Damit sichergestellt ist, dass die Gesellschaft nach dem Ablauf der unter Tagesordnungspunkt 10 erteilten Erwerbsermächtigung, die durch die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 11 ergänzt wird, keine Aktien in Ausübung von Optionen erwirbt, muss die Laufzeit der Optionen so gewählt sein, dass ein Erwerb eigener Aktien in Ausübung einer Option spätestens am 31. August 2024 erfolgt. Mit der Veräußerung von Put-Optionen gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Optionen das Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu veräußern. Die Gesellschaft erhält hierfür als Gegenleistung eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung unter anderem des Ausübungspreises, der Laufzeit der Optionen und der Volatilität der Aktie der Gesellschaft dem Wert des Veräußerungsrechts entspricht. Wird die Put-Option von dem Optionsberechtigten ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der Erwerber der Put-Option gezahlt hat, den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Für den Optionsinhaber ist eine Ausübung der Put-Option nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Für die Gesellschaft bietet der Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Optionsgeschäfts festgelegt wird, hingegen fließt die Liquidität erst am Ausübungstag ab. Erfolgt zum Ausübungstag keine Ausübung der Put-Option, beispielsweise weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben. Der Gesellschaft verbleibt in diesem Fall aber die vereinnahmte Optionsprämie. Durch den Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss. Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktie der Gesellschaft ist der in der jeweiligen Option vereinbarte Ausübungspreis. Dabei kann der Ausübungspreis über oder unter dem Börsenkurs der Aktie der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft am Tag des Abschlusses des Optionsgeschäftes liegen. Der in den Optionen vereinbarte, bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft darf dabei den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, sofern eine andere Wertpapierbörse als die Frankfurter Wertpapierbörse Hauptbörse für die Aktien der Gesellschaft werden sollte, an dieser Börse, an den zehn Börsentagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie). Außerdem darf der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte Erwerbspreis nicht über und der von der Gesellschaft vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen darf nicht unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktpreis der jeweiligen Option liegen, wobei zu dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und Ausübungspreis sowie durch die Verpflichtung, Optionen nur mit Aktien zu bedienen, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten wirtschaftlich benachteiligt werden. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt, erleiden die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre keinen wertmäßigen Nachteil. Das entspricht der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an der Gesellschaft verkaufen können. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Optionsgeschäften besteht auch insoweit nicht, als beim Abschluss von Optionsgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Optionsgeschäften bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. Durch den Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts wird die Gesellschaft – anders als beim Angebot zum Erwerb von Optionen an alle Aktionäre bzw. beim Angebot zum Erwerb von Optionen von allen Aktionären – in die Lage versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig und in Übereinstimmung mit den jeweiligen Marktverhältnissen abzuschließen. Im Falle des Erwerbs eigener Aktien unter Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen soll den Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Optionen ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile könnten nicht erreicht werden. Der Vorstand hält die Nichtgewährung bzw. Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Put-Optionen, Call-Optionen oder einer Kombination aus Put- und Call-Optionen für die Gesellschaft ergeben können, für gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Verwendung der außerbörslich oder aufgrund von Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien bestehen keine Unterschiede zu den in Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses der Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird daher auf den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 verwiesen. Berichte Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten Gebrauch zu machen oder eigene Aktien im Rahmen von Unternehmensakquisitionen oder im Rahmen von Paketerwerben zu erwerben. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten in der darauf folgenden Hauptversammlung berichten. |
III. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Unterlagen zur Tagesordnung (Zugänglichmachung der Unterlagen zu Tagesordnungspunkten 1, 9, 10 und 11) Von der Einberufung der Hauptversammlung an werden insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
Menüpunkt „Investor Relations“, Untermenüpunkt „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht:
Zu Tagesordnungspunkt 1:
Zu Tagesordnungspunkt 9:
Zu Tagesordnungspunkt 10:
Zu Tagesordnungspunkt 11:
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an von den Aktionären in den Geschäftsräumen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen den Aktionären auch kostenfrei zugesandt. Entsprechende Anforderungen von Unterlagen richten Sie bitte an die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft |
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte Bescheinigung erfolgen. Der von dem depotführenden Institut in Textform erstellte Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung („Record Date“), also Donnerstag, 8. August 2019, 0:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit („MESZ“), beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils spätestens am Donnerstag, 22. August 2019, 24:00 Uhr MESZ, unter der Adresse Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zugehen. Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. |
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3. |
Stimmrechtsvollmachten Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten oder können, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Vollmachten können sowohl vor als auch während der Hauptversammlung erteilt werden. Die Vollmachtserteilung kann auch schon vor der Anmeldung zur Hauptversammlung erfolgen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Das Erfordernis der Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden soll. In diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; außerdem muss die Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Gesellschaft hält für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, Vollmachtsformulare bereit. Ein Vollmachtsformular ist außerdem auf der Eintrittskarte abgedruckt, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt wird. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
Menüpunkt „Investor Relations“, Untermenüpunkt „Hauptversammlung“ heruntergeladen werden. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend; Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform erstellen. Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der Textform und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Anmeldung vorweist. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung auch an eine der folgenden Adressen übermitteln: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 27. August 2019 (24:00 Uhr MESZ) eingehen. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen. |
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4. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung stellen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Aktionäre können auch Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen, die nicht begründet werden müssen. Sollen Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis Mittwoch, 14. August 2019 (24:00 Uhr MESZ), unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft im Internet unter
Menüpunkt „Investor Relations“, Untermenüpunkt „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. |
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5. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
Menüpunkt „Investor Relations“, Untermenüpunkt „Hauptversammlung“ zur Verfügung. |
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6. |
Stimmrechtsbeschränkungen Wir weisen unsere Aktionäre auf einen zwischen der Gesellschaft und der Aktionärin VV Beteiligungen AG, Heidelberg, bestehenden Entherrschungsvertrag hin. In dem Vertrag hat sich die VV Beteiligungen AG gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, während der Laufzeit des Entherrschungsvertrages in den Hauptversammlungen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft grundsätzlich jeweils nur so viele Stimmrechte auszuüben, dass bei den jeweiligen Abstimmungen die VV Beteiligungen AG keine Stimmrechtsmehrheit ausüben kann. |
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7. |
Gäste Teilnehmer, die in einer der letzten drei Hauptversammlungen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vor dem 30. August 2017 persönlich teilgenommen haben, können als Gäste an der Hauptversammlung teilnehmen. Ihnen stehen die Mitglieds- und Aktionärsrechte, wie etwa Stimmrecht, Frage- und Rederecht, jedoch nicht zu. Diejenigen Personen, die als Gäste an der Hauptversammlung teilzunehmen beabsichtigen, werden gebeten, sich bis zum Beginn des sechsten Tages vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des Donnerstag, 22. August 2019, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft entsprechend anzumelden. Die Zulassung als Gast obliegt letztlich dem Versammlungsleiter. Ein Anspruch auf Anwesenheit bei der Hauptversammlung wird nicht begründet. Der Versammlungsleiter hatte auf der vorletzten Hauptversammlung der Gesellschaft angekündigt, dass er Personen gemäß Satz 1 als Gäste zulassen wird. |
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8. |
Datenschutzinformation für Aktionäre der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und andere Teilnehmer der Hauptversammlung Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien, Depotbank und Nummer der Eintrittskarte), um den Aktionären oder anderen Personen (etwa Gäste, Pressevertreter) die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung bedient sich die Gesellschaft Erfüllungsgehilfen. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht, sofern die Speicherung nicht mehr geboten ist oder die Gesellschaft kein berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung hat. Die Betroffenen haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden. |
Heidelberg, im Juli 2019
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Der Vorstand