Deutsche Börse Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main – Dividendenbekanntmachung (WKN 581005 / ISIN DE0005810055)

Deutsche Börse Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

– WKN 581005 /​ ISIN DE0005810055 –

Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG – Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft vom 18. Mai
2022 hat beschlossen, von dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von EUR
620.000.000,00 einen Betrag in Höhe von EUR 587.579.942,40, d.h. EUR 3,20 je dividendenberechtigter
Stückaktie, zur Ausschüttung an die Aktionäre zu verwenden und einen Betrag in Höhe
von EUR 32.420.057,60 in „andere Gewinnrücklagen“ einzustellen.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ergibt sich aus der im Bundesanzeiger vom
30./​31. März 2022 veröffentlichten Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
der Deutsche Börse Aktiengesellschaft.

Die Dividende wird ab dem 23. Mai 2022 durch die Clearstream Banking Aktiengesellschaft
über die Depotbanken ausbezahlt. Zentralzahlstelle ist die Commerzbank AG, Frankfurt
am Main.

Bei in Deutschland verwahrten Aktien erfolgt die Gutschrift der Dividende grundsätzlich
netto nach Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie
ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer durch das depotführende Kreditinstitut.
Den Steuereinbehalt nimmt das depotführende deutsche Kreditinstitut vor. Werden die
Aktien bei einem Kreditinstitut oder einem Zwischenverwahrer außerhalb Deutschlands
verwahrt, erfolgt der Einbehalt von Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag
(insgesamt 26,375 %) durch das letzte inländische Kreditinstitut, in der Regel durch
die Clearstream Banking Aktiengesellschaft.

Bei inländischen Aktionären wird die Auszahlung der Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vorgenommen, wenn sie ihrem depotführenden
deutschen Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen
Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre,
die ihrem depotführenden deutschen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt
haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere
Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Für private Kapitalerträge inländischer Aktionäre gilt die deutsche Einkommensteuer
grundsätzlich mit dem Steuerabzug als abgegolten. Die Dividende kann zusammen mit
den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn
dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich
des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Entsprechende
Anträge sind rechtzeitig an das hierfür zuständige Bundeszentralamt für Steuern zu
richten.

 

Frankfurt am Main, im Mai 2022

 

Deutsche Börse Aktiengesellschaft

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.