Deutsche Grundstücksauktionen AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Deutsche Grundstücksauktionen AG
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 18.05.2020

Deutsche Grundstücksauktionen AG

Berlin

ISIN: DE0005533400
WKN: 553340

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die

am Freitag, den 26. Juni 2020, um 10.30 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

stattfindet.

Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik mbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin.

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Deutschen Grundstücksauktionen AG für das Geschäftsjahr 2019 mit den Berichten des Vorstandes und des Aufsichtsrates

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 514.503,92 wie folgt zu verwenden:

(a) Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre von EUR 0,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie
EUR 240.000,00
(b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 274.503,92
Bilanzgewinn EUR 514.503,92
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.

5.

Neufassung der Satzung

Die Satzung soll an die veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst sowie redaktionell und inhaltlich aktualisiert werden.

Was die inhaltlichen Änderungen anbelangt, sollen unter anderem die bislang in § 17 der Satzung vorgesehenen Regelungen über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – entsprechend aktuellen Standards bei Publikumsgesellschaften – vereinfacht werden. Zu diesem Zweck soll namentlich die bislang vorgesehene Hinterlegung von Aktien dadurch ersetzt werden, dass die Aktionäre nach § 15 Abs. 2 der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung künftig ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nachweisen, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung bezieht und der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen muss.

Ferner sollen insbesondere die bislang in § 11 und § 12 der Satzung vorgesehenen Regelungen über die Beschlussfassung und die Sitzungen des Aufsichtsrats an die Möglichkeiten elektronischer Kommunikation (z.B. per E-Mail) angepasst werden.

Weiterführende Erläuterungen zu dem Vorschlag der Verwaltung zur Neufassung der Satzung sowie eine Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung der Satzung und der vorgeschlagenen Neufassung sind über die Internet-Adresse

www.dgainvestor.de/HV2020

abrufbar. Der Vorstand wird die vorgeschlagene Neufassung der Satzung auch in der virtuellen Hauptversammlung selbst noch einmal erläutern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor diesem Hintergrund vor, die Satzung insgesamt aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

Satzung

der

Deutsche Grundstücksauktionen AG

§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet:

„Deutsche Grundstücksauktionen AG“

mit dem Zusatz:

„vormals Berliner Grundstücksauktionen“.

(2)

Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Organisation und Durchführung von Versteigerungen für fremde Grundstücke und fremde grundstücksgleiche Rechte. Die Gesellschaft kann darüber hinaus auch Versteigerungen für alle weiteren Sachen und Rechte organisieren, soweit dies nach § 34 b GewO zulässig ist.

(2)

Soweit die Gesellschaft im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO ist, kann sie bei der Durchführung von Versteigerungen selbst als Versteigerer tätig werden. Soweit sie nicht im Besitz einer solchen Erlaubnis ist, wird sie nicht selbst als Versteigerer tätig, sondern wird die Tätigkeit des Versteigerers im Sinne der Gewerbeordnung von einem anderen in ihrem Auftrag ausgeübt, der im Besitz der erforderlichen Genehmigung ist.

(3)

Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin die entgeltliche Tätigkeit als Haus- und Objektverwalter.

(4)

Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die zur Erreichung und Verwirklichung des Unternehmensgegenstands gemäß den Absätzen (1) bis (3) notwendig oder nützlich erscheinen, jedoch unter Ausnahme von Maßnahmen und Geschäften, die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) einer staatlichen Genehmigung bedürfen. Sie kann hierzu insbesondere Niederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen, Beteiligungen an Unternehmen veräußern oder Unternehmensverträge abschließen.

§ 3
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
(1)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

(2)

Die Gesellschaft kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Inhabern zugelassener Wertpapiere Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung übermitteln.

§ 4
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.050.000,00.

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.600.000 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).

(3)

Das Grundkapital in Höhe von DM 2.500.000,00 ist nicht in bar eingezahlt worden, sondern als „Sacheinlage“ durch Formwechsel aus dem Nettovermögen der Berliner Grundstücks-Auktionen Organisationsgesellschaft mbH & Co. (Amtsgericht Charlottenburg HRA 20455) aufgebracht worden. Das weitere Grundkapital in Höhe von DM 1.500.000,00 ist in bar einzuzahlen.

§ 5
Inhaberaktien und Aktienurkunden
(1)

Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber.

(2)

Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen oder zum Handel einbezogen sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.

(3)

Die Form und der Inhalt von Aktienurkunden, von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen sowie von Schuldverschreibungen und Zins- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest.

§ 6
Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Vorstands
(1)

Der Vorstand besteht nach Bestimmung des Aufsichtsrates aus einem oder mehreren Mitgliedern. Über die Bestellung der Vorstandsmitglieder, den Widerruf der Bestellung sowie den Abschluss der Anstellungsverträge und sonstige Verträge mit Vorstandsmitgliedern entscheidet der Aufsichtsrat.

(2)

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

§ 7
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
(1)

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und einer etwaigen Geschäftsordnung für den Vorstand.

(2)

Die Gesellschaft wird, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, entweder durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied und einen Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands und zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem Vorstand berechtigte Prokuristen von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181, 2. Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.

§ 8
Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)

Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für ein bestimmtes Aufsichtsratsmitglied oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder jeweils Ersatzmitglieder gewählt werden. Die Ersatzmitglieder treten jeweils für die Dauer der restlichen Amtszeit eines ausscheidenden Mitgliedes an dessen Stelle. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes in Ermangelung eines Ersatzmitgliedes gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes.

(3)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Niederlegung muss durch Erklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erfolgen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4)

Abweichend von § 179 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz bedarf ein Beschluss, durch den die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats erhöht wird, nur einer einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

§ 9
Vorsitzender und Stellvertreter

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 8 (1) dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglieds des Aufsichtsrats im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheiden im Laufe der Wahlperiode der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 10
Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt im Rahmen von Gesetz und Satzung seine Geschäftsordnung selbst fest.

§ 11
Beschlüsse des Aufsichtsrats
(1)

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen durch schriftliche, telegrafische, elektronische (z. B. per E-Mail) oder telefonische Stimmabgabe sowie eine Kombination dieser Verfahren sind zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.

(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher, telegrafischer, elektronischer (z. B. per E-Mail) oder telefonischer Stimmabgabe gelten diese Bestimmungen entsprechend.

(3)

Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich, wenn der Leiter der Sitzung oder, im Fall seiner Verhinderung, sein Stellvertreter dies für den Einzelfall vor Beginn der Beschlussfassung und unter Festlegung einer angemessenen Frist bestimmt, schriftlich, telegrafisch, elektronisch (z. B. per E-Mail) oder telefonisch abgeben.

(4)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist.

§ 12
Sitzungen des Aufsichtsrats, Erklärungen des Aufsichtsrats
(1)

Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Die Einberufung kann schriftlich, telefonisch, elektronisch (z. B. per E-Mail) oder telegrafisch erfolgen. Die Gegenstände der Tagesordnung einschließlich Beschlussvorlagen sind mit angemessener Frist vor der Sitzung des Aufsichtsrats mitzuteilen. Zur Abhaltung der sich an die ordentliche Hauptversammlung anschließenden Aufsichtsratssitzung bedarf es weder einer Einladung noch der Bekanntgabe der Tagesordnung.

(2)

Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abgegeben. Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung befugt, soweit sie deren Fassung betreffen.

§ 13
Vergütung des Aufsichtsrats
(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält für jeden vollen Monat seiner Amtstätigkeit eine feste monatliche Vergütung in Höhe von EUR 1.000,00 ggf. zuzüglich Mehrwertsteuer, der Aufsichtsratsvorsitzende erhält für jeden vollen Monat seiner Amtstätigkeit eine feste monatliche Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00 ggf. zzgl. Mehrwertsteuer.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller baren Auslagen sowie der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen anfallenden Umsatzsteuer.

(3)

Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu marktüblichen und angemessenen Konditionen mit einer angemessenen Versicherungssumme je Mitglied abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.

(4)

Über andere Vergütungsarten sowie Leistungen mit Vergütungscharakter für die Mitglieder des Aufsichtsrats entscheidet die Hauptversammlung durch Beschluss.

§ 14
Ort und Einberufung der Hauptversammlung
(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.

(2)

Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vom Aufsichtsrat einberufen. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung bekannt gemacht werden. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.

(3)

Für die Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG genügt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Weg elektronischer Übermittlung. Der Vorstand ist – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.

§ 15
Teilnahme an der Hauptversammlung
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Anmeldetag) zugehen. Bei der Berechnung der Anmeldefrist ist weder der Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen.

(2)

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat sich auf den Beginn des 21. Tages, 00.00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu beziehen (Legitimationsstichtag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Berechtigungsstichtag) zugehen. Für die Berechnung dieser Frist sind der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises nicht mitzurechnen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

§ 16
Stimmrecht
(1)

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2)

Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.

(3)

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Einberufung nicht eine Erleichterung bestimmt ist. Die Einzelheiten der Vollmachtserteilung, ihres Widerrufs und des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

§ 17
Leitung der Hauptversammlung
(1)

Den Vorsitz in den Hauptversammlungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter oder ein sonstiges vom Aufsichtsrat bestimmtes Mitglied. Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz nicht übernimmt, erfolgt unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs die Wahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung.

(2)

Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen.

(3)

Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Verhandlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder Fragebeitrags angemessen festzusetzen.

§ 18
Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Kapitalmehrheit gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Dabei gilt eine Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Satzungsänderungen bedürfen – abgesehen vom Fall des § 8 (4) – einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

§ 19
Jahresabschluss, ordentliche Hauptversammlung, Ergebnisverwendung
(1)

Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahres- sowie einen etwaigen Konzernabschluss für das vergangene Geschäftsjahr sowie den jeweiligen Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, einen etwaigen Konzernabschluss, die Lageberichte und den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat zugleich mit dem Vorschlag vorzulegen, den er in der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanz-gewinnes machen will.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, einen etwaigen Konzernabschluss, die Lageberichte und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist dem Vorstand zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und einen etwaigen Konzernabschluss billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt.

(3)

Die alljährlich innerhalb der gesetzlichen Frist zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses sowie zur Beschlussfassung über die Gewinnverwendung stattfindende Hauptversammlung beschließt auch über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates und die Wahl des Abschlussprüfers (ordentliche Hauptversammlung). Vorstand und Aufsichtsrat können bei Feststellung des Jahresabschlusses einen Betrag bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses, der sich nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages ergibt, in andere Gewinnrücklagen einstellen.

(4)

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

(5)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahrs kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 59 AktG einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre auszahlen.

§ 20
Gründungskosten, Umwandlungskosten

Die Gesellschaft trägt die Kosten der Umwandlung in Höhe von bis zu DM 100.000,00.“

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, Herrn Dipl.-Kfm. Maximilian Graf von Schwerin, Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Berlin, geschäftsansässig Spichernstraße 2 in 10777 Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und zu unserem HV-Portal; Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die Hauptversammlung aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569) (nachfolgend COVID-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten – mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – an dieser Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Die virtuelle Hauptversammlung wird am 26. Juni 2020 ab 10:30 Uhr (MESZ) stattfinden und live in Bild und Ton über unser unter der Internetadresse

www.dgainvestor.de/HV2020

zugängliches HV-Portal übertragen. Aktionäre, die – in Person oder durch Bevollmächtigte – die Hauptversammlung über das HV-Portal in Bild- und Ton verfolgen möchten, müssen sich fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden (siehe unten, „Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts“). Die Zugangsdaten für das HV-Portal erhalten die Aktionäre im Anschluss an ihre Anmeldung mit Ihrer Stimmrechtskarte. Über das HV-Portal können die Aktionäre – in Person oder durch Bevollmächtigte – unter anderem auch Ihr Stimmrecht per Briefwahl ausüben, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern Vollmacht und Weisungen zur Ausübung Ihres Stimmrechts erteilen oder Widerspruch zur Niederschrift erklären.

Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und ebenfalls bis spätestens Freitag, den 19. Juni 2020, bei unserer Gesellschaft (c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, Telefax: +49 (89) 21027-289, E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de) oder bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einem Notar während der üblichen Geschäftsstunden ihre Aktien hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen oder ihre Aktien bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt halten; zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist im Falle der Hinterlegung der Aktien bei einer Wertpapiersammelbank oder einem Notar eine Bescheinigung über die Hinterlegung, andernfalls ein entsprechender Depotnachweis über den Depotbestand und die Depotsperre bei der Gesellschaft einzureichen.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse schriftlich, per Telefax oder (auf elektronischem Weg) per E-Mail zugehen:

Deutsche Grundstücksauktionen AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (89) 21027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Wir bitten, den Nachweis des Anteilsbesitzes (Bescheinigung über die Hinterlegung bzw. den oben genannten Depotnachweis) ebenfalls an die vorstehend genannte Adresse zu übersenden.

Nach fristgemäßem Eingang der Anmeldung und Nachweis ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Stimmrechtskarten enthalten insbesondere die Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch (elektronische) Briefwahl

Aktionäre, die zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind (siehe vorstehend, „Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts“), können ihre Stimme per (elektronischer) Briefwahl abgeben. Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl steht Ihnen das unter

www.dgainvestor.de/HV2020

zugängliche HV-Portal zur Verfügung. Die Briefwahl wird bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 möglich sein. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen etwaige zuvor im Wege der Briefwahl über das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären, die zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind (siehe oben, „Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts“), außerdem die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter an. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in der Hauptversammlung vor Ort sein und üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ferner nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Vollmachten und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Die Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf ist an die nachfolgend genannte Adresse oder Telefax-Nummer bis spätestens zum 25. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), möglich:

Deutsche Grundstücksauktionen AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 (89) 21027-289

Zudem ist eine Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das unter der Internetadresse

www.dgainvestor.de/HV2020

zugängliche HV-Portal oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse

inhaberaktien@linkmarketservices.de

(z. B. als eingescannte pdf-Datei) möglich. Über das HV-Portal oder die genannte E-Mail-Adresse können die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie die Änderung oder der Widerruf zuvor über das HV-Portal oder per E-Mail erteilter Vollmachten und Weisungen auch noch während der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen erfolgen.

Werden sowohl das Stimmrecht im Wege der (elektronischen) Briefwahl ausgeübt als auch Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind (siehe oben, „Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts“), können ihre versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere das Stimmrecht, auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten ausüben lassen. Sonstige Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich unter den in dieser Einberufung genannten Voraussetzungen im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Ausübung von versammlungsbezogenen Rechte, insbesondere des Stimmrechts, über das HV-Portal durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass dieser vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versandten Zugangsdaten erhält.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstigen den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig abzustimmen.

Die Vollmacht, ein Nachweis der Bevollmächtigung sowie der Widerruf einer erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft – auch noch am Tag der Hauptversammlung – elektronisch unter Nutzung des unter der Internetadresse

www.dgainvestor.de/HV2020

zugänglichen HV-Portals oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse

inhaberaktien@linkmarkertservices.de

übermittelt werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem anderen als den vorgenannten Übermittlungswegen, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 25. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) an die oben unter „Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“ genannte Adresse oder Telefax-Nummer übermittelt werden.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 1. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse:

Deutsche Grundstücksauktionen AG
– Der Vorstand –
Kurfürstendamm 65
10707 Berlin

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Aktionäre können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie gemäß § 127 AktG Wahlvorschläge übersenden, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.dgainvestor.de/HV2020

einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich gemacht werden.

Anträge und Wahlvorschläge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und eine etwaige Begründung brauchen insbesondere nur dann zugänglich gemacht zu werden, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 11. Juni 2020, 24.00 Uhr, der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse zugehen:

Deutsche Grundstücksauktionen AG
– Der Vorstand –
Kurfürstendamm 65
10707 Berlin
Telefax: +49 30 884 68 888
E-Mail: HV2020@dga-ag.de

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Bis spätestens zum Ablauf des 24. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), über das unter der Internetadresse

www.dgainvestor.de/HV2020

zugängliche HV-Portal bei der Gesellschaft zugegangene zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge von zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären (siehe oben, „Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts“) oder ihren Bevollmächtigten werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt.

Fragemöglichkeit der Aktionäre

Den Aktionären, die zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind (siehe oben, „Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts“), wird – in Person oder durch einen Bevollmächtigten – nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Fragen von Aktionären sind bis spätestens 24. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), ausschließlich über das unter der Internetadresse

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zugängliche HV-Portal einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können – in Person oder durch einen Bevollmächtigten – von Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das HV-Portal unter

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auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.

Der Hauptversammlung zugänglich zu machende Unterlagen

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie weitergehende Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 5 (Neufassung der Satzung), einschließlich einer Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung der Satzung und der vorgeschlagenen Neufassung, sind über die Internet-Adresse

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abrufbar und werden den Aktionären unter der vorstehend genannten Internetseite auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

Hinweise zum Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie ebenfalls unter

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Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung und Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz vorliegt. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht, bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben.

 

Berlin, im Mai 2020

Deutsche Grundstücksauktionen AG

Der Vorstand

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