Edel AG – Hauptversammlungen 2018

Edel AG

Hamburg

Wertpapierkennnummer 564 950
ISIN DE0005649503

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018

am Mittwoch, den 23. Mai 2018, um 10:30 Uhr

im Haus der Edel AG, Neumühlen 17, 22763 Hamburg.

I.

Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung

Die Tagesordnung lautet wie folgt:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der Edel AG für das zum 30. September 2017 endende Geschäftsjahr sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Punkt 1 der Tagesordnung beschränkt sich auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der vorbezeichneten Unterlagen, die von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

http://www.edel.com/hauptversammlung

eingesehen werden können. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 23. Mai 2018 zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Es ist daher nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung erforderlich. Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Edel AG zum 30. September 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von € 13.220.296,06 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung an die Aktionäre durch Zahlung einer Dividende von € 0,10 je dividendenberechtigter Aktie, damit insgesamt € 2.144.531,60,
b) Einstellung in die Gewinnrücklagen in Höhe von € 0,00,
c) Gewinnvortrag des verbleibenden Teilbetrages in Höhe von € 11.075.764,46.

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt des Vorschlags unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehaltenen 1.289.195 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich bis zur Hauptversammlung durch den weiteren Erwerb eigener Aktien oder die Veräußerung eigener Aktien die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016/2017 dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von € 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das zum 30. September 2017 endende Geschäftsjahr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das zum 30. September 2017 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das zum 30. September 2017 endende Geschäftsjahr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das zum 30. September 2017 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Edel Management SE

Nach der momentan bestehenden Sach- und Rechtslage ist mit Blick auf die Notierung der Aktien der Edel AG (ISIN: DE0005649503) im Segment Scale des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse und der Einbeziehung der Aktien in das elektronische Handelssystem XETRA noch nicht hinreichend sicher, ob nach erfolgtem Formwechsel der Edel AG in die Edel SE & Co. KGaA eine neue Einbeziehung der Aktien der Edel SE & Co. KGaA erforderlich ist; die bisherigen Aktien an der Edel AG verlieren mit Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister möglicherweise ihre Börsenzulassung. Eine neue Einbeziehung der Aktien der Edel SE & Co. KGaA in das Segment Scale des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse wäre unter Umständen mit erheblichem Kostenaufwand verbunden. Vor diesem Hintergrund erachten es Vorstand und Aufsichtsrat für erforderlich und zweckmäßig, die Hauptversammlung darüber beschließen zu lassen, den Vorstand anzuweisen, die Anmeldung des Formwechsels der Edel AG in die Edel SE & Co. KGaA zum Handelsregister der Gesellschaft erst und nur dann vorzunehmen, wenn ein neuer Einbeziehungsantrag der Aktien der Edel SE & Co. KGaA in das Segment Scale des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse entweder nicht erforderlich oder die neue Einbeziehung mit einem maximalen Kostenaufwand von € 150.000,00 verbunden ist (Aufschiebende Bedingung).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, unter der vorstehend benannten Aufschiebenden Bedingung wie folgt zu beschließen, wobei gem. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlusses für das erste Geschäftsjahr der künftigen Edel SE & Co. KGaA (Ziffer 9 des Umwandlungsbeschlusses) unterbreitet.

Der Umwandlungsplan und die Satzung haben den folgenden Wortlaut:

Umwandlungsbeschluss

(1)

Die Edel AG wird nach den Bestimmungen der §§ 190 ff., §§ 226 f., §§ 238 ff. UmwG formwechselnd in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt (nachstehend KGaA).

(2)

Die Firma der KGaA lautet:

Edel SE & Co. KGaA.

(3)

Das Grundkapital der Edel SE & Co. KGaA beträgt unverändert EUR 22.734.511,00. Die bisherigen Aktien der Edel AG werden zu Kommanditaktien der Edel SE & Co. KGaA.

(4)

An der Edel SE & Co. KGaA sind beteiligt:

(a)

Diejenigen Aktionäre, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels Aktionäre der Edel AG sind, werden mit Wirksamwerden des Formwechsels Kommanditaktionäre der Edel SE & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der Edel SE & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der Edel AG waren. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital bleibt unverändert.

(b)

Persönlich haftende Gesellschafterin der Edel SE & Co. KGaA wird die Edel Management SE mit Sitz in Hamburg (derzeit noch mit Sitz in München und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 239183, nachstehend Edel Management SE). Gemäß § 245 Abs. 2 Satz 1 UmwG tritt die persönlich haftende Gesellschafterin bei Anwendung der Gründungsvorschriften des AktG an die Stelle des Gründers neuer Rechtsform. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird im Zuge des Formwechsels keine Kapitalbeteiligung an der Edel SE & Co. KGaA übernehmen; sie ist zudem nicht am Vermögen (einschließlich der stillen Reserven) und nicht am Gewinn oder Verlust der Edel SE & Co. KGaA beteiligt.

(5)

Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafterin und der Kommanditaktionäre untereinander und zu der Edel SE & Co. KGaA bestimmt sich nach Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister nach der als Anlage beigefügten Satzung der Edel SE & Co. KGaA, die hiermit festgestellt wird.

(6)

Besondere Rechte i. S. v. § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG bestehen nicht. Aus rechtlicher Vorsorge soll jedoch auf nachstehendes hingewiesen sein:

Persönlich haftende Gesellschafterin

Die Edel Management SE wird in der Edel SE & Co. KGaA die alleinige Komplementärstellung übernehmen und die nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten haben. Sie ist insbesondere nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 und 2 der als Anlage beigefügten neuen Satzung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt und erhält für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und ihres persönlichen Haftungsrisikos eine gewinn- und verlustunabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals sowie Auslagenersatz (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 der neuen Satzung – Anlage).

Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist, der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin (§ 20 Abs. 3 der neuen Satzung – Anlage). Gleiches gilt für Beschlüsse der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 21 Abs. 4 der neuen Satzung – Anlage).

Organmitglieder

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird weiter darauf hingewiesen, dass, unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsrats der Edel Management SE, davon auszugehen ist, dass das derzeit amtierende Vorstandsmitglied Dr. Jonas Haentjes, zum geschäftsführenden Direktor der Edel Management SE bestellt wird. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind Herr Michael Haentjes und Herr Dr. Jonas Haentjes. Herr Michael Haentjes wird aus eigenem Wunsch infolge der Generationennachfolge mit Wirksamwerden des Formwechsels aus dem Vorstand ausscheiden und nicht zum geschäftsführenden Direktor der Edel Management SE bestellt werden; es ist allerdings davon auszugehen, dass er zum Verwaltungsratsmitglied und zu dessen Vorsitzenden gewählt und bestellt wird.

Darüber hinaus werden sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft, Herr Dr. Markus Conrad, Herr Christian Schantz und Herr Joel H. Weinstein, gemäß gesetzlicher Bestimmung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Edel SE & Co. KGaA, und zwar für die restliche Amtszeit, für die sie von der Hauptversammlung der Edel AG gewählt wurden. Die Herren Dr. Markus Conrad und Joel H. Weinstein wurden am 24. Mai 2017 und Herr Christian Schantz am 25. Mai 2016 von der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt, sodass sie jeweils bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020/2021 bzw. 2019/2020 entscheidet, ihr Aufsichtsratsmandat fortführen werden.

Außerdem wird Herr Dr. Markus Conrad nicht nur weiterhin dem Aufsichtsrat der Gesellschaft angehören, sondern er wird voraussichtlich zudem gleichzeitig auch (nicht geschäftsführendes) Mitglied des Verwaltungsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin der Edel SE & Co. KGaA werden.

Auch sonstige besondere Rechte i.S.v. § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG bestehen bei der Edel AG nicht. Einzelnen Anteilsinhabern oder Dritten werden keine Sondervorteile oder Vorzüge in der Edel SE & Co. KGaA gewährt und es sind für diese Personen keine Maßnahmen vorgesehen.

(7)

Eines Barabfindungsangebots nach § 207 UmwG bedarf es gemäß § 250 UmwG nicht.

(8)

Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

Der Formwechsel hat auf die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsverhältnisse keine Auswirkungen. Der Formwechsel bedeutet keinen Arbeitgeberwechsel. Die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer gelten unverändert fort, d. h. sämtliche Arbeitgeberpflichten aus den Arbeitsverhältnissen bleiben unverändert bestehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der Edel SE & Co. KGaA, vertreten durch den bzw. die geschäftsführenden Direktor(en) der persönlich haftenden Gesellschafterin Edel Management SE, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für die Arbeitnehmer nicht. Die Betriebszugehörigkeit wird durch den Formwechsel nicht unterbrochen.

Bei der Edel AG als Tendenzunternehmen wurden keine Betriebsräte gewählt. Bei der Edel AG bestehen weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat und demnach wurden keine Betriebsvereinbarungen geschlossen. Bei der optimal media GmbH besteht ein Betriebsrat. Die Edel AG ist zudem nicht an Tarifverträge gebunden. Bereits deshalb ergeben sich aus dem Formwechsel keine Veränderungen in Bezug auf Arbeitnehmervertretungen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Dies gilt überdies deshalb, weil die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Edel AG im Zuge des Formwechsels bestehen bleibt und der Formwechsel keine Auswirkungen auf die betriebliche Struktur hat.

Die Edel AG hatte im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres 2016/2017 insgesamt 57 Arbeitnehmer. Sie ist ein Tendenzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) DrittelbG. In den Aufsichtsrat der Edel AG wurden dementsprechend keine Arbeitnehmervertreter gewählt. Der Formwechsel von der Rechtsform der Aktiengesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien hat in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht keine Konsequenzen.

Im Zusammenhang mit dem Formwechsel sind keine Maßnahmen vorgesehen, die sich auf die Arbeitnehmer der Edel AG auswirken.

(9)

Zum Abschlussprüfer und zugleich zum Konzernabschlussprüfer für das zum 30. September 2018 endende Geschäftsjahr wird die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, gewählt.

(10)

Die Kosten des Formwechsels trägt die Gesellschaft bis zum Betrag von € 200.000,00.

(11)

Der Vorstand wird angewiesen, die Anmeldung des Formwechsels der Edel AG in die Edel SE & Co. KGaA zum Handelsregister der Gesellschaft nur dann vorzunehmen, wenn eine Einbeziehung der Aktien der Edel SE & Co. KGaA in das Segment Scale des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse entweder nicht erforderlich oder die Einbeziehung mit einem maximalen Kostenaufwand von € 150.000,00 verbunden ist.

Beitrittserklärung und Satzungsgenehmigung
durch die Edel Management SE

Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass nach §§ 240 Abs. 2, 221 UmwG die Edel Management SE dem Formwechsel und ihrem Beitritt zustimmen und die Satzung der Edel SE & Co. KGaA genehmigen muss. Die Zustimmungs- und Genehmigungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung (vgl. § 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Es soll daher nach entsprechender Erklärung der Edel Management SE Folgendes protokolliert werden:

Die Edel Management SE, die in der Gesellschaft neuer Rechtsform die Stellung als einzige persönlich haftende Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt dem Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (Edel SE & Co. KGaA) und ihrem Beitritt als Komplementärin ausdrücklich zu.

Darüber hinaus genehmigt die Edel Management SE hiermit gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2, § 221 Satz 2 UmwG die Satzung der Edel SE & Co. KGaA (Anlage) sowie die Wahl des Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5).

Anlage: Satzung der Edel SE & Co. KGaA

SATZUNG

der

Edel SE & Co. KGaA
Hamburg

in der Fassung vom 23. Mai 2018

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma und Sitz

1.1

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien führt die Firma

Edel SE & Co. KGaA.
1.2

Sie hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2
Unternehmensgegenstand
2.1

Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion und Vermarktung von Musik, musikbezogenen Artikeln, Buch- und Verlagserzeugnissen und sonstigen Konsumgütern. Die Gesellschaft kann alle sonstigen Geschäfte betreiben, die hiermit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen.

2.2

Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere an solchen, die ganz oder teilweise auf den in § 2.1 genannten Gebieten tätig sind.

2.3

Die Gesellschaft ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland berechtigt. Sie kann Unternehmensverträge, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sowie Unternehmenspachtverträge abschließen.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September eines jeweils folgenden Kalenderjahres.

§ 4
Bekanntmachungen, Informationen und Mitteilungen
4.1

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

4.2

Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

4.3

Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auf anderem Wege zu versenden.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 5
Grundkapital

5.1

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 22.734.511,00 (in Worten: Euro zweiundzwanzig Millionen siebenhundertvierunddreißigtausendfünfhundertelf). Das Grundkapital wurde in voller Höhe durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der Edel AG mit Sitz in Hamburg, in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien erbracht.

5.2

Das Grundkapital ist eingeteilt in 22.734.511 nennwertlose Stückaktien.

5.3

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft zum 13. Mai 2022 um insgesamt bis zu EUR 11.367.255,00 („Maximalbetrag“) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 11.367.255 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).

Den Kommanditaktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch die persönlich haftende Gesellschafterin zu bestimmenden Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Kommanditaktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Kommanditaktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen,

a)

soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Kommanditaktionäre auszunehmen;

b)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Kommanditaktionär zustünde;

c)

soweit die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt („Höchstbetrag“);

d)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Forderungen, ausgegeben werden.

Ferner ist auf den Höchstbetrag nach § 5 Abs. 3 lit. c) der Satzung der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

§ 6
Aktien
6.1

Die Aktien lauten auf den Inhaber.

6.2

Die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmt Form und Inhalt der Aktienurkunden.

6.3

In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG festgesetzt werden.

6.4

Das Recht des Kommanditaktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

III.
Persönlich haftende Gesellschafterin

§ 7
Persönlich haftende Gesellschafterin und Sondereinlage

7.1

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die

Edel Management SE

mit Sitz in Hamburg.

7.2

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Sondereinlage erbracht. Sie ist weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft (einschließlich der stillen Reserven) beteiligt. Ebenso ist sie nicht an einem Liquidationserlös beteiligt.

§ 8
Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin
8.1

Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet nach einer Frist von drei Monaten aus der Gesellschaft aus, sobald nicht mehr alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von Personen gehalten werden, die mehr als 15 % des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar über ein nach § 17 Abs. 1 AktG abhängiges Unternehmen halten; dies gilt nicht, wenn alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden. Eine Ausschließung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist unzulässig. Unabhängig davon scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, wenn die Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin von einer dritten Person erworben werden, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden dieses Erwerbs ein Übernahme- oder Pflichtangebot gemäß den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Kommanditaktionäre der Gesellschaft gerichtet hat. Dritte Person im Sinne des vorstehenden Satzes ist (i) eine natürliche Person, die nicht Familienmitglied oder eine sonstige nahestehende Person der Familie Michael Haentjes ist oder (ii) eine juristische Person oder Personenvereinigung, die nicht unmittelbar oder mittelbar über ein nach § 17 Abs. 1 AktG (analog) abhängiges Unternehmen von der Familie Michael Haentjes beherrscht wird.

8.2

Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus oder ist ein solches Ausscheiden abzusehen, so ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens der persönlich haftenden Gesellschafterin die Hauptversammlung einzuberufen. Diese kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft oder den Eintritt einer neuen Kapitalgesellschaft deren sämtliche Anteile dann von der Gesellschaft gehalten werden, als persönlich haftende Gesellschafterin beschließen. Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Kommanditaktionären fortgesetzt. Die Hauptversammlung hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, insbesondere bei Erwerb bzw. Gründung dieser persönlich haftenden Gesellschafterin.

8.3

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen.

8.4

Im Falle der Fortsetzung der Gesellschaft gemäß § 8.2 oder falls alle Aktien an der persönlich haftenden Gesellschafterin unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten werden, entscheidet eine außerordentliche oder die nächste ordentliche Hauptversammlung über den Formwechsel der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft. Für den Beschluss über diesen Formwechsel ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, einem solchen Umwandlungsbeschluss der Hauptversammlung zuzustimmen.

§ 9
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, Aufwendungsersatz und Vergütung
9.1

Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.

9.2

Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Zustimmungsrecht der Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1 Hs. 2 HGB ist ausgeschlossen.

9.3

Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, ersetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen grundsätzlich monatlich ab; sie kann Vorschuss verlangen.

9.4

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Haftung eine gewinn- und verlustunabhängige Vergütung in Höhe von 4 % ihres Grundkapitals. Diese Vergütung ist – ungeachtet etwaiger abweichender steuerlicher Vorschriften – im Verhältnis zu den Kommanditaktionären als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.

9.5

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist außerhalb ihrer Aufgaben in der Gesellschaft nicht befugt, für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen.

9.6

Die Gesellschaft wird zugunsten der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrer Organe eine Haftpflichtversicherung (D&O-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) abschließen, die in angemessener Form die gesetzliche Haftpflicht aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft abdeckt.

IV.
Aufsichtsrat

§ 10
Zusammensetzung, Amtsdauer und Amtsniederlegung

10.1

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern.

10.2

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit mitbestimmungsrechtliche Vorschriften nicht etwas anderes vorsehen. Soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt, erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die längste zulässige Amtszeit. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Hauptversammlung kann Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen. Wenn bei Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern mit zwei oder mehr Wahlkandidaten im ersten Wahlgang von keinem Kandidaten eine absolute Mehrheit erzielt wird, so findet die engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist die relative Mehrheit der Stimmen ausreichend. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, das der Versammlungsleiter zieht.

10.3

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.

10.4

Für Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der jeweiligen Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten.

10.5

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten niederlegen. Die Amtsniederlegung ohne wichtigen Grund mit einer Frist von weniger als zwei Monaten kann nur einvernehmlich erfolgen.

§ 11
Vorsitzender und Stellvertreter
11.1

Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung in unmittelbarem Anschluss an seine Wahl für seine Amtszeit oder für eine kürzere, von ihm bestimmte Frist, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist. Unter mehreren Stellvertretern gilt die bei ihrer Wahl bestimmte Reihenfolge.

11.2

Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Aufsichtsrat oder aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 12
Einberufung und Beschlussfassung
12.1

Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst. Außerhalb von Präsenzsitzungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch mündlich (auch fernmündlich), schriftlich (auch per Telefax), oder in Textform (auch per E-Mail) erfolgende Abstimmung gefasst werden, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies für den Einzelfall bestimmt. Auch kombinierte Beschlussfassungen, bei denen ein Teil der Stimmen mündlich oder in Textform abgegeben wird, sind zulässig.

12.2

Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter mündlich (auch fernmündlich), schriftlich (auch per Telefax), oder in Textform (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung mit einer angemessenen Frist einberufen. Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die persönlich haftende Gesellschafterin kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft; diese Sitzung muss ebenfalls innerhalb der Frist des Satz 1 dieses Absatzes einberufen werden.

12.3

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, mindestens jedoch drei, an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder oder nach § 12.4 ermächtigte Personen schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.

12.4

An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse kann eine Person, die dem Aufsichtsrat nicht angehört, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie in Textform zur Teilnahme und Stimmabgabe (Stimmbotschaft) ermächtigt wurden und sie einer beruflichen Verschwiegenheit unterliegen. In diesem Fall gilt das verhinderte Mitglied als anwesend. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

12.5

Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, werden Beschlüsse des Aufsichtsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; das gilt auch bei Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag; nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Abstimmung nicht teil, gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag.

12.6

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder bei Abstimmungen außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind.

12.7

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Zur Entgegennahme von Erklärungen für den Aufsichtsrat ist ausschließlich der Vorsitzende befugt.

§ 13
Geschäftsordnung

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

§ 14
Änderungen der Satzungsfassung

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.

§ 15
Vergütung
15.1

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr (Vergütungsjahr) eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 15.000.

15.2

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und jeder Stellvertreter des Vorsitzenden das Eineinhalbfache des Betrags nach Absatz 1.

15.3

Die sich aus Absätzen 1 und 2 ergebende Vergütung eines Mitglieds des Aufsichtsrats, das nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört hat oder eine nach Absatz 2 zusätzlich zu vergütende Funktion ausgeübt hat, reduziert sich zeitanteilig.

15.4

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine angemessenen Auslagen sowie die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann die Mitglieder des Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz einer auf Kosten der Gesellschaft unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbeziehen.

15.5

Die Regelungen dieses § 15 sind erstmals für das am 1. Oktober 2017 beginnende Geschäftsjahr (Vergütungsjahr) anwendbar.

V.
Hauptversammlung

§ 16
Sitzungsort und Einberufung

16.1

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.

16.2

Die Hauptversammlung wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

16.3

Für die Einberufungsfristen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

16.4

Die Gesellschaft ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild zu übertragen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Der Vorsitzende der Hauptversammlung bestimmt ob, wie und was übertragen wird; er soll bei dieser Entscheidung auch die Kosten für die Gesellschaft berücksichtigen. Die Einzelheiten der Übertragung werden den Kommanditaktionären in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben.

§ 17
Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts
17.1

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Kommanditaktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle anmelden.

17.2

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einladungsbekanntmachung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

17.3

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedarf der Textform (§ 126b BGB). Die Übermittlung des Nachweises kann auch per E-Mail oder über einen anderen von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erfolgen. Die Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Personen; insofern gilt § 135 AktG.

17.4

Die Teilnahme eines Mitglieds des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf unter den folgenden Voraussetzungen im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen:

a)

Das Aufsichtsratsmitglied stellt mindestens vier Kalendertage vor der Hauptversammlung bei der persönlich haftenden Gesellschafterin schriftlich oder per Telefax das Begehren, an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, und

b)

versichert, dass es zur An- und Abreise zum Hauptversammlungsort jeweils mehr als fünf Zeitstunden benötigen würde, und

c)

verpflichtet sich, der Gesellschaft alle ihr durch die Bild- und Tonübertragung entstehenden Kosten zu ersetzen.

§ 18
Vorsitz in der Hauptversammlung
18.1

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine von ihm bestimmte andere Person. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende noch eine von ihm bestimmte Person den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt.

18.2

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung erledigt werden sowie Art und Form der Abstimmung.

18.3

Der Vorsitzende kann das Rede- und Fragerecht der Kommanditaktionäre unter Berücksichtigung der anstehenden Tagesordnungspunkte zeitlich angemessen beschränken, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 19
Ordentliche Hauptversammlung
19.1

Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr statt.

19.2

Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung hat mindestens die folgenden Gegenstände:

a)

Vorlage des Jahresabschlusses mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das abgelaufene Geschäftsjahr;

b)

Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie

c)

Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats.

19.3

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Hauptversammlung Auskünfte auf der Internetseite der Gesellschaft zu erteilen. Die Auskünfte müssen gegebenenfalls dort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung und bis zum Ende der Hauptversammlung verfügbar und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich sein.

§ 20
Beschlussfassung
20.1

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorsieht, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt.

20.2

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

20.3

Soweit die Beschlüsse der Hauptversammlung der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürften, erklärt diese in der Hauptversammlung, ob den Beschlüssen zugestimmt wird oder ob diese abgelehnt werden.

VI.
Rechnungslegung und Gewinnverwendung

§ 21
Jahresabschluss und Ergebnisverwendung

21.1

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß den gesetzlichen Vorschriften und innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und – soweit erforderlich – den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich nach ihrer Aufstellung mit einem Vorschlag, den sie der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat die persönlich haftende Gesellschafterin diese Unterlagen dem Aufsichtsrat zusammen mit dem Vorschlag vorzulegen, den sie der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Entsprechendes gilt für den Konzernabschluss und einen etwaigen Konzernlagebericht, soweit die Gesellschaft konzernrechnungslegungspflichtig ist.

21.2

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den etwaigen Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, der persönlich haftenden Gesellschafterin zuzuleiten. Entsprechendes gilt für den Konzernabschluss, soweit die Gesellschaft konzernrechnungspflichtig ist.

21.3

Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat die persönlich haftende Gesellschafterin die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

21.4

Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt. Dabei ist höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Vom Jahresüberschuss sind dabei Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab abzuziehen.

21.5

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. In dem Beschluss sind namentlich anzugeben der Bilanzgewinn, der an die Kommanditaktionäre auszuschüttende Betrag, die in die Gewinnrücklage einzustellenden Beträge, ein Gewinnvortrag sowie der zusätzliche Aufwand aufgrund des Beschlusses.

VII.
Schlussbestimmungen

§ 22
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich in dieser Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck dieser Satzung am ehesten gerecht wird. Sofern die Auslegung aus Rechtsgründen ausscheidet, ist die Gesellschaft verpflichtet, dementsprechende ergänzende Bestimmungen zu beschließen. Dies gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder der Auslegung dieser Satzung eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergibt.

§ 23
Gründungs- und Umwandlungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Umwandlung von der Edel AG in die Edel SE & Co. KGaA verbundenen Kosten in Höhe von insgesamt EUR 200.000,00 (zzgl. Umsatzsteuer).

– Ende der Satzung –
6.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das zum 30. September 2018 endende Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Konzernabschlussprüfer für das vom 01. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 laufende Geschäftsjahr zu wählen.

Vorstand und Aufsichtsrat weisen im Hinblick auf Tagesordnungspunkt 5 (Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA) darauf hin, dass nach § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 1 AktG die Edel Management SE, die in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der Edel SE & Co. KGaA bei der Anwendung der Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes als Gründerin gilt (vgl. § 245 Abs. 2 Satz 1 UmwG), den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen hat. Im Zusammenhang mit diesem Umwandlungsbeschluss soll daher nach entsprechender Erklärung der Edel Management SE Folgendes notariell protokolliert werden:

„Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien sollen die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Wahlen (Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das zum 30. September 2018 endende Geschäftsjahr) für das Geschäftsjahr 2017/2018 fortbestehen.“

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft wurde seit dem Geschäftsjahr 2004/2005 nicht mehr angepasst. Um den über die vergangenen Jahre gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen, soll die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor den bisherigen § 13 der Satzung wie folgt neuzufassen:

㤠13
1.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für das Geschäftsjahr (Vergütungsjahr) eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 15.000.

2.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und jeder Stellvertreter des Vorsitzenden das Eineinhalbfache des Betrags nach Ziff. 1.

3.

Die sich aus Ziff. 1 und 2 ergebende Vergütung eines Mitglieds des Aufsichtsrats, das nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört hat oder eine nach Ziff. 2 zusätzlich zu vergütende Funktion ausgeübt hat, reduziert sich zeitanteilig.

4.

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine angemessenen Auslagen sowie die auf seine Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann die Mitglieder des Aufsichtsrats in den Versicherungsschutz einer auf Kosten der Gesellschaft unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbeziehen.

5.

Die Regelungen dieses § 13 sind erstmals für das am 01.10.2017 beginnende Geschäftsjahr (Vergütungsjahr) anwendbar.“

II.

Weitere Informationen und Teilnahmebedingungen

Vorlagen an Aktionäre

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Edel AG, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter

http://www.edel.com/hauptversammlung

zugänglich:

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht der Edel AG zum 30. September 2017,

der Bericht des Aufsichtsrats

der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie

Umwandlungsbericht des Vorstands vom 9. April 2018, einschließlich der Satzung der Edel SE & Co. KGaA als Anlage.

Abschriften der vorgenannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage kostenfrei zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung unter Vorlage eines besonderen, durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) ausgestellten Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden. Demnach müssen die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Stelle unter der angegebenen Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai 2018 zugehen:

Postalisch: Edel AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 3.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Deutschland
Per Telefax: +49 (0) 69 136 26351
Per E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Record Date), demnach auf den Beginn (00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) des 02. Mai 2018 zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Record Date. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Record Date veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Record Date hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Stimmrechtsvertretung

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den unter „Teilnahme an der Hauptversammlung“ beschriebenen Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen (gemeinsam „professionelle Stimmrechtsvertreter“). In diesem Fall gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben können. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung professioneller Stimmrechtsvertreter rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von Personen, die keine professionellen Stimmrechtsvertreter sind, das hierfür vorgesehene Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären übersandt wird.

Ein entsprechendes Formular steht auch unter

http://www.edel.com/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft an die folgende genannte Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Postalisch: Edel AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Per Telefax: +49 (0) 89 889 690 655
Per E-Mail: edel@better-orange.de

Diese Übermittlungswege stehen auch dann zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gemäß § 126 und § 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

Postalisch: Edel AG
z.Hd. Herrn Timo Steinberg
Neumühlen 17
22763 Hamburg
Deutschland
Per Telefax: +49 (0) 40 890 85 9777
Per E-Mail: hauptversammlung@edel.com

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden im Internet unter

http://www.edel.com/hauptversammlung

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft unter vorstehender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 08. Mai 2018, 24:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugegangen sind; § 126 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.

 

Hamburg, im April 2018

Edel AG

Der Vorstand

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