EXASOL AG – Ordentliche Hauptversammlung

EXASOL AG

Nürnberg

ISIN DE000A0LR9G9
Wertpapierkennnummer: A0LR9G

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung

die am Mittwoch, dem 6. Juli 2022, um 10:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ
(entsprechend 08:00 Uhr koordinierte Weltzeit – UTC) ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung im Konferenzraum: Zuses
Ballsaal, 6. Stock, Neumeyerstraße 22-26, 90411 Nürnberg, stattfinden wird.

Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre live im Internet auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

im passwortgeschützten Aktionärsportal in Bild und Ton übertragen.

TAGESORDNUNG

mit Vorschlägen zur Beschlussfassung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
sowie des zusammengefassten Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 10. Mai 2022
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Er hat in derselben Sitzung
ferner den Konzernabschluss gebilligt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
hierzu entfällt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Auch die weiteren unter
diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen,
ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2021 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über eine Erweiterung des Aufsichtsrats sowie die entsprechende Satzungsänderung

Der Aufsichtsrat der EXASOL AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 6. Alt.,
101 Abs. 1 AktG und § 12 Abs. 1 der Satzung der EXASOL AG aus vier Mitgliedern zusammen,
die jeweils von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat soll um zwei
weitere Mitglieder auf insgesamt sechs Mitglieder vergrößert werden. Die Gesellschaft
soll hierdurch von der zusätzlichen Sachkunde weiterer Aufsichtsratsmitglieder profitieren.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 12 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.”

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Herr Prof. Jochen Tschunke und Herr Dr. Knud Klingler haben ihre Aufsichtsratsmandate
jeweils mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung niedergelegt und werden
daher zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Alt. und § 101 Abs. 1 AktG und §
12 Abs. 1 der Satzung derzeit aus vier Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung
gewählt werden. Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Änderung von § 12 Abs. 1 der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat aus
sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

(1)

Frau Linda Mihalic, Chief Sales Officer, Degura GmbH, wohnhaft in Berlin, Deutschland,
und

(2)

Herrn Dr. Roland Wöss, Unternehmensberater und Interimsmanager, wohnhaft in Linz,
Österreich,

jeweils für den Zeitraum ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2026 beschließt, sowie

(3)

Frau Petra Neureither, Geschäftsführerin der PEN GmbH, wohnhaft in Heidelberg, Deutschland,
und

(4)

Herrn Torsten Wegener, Mitglied des Vorstands der adesso SE, wohnhaft in Hamburg,
Deutschland,

jeweils für den Zeitraum ab Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Satzungsänderung zur Erweiterung des Aufsichtsrats bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2026 beschließt,

zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der EXASOL AG zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat sich davon überzeugt, dass die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten
die für die Ausübung des Mandats erforderliche Zeit aufbringen können.

Die Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten (einschließlich wesentlicher Tätigkeiten
neben dem Aufsichtsratsmandat) sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

abrufbar.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 und die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre sowie die entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Das Genehmigte Kapital 2020, soweit es dann noch besteht, sowie § 7 Abs. 2 der Satzung
werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten Genehmigten
Kapitals 2022 in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird durch und nach Maßgabe der nachfolgenden Satzungsänderung ermächtigt,
das Grundkapital in der Zeit bis zum 5. Juli 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu EUR 7.331.661,00 durch Ausgabe von bis zu 7.331.661 neuen, auf den Namen
lautenden Stückaktien gegen Bar und/​oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2022). Hierzu wird in § 7 der Satzung ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juli 2027
das Grundkapital der Gesellschaft ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrfach
um bis zu insgesamt EUR 7.331.661,00 durch Ausgabe von bis zu 7.331.661 neuen, auf
den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2022). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen
Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten
oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über
das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, zum Erwerb
sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen);

für die Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Optionen, Wandelschuldverschreibungen
oder Wandelgenussrechten;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung
des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen
Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung nicht überschreiten.

Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag,
der 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt.
Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind anzurechnen: (i) Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus genehmigtem
Kapital ausgegeben wurden, (ii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente)
ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des
Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 gültigen Wandlungspreises
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden.
Aktien, die auf der Grundlage des Bedingten Kapitals 2020 in der Fassung vom 30. Juni
2021 oder einer etwaigen zukünftigen Fassung auf Grund der Ausübung von Bezugsrechten
auf Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen
der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG oder auf der Grundlage etwaiger weiterer
bedingter Kapitalia auf Grund der Ausübung von Bezugsrechten auf Aktien durch Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder Arbeitnehmer oder Mitglieder der Geschäftsführung eines verbundenen
Unternehmens ausgegeben werden, sind auf die vorgenannte 10%-Grenze nicht anzurechnen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.”

c)

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals gemäß
lit. a) und die Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen § 7 Abs. 2 in die
Satzung gemäß lit. b) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung
in der vorgenannten Reihenfolge erfolgt.

Zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand gemäß §§ 186 Abs. 5 Satz 2, 203 Abs.
2 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts erstellt.
Der Bericht ist im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 9 unter der Überschrift „Bericht
des Vorstands zum Genehmigten Kapital 2022 (Tagesordnungspunkt 7)“ abgedruckt.

8.

Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
unter dem Aktienoptionsprogramm in der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses vom
30. Juni 2021, über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm
2022) und über die Änderung des Bedingten Kapitals 2020 in der Fassung vom 30. Juni
2021 sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Juli 2020 wurde der
Vorstand ermächtigt, Arbeitnehmern der Gesellschaft und Arbeitnehmern sowie Mitgliedern
der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im Sinne von §§
15 ff. AktG bis zum 22. Juli 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig
Bezugsrechte auf insgesamt bis zu 2.221.787 auf den Inhaber oder den Namen lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren („Aktienoptionsprogramm idF 2020“). Zur Bedienung der Optionsrechte wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 22.
Juli 2020 ein Bedingtes Kapital 2020 geschaffen.

Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. Juni 2021 wurde die
Ermächtigung dahingehend geändert („Aktienoptionsprogramm idF 2021“), dass fortan ausschließlich Arbeitnehmern der Gesellschaft und Arbeitnehmern von
verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG Bezugsrechte
gewährt werden konnten und können, Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen
Unternehmen der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG hingegen nicht mehr. Gleichzeitig
wurden der Umfang der Ausgabeermächtigung um 222.100 Stück auf 2.443.883 Stück und
das Bedingte Kapital 2020 entsprechend um EUR 222.100 auf EUR 2.443.883 erhöht (Bedingtes
Kapital 2020 in der Fassung vom 30. Juni 2021; vgl. auch § 7 Abs. 4 der Satzung der
Gesellschaft).

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Einberufung auf
der Grundlage des Aktienoptionsprogramms idF 2020 sowie des Aktienoptionsprogramms
idF 2021 insgesamt 882.161 Optionsrechte an Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer
von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG ausgegeben.

Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist die Ausgestaltung des Aktienoptionsprogramms
idF 2021 mit den dort definierten Erfolgszielen im aktuellen Marktvergleich nicht
mehr hinreichend attraktiv, um eine Anreizwirkung für eine langfristige Beschäftigung
bei der Gesellschaft zu erzeugen.

Damit die Gesellschaft auch künftig qualifizierte Bewerber auf dem Arbeitsmarkt für
sich gewinnen und bestehende Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen
im Sinne von §§ 15 ff. AktG durch die Gewährung von Aktienoptionen ausreichend motivieren
und langfristig an die Gesellschaft binden kann, soll daher

die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm idF
2021 dahingehend geändert werden, dass in Höhe der unter den bisherigen Ermächtigungen
noch nicht ausgegebenen 1.561.726 Optionsrechte keine Ausgabeermächtigung auf Grundlage
des Aktienoptionsprogramms idF 2021 mehr besteht,

ein neues Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft („Aktienoptionsprogramm 2022„) mit geänderten Erfolgszielen und ansonsten gegenüber dem Aktienoptionsprogramm
idF 2021 unveränderten Gewährungs- und Bezugsbedingungen beschlossen werden, nach
dem der Vorstand zur Ausgabe weiterer Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu
1.561.726 auf den Inhaber oder den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft ermächtigt
wird, und

das Bedingte Kapital 2020 in der Fassung vom 30. Juni 2021 ohne Veränderung seines
Betrags um eine Bezugnahme auf das Aktienoptionsprogramm 2022 ergänzt werden.

Das Gesamtvolumen der Aktienoptionsprogramme (Aktienoptionsprogramm idF 2020, Aktienoptionsprogramm
idF 2021 und Aktienoptionsprogramm 2022) soll damit unverändert bis zu 2.443.887 Optionsrechte
zum Bezug von bis zu 2.443.887 auf den Inhaber oder den Namen lautenden Stückaktien
der Gesellschaft umfassen. Die Laufzeit der Ermächtigung soll ebenfalls unverändert
am 29. Juni 2026 enden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 
8.1

Änderung der Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft
unter dem Aktienoptionsprogramm idF 2021

Das Aktienoptionsprogramm idF 2021 wird dahingehend geändert, dass in Höhe der unter
den bisherigen Ermächtigungen noch nicht ausgegebenen Optionsrechte zum Bezug von
bis zu 1.561.726 auf den Inhaber oder den Namen lautenden Stückaktien keine Ermächtigung
mehr zur Ausgabe von Optionsrechten auf Grundlage des Aktienoptionsprogramms idF 2021
besteht.

8.2

Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2022)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 29. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Arbeitnehmern der Gesellschaft und Arbeitnehmern
von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG einmalig
oder mehrmalig Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 1.561.726 auf den Inhaber
oder den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Ein Bezugsrecht
der Aktionäre besteht nicht.

Eine Aktienoption gewährt ein Bezugsrecht auf eine Aktie der Gesellschaft. Soweit
Aktienoptionen aufgrund der Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen, aufgrund des Ausscheidens eines verbundenen
Unternehmens aus der Unternehmensgruppe oder aus sonstigen Gründen während des Ermächtigungszeitraums
verfallen, darf eine entsprechende Anzahl von Aktienoptionen erneut an Bezugsberechtigte
ausgegeben werden. Die Erfüllung der ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der Gesellschaft
entweder durch Ausnutzung des nachstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Bedingten
Kapitals 2020 in der Fassung vom 6. Juli 2022 oder durch eigene Aktien der Gesellschaft
erfolgen. Daneben besteht auch das Recht der Gesellschaft zum Barausgleich. Die Gewährung
der Aktienoptionen und die Ausgabe der Bezugsaktien erfolgt gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen:

8.2.1 Bezugsberechtigte und Aufteilung
a. Bezugsberechtigt sind die Arbeitnehmer der Gesellschaft und die Arbeitnehmer von verbundenen
Unternehmen der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG („Bezugsberechtigte“). An Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft können keine Optionen ausgegeben
werden.
b. Die Auswahl der Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zugeteilten Optionen
erfolgt durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
8.2.2 Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) und Laufzeit
Die Ausgabe der Optionen kann in einer oder in mehreren Tranchen bis einschließlich
zum 29. Juni 2026 erfolgen.
Die Optionen einer Tranche haben eine Laufzeit von jeweils sechs (6) Jahren, davon
(i) eine vierjährige Wartezeit ab dem jeweiligen Zuteilungszeitpunkt und (ii) einer
anschließenden zweijährigen Ausübungsfrist. Die maßgeblichen Regelungen werden durch
den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft festgelegt (die „Planbedingungen“).
8.2.3 Ausgabe der Optionen
a. Die Ausgabe der Optionen einer Tranche erfolgt durch Abschluss einer schriftlichen
Zuteilungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Bezugsberechtigten
(„Zuteilungsvereinbarung“).
b. Als „Zuteilungszeitpunkt“ gilt der Beginn des in der Zuteilungsvereinbarung genannten Tages oder, falls ein
solcher nicht genannt wird, der Beginn des Tags des Zugangs des Zuteilungsangebots
beim Bezugsberechtigten (ungeachtet des Zeitpunkts der späteren Angebotsannahme).
8.2.4 Wartezeit
Die Optionen einer Tranche können mit Ablauf einer Wartezeit von vier (4) Jahren ab
dem jeweiligen Zuteilungszeitpunkt ausgeübt werden.
8.2.5 Erfolgsziel
Die Optionen einer Tranche können nur ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel erreicht
wurde. Das Erfolgsziel ist an die absolute Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft
während der Wartezeit gekoppelt, wobei die Anzahl der ausübbaren Optionen von der
Höhe der Kursentwicklung der Aktie während der Wartezeit abhängt. Hierbei können

1/​4 der Optionen einer Tranche ausgeübt werden, wenn (y/​x) – 1 >= 20% („Erfolgsziel I“);

1/​2 der Optionen einer Tranche ausgeübt werden, wenn (y/​x) – 1 >= 30% („Erfolgsziel II“);

3/​4 der Optionen einer Tranche ausgeübt werden, wenn (y/​x) – 1 >= 40% („Erfolgsziel III“);

alle Optionen einer Tranche ausgeübt werden, wenn (y/​x) – 1 >= 50% („Erfolgsziel IV“ zusammen mit dem Erfolgsziel I, Erfolgsziel II und Erfolgsziel III das „Erfolgsziel“).

wobei
x = der Ausübungspreis ist; und
y = gewichteter durchschnittlicher Schlusskurs einer Aktie im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 30
Handelstage unmittelbar vor Beginn des Ausübungsfensters, in dem die betreffenden
Optionen ausgeübt wurden.
Wenn nur das Erfolgsziel I erreicht wurde, dann können 1/​4 der Optionen einer Tranche
ausgeübt werden. Wenn die Erfolgsziele I und II erreicht wurden, dann können 1/​2 der
Optionen einer Tranche ausgeübt werden. Wenn die Erfolgsziele I bis III erreicht wurden,
dann können 3/​4 der Optionen einer Tranche ausgeübt werden. Wenn die Erfolgsziele
I bis IV erreicht wurden, dann können alle Optionen einer Tranche ausgeübt werden.
Bei Dezimalzahlen ist die so ermittelte Anzahl der ausübbaren Optionen auf die nächst
niedrigere, natürliche Zahl ohne Nachkommastelle abzurunden (Beispiel: 33,3 ist auf
33 abzurunden).
8.2.6 Ausübbarkeit der Aktienoptionen
Aktienoptionen sind nur ausübbar, wenn die Wartezeit abgelaufen ist und wenn das Erfolgsziel
erreicht wurde. Die Bedienung der Aktienoptionen erfolgt grundsätzlich in Aktien der
Gesellschaft, wobei je eine Aktienoption zum Bezug von je einer Aktie berechtigt.
8.2.7 Ausübungszeiträume
a. Die Optionen einer Tranche können nur innerhalb der nachfolgend genannten Zeiträume
ausgeübt werden:

Binnen zwei (2) Jahren nach Ablauf der Wartezeit für die jeweilige Tranche („Ausübungsfrist“) und

binnen eines Zeitfensters jeweils vom fünften (5.) bis zum fünfzehnten (15.) Handelstag
(jeweils einschließlich) nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse: (i) Ende
der Hauptversammlung der Gesellschaft, (ii) Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts
der Gesellschaft, (iii) Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts der Gesellschaft
und (iv) Veröffentlichung einer Quartalsmitteilung bzw. eines Quartalsberichts (jeweils
ein „Ausübungsfenster“). Soweit das Ausübungsfenster in eine Sperrfrist fällt, verlängert sich das Ausübungsfenster
um eine entsprechende Anzahl von Handelstagen, die der Sperrfrist unmittelbar nachfolgen.

b. Die Optionen können nicht innerhalb der nachfolgend genannten Zeiträume (jeweils eine
Sperrfrist)“ ausgeübt werden (wobei die jeweiligen Anfangs- und Endtage zur Sperrfrist gehören):

Binnen dreißig (30) Kalendertagen vor der Veröffentlichung (i) des Jahresfinanzberichts,
(ii) von vorläufigen Jahresergebnissen, wenn darin alle wesentlichen Zahlen enthalten
sind, die erwartungsgemäß in den Jahresfinanzbericht einfließen (wobei dann die nachfolgende
Veröffentlichung des endgültigen Jahresfinanzberichts nach lit. (i) keine Sperrfrist
auslöst), (iii) des Halbjahresfinanzberichts sowie (iv) eines sonstigen Endjahres-
oder Zwischenberichts, zu deren Veröffentlichung die Gesellschaft kraft Gesetz oder
anwendbarer Börsenvorschriften verpflichtet ist,

in der Zeit, in welcher sich Aktionäre zur Teilnahme an einer Hauptversammlung der
Gesellschaft anmelden können,

innerhalb von zwei (2) Wochen nach einer Ad hoc-Mitteilung sowie

in der Zeit ab dem Tag, an dem eine Gruppengesellschaft ein Angebot zum Erwerb oder
der Übernahme von Wertpapieren veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die Frist für
dieses Angebot endet.

c. Anwendbare Insidervorschriften bleiben unberührt.
d. Die Ausübung der Optionen erfolgt durch Mitteilung der in Schriftform unterzeichneten
Ausübungserklärung per E-Mail („Ausübungserklärung“). In der Ausübungserklärung ist auch anzugeben, wie viele Optionen ausgeübt werden,
wobei die Ausübung nur wirksam ist, wenn mindestens 25% der Optionen einer Tranche
des betreffenden Bezugsberechtigten ausgeübt werden.
e. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Ausübungserklärung
an.
f. Nach Ablauf der Ausübungsfrist verfallen die nicht ausgeübten Optionen einer Tranche
ersatzlos.
8.2.8 Ausübungspreis
Bei wirksamer Ausübung der Optionen hat der Bezugsberechtigte für jede zu beziehende
Aktie den Ausübungspreis zu zahlen. Der „Ausübungspreis“ je Aktie entspricht dem EUR Betrag des gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses
einer Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der
30 Handelstage unmittelbar vor dem Zuteilungszeitpunkt, jedoch mindestens dem geringsten
Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.
8.2.9 Ersetzungsrechte der Gesellschaft
Die Gesellschaft bedient die wirksam ausgeübten Optionen nach ihrer Wahl durch (i)
die Ausgabe neuer Aktien auf Grund bedingten Kapitals oder (ii) die Veräußerung eigener
Aktien. Die Abwicklung kann auch über einen Dritten (z.B. eine Bank) erfolgen. Jeder
Bezugsberechtigte ist verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen,
die für eine ordnungsgemäße Abwicklung erforderlich und/​oder zweckdienlich sind.
Alternativ zur Erfüllung in Aktien können die ausgeübten Optionen durch Geldleistung
bedient werden. Die Höhe der Geldleistung entspricht (brutto) dem gewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs einer Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während der 30 Handelstage unmittelbar vor Beginn des Ausübungsfensters, in dem die
betreffenden Optionen ausgeübt wurden, abzüglich des Ausübungspreises.
8.2.10 Persönliches Recht
Die Aktienoptionen sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar; sie sind jedoch vererblich.
Ebenfalls ist eine Übertragung zur Erfüllung von Vermächtnissen zulässig. Die Aktienoptionen
können nur durch den jeweiligen Bezugsberechtigten selbst oder seine Erben oder Vermächtnisnehmer
ausgeübt werden. Können Aktienoptionen nach Maßgabe der vorstehenden Regelung nicht
mehr ausgeübt werden, so verfallen sie ersatz- und entschädigungslos. Die Bestimmung
über die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe von verfallenen Aktienoptionen an Bezugsberechtigte
bleibt davon unberührt.
Die Planbedingungen können vorsehen, dass Aktienoptionen ganz oder teilweise ersatz-
und entschädigungslos verfallen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bezugsberechtigten
endet. Hierdurch verfallene Aktienoptionen können erneut ausgegeben werden. Für den
Todesfall, die Pensionierung, Berufsunfähigkeit und sonstige Sonderfälle des Ausscheidens
einschließlich des Ausscheidens verbundener Unternehmen, von Betrieben oder Betriebsteilen
aus der Unternehmensgruppe sowie für den Fall des Kontrollwechsels (Change of Control)
und zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen können Sonderregelungen getroffen werden.
8.2.11 Verwässerungsschutz
Die Planbedingungen können übliche Verwässerungsschutzklauseln enthalten, aufgrund
derer der wirtschaftliche Wert der Aktienoptionen entsprechend der Regelung in § 216
Abs. 3 AktG im Wesentlichen gesichert wird, insbesondere, indem für die Ermittlung
der Anzahl der je Aktienoption auszugebenden Aktien ein etwaiger Aktiensplit, Kapitalerhöhungen
aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien oder andere Maßnahmen mit vergleichbaren
Effekten berücksichtigt werden.
8.2.12 Gewinnanteilsberechtigung
Die neuen, auf den Inhaber oder den Namen lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein
Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden
ist, am Gewinn teil.
8.2.13 Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten
Die weiteren Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von Aktienoptionen, für die
Ausgabe der Aktien aus dem nachstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Bedingten
Kapital 2020 in der Fassung vom 6. Juli 2022 sowie die weiteren Planbedingungen werden
durch den Vorstand festgesetzt.
Zu den weiteren Regelungen gehören insbesondere die Entscheidung über die einmalige
oder wiederholte Auflage von jährlichen Tranchen zur Ausnutzung der Ermächtigung zur
Gewährung von Aktienoptionen sowie Bestimmungen über die Durchführung des Aktienoptionsprogramms
2022 und der jährlichen Tranchen und das Verfahren der Zuteilung und Ausübung der
Aktienoptionen, die Zuteilung von Aktienoptionen an einzelne Bezugsberechtigte, die
Festlegung des Ausgabetags innerhalb des jeweiligen Ausgabezeitraums sowie Regelungen
über die Ausübbarkeit (einschließlich Regelungen zur Unverfallbarkeit) in Sonderfällen,
insbesondere im Falle des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus dem Dienst- oder
Arbeitsverhältnis, im Todesfall, bei Ausscheiden eines verbundenen Unternehmens, eines
Betriebs oder Betriebsteils aus der Unternehmensgruppe oder im Falle eines Kontrollwechsels
(Change of Control), des Abschlusses eines Unternehmensvertrags oder eines Delistings
sowie zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen.
8.3

Änderung des Bedingten Kapitals 2020 in der Fassung vom 30. Juni 2021 zur Bedienung
des Aktienoptionsprogramms 2022 und entsprechende Satzungsänderung

Zur Ermöglichung der Nutzung des Bedingten Kapitals 2020 in der von der Hauptversammlung
am 30. Juni 2021 beschlossenen Fassung auch für das unter Tagesordnungspunkt 8.2 zu
beschließende neue Aktienoptionsprogramm 2022 wird § 7 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft
wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 2.443.887 durch Ausgabe von bis
zu 2.443.887 neuen, auf den Inhaber oder den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2020 in der Fassung vom 6. Juli 2022). Das Bedingte Kapital 2020
in der Fassung vom 6. Juli 2022 dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an
ausgewählte Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an ausgewählte Arbeitnehmer von mit
der Gesellschaft verbundener Unternehmen, denen aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 22. Juli 2020, aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2021
oder aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Juli 2022 Optionsrechte
gewährt worden sind oder gewährt werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu den in
den vorstehenden Ermächtigungen festgelegten Ausgabebeträgen. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, als Bezugsrechte ausgeübt werden und die Gesellschaft
zur Erfüllung der Bezugsrechte weder eigene Aktien noch einen Barausgleich gewährt.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der
Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung
des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand der Gesellschaft
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung von § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 der Satzung jeweils entsprechend der jeweiligen
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung sowie nach Ablauf der Ermächtigung oder
nach Ablauf der für die Ausübung der Optionsrechte festgelegten Frist anzupassen und
alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen.“

Zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstellt.
Der Bericht ist im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 9 unter der Überschrift „Bericht
des Vorstands zum Aktienoptionsprogramm 2022 (Tagesordnungspunkt 8)“ abgedruckt.

 
9.

Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen

Um Prozesse zu vereinfachen und insgesamt eine höhere Flexibilität für die Gesellschaft
und ihre Organe zu erreichen, soll die Satzung der EXASOL AG verschlankt und entsprechend
dem Marktstandard modernisiert werden. Dazu sollen punktuelle Änderungen der Satzung
vorgenommen werden. Insbesondere sollen zum Zwecke der Klarheit unnötige Doppelungen
in verschiedenen Satzungsbestimmungen beseitigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

§ 9 Abs. 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des
Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat.“

b)

§ 9 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.

c)

§ 11 Abs. 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung
und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung
für den Vorstand.“

d)

§ 11 Abs. 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Besteht der Vorstand
aus mindestens drei Mitgliedern und ist ein Vorstandsvorsitzender bestellt, so gibt
bei Stimmengleichheit seine Stimme sowie im Falle seiner Verhinderung und der Gegenwart
des stellvertretenden Vorsitzenden dessen Stimme den Ausschlag.”

e)

§ 13 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen
Ankündigungsfrist durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand
zu richtende Erklärung niederlegen, wobei der Aufsichtsratsvorsitzende auf die Einhaltung
dieser Ankündigungsfrist verzichten kann. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem
Grund bleibt hiervon unberührt.“

f)

§ 15 (Einberufung des Aufsichtsrats) und § 16 (Beschlüsse des Aufsichtsrats) werden
ersatzlos gestrichen.

g)

§ 17 wird zu § 15 und dessen Abs. 2 Satz 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Die Gesellschaft schließt zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene
Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Schäden ab, die im Zusammenhang mit ihrer
Aufsichtsratstätigkeit entstehen (sog. D&O-Versicherung).“

h)

§ 18 wird zu § 16.

i)

§ 19 wird zu § 17.

j)

§ 20 wird zu § 18 und nach dessen Abs. 5 wird ein neuer Abs. 6 eingefügt, der wie
folgt lautet:

„Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf im Wege
der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Mitglied des Aufsichtsrats
aus beruflichen oder persönlichen Gründen an einer physischen Teilnahme am Versammlungsort
verhindert ist.“

k)

Der bisherige § 20 Abs. 6 wird ein neuer § 18 Abs. 7.

l)

§ 21 wird zu § 19 und dessen Abs. 3 S. 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Diese Mindestfrist verlängert sich um die Tage der nach § 18 Abs. 2 der Satzung bestimmten
Anmeldefrist.“

m)

§ 22 wird zu § 20 und dessen Abs. 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
ein vom Aufsichtsrat bestimmter Versammlungsleiter. Für den Fall, dass kein Mitglied
des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter unter Leitung
des Aktionärs mit dem höchsten Stimmrechtsanteil durch die Hauptversammlung gewählt.“

n)

Ein neuer § 20 Abs. 4 wird wie folgt eingefügt:

“Der Versammlungsleiter kann die teilweise oder vollständige Aufzeichnung und Übertragung
der Hauptversammlung in Ton und Bild über elektronische und andere Medien zulassen.
Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt
Zugang hat.”

o)

§ 23 wird zu § 21.

p)

§ 24 wird zu § 22.

q)

§ 25 wird zu § 23.

r)

§ 26 wird zu § 24.

Eine Änderungsfassung, in der die vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Änderungen
der Satzung kenntlich gemacht sind, ist unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

abrufbar.

Bericht des Vorstands zum Genehmigten Kapital 2022 (Tagesordnungspunkt 7)

Das Genehmigte Kapital 2020 in §  7 Abs. 2 der Satzung läuft am 21. Juli 2025 aus.
Es soll, soweit es noch besteht, aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital,
das Genehmigte Kapital 2022, ersetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass
der Gesellschaft auch in Zukunft die notwendige finanzielle Flexibilität zur Verfügung
steht.

Das Genehmigte Kapital 2020 in Höhe von ursprünglich  EUR 11.108.935 wurde im Dezember
2020 im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
im Umfang von  EUR 2.221.000 ausgenutzt. Die Kapitalerhöhung wurde am 11. Dezember
2020 in das Handelsregister eingetragen. Das genehmigte Kapital 2020 hat sich dadurch
auf  EUR 8.887.935 verringert. Außerdem hat sich die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in Höhe von ursprünglich
EUR 2.221.787 auf EUR 787 verringert. Das Genehmigte Kapital 2022 soll den Vorstand
ermächtigen, das Grundkapital in der Zeit bis zum 5. Juli 2027 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrfach durch Ausgabe von
bis zu 7.331.661 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen
zu erhöhen. Der Umfang des vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2022 unterschreitet
den Betrag des derzeitigen Genehmigten Kapitals 2020 und macht 30  % des gegenwärtig
EUR 24.438.870 betragenden Grundkapitals aus.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen
haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht (§ 203 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 186 Abs. 1 AktG), wobei auch die Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts im
Sinne des § 186 Abs. 5 AktG ausreicht. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines
solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss
anzusehen. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei
einem direkten Bezug. Lediglich zur Erleichterung der Abwicklung werden ein oder mehrere
Kreditinstitut(e) (wobei gemäß § 186 Abs. 5 AktG diesen solche Unternehmen gleichgestellt
sind, die ebenfalls zum Betrieb des Emissionsgeschäfts berechtigt sind) an der Abwicklung
beteiligt.

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten
Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.

 
a)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge
ausschließen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf, die Abwicklung einer
Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der
Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt
ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne
einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität
und der leichteren Durchführung einer Emission. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat
halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt
und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen.

b)

Das Bezugsrecht kann auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen
werden. Die Gesellschaft soll insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen
oder sonstige Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft
oder mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen) erwerben können oder auf Angebote
zu Akquisitionen bzw. Zusammenschlüssen reagieren können, um ihre Wettbewerbsfähigkeit
zu stärken sowie die Ertragskraft und den Unternehmenswert zu steigern. Die Praxis
zeigt, dass die Anteilseigner attraktiver Akquisitionsobjekte häufig ein starkes Interesse
haben – z. B. zur Wahrung eines gewissen Einflusses auf den Gegenstand der Sacheinlage
– Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung zu erwerben. Für die Möglichkeit, die
Gegenleistung nicht ausschließlich in Barleistungen, sondern auch in Aktien oder nur
in Aktien zu erbringen, spricht unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzstruktur
zudem, dass in dem Umfang, in dem neue Aktien als Akquisitionswährung verwendet werden
können, die Liquidität der Gesellschaft geschont, eine Fremdkapitalaufnahme vermieden
wird und der bzw. die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Das führt
zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft bei Akquisitionen.

Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft
damit den notwendigen Handlungsspielraum, solche Akquisitionsgelegenheiten schnell
und flexibel zu ergreifen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere Einheiten
gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Auch soll es der Gesellschaft möglich sein,
sonstige Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen) gegen Aktien zu erwerben.
Für beides muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Weil solche
Akquisitionen häufig kurzfristig erfolgen müssen, ist es wichtig, dass sie in der
Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen oder einer für
diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
schnell zugreifen kann.

Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen zeigen, wird der Vorstand
in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch
Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen soll. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung
der Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Unternehmensbeteiligung
oder den sonstigen Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises der
neuen Aktien und der weiteren Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand wird das
genehmigte Kapital nur dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass der Erwerb des
Unternehmens, Unternehmensteils oder der Beteiligungen an einem Unternehmen oder eines
sonstigen Vermögensgegenstands gegen Gewährung neuer Aktien im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche
Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt ist.

Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit noch nicht festgesetzt werden, da keine
konkrete Verwendungsabsicht besteht. Die Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrags
obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den üblichen
Gepflogenheiten entsprechend kann der Ausgabebetrag auch in Höhe des anteiligen Betrags
der Aktien am Grundkapital festgesetzt werden. Damit soll dem Risiko begegnet werden,
dass bei nicht objektivierbaren Bewertungen Zahlungsverpflichtungen oder Haftungsfolgen
an die Festsetzung des Ausgabebetrags in Höhe des zwischen der Gesellschaft und dem
Sacheinleger angenommenen Werts der Sacheinlage anknüpfen. Der Vorstand wird selbstverständlich
im konkreten Fall jeweils sorgfältig prüfen, ob die Anzahl der Aktien, die beim Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen ausgegeben wird, angesichts des vereinbarten Werts des jeweiligen
Gegenstands der Sacheinlage angemessen ist.

c)

Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
ausschließen können, um Inhabern von zu begebenden Optionen, Wandelschuldverschreibungen
oder Wandelgenussrechten Bezugsrechte zu gewähren. Optionen, Wandelschuldverschreibungen
und Wandelgenussrechte sehen in ihren Ausgabebedingungen einen Verwässerungsschutz
vor, der den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien gewährt. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um
die Optionen, Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechte mit einem solchen
Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese
Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung der Optionen, Wandelschuldverschreibungen
und Wandelgenussrechte und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur
der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber
von Optionen, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechten den Vorteil, dass
im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die
Inhaber bereits bestehender Optionen, Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechte
nicht nach deren jeweiligen Bedingungen ermäßigt zu werden braucht. Dies ermöglicht
einen höheren Mittelzufluss und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre.

d)

Schließlich sieht der Beschlussvorschlag die Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen
Aktien gegen Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich auf maximal 10 Prozent des Grundkapitals.

Dieser Höchstbetrag darf insgesamt nur einmal ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und
soweit die Gesellschaft nach dem Beschluss der Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung
während der Laufzeit dieser Ermächtigung von gleichzeitig bestehenden Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, beispielsweise im Zusammenhang
mit der Wiederveräußerung eigener Aktien oder der Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen,
Gebrauch macht, reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2022 unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden können, entsprechend.

Das Gesetz erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur
dann, wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien mit
im Wesentlichen gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Ein Abschlag
von 3 bis 5 Prozent vom aktuellen Börsenkurs wird in der Regel nicht als wesentlich
angesehen. Der Abschlag soll in jedem Fall so gering wie möglich gehalten werden.

Vorstand und Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für notwendig, um die sich in der Zukunft bietenden Möglichkeiten
des Kapitalmarkts schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne die für eine Kapitalerhöhung
mit Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten
zu müssen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen
schnell und flexibel reagieren zu können. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG
bei Gewährung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens
drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten
besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko,
über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises
und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei
Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf
günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Durch die Ausgabe der
Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden überdies die Belange der Aktionäre
gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und können
ggf. zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu vergleichbaren
Preisen über die Börse vornehmen. Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die Verwaltung damit in die Lage versetzt, kurzfristig
günstige Börsensituationen wahrzunehmen. Zusätzlich können durch Vermeidung eines
Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in einem größeren Umfang gestärkt werden als
bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht.

Die in den vorstehenden Absätzen erläuterten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag,
der 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt.
Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind anzurechnen: (i) Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus genehmigtem
Kapital ausgegeben wurden, (ii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie (iii) diejenigen Aktien,
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente)
ausgegeben wurden bzw. unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des
Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 gültigen Wandlungspreises
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden.
Aktien, die auf der Grundlage des Bedingten Kapitals 2020 in der Fassung vom 30. Juni
2021 oder einer etwaigen zukünftigen Fassung auf Grund der Ausübung von Bezugsrechten
auf Aktien durch Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen
der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG oder auf der Grundlage etwaiger weiterer
bedingter Kapitalia auf Grund der Ausübung von Bezugsrechten auf Aktien durch Arbeitnehmer
der Gesellschaft oder Arbeitnehmer oder Mitglieder der Geschäftsführung eines verbundenen
Unternehmens ausgegeben werden, sind auf die vorgenannte 10%-Grenze nicht anzurechnen.
Durch die Beschränkung wird gleichzeitig auch eine mögliche Stimmrechtsverwässerung
der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand in Übereinstimmung mit dem
Aufsichtsrat die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten
Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigungen
zulasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt
und für angemessen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede etwaige Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 berichten.

Der vorstehende Bericht ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

zugänglich. Er wird auch während der Hauptversammlung dort zugänglich sein.

Bericht des Vorstands zum Aktienoptionsprogramm 2022 (Tagesordnungspunkt 8)

Die Gesellschaft beabsichtigt, ausgewählten Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie ausgewählten
Arbeitnehmern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen einen variablen Vergütungsbestandteil
mit langfristiger Anreizwirkung zu gewähren. Dieser soll das unternehmerische Handeln
der jeweiligen Bezugsberechtigten fördern, sie langfristig an die Gesellschaft und
die jeweiligen Unternehmen binden sowie eine marktgerechte Vergütung sicherstellen.

Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist jedoch die Ausgestaltung des bisherigen
Aktienoptionsprogramms idF 2021 mit den dort definierten Erfolgszielen im aktuellen
Marktvergleich nicht hinreichend attraktiv, um eine Anreizwirkung für eine langfristige
Beschäftigung bei der Gesellschaft zu erzeugen.

Vor diesem Hintergrund soll mit der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Beschlussfassung
das bestehende Aktienoptionsprogramm idF 2021 zunächst dahingehend geändert werden,
dass in Höhe der unter den bisherigen Ermächtigungen noch nicht ausgegebenen Optionsrechte
zum Bezug von 1.561.726 Aktien keine Ermächtigung zur Ausgabe von Optionen auf Grundlage
des Aktienoptionsprogramms idF 2021 mehr besteht. Bereits auf Grundlage des Aktienoptionsprogramms
idF 2020 oder aufgrund des Aktienoptionsprogramms idF 2021 zugeteilte Optionen bleiben
als gesicherte Rechte zu Gunsten des jeweiligen Arbeitnehmers von der vorgenannten
Änderung unberührt.

Des Weiteren wird hinsichtlich der noch nicht zugeteilten Optionsrechte zum Bezug
von 1.561.726 Aktien vorgeschlagen, ein neues Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft
(Aktienoptionsprogramm 2022) zu beschließen, nach dem der Vorstand bis zum 29. Juni
2026 zur Ausgabe weiterer Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 1.561.726 auf
den Inhaber oder den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft ermächtigt wird.
Das Aktienoptionsprogramm 2022 sieht eine Neubestimmung der Erfolgsziele vor, deren
Erreichen eine Voraussetzung für die Ausübung von Aktienoptionen ist. Das Erfolgsziel
besteht in der absoluten Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft während der Wartezeit,
wobei die neuen Erfolgsziele an eine im Vergleich zum Aktienoptionsprogramm idF 2021
früher erreichbare Kurssteigerung anknüpfen. Die Anzahl der ausübbaren Optionen hängt
jedoch auch weiterhin von der Höhe der Kursentwicklung der Aktie während der Wartezeit
ab. Je besser sich der Aktienkurs im Verhältnis zum Ausübungspreis entwickelt, umso
mehr Optionen können die Bezugsberechtigten ausüben.

Die übrigen Gewährungs- und Bezugsbedingungen des Aktienoptionsprogramms idF 2021
werden unverändert in das Aktienoptionsprogramm 2022 übernommen. So sollen Aktienoptionen
während des Ermächtigungszeitraums in jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Die Zuteilung
der Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten soll grundsätzlich der in den Ermächtigungen
enthaltenen Zuteilungen der maximal auszugebenden Anzahl entsprechen. Vorstand und
Aufsichtsrat behalten sich allerdings vor, über die Ausgabe von Aktienoptionen und
den Umfang der einzelnen Tranchen jährlich neu unter Berücksichtigung der Gesamtsituation
des Unternehmens sowie unter Heranziehung der Vergütungsstruktur von relevanten Vergleichsunternehmen
zu entscheiden. Die Ausgabe von Aktien erfolgt frühestens nach Ablauf der Wartezeit
von vier Kalenderjahren nach dem jeweiligen Zuteilungszeitpunkt der betreffenden Tranche
der Aktienoptionen und entsprechender Ausübungserklärung. Aktienoptionen sind jeweils
nur ausübbar, wenn die Wartezeit abgelaufen und ein Erfolgsziel erreicht wurde, anderenfalls
verfallen die Aktienoptionen entschädigungslos.

Ausübbare Aktienoptionen können von den Bezugsberechtigten grundsätzlich innerhalb
eines Ausübungszeitraums von zwei Jahren ausgeübt werden. Der Ausübungszeitraum beginnt
nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wartezeit abgelaufen ist. Bei Ausübung der Aktienoptionen
ist für jede zu beziehende Aktie der Ausübungspreis zu zahlen. Der „Ausübungspreis“
entspricht dem EUR Betrag des gewichteten durchschnittlichen Schlusskurses einer Aktie
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der 30 Handelstage
unmittelbar vor dem Zuteilungszeitpunkt, jedoch mindestens dem geringsten Ausgabebetrag
im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.

Der Vorstand bzw. in bestimmten Fällen der Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden,
die weiteren Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von Aktienoptionen für die Ausgabe
der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020 in der Fassung vom 6. Juli 2022 (dazu sogleich)
sowie die weiteren Planbedingungen festzusetzen, darunter die Behandlung von Aktienoptionen,
wenn Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ausgeschieden sind.

Das Gesamtvolumen der Aktienoptionsprogramme (Aktienoptionsprogramm idF 2020, Aktienoptionsprogramm
idF 2021 und Aktienoptionsprogramm 2022) soll damit ebenfalls unverändert Optionsrechte
zum Bezug von bis zu 2.443.887 auf den Inhaber oder den Namen lautenden Stückaktien
der Gesellschaft umfassen. Die Laufzeit der Ermächtigung soll ebenfalls unverändert
am 29. Juni 2026 enden.

Entsprechend der neu zu beschließenden Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
auf Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2022 soll das bestehende Bedingte Kapital
2020 in der Fassung vom 30. Juni 2021 ohne Veränderung seines Betrags um eine Bezugnahme
auf das Aktienoptionsprogramm 2022 ergänzt und § 7 Abs. 4 der Satzung entsprechend
neu gefasst werden.

Das nun zur Beschlussfassung anstehende Bedingte Kapital 2020 in der Fassung vom 6.
Juli 2022 in Höhe von EUR 2.443.887 entspricht weiterhin 10% des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft und dient dazu, dass die Gesellschaft neue Aktien ausgeben und diese
dazu verwenden kann, sie auf die Bezugsberechtigten für den Fall der Ausübung der
ihnen gewährten Aktienoptionen zu übertragen. Die neuen Aktien werden erst ausgegeben,
wenn nach Maßgabe der in den Hauptversammlungsbeschlüssen vom 22. Juli 2020, 30. Juni
2021 und 6. Juli 2022 festgelegten Bedingungen Aktienoptionen an Bezugsberechtigte
ausgegeben wurden und diese ihre Bezugsrechte nach Ablauf der Wartezeit und nach Maßgabe
der Erreichung der in den jeweiligen Ermächtigungen festgelegten Erfolgsziele sowie
der sonst in dem Aktienoptionsprogramm idF 2020, dem Aktienoptionsprogramm idF 2021
und dem unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Aktienoptionsprogramm
2022 festgelegten Bedingungen ausüben. Aufgrund der Zweckbindung des Bedingten Kapitals
2020 in der Fassung vom 6. Juli 2022 steht den Aktionären kein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien zu.

Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die vorgeschlagene Änderung der Ermächtigung
zur Ausgabe von Aktienoptionen unter den bisherigen Aktienoptionsprogrammen sowie
die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Optionen auf Grundlage des
Aktienoptionsprogramms 2022 (einschließlich der entsprechenden Änderung des Bedingten
Kapitals 2020 in der Fassung vom 30. Juni 2021) in besonderem Maße geeignet ist, einen
nachhaltigen Leistungsanreiz für die Bezugsberechtigten zu bewirken und damit im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts
beizutragen.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Die Gesellschaft hat gemäß § 121 Abs. 3 und § 122 Abs. 3 AktG als nichtbörsennotierte
Gesellschaft in der Einberufung lediglich Angaben zu Firma und Sitz der Gesellschaft,
Zeit und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung, samt Vorschlägen zur Beschlussfassung,
zu machen. Die nachstehenden Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Wahrnehmung
ihrer versammlungsbezogenen Rechte zu erleichtern.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 24.438.870,00 und ist in 24.438.870
auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) eingeteilt. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 24.438.870. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung 298.397 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine
Rechte zustehen.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung im Internet

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 6. Juli 2022 wird mit Zustimmung
des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“), geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 und
zuletzt verlängert durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
“Aufbauhilfe 2021” und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz 2021) vom 10. September 2021, als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft) abgehalten.

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen
sind, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 6. Juli 2022 ab 10:00 Uhr MESZ
aus dem Konferenzraum: Zuses Ballsaal, live im Internet auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

im passwortgeschützten Aktionärsportal in Bild und Ton übertragen. Die für die Nutzung
des passwortgeschützten Aktionärsportals erforderlichen Zugangsdaten werden den Aktionären
zusammen mit den Anmeldeunterlagen für die Hauptversammlung zugesandt. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die Verfolgung der Live-Übertragung der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht keine
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische
bzw. Online-Teilnahme).

Details zum passwortgeschützten Aktionärsportal

Über das passwortgeschützte Aktionärsportal können die Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten)
die virtuelle Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen und gemäß dem dafür
vorgesehenen Verfahren Fragen einreichen, ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Briefwahl ausüben, Vollmacht erteilen oder Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
einlegen, wie nachstehend im Einzelnen ausgeführt. Die für die Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals erforderlichen individualisierten Zugangsdaten werden den Aktionären
zusammen mit den Anmeldeunterlagen für die Hauptversammlung zugesandt.

Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibungsstopp

Zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des 29. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ) über einen der folgenden Kontaktwege bei der Gesellschaft per Brief
oder per E-Mail angemeldet haben:

EXASOL AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung kann der Gesellschaft bis zum Ablauf der vorgenannten Frist auch elektronisch
über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

übermittelt werden.

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 15. Juni 2022 im Aktienregister eingetragen
werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladung und
somit auch keine Zugangsdaten für die elektronische Anmeldung übersandt. Sie können
aber die Einladung mit den erforderlichen Zugangsdaten über einen der Kontaktwege
anfordern, die vorstehend für die Zwecke der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben
sind.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Die Aktionäre
können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Stimmrecht
ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend.
Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist (29. Juni 2022,
24:00 Uhr (MESZ); sogenannter Technical Record Date) entsprechen, da in der Zeit vom 30. Juni 2022 (00:00 Uhr MESZ) bis zum Ablauf des
6. Juli 2022 (24:00 Uhr MESZ) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden.

Intermediäre (z.B. ein Kreditinstitut), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können
das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im
Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Allgemeines zur Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können
ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise durch einen Intermediär
(z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater
oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich.

Sofern nicht ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Hierfür
können die Aktionäre das ihnen zusammen mit dem Anmeldeformular zugesandte Vollmachtsformular
verwenden. Ebenfalls kann die Vollmachtserteilung elektronisch über das passwortgeschützte
Aktionärsportal erfolgen.

Wird hingegen ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte andere
Person oder Institution bevollmächtigt, ist § 135 AktG zu beachten. Danach sind die
vorgenannten Personen oder Institutionen insbesondere verpflichtet, die Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen möglicherweise
weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung bis
zum Ablauf des 5. Juli 2022 (24:00 Uhr MESZ) über einen der folgenden Kontaktwege per Brief, oder per E-Mail
übermitteln:

EXASOL AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt auch
zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt
sich in diesem Fall.

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen
bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.

Vor dem und am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen können Vollmachten
zudem elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren erteilt, geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung oder ein Widerruf
über das passwortgeschützte Aktionärsportal ist auch in Bezug auf per Brief oder per
E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilte oder nachgewiesene Vollmachten möglich.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen
ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
des weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ausüben. Der Bevollmächtigte
benötigt für die Nutzung des Aktionärsportals individuelle Zugangsdaten. Nach Erteilung
der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht stellt die Gesellschaft für den Bevollmächtigten die notwendigen
Zugangsdaten zur Verfügung. Wir bitten die Aktionäre, sorgfältig mit den Zugangsdaten
für das Aktionärsportal umzugehen.

Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären (bzw. ihren Bevollmächtigten) zudem an, den
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich.
Der Stimmrechtsvertreter wird die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihm erteilten
Weisungen ausüben; er ist nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche
Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Vollmachten und Weisungen
müssen in Textform übermittelt werden. Entsprechende Vordrucke erhalten die Aktionäre
mit den Anmeldeunterlagen bzw. ihre Bevollmächtigten mit der Anmeldebestätigung zugesandt.
Die Vollmachten für den Stimmrechtsvertreter einschließlich der zu erteilenden Weisungen
müssen bei der Gesellschaft bis zum Ablauf des 5. Juli 2022 (24:00 Uhr MESZ) über einen der folgenden Kontaktwege per Brief oder per E-Mail eingehen:

EXASOL AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können zudem
elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren vorab, auch noch am Tag der Hauptversammlung am 6. Juli 2022 bis zum Beginn
der Abstimmungen, erteilt werden.

Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können auf
den vorgenannten Übermittlungswegen bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch
geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung oder ein Widerruf über das passwortgeschützte
Aktionärsportal ist auch in Bezug auf per Brief oder per E-Mail an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft erteilte Vollmachten und Weisungen möglich.

Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen oder
Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu
diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.

Erhält der Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die der Gesellschaft
zuletzt zugegangene formgültige Vollmacht und Weisungen als verbindlich erachtet.
Soweit nach einer Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft Briefwahlstimmen abgegeben werden, gilt dies als Widerruf der Vollmacht
und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft; in diesem Fall
werden die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.

Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht per Briefwahl ausüben. Zur
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich ordnungsgemäß und rechtzeitig gemäß den im Abschnitt „Voraussetzungen für
die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibungsstopp“ genannten Voraussetzungen angemeldet
haben. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann entweder schriftlich unter Verwendung des hierfür mit der Anmeldebestätigung übermittelten Briefwahlformulars
oder im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

vorgenommen werden.

Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe kann per Brief oder per
E-Mail übermittelt werden und muss bis spätestens 5. Juli 2022 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter nachstehender Adresse eingegangen sein:

EXASOL AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die elektronische Briefwahl erfolgt über das Aktionärsportal auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen.
Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der virtuellen
Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vollständig
vorgenommen worden sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist über das Aktionärsportal auch
ein Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe möglich. Eine Änderung oder ein Widerruf
über das passwortgeschützte Aktionärsportal ist auch in Bezug auf per Brief oder per
E-Mail vorgenommene Stimmabgaben (schriftliche Briefwahl) möglich.

Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über
das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/​1212))
durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden
diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
((EU) 2018/​1212), 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Rechte der Aktionäre

 
1.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1
AktG schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens
zum Ablauf des 11. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ), zugehen.

Wir bitten, etwaige Ergänzungsverlangen schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:

EXASOL AG
– Vorstand –
Neumeyerstraße 22-26
90411 Nürnberg

Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/​sie Inhaber einer ausreichenden
Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von
90 Tagen (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 121 Abs. 7 sowie § 70 AktG) ist/​sind
und diese bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/​halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Abs.
4 AktG). Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

veröffentlicht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz
3 COVID-19-Gesetz

Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt werden von der Gesellschaft
zugänglich gemacht, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, das heißt mit
Zugang bis spätestens zum Ablauf des 21. Juni 2022 (24:00 Uhr MESZ), über einen der folgenden Kontaktwege per Brief oder per E-Mail eingegangen
sind:

EXASOL AG
– Vorstand –
Neumeyerstraße 22-26
90411 Nürnberg

E-Mail: hauptversammlung@exasol.com

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

veröffentlicht.

Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche
Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Ein Wahlvorschlag muss auch dann
nicht zugänglich gemacht werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort
der vorgeschlagenen Person (§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG) enthält.

In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung
beziehungsweise ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden.
Danach muss ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag unter anderem dann nicht zugänglich
gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde oder wenn der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung braucht ebenfalls nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht bis zum Ablauf des 21. Juni 2022 (24:00
Uhr MESZ) unter Beachtung der vorstehenden Anforderungen zugegangen sind, werden von
der Gesellschaft nicht veröffentlicht.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag
gilt als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet
ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Während der Hauptversammlung können
keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet werden.

3.

Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Abweichend von § 131 AktG haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung kein
Auskunftsrecht. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären
stattdessen ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der
Vorstand hat bestimmt, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im
Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere
Fragen zusammenfassen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Fragen
bis spätestens zum Ablauf des 4. Juli 2022 (24:00 Uhr MESZ) über das passwortgeschützte Aktionärsportal einreichen. Die Zugangsdaten
zum Aktionärsportal werden den Aktionären zusammen mit den Anmeldeunterlagen zugesandt.
Während der Hauptversammlung können weder Fragen noch Nachfragen gestellt werden.
Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Um den Aktionären eine angemessene Berücksichtigung des vorgesehenen Inhalts des Berichts
des Vorstands im Rahmen ihrer Fragen zu ermöglichen, wird dessen wesentlicher Inhalt
spätestens am 1. Juli 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.exasol.com/​hv

veröffentlicht. Unter dieser Internetadresse wird auch der vollständige Bericht des
Vorstands noch während der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Der Vorstand behält
sich Änderungen gegenüber der vorab zur Verfügung gestellten Fassung des Berichts
vor.

Im Rahmen der Fragenbeantwortung wird der Name des Fragestellers genannt, soweit ein
entsprechender Wunsch bei Übermittlung der Fragen eindeutig angegeben wird. Es wird
um Beachtung der nachstehenden Erläuterungen zum Datenschutz gebeten.

4.

Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht nach Maßgabe
der vorgesehenen Verfahren im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit,
über das passwortgeschützte Aktionärsportal ab Eröffnung der Hauptversammlung am 6.
Juli 2022 bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung zu erklären.

Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das passwortgeschützte
Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.

5.

Recht auf Erhalt einer Bestätigung der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG

Ein abstimmender Aktionär kann von der Gesellschaft gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber
verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung
gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212 zu erteilen. Die Bestätigung wird über das passwortgeschützte Aktionärsportal
zur Verfügung gestellt. Sofern die Bestätigung einem Intermediär (z.B. einem Kreditinstitut)
erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich
dem Aktionär zu übermitteln.

Weitere Angaben zu den Abstimmungen nach Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/​1212

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit
auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten
2 bis 9 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge
verbindlichen Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils
mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten
(Stimmenthaltung) oder einen leeren Stimmzettel abgeben, d. h. in den letzten beiden
Varianten nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische
Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem
Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die EXASOL AG verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des
vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland
geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die EXASOL AG wird vertreten
durch die Mitglieder ihres Vorstands, Herrn Aaron Auld, Herrn Mathias Golombek und
Herrn Jan-Dirk Henrich.

Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung
zur Hauptversammlung angegeben oder aus dem Aktienregister für Namensaktien bezogen
wurden, übermittelt die das Depot führende Bank die personenbezogenen Daten der Aktionäre
an die EXASOL AG. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
erfolgt ausschließlich für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung
und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen
Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die
EXASOL AG speichert diese personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den vorgenannten
Zweck erforderlich ist beziehungsweise soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen
Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu speichern.
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer
regelmäßig bis zu drei Jahre.

Die Dienstleister der EXASOL AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der EXASOL AG nur solche personenbezogenen Daten,
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der EXASOL AG.

Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
Aktionären und Aktionärsvertretern sowie Dritten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Diese Daten können
von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden.
Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung
von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter
von der EXASOL AG Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO,
Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen
Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf
sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß
Art. 20 DS-GVO verlangen.

Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der EXASOL AG unentgeltlich
über einen der folgenden Kontaktwege geltend machen:

EXASOL AG
Neumeyerstraße 22-26
90411 Nürnberg

E-Mail: hauptversammlung@exasol.com

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden
gemäß Art. 77 DS-GVO zu.

Sie erreichen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der EXASOL AG unter:

Herrn Bernhard Bock
Projekt 29 GmbH & Co. KG
Ostengasse 14
93047 Regensburg

E-Mail: anfrage@projekt29.de

 

Nürnberg, im Mai 2022

EXASOL AG

– Der Vorstand –

TAGS:
Comments are closed.