GIEAG Immobilien AG – Einladung zur Hauptversammlung

GIEAG Immobilien AG

München

ISIN DE0005492276
Eindeutige Kennung des Ereignisses: 2GI062022oHV

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am
22. Juni 2022 um 10:00 Uhr (MESZ)
in der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des gebilligten
Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2021, des Konzernlageberichts sowie des
Berichts des Aufsichtsrates der Gesellschaft, jeweils für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung
hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. Die genannten
Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während
der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.gieag.de/​investor-relations/​#hauptversammlung

zugänglich. Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
der Aktionäre ausliegen und näher erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn der GIEAG Immobilien
AG zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 47.663.581,70 €.

a)

einen Betrag von 4.185.350,00 € zur Zahlung einer Dividende von 1,00 € je dividendenberechtigter
Stückaktie zu verwenden und

b)

den verbleibenden Betrag von 43.478.231,70 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am
dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, d.h. am 27. Juni 2022, fällig.

Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 14.650 Stück eigene Aktien hält, die
gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich
die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet
werden, der unverändert eine Ausschüttung von 1,00 € je dividendenberechtigter Stückaktie
vorsieht.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LKC Grünwald GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Grünwald, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022
zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Nachwahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrates

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates bestimmt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs.
1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung besteht
der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Herr Dr. Oscar Kienzle hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates mit Wirkung zum
Ablauf des 10. Februar 2022 niedergelegt. Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 hat das
Amtsgericht München Herrn Prof. Christoph Ehrhardt bis zur Wahl eines neuen Mitglieds
des Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt.

Herr Prof. Christoph Ehrhardt soll deshalb nunmehr durch Beschluss der Hauptversammlung
für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Herrn Dr. Oscar Kienzle zum Mitglied
des Aufsichtsrates bestellt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

Herrn Prof. Christoph Ehrhardt,
Dipl. Ing. Architekt, Dipl. Wirt. Ing. Wirtschaftsingenieur,
wohnhaft in Stuttgart,

als Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung
ab Beendigung der Hauptversammlung am 22. Juni 2022 und für eine Amtszeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023
beschließt.

Prof. Christoph Ehrhardt blickt auf mehr als 30 Jahre Erfahrung in führenden Positionen
im Immobilienbereich zurück, davon 25 Jahre als Partner bei Ernst & Young (EY). Für
EY war er zuletzt in der Position des Global Leader for Transaction Advisory Services
im Bereich Real Estate, Hospitality und Construction tätig. Derzeit ist er geschäftsführender
Gesellschafter der Bennix strategic advisors GmbH, die auf die strategische Beratung
von Unternehmen fokussiert ist.

BERICHT DES VORSTANDS ÜBER DIE TEILWEISE AUSNUTZUNG DER ERMÄCHTIGUNG ZUM ERWERB
UND ZUR VERWENDUNG EIGENER AKTIEN UNTER AUSSCHLUSS DES BEZUGSRECHTS

Der Vorstand erstattet gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 1 AktG bezüglich des Erwerbs
und der Verwendung eigener Aktien folgenden Bericht:

Aufgrund der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 zu Tagesordnungspunkt
8 ist der Vorstand ermächtigt, bis zum Ablauf des 22. Juni 2026 unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist
– des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
zu erwerben. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die von der Gesellschaft aufgrund
der vorstehenden und früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
erworbenen eigenen Aktien unter anderem gegen Barzahlung an Dritte zu veräußern, wenn
der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis (einschließlich
der Notierung im Freiverkehr) einer Aktie der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt
nicht wesentlich unterschreitet (§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
Der auf die Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % nicht übersteigen, und zwar weder zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert des Grundkapitals geringer
ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder
veräußert wurden. Ferner anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten
ausgegeben wurden oder ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen
künftig während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre
ist insoweit von der Hauptversammlung ausgeschlossen.

Bisher wurden von der Gesellschaft im Rahmen der von der Hauptversammlung vom 23.
Juni 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 erteilten Ermächtigung keine eigenen Aktien erworben.
Die Gesellschaft hat jedoch am 22. Dezember 2021 10.000 eigene Aktien, die sie aufgrund
früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat, gegen Barzahlung
zu einem Preis von 21,40 € je Aktie an einen Dritten veräußert. Bei der Preisfestsetzung
wurden die Vorgaben der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2021 beachtet:
Der Veräußerungspreis je Aktie in Höhe von 21,40 € lag 0,93 % unter dem Börsenpreis
(einschließlich der Notierung im Freiverkehr) einer Aktie der Gesellschaft, der zum
Veräußerungszeitpunkt 21,60 € betrug. Der Veräußerungspreis je Aktie hat somit den
Börsenpreis je Aktie zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich im Sinne der §§ 71
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschritten. Der anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf die Anzahl der auf diese Weise veräußerten Aktien entfällt,
betrug zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
0,24 %. Auf die Volumenbegrenzung von 10 % des Grundkapitals anzurechnende sonstige
Maßnahmen wurden von der Gesellschaft zuvor nicht vorgenommen.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Aufgrund der nach wie vor andauernden COVID-19-Pandemie kann es nicht ausgeschlossen
werden, dass am Tag der Hauptversammlung der Zugang zum Versammlungsraum von der Erfüllung
infektionsschutzrechtlicher Voraussetzungen abhängig ist. Nach dem Stand bei Einberufung
der Hauptversammlung wäre ein Zugang ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
möglich. Die Pandemie-Situation und die diesbezüglichen Vorgaben können sich bis zum
Tag der Hauptversammlung ändern. In diesem Fall werden wir auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

https:/​/​www.gieag.de/​investor-relations/​#hauptversammlung

einen entsprechenden Hinweis veröffentlichen.

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG in Verbindung mit
§ 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe
von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung
sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an
der Hauptversammlung zu erleichtern.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 4.200.000 auf
den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 4.200.000. Die Gesellschaft hält zum
Zeitpunkt der Einberufung 14.650 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß
§ 16 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nachgewiesen haben. Als
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur
Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend; der
Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat
sich auf den Tag der Hauptversammlung zu beziehen. Ist der Nachweis nicht auf den
Tag der Hauptversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Hauptversammlung
auch (i) durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes mit einem Sperrvermerk durch das depotführende
Institut, wonach die von dem Aktionär gehaltenen Aktien für den Zeitraum ab Ausstellung
des Nachweises bis zum Ablauf des Tages der Hauptversammlung bei dem depotführenden
Institut gesperrt gehalten werden, oder (ii) durch andere vergleichbar geeignete Formen
des Nachweises geführt werden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 15. Juni 2022 unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

GIEAG Immobilien AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

oder per E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
ist ein fristgerechter Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.

Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird, bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).

Die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG mit der Stimmrechtsausübung
bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende
Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt,
weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten
daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form
der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter

https:/​/​www.gieag.de/​investor-relations/​#hauptversammlung

zum Herunterladen zur Verfügung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung
der Gesellschaft an die nachstehende Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

GIEAG Immobilien AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

oder per E-Mail: gieag@better-orange.de

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im Fall
einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist ein fristgerechter Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen
steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Einlegung
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts
oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen
mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter

https:/​/​www.gieag.de/​investor-relations/​#hauptversammlung

zum Herunterladen zur Verfügung.

Die Vollmacht mit den Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen spätestens bis zum Ablauf des 21.
Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der vorstehenden Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen
sein.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung
erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts
zu bevollmächtigen.

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € (dies entspricht 500.000 Stückaktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragssteller haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung
findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung
von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden
oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht
entsprechend anzuwenden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis zum Ablauf des 28. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, entsprechende
Verlangen an folgende Adresse zu richten:

GIEAG Immobilien AG
– Vorstand –
Oettingenstraße 35
80538 München

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits
mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht. Sie werden den Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.gieag.de/​investor-relations/​#hauptversammlung

unverzüglich zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126
Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge
und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich
an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:

GIEAG Immobilien AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder per E-Mail: antraege@better-orange.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Vorbehaltlich der in § 126 Abs. 2 und 3 AktG sowie in § 127 AktG genannten Gründe
werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich
des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen
der Verwaltung hierzu) im Internet unter

https:/​/​www.gieag.de/​investor-relations/​#hauptversammlung

veröffentlichen, wenn diese bis spätestens zum Ablauf des 7. Juni 2022, 24:00 Uhr
(MESZ), bei einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten eingehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der
Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung
finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung
oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
bleibt unberührt.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in
der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.
B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen).

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und
Anträge oder Wahlvorschläge der Aktionäre sowie weitere Informationen sind auch über
die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.gieag.de/​investor-relations/​#hauptversammlung

zugänglich.

Datenschutzhinweise

Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen
Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst.
Die Datenschutzhinweise finden Sie unter

https:/​/​www.gieag.de/​investor-relations/​#hauptversammlung

 

München, im Mai 2022

GIEAG Immobilien AG

Der Vorstand

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