HERRENKNECHT AKTIENGESELLSCHAFT: Hinweis über die Verschmelzung der Herrenknecht Formwork Technology GmbH mit der HERRENKNECHT AKTIENGESELLSCHAFT gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

von Red. LG

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HERRENKNECHT AKTIENGESELLSCHAFT

Schwanau

Hinweis über die Verschmelzung der Herrenknecht Formwork Technology GmbH mit
der HERRENKNECHT AKTIENGESELLSCHAFT gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Die HERRENKNECHT AKTIENGESELLSCHAFT (in Folgenden: „AG“) beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter-GmbH, der Herrenknecht Formwork Technology GmbH mit Sitz in Schwanau, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. unter HRB 701064 (im Folgenden: „GmbH“) als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen.

Da das Stammkapital der GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 S. 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keine Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 S. 1 2. Hs., 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 UmwG.

Mangels anderer Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der AG erreichen, jedoch die Einberufung der Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der AG ist entbehrlich, da der AG sämtliche Geschäftsanteile der GmbH gehören, § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG.

 

Schwanau, den 11. November 2020

HERRENKNECHT AKTIENGESELLSCHAFT

-Der Vorstand –

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