Homag Group AG – Hauptversammlung 2018

HOMAG Group AG

Schopfloch

ISIN: DE0005297204
Wertpapierkennnummer: 529720

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der HOMAG Group AG ein, die am

Dienstag, den 15. Mai 2018, um 11.00 Uhr
im Kurhaus Freudenstadt, Lauterbadstraße 5, 72250 Freudenstadt

stattfindet.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HOMAG Group AG, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das am 31. Dezember 2017 abgelaufene Geschäftsjahr 2017

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Dieser nimmt auch die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern eine solche erfolgt.

5.

Änderung der Satzung in § 10 (Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter) und § 14 (Vergütung)

Die in § 10 Abs. 1 der Satzung vorgesehene Möglichkeit zur Wahl eines Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden soll dahingehend erweitert werden, dass die Wahl eines weiteren Stellvertreters des Aufsichtsratsvorsitzenden möglich sein soll. Die Überschrift von § 10 und § 10 Abs. 1 der Satzung sollen daher entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Überschrift von § 10 und § 10 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

§ 10

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und seine Stellvertreter

(1)

Der Aufsichtsrat wählt – sofern das MitbestG 1976 Anwendung findet, nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG 1976 – aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat kann einen weiteren Stellvertreter wählen; auf diese Wahl findet § 27 MitbestG keine Anwendung. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Die Wahl erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.“

Als Folgeänderung soll in § 14 Abs. 1 Satz 3 der Satzung sprachlich klargestellt werden, dass die im Vergleich zu einfachen Aufsichtsratsmitgliedern erhöhte Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden auch einem weiteren Stellvertreter zusteht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den dreifachen und dessen Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der festen Vergütung sowie der Pauschalvergütung pro Aufsichtsratssitzung.“

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der HOMAG Group AG und der tapio GmbH

Die HOMAG Group AG und die tapio GmbH mit Sitz in München, eine 100%ige Tochtergesellschaft der HOMAG Group AG, beabsichtigen, einen Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

Die tapio GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend der Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die HOMAG Group AG abzuführen.

Sofern und in dem Umfang, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, kann die tapio GmbH mit Zustimmung der HOMAG Group AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Beginn des Vertrags stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

Der Anspruch der HOMAG Group AG auf Gewinnabführung wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahrs der tapio GmbH fällig.

Die HOMAG Group AG ist zur Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Auch der Anspruch der tapio GmbH auf Verlustübernahme wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahrs der tapio GmbH fällig.

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der HOMAG Group AG der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der tapio GmbH. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der tapio GmbH wirksam. Er gilt rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahrs der tapio GmbH, in dem die Eintragung im Handelsregister erfolgt. Der Anspruch der HOMAG Group AG auf Gewinnabführung oder der tapio GmbH auf Verlustübernahme gilt damit erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der tapio GmbH, in dem der Vertrag durch Eintragung wirksam wird.

Um die zeitlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu erfüllen, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren (60 Monate) nach Beginn des Geschäftsjahrs der tapio GmbH, in dem der Vertrag wirksam geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden, sofern an diesem Tag das Geschäftsjahr der tapio GmbH endet; andernfalls ist eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahrs der tapio GmbH zulässig. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist bis zum Ende des jeweils nächstfolgenden Geschäftsjahrs der tapio GmbH.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Partei an.

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der HOMAG Group AG nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte bei der tapio GmbH zusteht oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 297 Abs. 1 AktG oder des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG in ihren jeweils gültigen Fassungen vorliegt. Anstelle einer solchen Kündigung können die Vertragsparteien den Vertrag auch in gegenseitigem Einvernehmen mit sofortiger Wirkung aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund gegeben sind.

Schließlich gilt die Vorschrift des § 303 AktG entsprechend, wonach die HOMAG Group AG nach Vertragsende den Gläubigern der tapio GmbH Sicherheit zu leisten hat.

Die Kosten der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der tapio GmbH zu dem Vertrag und die Kosten der Eintragung im Handelsregister trägt die tapio GmbH.

Schließlich enthält der Vertrag eine sogenannte salvatorische Klausel.

Der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ist im Einzelnen in dem gemeinsamen, vom Vorstand der HOMAG Group AG und der Geschäftsführung der tapio GmbH nach § 293a AktG erstatteten schriftlichen Bericht rechtlich und wirschaftlich erläutert.

Die HOMAG Group AG ist alleinige Gesellschafterin der tapio GmbH. Aus diesem Grund sind von der HOMAG Group AG keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer entbehrlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der HOMAG Group AG und der tapio GmbH zuzustimmen.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der HOMAG Group AG (Homagstraße 3–5, 72296 Schopfloch) zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der HOMAG Group AG und der tapio GmbH;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der HOMAG Group AG für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017;

der Jahresabschluss der tapio GmbH für das Geschäftsjahr 2017;

die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Dürr Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017;

der gemeinsame Bericht des Vorstands der HOMAG Group AG und der Geschäftsführung der tapio GmbH über den Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Das Verlangen ist zu richten an:

HOMAG Group AG
Hauptversammlungsservice
Homagstraße 3–5
72296 Schopfloch

oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-3498

oder E-Mail: HV@homag.com

Die vorbezeichneten Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.homag.com/hauptversammlung

abrufbar.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden („Anmeldung“) und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen („Nachweis“). Für den Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus.

Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 24. April 2018 (d.h. 24. April 2018, 0.00 Uhr), zu beziehen („Nachweiszeitpunkt“). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich. Umgekehrt können Aktionäre, die ihre sämtlichen Aktien erst nach dem Nachweiszeitpunkt erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen noch Stimmrechte ausüben.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens am

Dienstag, 8. Mai 2018, 24.00 Uhr,

eingehen. Bitte verwenden Sie hierfür folgende Adresse (auch bei der Übersendung per Telefax oder per E-Mail ist für den Zweck der Fristwahrung der Zeitpunkt des Eingangs maßgebend):

HOMAG Group AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 3.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main

oder Telefax: +49 (0) 69/136-26351

oder E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

a)

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann ein Formular auch im Internet unter

www.homag.com/hauptversammlung

abgerufen werden und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:

HOMAG Group AG
Hauptversammlungsservice
Homagstraße 3–5
72296 Schopfloch

oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-3498

oder E-Mail: HV@homag.com

Diese Adresse steht von der Einberufung der Hauptversammlung an auch für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten zur Verfügung.

Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

b)

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung und weitere Informationen werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt.

Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Erteilung von Weisungen müssen – sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden – der Gesellschaft bis spätestens Montag, 14. Mai 2018, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:

HOMAG Group AG
Hauptversammlungsservice
Homagstraße 3–5
72296 Schopfloch

oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-3498

oder E-Mail: HV@homag.com

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 15.688.000,00 und ist in 15.688.000 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 15.688.000.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Freitag, 20. April 2018, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:

HOMAG Group AG
Hauptversammlungsservice
Homagstraße 3–5
72296 Schopfloch

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 30. April 2018, 24.00 Uhr, eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 30. April 2018, 24.00 Uhr, eingeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge im Internet unter

www.homag.com/hauptversammlung

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

HOMAG Group AG
Hauptversammlungsservice
Homagstraße 3–5
72296 Schopfloch

oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-3498

oder E-Mail: HV@homag.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.

Ausliegende und abrufbare Unterlagen

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Homagstraße 3–5, 72296 Schopfloch, liegen seit Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, sowie die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6 zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Vorlagen erteilt. Das Verlangen ist zu richten an:

HOMAG Group AG
Hauptversammlungsservice
Homagstraße 3–5
72296 Schopfloch

oder Telefax: +49 (0) 7443/13-8-3498

oder E-Mail: HV@homag.com

Die vorbezeichneten Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.homag.com/hauptversammlung

abrufbar.

 

Schopfloch, im März 2018

HOMAG Group AG mit Sitz in Schopfloch

Der Vorstand

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