Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft – Einladung zur Hauptversammlung

Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft

Kindelbrück

ISIN DE0006004500

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der

am 16. Juni 2023, 10.00 Uhr,

im Volkshaus, Weißenseer Straße 33, 99610 Sömmerda,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht der Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 11.982.574,08

a)

einen Teilbetrag in Höhe von EUR 194.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und

b)

den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von EUR 11.788.574,08 auf neue Rechnung vorzutragen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die dhpg Dr. Harzem & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 auf EUR 8.000,- je Mitglied festzulegen. Aufsichtsratsmitglieder, die unterjährig in den Aufsichtsrat gewählt wurden, erhalten diese Vergütung zeitanteilig. Satzungsgemäß erhält der Vorsitzende das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Die Vergütung ist mit Ablauf der Hauptversammlung zur Zahlung fällig.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens)

Der in § 2 Abs. 1 der Satzung niedergelegte Unternehmensgegenstand soll erweitert werden, damit der Handel von Produkten über die bislang geregelten Erzeugnisse von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie von Hard- und Software auf weitere Waren und Dienstleistungen erweitert wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

„1. Gegenstand des Unternehmens sind

die Herstellung von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,

die Produktion von Hard- und Software,

der Handel von Waren und Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere mit Erzeugnissen der vorgenannten Art, über das Internet sowie sonstige Tätigkeiten im Bereich E-Commerce,

die Erbringung von Dienstleistungen aller Art in den Bereichen Systementwicklung und Systemberatung.“

8.

Beschlussfassung über eine Neufassung von § 14 der Satzung

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit für Hauptversammlungen, die ab dem 1. September 2023 einberufen werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass diese Form einer Hauptversammlung auch in Zukunft möglich sein soll. Hierfür soll eine entsprechende Ermächtigung in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Wie auch bei einer physischen Hauptversammlung soll der Vorstand die Einzelheiten zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung bestimmen können. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden.

Darüber hinaus soll durch Änderung der bisherigen Regelung in § 14 der Satzung klargestellt werden, dass für die Einberufungsfrist die gesetzlichen Bestimmungen gelten, um auch bei etwaigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen zur Einberufungsfrist ein Abweichen zur Satzung zu vermeiden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

§ 14 – Einberufung der Hauptversammlung; virtuelle Hauptversammlung

1.

Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.

Der Vorstand ist gemäß Beschlussfassung der Hauptversammlung am 16. Juni 2023 ermächtigt vorzusehen, dass eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung), wenn die Versammlung innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister stattfindet.”

9.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 15 der Satzung der Gesellschaft

§ 15 der Satzung der Gesellschaft bestimmt gemäß § 123 Abs. 3 AktG, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 wurde § 123 Abs. 4 AktG geändert. Demnach reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach dem neuen § 67c Abs. 3 AktG bei börsennotierten Gesellschaften aus. § 15 der Satzung der Gesellschaft soll in entsprechender Anwendung an diese neue gesetzliche Regelung angepasst und insgesamt neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 15 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

㤠15 РTeilnahme an der Hauptversammlung
1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung durch Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der in der Einladung bezeichneten Adresse bei der Gesellschaft anmelden.

2.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen; dabei werden der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.“

Teilnahmebedingungen

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Soweit es sich nicht um Pflichtangaben handelt, erfolgen die nachfolgenden Hinweise daher freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Nach § 15 der Satzung der Gesellschaft müssen sich Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für die Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 26. Mai 2023 (0.00 Uhr) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 9. Juni 2023 (24.00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:

Hyrican Informationssysteme AG
c/​o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 /​ 63785423
E-Mail: hv@ubj.de

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem Bevollmächtigten vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB).

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen sind ausschließlich zu richten an:

Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft
Hauptversammlung
Kalkplatz 5
99638 Kindelbrück
Fax: 036375/​513-67
oder per E-Mail: ir@hyrican.de

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter

www.hyrican.de

im Bereich Investor Relations zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Zur Durchführung der Hauptversammlung und um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden diese Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet.

Nähere Informationen zum Datenschutz sind über die Internetadresse

www.hyrican.de

im Bereich Investor Relations abrufbar.

 

Kindelbrück/​Thüringen, im Mai 2023


Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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