Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft

Kindelbrück

ISIN DE0006004500

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am
19. August 2016, 10.00 Uhr,
im Volkshaus, Weißenseer Straße 33, 99610 Sömmerda, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.

Tagesordnung

1.

Abwahl des satzungsmäßigen Vorsitzenden der Hauptversammlung und Wahl eines Vorsitzenden der Hauptversammlung durch die Hauptversammlung

Auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft wird gemäß §§ 122, 124 Abs. 1 AktG dieser Tagesordnungspunkt ergänzt und hiermit bekannt gemacht.

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht der Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von EUR 13.109.385,32

a)

einen Teilbetrag in Höhe von EUR 194.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und

b)

den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von EUR 12.915.385,32 auf neue Rechnung vorzutragen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen.

7.

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 auf EUR 7.000,– je Mitglied festzulegen. Satzungsgemäß erhält der Vorsitzende das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Die Vergütung ist mit Ablauf der Hauptversammlung zur Zahlung fällig.

8.

Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der Hauptversammlung am 19. August 2016 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 2 der Satzung der Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 6. Alt. AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der für den 19. August 2016 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zum 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herrn Hans Joachim Rust, Leiter Risikomanagement der MCE Bank GmbH, Flörsheim, wohnhaft in Gau-Algesheim,

b)

Herrn Christian von der Lühe, Rechtsanwalt und Partner der BETTE WESTENBERGER BRINK Rechtsanwälte PartG mbB, Mainz, wohnhaft in Mainz,

c)

Herrn Helmut Henkel, Vorstand der Ibykus AG, Erfurt, wohnhaft in Erfurt.

Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, gleichzeitig mit den von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung der für den 19. August 2016 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung als Ersatzaufsichtsratsmitglieder für alle Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:

d)

Herrn Uwe Päckert, Geschäftsführer der Agenos GmbH, Weimar, wohnhaft in Weimar,

e)

Herrn Jens Karbaum, Wirtschaftsprüfer und Geschäftsführer der Relyon Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Sangerhausen, wohnhaft in Allstedt.

Die Ersatzaufsichtsratsmitglieder treten in der aufgeführten Reihenfolge an die Stelle ausscheidender, von der Hauptversammlung zu wählender Aufsichtsratsmitglieder. Her Päckert ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Karbaum ist zweites Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist.

Die Amtszeit von einem in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglied endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des letzteren abgelaufen wäre.

Ein in den Aufsichtsrat nachgerücktes Ersatzmitglied erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder zurück, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes, durch das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt.

Auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft wird gemäß §§ 122, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung darüber hinaus um nachfolgende Gegenstände zur Beschlussfassung ergänzt und hiermit bekannt gemacht:

9.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals um 850.000 Euro auf 4.000.000 Euro durch Einziehung von Aktien durch die Gesellschaft im vereinfachten Einziehungsverfahren

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Das im Handelsregister der Gesellschaft eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 4.850.000,00 Euro, eingeteilt in 4.850.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, wird durch Einziehung noch zu erwerbender Aktien, die von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Dezember 2016 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG erworben werden sollen, im vereinfachten Einziehungsverfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 und 5 AktG herabgesetzt.

a)

Der Erwerb von 400.000 der 850.000 zu erwerbenden Aktien darf nur zu einem Erwerbspreis von bis zu 4,13 Euro je Aktie abzüglich weiterer bis zum Erwerbstag in 2016 erhaltener Nutzungen, insbesondere Dividenden, erfolgen.

b)

Der Erwerb weiterer 450.000 Aktien darf nur entweder

i.

zu einem Erwerbspreis von bis zu 5,38 Euro je Aktie abzüglich weiterer bis zum Zeitpunkt des Erwerbs von der Gesellschaft auf die erworbenen Aktien erbrachten Leistungen, insbesondere Dividenden, erfolgen, oder

ii.

durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Hyrisan Concepte und Systeme GmbH mit Sitz in Kindelbrück, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 503810, erfolgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch der gleichzeitige Ausgleich in Geld der von dem Sacheinleger und den Erwerbern der im Gegenzug für die Sacheinlage ausgegebenen Aktien von diesen seither etwaig gezogenen Nutzungen (z.B. Dividenden aus den durch die Sachkapitalerhöhung entstandenen Aktien). Weiter müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hyrisan Concepte und Systeme GmbH in jeder Hinsicht denjenigen bei der Einbringung dieser Gesellschaft als Sacheinlage zum Zeitpunkt der Einbringung entsprechen.

Die so erworbenen Aktien sind unverzüglich einzuziehen. Die Einziehungen erfolgen zulasten des Bilanzgewinns oder einer anderen Gewinnrücklage. Der Betrag, der dem auf die eingezogenen Aktien entfallenden Betrag des Grundkapitals gleichkommt, ist in die Kapitalrücklage einzustellen. Die weiteren Einzelheiten regelt der Vorstand.

2.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 5 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend dem Umfang der Durchführung der zu 1. beschlossenen Kapitalherabsetzung anzupassen.

10.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder Michael Lehmann und Sven Lüttig, die Aufsichtsratsmitglieder Hans-Joachim Rust, Uwe Lichtenhahn und Klaus Ehrich und gegen den Aktionär Herrn Michael Lehmann, insbesondere aus § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG, § 826, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sowie Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Gegen die Mitglieder des Vorstands der Hyrican Informationssysteme AG (nachfolgend die „Gesellschaft“), die Herren Michael Lehmann und Sven Lüttig, Herrn Michael Lehmann als Gesellschafter der Hyrican Informationssysteme AG und/oder als (ehemaliger) Gesellschafter der Hyrisan Concepte und Systeme GmbH mit Sitz in Kindelbrück sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats der Hyrican Informationssysteme AG, die Herren Hans­ Joachim Rust, Uwe Lichtenhahn und Klaus Ehrich, werden Ersatzansprüche wegen der vom Vorstand der Hyrican Informationssysteme AG am 8. Dezember 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 12. Dezember 2011 und am 28. Dezember 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 28. Dezember 2011 beschlossenen Erhöhungen des Grundkapitals gegen Bareinlage (8. Dezember 2011) und Sacheinlage (28. Dezember 2011) und/oder der Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft im weitesten Umfang geltend gemacht.

Den Ersatzansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

a)

Der Vorstand der Hyrican Informationssysteme AG hat am 8. Dezember 2011 eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von 4.000.000,00 Euro um 400.000,00 Euro auf 4.400.000,00 Euro unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre beschlossen. Den Ausgabebetrag der neuen Aktien hat der Vorstand mit 4,50 Euro je Aktie festgelegt. Zum Bezug der Aktien hat der Vorstand die Baader Bank AG zugelassen. Grundlage des Kapitalerhöhungsbeschlusses bildet das genehmigte Kapital, das von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. April 2008 beschlossen worden ist. Der Aufsichtsrat hat diesem Beschluss am 12. Dezember 2011 zugestimmt. Alle Aktien aus dieser Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts sind an Michael Lehmann gegangen, der sich damit selbst begünstigt hat.

b)

Am 28. Dezember 2011 hat der Vorstand auf Grundlage der gleichen Ermächtigung eine weitere Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von 4.400.000,00 Euro um 450.000,00 Euro auf 4.850.000,00 Euro gegen Sacheinlage zu einem Ausgabebetrag von 5,50 Euro je Aktie beschlossen. Auch hier hat der Vorstand das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Als Sacheinlage hat das Vorstandsmitglied Michael Lehmann seine sämtlichen Geschäftsanteile an der Hyrisan Concepte und Systeme GmbH in die Gesellschaft eingebracht. Diesem Beschluss hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft am 28. Dezember 2011 zugestimmt. Die Aktien aus der Sachkapitalerhöhung hat der Vorstand Lehmann an die FiveT Capital AG mit Sitz in Zürich, eine undurchsichtige Schweizer Vermögensverwaltungsgesellschaft, übertragen. Die Aktien aus der Sachkapitalerhöhung lassen sich eindeutig dieser FiveT Capital AG zuordnen (siehe nur das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung vom 6. Juli 2012). In Bezug auf die von ihr gehaltenen Hyrican Aktien stand und steht die FiveT Capital AG unter der Kontrolle von Lehmann. So hat die FiveT Capital AG auf den Hauptversammlungen immer im Sinne der Verwaltung abgestimmt, niemals für einen Gegenantrag oder ein Ergänzungsverlangen der Deutsche Balaton AG, obwohl diese im Interesse aller Aktionäre (außer Lehmann) und auch im Interesse der FiveT Capital AG lagen. Sie hat als große Aktionärin sogar dem Entsenderecht des Vorstands und vermeintlichen Kleinaktionärs Lehmann zugestimmt! Ein ernsthafter Großaktionär, der seine eigenen Interessen wahrnimmt, würde niemals auf sein eigenes Wahlrecht oder ein eigenes Entsenderecht verzichten und dem Vorstand der Gesellschaft ein Entsenderecht einräumen.

c)

Ausweislich des letzten veröffentlichten, auf einen Stichtag vor den Beschlüssen zu den Kapitalerhöhungen bezogenen Zwischenabschlusses der Hyrican Informationssysteme AG vom 30. Juni 2011, verfügte die Gesellschaft über ein Eigenkapital von 23.410.694,67 Euro. Zum 30. Juni 2011 verfügte die Gesellschaft über liquide Mittel in Höhe von 20.189.115,04 Euro. Der zum 31. Dezember 2011 veröffentliche Jahresabschluss der Gesellschaft weist ein Eigenkapital in Höhe von 25.984.072,61 Euro und liquide Mittel in Höhe von 23.575.792,09 Euro aus. Die Gesellschaft verfügt über hohe Liquiditätsreserven. Eine Barkapitalerhöhung war deshalb schon nicht erforderlich. Überdies war der Bezugsrechtsausschluss rechtswidrig, da sich das Vorstandsmitglied Lehmann die Aktien selbst zugeschanzt hat, ohne allen Aktionären ein Bezugsrecht anzubieten. Für einen Bezugsrechtsausschluss gab es nämlich gar keinen Grund, insbesondere deshalb nicht, weil die Baader Bank AG die Aktien zeichnete mit dem Vorbehalt, diese weiter zu platzieren. Es wäre problemlos möglich gewesen, die Aktien von der Baader Bank AG sämtlichen Aktionären zum Bezug anzubieten.

d)

Sowohl das Landgericht Erfurt als auch das Thüringer Oberlandesgericht haben beide die Kapitalerhöhungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat für nichtig erklärt. Das Thüringer Oberlandesgericht hat ausdrücklich seine Entscheidung mit Rechtsmissbrauch begründet und die Sachkapitalerhöhung als nicht im Interesse der Hyrican Informationssysteme AG bezeichnet. Beide Kapitalerhöhungen hätten also nicht stattfinden dürfen und sich unter grober Verletzung von Gesetz und Satzung der Gesellschaft beschlossen worden. Dafür und für sämtliche daraus resultierenden Schäden tragen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft die Verantwortung.

Schaden aus der Barkapitalerhöhung

e)

Der Wert der Hyrican Informationssysteme AG, berechnet als Summe aus geschätztem Kassenbestand (inkl. des Zuflusses aus der Barkapitalerhöhung) der Hyrican Informationssysteme AG in Höhe von rd. 22,5 Mio. Euro und einem konservativ, überschlägig errechneten Ertragswert in Höhe von rd. 5,6 Mio. Euro, beläuft sich zum 31. Dezember 2011 auf rd. 28, 1 Mio. Euro bzw. rd. 6,39 Euro je Aktie bei 4.400.000 ausgegebenen Aktien. Der angenommene Ertragswert berücksichtigt, bei einem angenommenen Diskontierungszinssatz von 7 %, einen jährlichen Umsatzrückgang von 5 % für die kommenden Jahre.

f)

Rechnet man die Barkapitalerhöhung heraus, aus der der Gesellschaft durch die Ausgabe von 400.000 Aktien 1,8 Mio. Euro zugeflossen sind, so beträgt der, wie vorstehend unter Buchstabe e), berechnete Wert vor der Barkapitalerhöhung noch 26,3 Mio. Euro bzw. rd. 6,58 Euro je Aktie bezogen auf 4.000.000 ausgegebene Aktien.

g)

Die Barkapitalerhöhung hat dazu geführt, dass der Wert je Aktie sich aufgrund des zu niedrigen Ausgabepreises um mindestens rd. 0,19 Euro verschlechtert hat (= 6,58 Euro – 6,39 Euro; siehe vorstehend Buchstaben e) und f)). Die Baader Bank AG und der Begünstigte der Kapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts (das Vorstandsmitglied Michael Lehmann) haben gleichzeitig durch den Erwerb der Aktien im Rahmen der Barkapitalerhöhung einen finanziellen Vorteil gegenüber den Altaktionären erlangt, indem sie für die eigene Leistung je Aktie von 4,50 Euro einen Gegenwert in Höhe von mindestens 6,58 Euro erlangt haben. Aus der Barkapitalerhöhung ist der Hyrican Informationssysteme AG so ein Schaden je Aktie in Höhe von mindestens 6,58 Euro – 4,50 Euro = 2,08 Euro entstanden bzw., bezogen auf die insgesamt ausgegebenen 400.000 Aktien, ein Schaden von mindestens 832.000,00 Euro, soweit und solange diese nicht bereicherungsrechtlich vollständig und richtig rückabgewickelt wird. Das Vorstandsmitglied Michael Lehmann hat von der Baader Bank AG sämtliche Aktien aus der Barkapitalerhöhung übernommen. Dabei kannte Herr Lehmann von allen Beteiligten am besten die Zahlen und Planungen. Er hat die Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss schließlich initiiert, um sich selbst als Aktionär der Hyrican Informationssysteme AG einen Vorteil zu verschaffen und sich selbst die Aktien zuzuschanzen. Das Thüringer OLG hat die Nichtigkeit der Kapitalerhöhungsbeschlüsse mit Urteil vom 20. April 2016 festgestellt.

Schaden aus der Sachkapitalerhöhung

h)

Auch aus der Durchführung der Sachkapitalerhöhung (vorstehend Buchstabe b) ist der Hyrican Informationssysteme AG ein Schaden entstanden, soweit und solange diese nicht bereicherungsrechtlich vollständig und richtig rückabgewickelt wird.

i)

Zum Zeitpunkt der Durchführung der Sachkapitalerhöhung lag der Wert (Summe aus Kassenbestand und Ertragswert) der Hyrican Informationssysteme AG bei mindestens 6,39 Euro je Aktie. Dieser Wert entspricht dem vorstehend unter Buchstabe d) ermittelten Wert bereits unter Berücksichtigung der Verwässerung durch die Barkapitalerhöhung.

j)

Durch die Sachkapitalerhöhung zu 5,50 Euro Ausgabebetrag ist der Gesellschaft somit ein Schaden in Höhe der Differenz aus dem wahren Wert je Aktie und dem Ausgabebetrag, mithin in Höhe von mindestens 6,39 Euro – 5,50 Euro = 0,89 Euro je Aktie, insgesamt somit in Höhe von mindestens 450.000 x 0,89 = 400.500,00 Euro entstanden.

k)

Die Einbringung der Hyrisan Concepte und Systeme GmbH in die Gesellschaft gegen Ausgabe von 450.000 neuen Aktien der Gesellschaft ist zu einem Ausgabebetrag je Aktie in Höhe von 5,50 Euro erfolgt. Die dem Unternehmenswert der Hyrisan Concepte und Systeme GmbH zugrunde gelegte Wertermittlung unterstellt, dass sich der jährliche Umsatz der bislang weitgehend inaktiven Hyrican Concepte und Systeme GmbH innerhalb des Zeitraums von 2012 bis 2018 von 150 TEuro in 2012 auf 1,130 Millionen Euro in 2018 mehr als versiebenfachen wird. Nur aufgrund dieser utopisch-fantastischen Annahme konnte der Wirtschaftsprüfer Bernd Möller, der das Wertermittlungsgutachten erstellt hat, einen Ertragswert für die Hyrisan Concepte und Systeme GmbH in Höhe von rd. 3 Mio. Euro ermitteln. Tatsächlich liegt der Ertragswert deutlich unter dem Ausgabebetrag. Die Umsätze haben sich 2012, 2013 und 2014 tatsächlich auch deutlich unter den Planungen entwickelt. Für das Geschäftsjahr 2013 etwa war ein Umsatz in Höhe von 630 TEuro geplant (siehe Anlage 4 des Berichts über die Prüfung der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen nach §§ 33, 34 AktG i.V.m. § 205 Abs. 5 AktG vom 11. Januar 2012, erstellt von Wirtschaftsprüfer Bernd Möller). Tatsächlich erreichte die Hyrisan Concepte und Systeme GmbH lediglich einen Umsatz in Höhe von rund 394 Teuro im Geschäftsjahr 2013. Für 2013 war ein Gewinn (vor Steuern) in Höhe von 279 TEuro geplant, tatsächlich erzielte sie nur ein Ergebnis von kläglichen rund 6 TEuro in 2013. Für 2014 war nach den Planungen ein Gewinn (vor Steuern) in Höhe von rund 309 TEuro geplant, tatsächlich erreichte die Hyrisan ein Ergebnis in Höhe von rund 40 TEuro. Diese eklatanten Abweichungen waren von vorneherein erkennbar, da die Planung völlig überzogen und fantastisch war. Die Einbringung der Hyrisan war somit nicht im Interesse der Gesellschaft. Die Sachkapitalerhöhung war somit nichtig. Auch bei ihr kam es nur darauf an, dass der Vorstand Lehmann Aktien erhielt, um sich die Mehrheit an der Hyrican zu sichern und sich selbst zu begünstigen. Das Thüringer OLG hat die Nichtigkeit der Kapitalerhöhungsbeschlüsse mit Urteil vom 20. April 2016 festgestellt.

Verschulden

l)

Den Vorstandsmitgliedern war der tatsächliche Wert der Hyrican Informationssysteme AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Barkapitalerhöhung bekannt. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Barkapitalerhöhung am 8. Dezember 2011 lag bereits der Wert der liquiden Mittel in Höhe von geschätzten rd. 20,7 Mio. Euro, bezogen auf eine Aktie bei rd. 5,18 Euro und damit um rd. 0,70 Euro über dem Ausgabebetrag einer Aktie. Zu diesem Zeitpunkt lag das buchhalterische Eigenkapital je Aktie, basierend auf dem Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2011, bei mindestens 5,85 Euro je Aktie (Eigenkapital in Höhe von rund 23,4 Mio. Euro bezogen auf 4.000.000 Aktien) und damit weit mehr als einen Euro über dem Ausgabebetrag. Nicht berücksichtigt sind hierbei übliche, nach HGB-Rechnungslegungsstandards nicht offenlegungsfähige stille Reserven und der Ertragswert des profitablen operativen Geschäfts der Hyrican Informationssysteme AG.

m)

Auch bei der Beschlussfassung über die Sachkapitalerhöhung am 28. Dezember 2011 war den Vorstandsmitgliedern die Differenz aus dem Wert der Aktie und dem Wert der von dem Vorstandsmitglied und Aktionär Michael Lehmann als Sacheinlage eingebrachten Geschäftsanteile an der Hyrisan Concepte und Systeme GmbH bekannt; dem Vorstandsmitglied Michael Lehmann aus seinen Kenntnissen als alleiniger Gesellschafter der Hyrisan Concepte und Systeme GmbH und dem weiteren Vorstandsmitglied, Sven Lüttig, aus dem vom Vorstand der Hyrican Informationssysteme AG vorgelegten utopischen Wirtschaftsplan, der eine Umsatzsteigerung von 2012 bis 2018 um den Faktor 7,5 von 150 TEuro in 2012 auf 1,13 Millionen Euro in 2018 annimmt. Hinzu kommt, dass die Hyrisan Concepte und Systeme GmbH bis dahin überhaupt kein aktives Geschäft betrieben hat, das in irgendeiner Form die waghalsigen Annahmen des Wirtschaftsplans rechtfertigen würde. Tatsächlich hat die Hyrisan bis heute nur geringe Umsätze und Gewinne erwirtschaftet, die damit die Planungen weit verfehlen.

n)

Zum Zeitpunkt der Sachkapitalerhöhung lag das buchhalterische Eigenkapital, wiederum ohne Berücksichtigung vorhandener stiller Reserven und auch wieder basierend auf dem Eigenkapital zum 30. Juni 2011, bei rd. 5,72 Euro je Aktie (Eigenkapital in Höhe von rund 23,4 Mio. Euro zuzüglich 1,8 Mio. Bareinlage aus der Barkapitalerhöhung bezogen auf 4.400.000 Aktien) und damit ebenfalls über dem Ausgabekurs.

Weitere Schadenspositionen

o)

Das Thüringer OLG hat mit Beschluss vom 2. Juni 2014 einen Sonderprüfer bestellt, der den Vorgang um die Barkapitalerhöhung untersuchen soll (Az. 2 W 120/14). In der Begründung des vorgenannten Beschlusses heißt es, dass das Vorgehen, dem Vorstand im Gegensatz zu den übrigen Aktionären seine Beteiligung zu erhöhen und somit den Bezugsrechtsausschluss einseitig zu seinen Gunsten auszunutzen, eine Pflichtverletzung begründet. Das Thüringer OLG hat sich insoweit bereits der Entscheidung des Landgerichts Erfurt angeschlossen. Somit steht fest, dass der Vorstand Lehmann eine Pflichtverletzung begangen hat. Der Sonderprüfer hat überdies festgestellt, dass Notar- und Beratungskosten sowie Provisionen für die Baader Bank angefallen sind. Allein diese summieren sich auf 5.871,24 Euro ohne Umsatzsteuern. Es kommen Kosten für den Sacheinlageprüfer hinzu. Diese Kosten wären nicht angefallen, hätten sich die Organe der Gesellschaft pflichtgemäß verhalten. Darüber hinaus sieht sich die Gesellschaft mit der Schadensersatzklage der Aktionärin Deutsche Balaton AG konfrontiert, die aufgrund der rechtswidrig erfolgten Kapitalerhöhungen zunächst Schadensersatzansprüche in Höhe von mindestens rund 4,8 Millionen Euro geltend gemacht hat sowie daneben die Rückabwicklung der Kapitalerhöhungen (LG Erfurt, Az. 1 HK O 185/14). Die Rückabwicklung der Kapitalerhöhungen wird die Gesellschaft möglicherweise mit weiteren Kosten treffen. Sollte die Gesellschaft zu Schadensersatz verurteilt werden, steht ihr ein Regressanspruch gegen ihre Organmitglieder aus §§ 93, 116 AktG zu. Rein vorsorglich ist der Ersatzanspruch innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung geltend zu machen, § 93 Abs. 6 AktG, gegebenenfalls als Feststellungsklage. Der erste Vorstandsbeschluss, der die Barkapitalerhöhung beschloss, datiert vom 8. Dezember 2011. Sollte der Aufsichtsrat den Vorstand nicht innerhalb der Verjährungsfrist auf seine Ersatzpflicht verklagen, haben die Aufsichtsratsmitglieder ihrerseits pflichtwidrig gehandelt. Sie hätten es nämlich pflichtwidrig versäumt, einen Regressanspruch gegen die Vorstandsmitglieder geltend zu machen. Auch diesen Anspruch hat der besondere Vertreter geltend zu machen.

p)

Darüber hinaus hat das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 7. April 2014 festgestellt, dass die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat zu der Bar- und der Sachkapitalerhöhung nichtig sind. Auch wenn dieses Urteil gegenwärtig noch nicht rechtskräftig ist, ist davon auszugehen, dass Pflichtwidrigkeiten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bei den Beschlussfassungen über Bar- und Sachkapitalerhöhung festgestellt sind. Gegen das vorbezeichnete Urteil des Thüringer OLG (2 U 586/14) hat die Gesellschaft Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt. Die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde sind denkbar gering. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist rein aus verzögerungstaktischen Gründen eingelegt worden. Die durch die Kapitalerhöhungen entstandenen und entstehenden Schäden, insbesondere Regressansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organmitglieder aufgrund Schadensersatzklagen von Aktionären gegen die Gesellschaft, sind vollumfänglich geltend zu machen.

q)

Der Gesellschaft ist erheblicher Schaden entstanden. Neben den unter Buchstabe o) genannten unnötigen Notar- und Bankkosten für die Durchführung der Kapitalerhöhungen sind der Gesellschaft weitere Kosten entstanden. Die Gesellschaft hat die Kosten für die Sachkapitalerhöhung gegenüber dem Handelsregister mit 25.000 Euro angegeben und für die Barkapitalerhöhung die Kosten gegenüber dem Handelsregister mit 10.000 Euro beziffert. Hinzu kommen die unnötigen Prozesskosten des Rechtsstreits 2 HK 0 33/12 (LG Erfurt), 2 U 58/14 (Thüringer OLG). Die Gesellschaft führt einen völlig aussichtslosen Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Kapitalerhöhungen, der unnötig Kosten verursacht und den sie sehenden Auges verliert bzw. bereits verloren hat. Dieser Rechtsstreit wird nur in persönlichem Interesse von Lehmann, aber auf Kosten der Hyrican geführt. Der Rechtsmissbrauch bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss und Nichtigkeit der Kapitalerhöhungen ist offensichtlich und gerichtlich bereits festgestellt. Allein diese Kosten werden mindestens 50.000 Euro betragen zuzüglich der Gerichtskosten. Auf den vorangegangenen Hauptversammlungen bezifferte der Vorstand die Anwaltskosten für diesen Rechtsstreit bis zum 31. Dezember 2014 auf insgesamt etwa 100.000 Euro. Mittlerweile dürften noch weitere Kosten für den Folgezeitraum seit 31. Dezember 2014 angefallen sein; Gerichtskosten sowie die Kosten für den Sachverständigen kommen noch hinzu. All diese Kosten sind der Gesellschaft zu ersetzen, da sie völlig unnötig sind und nicht entstanden wären, hätte es die nichtigen Kapitalerhöhungen überhaupt nicht gegeben. Die Organmitglieder haben auch schuldhaft gehandelt bei den Kapitalerhöhungen, weil leicht erkennbar war, dass die Verwässerung der Aktionäre außer dem einzigen zur Zeichnung der neuen Aktien zugelassenen Aktionär Michael Lehmann rechtsmissbräuchlich war. Es ging nämlich nur darum, dass sich Herr Lehmann eine sichere Mehrheit bei der Gesellschaft verschaffte.

r)

Ferner sind der Gesellschaft die Kosten für die Sonderprüfung zu den Kapitalerhöhungen zu ersetzen. Ohne die Durchführung der Kapitalerhöhungen hätte es keine Sonderprüfung zu den Vorgängen um die Barkapitalerhöhung geben müssen. Der flagrante Verstoß gegen das Bezugsrecht der Aktionäre und die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des genehmigten Kapitals forderte eine Sonderprüfung geradezu heraus. Sowohl das Landgericht Erfurt (2 HK O 196/12) als auch das Thüringer OLG (2 W 120/14) haben deswegen eine Sonderprüfung für die Barkapitalerhöhung angeordnet, die dann auch durchgeführt wurde. Herr Dr. Klaus Höflich hat seinen Bericht mit Datum vom 28. November 2014 vorgelegt. Die Kosten dafür hat bislang die Gesellschaft aufgewandt. Doch geht diese Untersuchung auf pflichtwidriges Verhalten der Organmitglieder zurück, so dass diese der Gesellschaft ersatzpflichtig sind. Allein die Rechtsanwaltskosten für die gerichtlichen Antragsverfahren auf Durchführung der Sonderprüfungen belaufen sich nach den Angaben des Vorstands auf der Hauptversammlung am 28. August 2015 auf rund 70.000 Euro.

s)

Ferner sind Aktionären Schäden dadurch entstanden, dass sich die seit 2012 ausgeschütteten Dividendenzahlungen auf mehr als 4.000.000 Aktien verteilt haben. Wären die nichtigen Aktienausgaben unterblieben, wäre auf jede der 4.000.000 Aktien eine höhere Dividende ausgeschüttet worden oder auf weitere 850.000 Aktien hätte die Gesellschaft keine Dividenden zahlen müssen. Im Gesellschaftsvermögen wären also die auf die 850.000 Aktien tatsächlich gezahlten Dividenden noch verblieben. Auf die 850.000 rechtswidrig ausgegebenen Aktien sind seit 2012 insgesamt 202.000 Euro Dividenden ausgezahlt worden. Diese Dividenden wären im Gesellschaftsvermögen verblieben, wenn die Organmitglieder rechtmäßig gehandelt hätten und die Kapitalerhöhungen unterblieben wären. Insofern ist das Vermögen der Gesellschaft um 202.000 Euro gemindert worden und ihr ein Schaden entstanden. Für diesen sind die Organmitglieder gesamtschuldnerisch zum Ersatz verpflichtet. Im Einzelnen setzt sich dieser Schaden wie folgt zusammen:

2012: 400.000 Aktien x € 0,25 Dividende = € 100.000 (die Aktien aus der Sachkapitalerhöhung waren noch nicht dividendenberechtigt)
2013: 850.000 Aktien x € 0,04 Dividende = € 34.000
2014: 850.000 Aktien x € 0,04 Dividende = € 34.000
2015: 850.000 Aktien x € 0,04 Dividende = € 34.000

Die von der Gesellschaft etwaig auf ihren Schadensersatz zu zahlenden Steuern sind ebenfalls auszugleichen. Die Gesellschaft ist so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die Dividenden und Leistungen auf die rechtswidrig ausgegebenen Aktien nicht gezahlt hätte.

Es ist nicht auszuschließen, dass (auch) Aktionäre diesen Schaden oder künftige Schäden aus Dividendenzahlungen auf 850.000 Aktien gegenüber der Gesellschaft geltend machen. Insofern sind die Organmitglieder, die für diesen etwaigen Schaden verantwortlich sind, dem Grund nach für schadensersatzpflichtig zu erklären, jedenfalls solange auf die 850.000 Aktien aus den beiden nichtigen Kapitalerhöhungen Dividenden gezahlt werden. Insofern ist jedenfalls Feststellungsklage gegen sie zu erheben, damit die Gesellschaft mit ihrem Regressanspruch der drohenden Verjährung entgeht. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn die Kapitalerhöhungen so rückabgewickelt werden, dass die Gesellschaft den Ausgabebetrag unter Abzug der auf die zurückgegebenen 850.000 Aktien gezahlten Dividenden gegen Rückgabe der Aktien zurückzahlt.

t)

Die Gesellschaft ist infolge des Urteils des Thüringer OLG vom 20. April 2016 zur Rückabwicklung der Kapitalerhöhungen verpflichtet. Die Zeichnungsverträge sind nichtig, § 134 und § 138 BGB. Dementsprechend sind die aufgrund der Zeichnungsverträge empfangenen Leistungen rückabzuwickeln. Etwaige höhere Beschaffungskosten für die 850.000 Aktien als die Ausgabebeträge haben die Organe der Gesellschaft, die für die pflichtwidrige Aktienausgabe die Verantwortung tragen, insbesondere der Vorstandsvorsitzende Herr Lehmann, der Gesellschaft zu erstatten. Schließlich hat sich bei Licht betrachtet Herr Lehmann als Vorstandsvorsitzender die Aktien selbst zugeschanzt.

u)

Aufgrund von und unter Verweis auf § 116 AktG gelten auch für die Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß dieselben Pflichten wie für den Vorstand.

2.

Gegen die jeweils im Zeitpunkt des ersatzauslösenden Vorgangs amtierenden Vorstandsmitglieder Michael Lehmann und Sven Lüttig, Herrn Michael Lehmann als Aktionär der Gesellschaft sowie gegen die Aufsichtsratsmitglieder oder/und gegen Dritte werden Ersatzansprüche geltend gemacht, wegen Pflichtverletzungen aus den Vorgängen der unangemessen niedrigen Kostenbelastung an die Hyrisan Concepte und Systeme GmbH („Hyrisan“). Der Sonderprüfer hat ermittelt, dass der Gesellschaft ein Schaden in Höhe von mindestens 7.551,07 Euro entstanden ist (siehe den Bericht des Sonderprüfers vom 18. November 2014, Thüringer OLG Az. 2 W 291/14, Seite 22).

a)

Dieser Schaden ist durch bewusst unangemessen zu niedrig vergütete Leistungen an die Hyrisan entstanden. Das Vorstandsmitglied Michael Lehmann, der gleichzeitig Alleingesellschafter der Hyrisan war, kannte die Leistungen, die die Gesellschaft an die Hyrisan erbracht hat. Gleichwohl stellte die Gesellschaft der Hyrisan jedoch eine wesentlich zu geringe Leistungspauschale in Rechnung. Mit dieser unangemessen niedrigen Gegenleistung ist der Hyrican Geld entgangen und ihr somit ein Schaden entstanden. Überdies hätte der Aufsichtsrat nach § 112 AktG die Hyrican gegenüber der Hyrisan für den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit der Hyrisan und für die Bemessung der Gegenleistung vertreten müssen. Nach der Rechtsprechung ist der Aufsichtsrat zur Vertretung berufen, wenn es sich um Geschäfte zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Vorstand oder einer von ihm beherrschten Gesellschaft handelt. Doch der Aufsichtsrat der Hyrican schlief tief und fest und hat sich mit dieser Sache nicht ansatzweise beschäftigt. Für diese Verletzung seiner Überwachungstätigkeit haften die Aufsichtsratsmitglieder. Spätestens im Rahmen der Einbringung der Hyrisan in die Gesellschaft hätte den Aufsichtsratsmitgliedern auffallen müssen, dass die Hyrisan viel zu wenig an die Hyrican bezahlt hat. Die Hyrisan zahlte viel zu wenig als Gegenleistung dafür, dass sie in den Geschäftsräumen der Gesellschaft logiert und für die Tätigkeit von Frau Niemandt als Geschäftsführerin der Hyrisan, die gleichzeitig Leiterin der Datenverarbeitung bei der Gesellschaft ist. Der Sonderprüfer hat ermittelt, dass es zwischen der Hyrican und der Hyrisan keinen schriftlichen Vertrag über diese Leistungserbringung gegeben hat, noch nicht einmal konkrete Berechnungsunterlagen (Sonderprüfungsbericht, Seite 10). Dies ist der Beweis, dass der Aufsichtsrat sich um die Kostenumlage an die Hyrisan nicht gekümmert hat. Wenn es hierzu keine Dokumente oder Unterlagen gibt, konnte eine angemessene Überwachung und Festlegung von Leistung und Gegenleistung durch den Aufsichtsrat praktisch nicht stattfinden. Vielmehr hat Herr Lehmann die Kostenumlage wie ein Gutsherr festgelegt, und zwar zum Nachteil der Hyrican.

Spätestens bei Bekanntwerden dieser Vorgänge im Aufsichtsrat hätte der Aufsichtsrat handeln müssen und Herrn Lehmann aus wichtigem Grund (Vertrauensmissbrauch, unter anderem Untreue?) fristlos aus dem Vorstand abberufen müssen, da die persönliche Integrität von Herrn Lehmann schwer beschädigt war und ist und dieser deshalb zur Leitung des Unternehmens nicht geeignet war und ist.

b)

Die vorstehenden Ausführungen zur Kostenbelastung an die Hyrisan waren Gegenstand einer Sonderprüfung durch den Sonderprüfer Herrn Dr. Klaus Höflich. Das Thüringer OLG (2 W 291/14) hatte die Sonderprüfung mit Beschluss vom 7. April 2014 angeordnet, nachdem bereits das Landgericht Erfurt (1 HK O 159/13) die Sonderprüfung mit Beschluss vom 11. März 2014 verfügt hatte. Die Kosten des Sonderprüfers hat die Gesellschaft bislang gezahlt, doch wären diese Kosten nicht angefallen, wenn der Vorstand die Kostenumlage an die Hyrisan ordnungsgemäß berechnet und der Hyrisan in Rechnung gestellt hätte. Deshalb sind die Kosten der Sonderprüfung von den Organmitgliedern, in erster Linie von Herrn Lehmann, der Gesellschaft zu erstatten.

3.

Gegen die jeweils im Zeitpunkt des ersatzauslösenden Vorgangs amtierenden Vorstandsmitglieder Michael Lehmann und Sven Lüttig, Herrn Michael Lehmann als Aktionär der Gesellschaft sowie gegen die Aufsichtsratsmitglieder werden Ersatzansprüche geltend gemacht, wegen Pflichtverletzungen durch die Vergabe von Darlehen an die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG, Sangerhausen.

a)

Mindestens seit dem Jahr 2002 lieh die Hyrican der MIFA Geld, zum Teil sogar erhebliche Summen. Nach Angaben der MIFA lieh die Hyrican der MIFA zeitweilig bis zu 20 Mio. Euro. Die letzten Darlehensvergaben erfolgten im Jahr 2011 über Beträge von insgesamt zehn Millionen Euro. Die MIFA war in der Vergangenheit ein nicht immer mit Gewinnen operierendes Unternehmen. Für das Geschäftsjahr 2007 beispielsweise weist der Jahresabschluss der MIFA einen Jahresfehlbetrag von fast 2 Mio. Euro aus. Michael Lehmann ist seit dem Jahr 1998 bis heute ununterbrochen Vorstand der Hyrican. Er war bis September 2011 Aktionär der MIFA mit mindestens 25 %. Außerdem war er früher als Leiter Finanzen bei der MIFA angestellt.

b)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Hyrican Herr Uwe Lichtenhahn und Herr Hans-Joachim Rust sind seit mindestens 2004 sowohl Mitglieder des Aufsichtsrats der Hyrican als auch des Aufsichtsrats der MIFA. Herr Lichtenhahn ist sogar Vorsitzender des Aufsichtsrats der MIFA, Herr Rust stellvertretender Vorsitzender jeweils seit mindestens 2004. Bereits in ihrer Position als Aufsichtsratsmitglieder der Hyrican mussten sie Kenntnis der Ausleihungen der Hyrican an die MIFA haben. Aufgrund ihrer Mitgliedschaft auch im Aufsichtsrat der MIFA, die die Ausleihungen der Hyrican in den Geschäftsberichten darstellte, hatten beide Kenntnis von den Ausleihungen. Dass sie sowohl in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Aufsichtsrats der Hyrican und der MIFA über Jahre hinweg die Ausleihungen von der Hyrican an die MIFA billigten, resultiert in inakzeptablen Interessenkonflikten und Pflichtverletzungen.

c)

Auch die Aufsichtsratsmitglieder der Hyrican handelten sorgfaltspflichtwidrig und billigten das System des Vorstands der Hyrican, aus persönlichen Gründen Gelder der Hyrican in bis zu fünffacher Höhe des Grundkapitals (!) an eine Gesellschaft auszuleihen, an der der Vorstand persönlich hoch beteiligt war.

d)

Diese Darlehensvergaben waren pflichtwidrig, weil sie gegen den Unternehmensgegenstand der Hyrican verstießen. Herr Lehmann, Vorstand und gleichzeitiger Aktionär der MIFA, verlieh überschüssige Liquidität der Hyrican an die MIFA, um seine Beteiligung an der MIFA zu sichern und die MIFA und damit sich selbst zu begünstigen. Dieses eigennützige Verhalten kommt zu der ohnehin vorliegenden Pflichtwidrigkeit noch hinzu. Die Pflichtwidrigkeit haben die Organmitglieder der Hyrican auch zu vertreten. Jeder von ihnen kennt die Satzung und den Unternehmensgegenstand der Hyrican. Dieser ist eindeutig genug formuliert, um zu erkennen, dass Darlehensvergaben an die MIFA davon nicht umfasst sind. Im Übrigen ist eine Darlehensvergabe in bis zu fünffacher Höhe des Grundkapitals ein dermaßen eindeutiger Sachverhalt, dass alleine schon deshalb eine grobe Pflichtverletzung auf der Hand liegt. Dass der Aufsichtsrat solchen existenzgefährdenden Darlehensvergaben nicht zugestimmt hat oder – so das Ergebnis der Sonderprüfung – mangels entsprechender Festlegung nicht zustimmen musste, ist eine Pflichtwidrigkeit des Aufsichtsrats. Dieser hätte in einem Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte solche Darlehensvergaben natürlich von seiner Zustimmung abhängig machen müssen. Erst seit 29. April 2009 gibt es überhaupt eine Geschäftsordnung für den Vorstand (Sonderprüfungsbericht Seite 19). Geschäfte in einer Dimension von mehreren Millionen Euro, namentlich wenn sie so dubios sind und im Gegensatz zu den mehrfach geäußerten Vorstellungen der Verwaltung stehen und nicht zur Unternehmenspolitik passten, hätten auch schon früher von einem Kontrollorgan, hier dem Aufsichtsrat, überwacht werden müssen. Das ist offensichtlich nicht geschehen und darin liegt die Pflichtwidrigkeit des Aufsichtsrats.

e)

Aufgrund Beschlusses des Thüringer OLG vom 26. Mai 2014 (2 W 119/14) wurde eine Sonderprüfung eingeleitet zu den Darlehensvergaben an die MIFA. Die Kosten der Sonderprüfung hat die Gesellschaft getragen. Hätten die Organmitglieder die Darlehen an die MIFA nicht vergeben, so hätte auch keine Sonderprüfung stattfinden müssen. Die Organmitglieder haben infolge ihrer Pflichtverletzung deshalb die Kosten der Sonderprüfung der Hyrican zu erstatten. In dem Beschluss des Thüringer OLG stellte dieses eine Pflichtwidrigkeit durch die Darlehensvergaben fest, weil der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft keine Darlehensvergaben erlaubt (Beschluss Seite 15 unten, Seite 16).

4.

Zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gemäß vorstehend 1), 2) und 3) wird

Rechtsanwalt Tina Sekera-Terplan
geschäftsansässig
Barer Straße 48
80799 München
bestellt (§ 147 Abs. 2 AktG).

Wegen der Personenidentität des Michael Lehmann als Vorstandsmitglied der Hyrican Informationssysteme AG, als Aktionär der Gesellschaft und als seine Geschäftsanteile in die Gesellschaft einbringender alleiniger vormaliger Anteilseigner der Hyrisan Concepte und Systeme GmbH sowie der Betroffenheit des zweiten Vorstandsmitglieds, Sven Lüttig, sowie aller Aufsichtsratsmitglieder von der Geltendmachung der Ersatzansprüche ist eine neutrale Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch die Organmitglieder nicht zu erwarten. Schließlich ist in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft seit Jahren weder eine Rückstellung für Risiken aus den Kapitalerhöhungen gebildet worden noch eine Forderung gegen Organmitglieder eingebucht worden. Es ist daher von der Hauptversammlung zur Sicherung eines ordentlichen Verfahrensablaufs ein neutraler besonderer Vertreter zu wählen. Auch auf mehrmalige Aufforderung von Aktionären, Ersatzansprüche geltend zu machen, haben weder Vorstand noch Aufsichtsrat jemals reagiert.

Bei dieser Beschlussfassung sind die 850.000 aus der Bar- und Sachkapitalerhöhung ausgegebenen Aktien vom Stimmrecht ausgenommen. Diese 850.000 Aktien hätten niemals ausgegeben werden dürfen, was insbesondere der erste Übernehmer dieser Aktien, Herr Lehmann, auch wusste. Er war nämlich auf Seiten der ausgebenden Gesellschaft der Initiator dieser nichtigen Kapitalerhöhungen. Die 450.000 aus der Sachkapitalerhöhung stammenden Aktien sind eindeutig der FiveT Capital AG zuzuordnen. Von ihrem Aktienpaket sind deshalb mindestens 450.000 Stimmrechte abzuziehen. Die FiveT Capital AG hat darüber hinaus auch die 400.000 Aktien aus der Barkapitalerhöhung von Herrn Lehmann erworben. Auch diese sind mit dem Makel der Nichtigkeit behaftet, weshalb diese von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen sind. Außerdem steht die FiveT Capital im Lager von Herrn Lehmann. Sie folgt blind den Beschlussvorschlägen von Herrn Lehmann, unter anderem den geringen Dividendenvorschlägen sowie einem Entsenderecht für den vermeintlichen Mini-Aktionär Lehmann. Dies zeigt, dass die FiveT Capital AG die Aktien in Wahrheit für Herrn Lehmann hält und nicht für sich selbst. Ein unabhängiger Aktionär mit einem derartig großen Aktienpaket, wie ihn die FiveT Capital AG an der Hyrican hält, würde sich allenfalls selbst ein Entsenderecht einräumen, niemals aber zugunsten eines solchen vermeintlichen Kleinaktionärs und Vorstandsvorsitzenden, der suggeriert, mit der FiveT Capital AG nichts zu tun zu haben. Die aktienrechtlichen Mitteilungen nach § 20 AktG passen hierzu jedoch nicht. Nach § 20 Abs. 7 AktG sind die Aktien der FiveT Capital deshalb insgesamt nicht stimmberechtigt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Beschlussfassung zur Geltendmachung der vorbezeichneten Schadensersatzansprüche, da sich diese gerade auf die Pflichtverletzung der nichtigen Kapitalerhöhung bezieht. Dass Herr Lehmann an dessen Durchsetzung kein Interesse hat, ist offensichtlich. Doch ein unabhängiger Großaktionär wie die FiveT Capital AG müsste daran ein überragendes Interesse haben.

11.

Beschlussfassung über die Aufhebung des von der Hauptversammlung der Hyrican Informationssysteme AG am 6. Juli 2012 unter Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschlusses (Beschlussfassung über die Einräumung eines Entsenderechts zugunsten von Herrn Michael Lehmann und die entsprechende Änderung der Satzung)

Die Hauptversammlung der Hyrican Informationssysteme AG hat am 6. Juli 2012 unter TOP 7 den folgenden Beschluss gefasst:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, in § 8 Abs. 1 der Satzung nach Satz 1 die folgenden Sätze 2 bis 4 zu ergänzen:

„Herr Michael Lehmann hat, solange er Aktionär der Gesellschaft ist, das nicht übertragbare Recht, eines der von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu entsenden. Das Entsendungsrecht kann der Gesellschaft gegenüber durch eine durch Herrn Lehmann unterzeichnete Erklärung an den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, aus der sich das zu entsendende Mitglied des Aufsichtsrats ergibt, ausgeübt werden. Wird das Entsendungsrecht nicht spätestens einen Monat nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch die Gesellschaft ausgeübt, so ruht es für die Dauer der anstehenden Wahlperiode.“

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, den von der Hauptversammlung der Hyrican Informationssysteme AG am 6. Juli 2012 zu TOP 7 gefassten Beschluss aufzuheben.

12.

Beschlussfassung über die Aufhebung des von der Hauptversammlung der Hyrican Informationssysteme AG am 6. Juli 2012 unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses (Beschlussfassung über die Änderung der Mehrheitserfordernisse im Hinblick auf die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern und die entsprechende Änderung der Satzung)

Die Hauptversammlung der Hyrican Informationssysteme AG hat am 6. Juli 2012 unter TOP 8 den folgenden Beschluss gefasst:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, in § 18 Abs. 1 der Satzung nach Satz 2 die folgenden Sätze 3 und 4 zu ergänzen:

„§ 103 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Hiernach bedarf eine Beschlussfassung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.“

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor, den von der Hauptversammlung der Hyrican Informationssysteme AG am 6. Juli 2012 zu TOP 8 gefassten Beschluss aufzuheben.

13.

Beschlussfassung über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstandsmitglied Michael Lehmann mit Aussprache hinsichtlich der notwendigen Abberufung durch den Aufsichtsrat, u.a. aufgrund Rufschädigung Hyrican Informationssysteme AG

Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft schlägt vor zu beschließen, dem Vorstandsmitglied Michael Lehmann das Vertrauen zu entziehen.

Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Hyrican
Informationssysteme Aktiengesellschaft zu dem Verlangen der Aktionärin Deutsche
Balaton Aktiengesellschaft gemäß Tagesordnungspunkte 9 bis 13

Vorstand und Aufsichtsrat der Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft empfehlen, die Beschlussanträge der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zu den Tagesordnungspunkten 9 bis 13 abzulehnen.

Teilnahmebedingungen

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Soweit es sich nicht um Pflichtangaben handelt, erfolgen die nachfolgenden Hinweise daher freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Nach § 15 der Satzung der Gesellschaft müssen sich Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für die Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 29. Juli 2016 (0.00 Uhr) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 12. August 2016 (24.00 Uhr) unter folgender Adresse zugehen:

Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft
c/o Merck Finck & Co.
Bereich Hauptversammlungen
Pacellistraße 16
80333 München
Fax: 089/2104-1381

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem Bevollmächtigten vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB).

Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen sind ausschließlich zu richten an:

Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft
Hauptversammlung
Kalkplatz 5
99638 Kindelbrück
Fax: 036375/513-67
oder per E-Mail: ir@hyrican.de

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter www.hyrican.de im Bereich Investor Relations zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

 

Kindelbrück/Thüringen, im Juli 2016

Hyrican Informationssysteme Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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