Karwendelbahn-Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Karwendelbahn Aktiengesellschaft

Mittenwald

WKN 825760
ISIN DE0008257601

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Freitag, den 03.06.2022, um 15:30 Uhr

im Internationales Handelszentrum (IHZ),
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin,
Raum 0729, 7. Etage in Hochhaus,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft ein.

Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 15:15 Uhr.

Tagesordnung

 
TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.10.2020 mit Bericht des Aufsichtsrats
über das Geschäftsjahr 2020/​2021

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstände für das Geschäftsjahr 2020/​2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/​2021 amtierenden
Vorstandsmitglieder für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020/​2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/​2021 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Herrn Georg
Seitz wird keine Entlastung erteilt.

Unverbindliche Teilnahmehinweise

Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs.
2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung
nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung
verpflichtet.

§ 15 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre
wortwörtlich wiedergegeben. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen
gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche
Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.

§ 123 AktG lautet wie folgt:

„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung
einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung
muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist
des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem
Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c
Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten
Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf
Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende
Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme
an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus
der Eintragung im Aktienregister.“

§ 15 der Satzung lautet wie folgt:

„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag
vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung
bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien
bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als
Werktage.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer
Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung
gesperrt gehalten werden.

Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank
ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach
Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung
bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung
zugelassen werden.“

Soweit in § 15 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende
Adresse der Gesellschaft:

Karwendelbahn AG

Tannhäuserweg 44

89518 Heidenheim

Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, gilt die gesetzliche Regelung.

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten –
zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und
ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären
sind ausschließlich zu richten an:

Karwendelbahn AG

Tannhäuserweg 44

89518 Heidenheim

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene
ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter

www.karwendelbahn.de

im Bereich

https:/​/​www.karwendelbahn.de/​investor-relations/​

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Karwendelbahn AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Karwendelbahn AG die verantwortliche
Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Karwendelbahn AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der Karwendelbahn AG, nur solche personenbezogenen
Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Karwendelbahn AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie
ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der Karwendelbahn AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:

service@karwendelbahn.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Karwendelbahn AG

Tannhäuserweg 44

89518 Heidenheim

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Karwendelbahn AG

Tannhäuserweg 44

89518 Heidenheim

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Karwendelbahn
AG

www.karwendelbahn.de

zu finden.

 

Heidenheim, im April 2022

Karwendelbahn AG

Der Vorstand

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