Knaus Tabbert AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Knaus Tabbert AG

Jandelsbrunn

WKN: A2YN50
ISIN: DE000A2YN504

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie hiermit zu der am Mittwoch, 25. Mai 2022, um 10.00 Uhr (MESZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung

ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der Knaus Tabbert AG live im Internet
übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Messe Düsseldorf, CCD Ost,
Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf.

Tagesordnung:

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und
des zusammengefassten Lageberichts für die Knaus Tabbert AG und den Konzern (einschließlich
des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) für das Geschäftsjahr
2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die genannten Unterlagen sind über die Internetseite

https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung

zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand beziehungsweise im Falle
des Berichts des Aufsichtsrats von der Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021
in Höhe von EUR 59.323.551,61 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie;

dies sind bei 10.377.259 dividendenberechtigten Stückaktien EUR 15.565.888,50
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen EUR 43.757.663,11

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und die Einstellung in die
anderen Gewinnrücklagen ist die Anzahl der zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags
von Vorstand und Aufsichtsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr dividendenberechtigten
Stückaktien (10.377.259) berücksichtigt. Sollte sich die Anzahl der für das abgelaufene
Geschäftsjahr dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie
sowie einen entsprechend angepassten Betrag für die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen
vorsieht.

Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG
am dritten, auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin
am 31. Mai 2022.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder
des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
Finanzinformationen oder -berichte, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des
Jahres 2023 aufgestellt werden

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses,
vor, die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bahnhofstraße 30, 90402 Nürnberg,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
oder -berichte, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2023 aufgestellt
werden, zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 537/​2014 vom
16. April 2014 („Abschlussprüferverordnung“) ist und ihm keine Klausel der in Art.
16 Absatz 6 der Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die
im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des
Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben
Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) und legen diesen Vergütungsbericht
der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 erstellte Vergütungsbericht
wurde gemäß den Vorgaben des § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft.
Der vom Abschlussprüfer erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an Tagesordnungspunkt 6 im Abschnitt „Vergütungsbericht“
abgedruckt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

Vergütungsbericht

In der ordentlichen Hauptversammlung der Knaus Tabbert AG vom 23. Juni 2021 wurden
die neuen Vergütungssysteme für den Vorstand und Aufsichtsrat der Knaus Tabbert AG
gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat der Knaus Tabbert AG haben diesen Vergütungsbericht
über die Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2021 entsprechend den Anforderungen von § 162 AktG erstellt. Der
Abschlussprüfer der Knaus Tabbert AG hat geprüft, ob der Vergütungsbericht die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthält.

Vergütungen der Mitglieder des Vorstands

Bis zur Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft am 14. August 2020
bestand die Vergütung der Mitglieder des Vorstands aus festen monatlichen Barzahlungen
und einer variablen Vergütung. Seit Umwandlung der Gesellschaft verfügen sämtliche
Vorstandsmitglieder über einen Dienstvertrag mit der Gesellschaft. Die Verträge unterliegen
deutschem Recht und enthalten im Wesentlichen gleichlautende Regelungen.

Grundzüge des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem des Vorstands ist auf eine langfristige und nachhaltige, profitable
Entwicklung von Knaus Tabbert ausgerichtet. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder
setzt sich aus einer erfolgsunabhängigen und einer erfolgsbezogenen variablen Vergütung
mit einer kurzfristigen und einer langfristigen aktienbasierten Komponente zusammen.
Dabei hat der überwiegende Teil der variablen Vergütungsbestandteile eine mehrjährige
Bemessungsgrundlage und damit eine langfristige Ausrichtung. So können die Vorstandsmitglieder
an einer nachhaltigen Wertsteigerung von Knaus Tabbert teilhaben und haben einen entsprechenden
Anreiz, sich auf das langfristige Wohl von Knaus Tabbert zu konzentrieren. Der einjährige
variable Vergütungsbestandteil bemisst sich neben wirtschaftlichen Erfolgsfaktoren
zudem nach persönlichen Leistungsindikatoren. Gleichzeitig soll durch das Vergütungssystem
sichergestellt werden, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft steht.
So sollen besondere Leistungen stärker honoriert werden; Leistungsverfehlungen hingegen
sollen die Vergütung spürbar verringern. Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung
wird durch den Aufsichtsrat geprüft.

Im Geschäftsjahr 2021 wurde vom Vorstandsvergütungssystem nicht abgewichen.

Im Geschäftsjahr 2021 vorgesehene Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands bei
Zielerreichung von 100 %

In der nachfolgenden Tabelle wird die individuelle Zielvergütung der Mitglieder des
Vorstands bei einer Zielerreichung von 100 % für das Geschäftsjahr 2021 dargestellt.

Im Geschäftsjahr 2021 vorgesehene Maximalvergütung der Mitglieder des Vorstands

In der folgenden Tabelle sind die Höchstgrenzen der Vergütung der jeweiligen Vorstandsmitglieder
nach dem geltenden Vorstandsvergütungssystem für das Geschäftsjahr 2021 abgebildet.
Damit wird die jährliche Maximalvergütung nach dem Vorstandsvergütungssystem (EUR
1.750.000,00 für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 1.250.000,00 für die ordentlichen
Vorstandsmitglieder) nicht ausgeschöpft.

Jahresgrundgehalt

Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine feste Jahresvergütung als Barvergütung,
die in zwölf gleichen Teilbeträgen als monatliches Gehalt ausgezahlt wird. Die jährliche
Festvergütung für Herrn Speck beträgt brutto EUR 750.000 (brutto). Herr Adamietzki,
Herr Hundsdorf und Herr Vaterl erhalten jeweils EUR 400.000 (brutto) jährlich.

Variable Vergütung

Die variable Vergütung besteht aus zwei Komponenten, einer variablen Vergütung mit
einjähriger Bemessungsgrundlage, dem Short Term Incentive (STI), und einer variablen
Vergütung mit vierjähriger Bemessungsgrundlage, dem Long Term Incentive (LTI). Der
erste Bewertungszeitraum des LTI beginnt am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember
2024.

I. Short Term Incentive (STI)

Die Ermittlung des STI erfolgt auf Basis eines festgelegten Zielerreichungsgrads und
individueller Ziele, die vom Aufsichtsrat festgelegt werden und auf die sich die Gesellschaft
und das jeweilige Vorstandsmitglied vor jedem Geschäftsjahr einigen. Der STI wird
als jährliche Bartantieme gezahlt und ist auf einen Höchstbetrag von EUR 140.000,00
(brutto) begrenzt. Bei einer Zielerreichung von bis zu 80 % erfolgt die Auszahlung
proratarisch. Bei einer Zielerreichung von weniger als 80 % wird kein Bonus ausbezahlt.

Zur Bemessung des STI im Geschäftsjahr 2021 wurden ein finanzielles Leistungskriterium,
bestehend aus zwei Komponenten, und ein nichtfinanzielles Leistungskriterium, bestehend
aus einer ESG-Komponente, festgelegt. Die Leistungskriterien gelten für alle Mitglieder
des Vorstands, da die Ziele nur in Zusammenarbeit mit allen Vorstandsmitgliedern zu
erreichen sind. Für die Festlegung der Zielerreichung werden das finanzielle Leistungskriterium
und das nichtfinanzielle Leistungskriterium in einem Verhältnis von 6:4 gewichtet.

Der Aufsichtsrat kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Multiplikator (Modifier)
zur Anpassung des ermittelten Auszahlungsbetrags festzusetzen, um weitere nichtfinanzielle
Leistungskriterien zu berücksichtigen.

1. Finanzielles Leistungskriterium

Unter Berücksichtigung des geplanten Ramp-up sollten der Umsatz oder die Stückzahl
der produzierten Fahrzeuge für das zum 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr das
Niveau der Budgetplanung für dieses Geschäftsjahr erreichen.

Für das Geschäftsjahr sind die Ziele wie folgt definiert worden:

 

Umsatz: EUR 999,53 Mio.

Stückzahl: 29.700

Die Stückzahl soll nur herangezogen werden, soweit das Umsatzziel nicht vollständig
erreicht wurde.

Auf der Basis des testierten IFRS-Konzernabschlusses 2021 der Knaus Tabbert AG wurden
folgende Werte ermittelt:

 

Umsatz: EUR 863 Mio.

Stückzahl: 27.089

Dies entspricht beim Umsatz einer Zielerreichung von 86,3 % und bei der Stückzahl
einer Zielerreichung von 91,2 %. Für die Berechnung des STI wurde auf den höheren
der beiden Beträge, die Zielerreichung von 91,2 %, abgestellt.

2. Nichtfinanzielles Leistungskriterium

Als nichtfinanzielles Leistungskriterium hat der Aufsichtsrat die Einführung einer
konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie in dem zum 31. Dezember 2021 endenden Geschäftsjahr
festlegt.

Im Einzelnen umfasst die Einführung einer konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie die
folgenden acht Ziele:

 
1.

Start eines strukturierten Nachhaltigkeitsprozesses bei Knaus Tabbert

2.

Definition von „Nachhaltigkeit“ für Knaus Tabbert und Integration der Sustainable
Development Goals der Vereinten Nationen

3.

CO2-Messung auf Unternehmensebene für alle Werke

4.

Eruierung der wesentlichen Themen und Handlungsfelder aus Stakeholdersicht für Knaus
Tabbert

5.

interne Bewusstseinsbildung unter ausgewählten Personen und Führungskräften im Unternehmen

6.

Erarbeitung und Erstellung eines ersten Nachhaltigkeitsberichts nach GRI-Standards
für das zum 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr

7.

strukturelle Verankerung des Themas bei Knaus Tabbert und Integration in die Unternehmensstrategie
sowie

8.

Implementierung eines externen Rating-Prozesses.

Von diesen acht Zielen hat der Vorstand sieben Ziele erreicht, was einem Gesamtzielerreichungsgrad
von 87,5 % entspricht. Ziel Nummer 8, die Implementierung eines externen Rating-Prozesses,
ist noch in Umsetzung.

3. Berechnung des STI für das Geschäftsjahr 2021

Auf Basis der Zielerreichung für das finanzielle und das nichtfinanzielle Leistungskriterium
ergibt sich für jedes Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 ein Auszahlungsbetrag
von EUR 125.608,00.

Der Aufsichtsrat hat für alle Mitglieder des Vorstands von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, einen Multiplikator (Modifier) zur Anpassung des ermittelten Auszahlungsbetrags
festzusetzen. Der ermittelte Auszahlungsbetrag von EUR 125.608,00 wird mit dem Modifier
multipliziert, um den endgültigen jährlichen Auszahlungsbetrag des STI für die Mitglieder
des Vorstands zu ermitteln. Der Aufsichtsrat hat nach pflichtgemäßem Ermessen einen
Modifier von gerundet 1,11 festgesetzt, sodass der STI für die Mitglieder des Vorstands
jeweils EUR 140.000,00 beträgt.

Ausschlaggebend für die Anwendung des Modifiers waren die folgenden nichtfinanziellen
Leistungskriterien für die Beurteilung der individuellen Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds,
für die Beurteilung der Leistung des Gesamtvorstands und für die Beurteilung der Erreichung
von Stakeholder-Zielen:

 

die Zusammenarbeit im Vorstand,

die Presseberichterstattung zu Knaus Tabbert,

die Kundenzufriedenheit,

die Händlerzufriedenheit,

die Mitarbeiterzufriedenheit und

Safety and Health.

Der Aufsichtsrat ist hierbei der Ansicht, dass alle Vorstandsmitglieder gleichwertig
zum Erreichen der Stakeholder-Ziele beigetragen haben.

II. Long Term Incentive (LTI)

Der LTI basiert auf der Entwicklung von virtuellen Performance Shares, die in jährlichen
Tranchen (LTIP-Tranchen) vergeben werden. Zu Beginn einer neuen LTIP-Inzentivierungsphase
wird jedem Vorstandsmitglied eine bestimmte Anzahl von Performance Shares zugeteilt.
Die Anzahl der zu Beginn jeder Periode gewährten Performance Shares ergibt sich aus
der Division des Betrags von EUR 160.000,00 durch den anfänglichen Aktienkurs. Der
Anfangskurs ist definiert als der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der
Gesellschaft im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Monate vor Beginn des
Bewertungszeitraums, der Endkurs ist definiert als der volumengewichtete Durchschnittskurs
der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Monate des Bewertungszeitraums.

In der nachfolgenden Tabelle werden die am 1. Januar 2021 zugeteilten Performance
Shares ausgewiesen:

Der LTI ist neben der Entwicklung der Performance Shares auch von der Erreichung eines
EBITDA-Ziels abhängig. Das Erfolgsziel EBITDA ist für die LTIP-Inzentivierungsphase
ab 1. Januar 2021 zu 100 % erfüllt, wenn (i) das kumulierte EBITDA während der LTIP-Inzentivierungsphase
mindestens EUR 396.864.500,00 beträgt oder (ii) der Quotient aus kumuliertem EBITDA
während der LTIP-Inzentivierungsphase und kumulierten Umsatzerlösen der Knaus Tabbert-Gruppe
während der LTIP-Inzentivierungsphase multipliziert mit 100 mindestens 9,58 beträgt.
Dabei wird EBITDA definiert als Konzernergebnis der Knaus Tabbert-Gruppe für das jeweilige
Geschäftsjahr bereinigt um Steuern, Finanzierungskosten, Finanzerträge sowie Abschreibungen,
basierend auf dem testierten Konzernabschluss der Knaus Tabbert-Gruppe.

Der Auszahlungsbetrag der jeweiligen LTIP-Tranche errechnet sich aus der Anzahl der
Performance Shares multipliziert mit dem Endkurs und einem Multiplikator. Bei einer
Zielerreichung von 100 % beträgt der Multiplikator 1. Wird das Ziel nicht zu 100 %,
aber zu mindestens 81 % erreicht, reduziert sich der Multiplikator für jeden abweichenden
Prozentpunkt um 5 %. Ein Vorstandsmitglied hat nur dann Anspruch auf eine LTI-Zahlung,
wenn das Ziel zu mindestens 81 % erreicht wird und der Endkurs der Aktie höher ist
als der Anfangskurs. Die Auszahlung für jede LTIP-Tranche ist auf maximal EUR 450.000,00
begrenzt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Auszahlung bei außergewöhnlichen Entwicklungen
in angemessener Weise nach oben oder unten anzupassen. Die Gewährung und Auszahlung
des LTI erfolgt zusammen mit derjenigen monatlichen Rate der festen Jahresvergütung,
die nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat für das vierte
Geschäftsjahr des Bewertungszeitraums ausgezahlt wird. Die Gesellschaft erstattet
keine aus der Auszahlung des LTI resultierende Einkommensteuer.

Der Aufsichtsrat kann nach eigenem Ermessen bestimmen, dass der LTI anstelle einer
Barauszahlung durch Lieferung von Aktien der Gesellschaft ausgezahlt wird. Die Anzahl
der in diesem Fall zu liefernden Aktien der Gesellschaft ergibt sich aus der Division
des Auszahlungsbetrags der LTIP-Tranche durch den finalen Aktienkurs. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Laufzeit eines Bewertungszeitraums aus seinem Amt aus
oder tritt ein neues Mitglied während der Laufzeit eines Performance-Zeitraums in
den Vorstand ein, erhält das Mitglied den LTI zeitanteilig für diesen Zeitraum, sofern
die Ziele wie oben beschrieben erreicht werden.

Nebenleistungen

Das System der Vorstandsvergütung sieht Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und
Zuschüssen vor, wie z.B. Dienstwagen oder Fahrkostenzuschuss, Erstattung von Auslagen,
Unfallversicherung sowie Zuwendungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsprämien. Für
alle Vorstandsmitglieder besteht eine D&O-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme
und einem Selbstbehalt gemäß den einschlägigen Vorschriften des deutschen Aktienrechts
in Höhe von 10 % des Schadens, maximal jedoch in Höhe von 150 % der festen Jahresvergütung.
Die D&O-Versicherungen decken Vermögensschäden ab, die durch Pflichtverletzungen von
Vorstandsmitgliedern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen.

Altersversorgung

Ruhegehaltszusagen wurden nicht gemacht. Die Vorstandsmitglieder waren seit der Umwandlung
der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft für ihre Altersversorgung selbst verantwortlich.
Vor der Umwandlung waren die seinerzeitigen Geschäftsführer gesetzlich rentenversichert.
Die Gesellschaft hat die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung getragen.

Weitere Angaben

Im Fall einer Kündigung des Vorstandsvertrags durch die Gesellschaft aus wichtigem
Grund sowie im Falle der vertragswidrigen einseitigen Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied
entfallen der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf – anteilige – Zahlungen eines STI
für das zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs laufende Geschäftsjahr der Gesellschaft
und der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf – anteilige – Zahlungen aus LTIP-Tranchen,
deren Inzentivierungsphase im Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch nicht abgelaufen
ist.

Eine im Rahmen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses möglicherweise gewährte
Abfindung ist auf den Höchstbetrag von zwei Jahresvergütungen begrenzt. Dieser Abfindungs-Cap
wird in der Regel auf Basis der Gesamtbezüge des abgelaufenen Geschäftsjahres und
ggf. auf Basis der für das laufende Geschäftsjahr erwarteten Gesamtbezüge berechnet.

Die Auszahlungen von STI und LTI unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen. Von
der Möglichkeit variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern,
wurde kein Gebrauch gemacht.

Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands

In der nachfolgenden Tabelle werden die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 dargestellt. Die gewährte Vergütung i.S.v.
§ 162 Abs. 1 AktG meint die im Berichtsgeschäftsjahr tatsächlich zugeflossene Vergütung.
Demgegenüber ist unter der geschuldeten Vergütung i.S.v. § 162 Abs. 1 AktG die fällige,
aber im Berichtsgeschäftsjahr nicht zugeflossene Vergütung zu verstehen.

Neben der Höhe der Vergütung ist der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile
an der gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung dargestellt. Im Geschäftsjahr 2021
gab es keine geschuldete Vergütung.

Für das Geschäftsjahr 2021 erdiente Vergütung der Mitglieder des Vorstands, die im
Geschäftsjahr 2021 teilweise bereits gewährt worden ist

In der nachfolgenden Tabelle wird die erdiente Vergütung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2021 abgebildet. Die festen Vergütungsbestandteile wurden bereits
im Geschäftsjahr 2021 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt, wohingegen die kurzfristige
variable Vergütung für im Geschäftsjahr 2021 erbrachte Leistungen der Vorstandsmitglieder
erst im Geschäftsjahr 2022 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt wird.

Vergütung der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß den Bestimmungen des § 14 der Satzung
der Knaus Tabbert AG neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung
von EUR 25.000,00. Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 100.000,00, der Stellvertreter
der Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 37.500,00. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
und die Vorsitzende des Präsidialausschusses erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche
feste Ausschussvergütung von EUR 35.000,00. Die Vorsitzenden anderer Ausschüsse erhalten
jeweils eine zusätzliche jährliche feste Ausschussvergütung von EUR 5.000,00, sofern
der betreffende Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist. Im
Geschäftsjahr sind neben dem Prüfungsausschuss und dem Präsidialausschuss keine weiteren
Ausschüsse tätig geworden. Außerdem wird Mitgliedern die auf ihre Bezüge und Auslagen
entfallende Umsatzsteuer erstattet.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind im Interesse der Gesellschaft von dieser in
eine in angemessener Höhe unterhaltene D&O-Versicherung für Organmitglieder einbezogen.
Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete sowie erdiente Vergütung der derzeitigen
und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder

In der folgenden Tabelle werden die gewährte und die geschuldete Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats i.S.v. § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021 dargestellt. Die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats ist nach § 14 Abs. 4 der Satzung zum Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbar. Als gewährte und geschuldete Vergütung wird also die im Geschäftsjahr 2020
erdiente Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats dargestellt, die im Geschäftsjahr
2021 an die Mitglieder des Aufsichtsrats ausgezahlt worden ist. Anlässlich des Börsengangs
der Gesellschaft wurde die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die bis einschließlich
20. September 2020 angefallen war, bereits im Geschäftsjahr 2020 an die Aufsichtsratsmitglieder
ausgezahlt, sodass diese Beträge nicht als gewährte und geschuldete Vergütung für
das Geschäftsjahr 2021 auszuweisen sind.

Neben der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2021 wird zusätzlich, die im Geschäftsjahr 2021 erdiente Vergütung
in der folgenden Tabelle angegeben. Diese Vergütung ist nach § 14 Abs. 4 AktG der
Satzung im Geschäftsjahr 2022 fällig.

Für die Zwecke der besseren Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben wurden die
Beträge in der folgenden Tabelle jeweils gerundet.

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen
Vergütung der Mitarbeiter der Knaus Tabbert AG

Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung
der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mit
der Ertragsentwicklung der Knaus Tabbert AG und dem Knaus Tabbert Konzern sowie mit
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer des Knaus Tabbert Konzerns auf Vollzeitäquivalentbasis
gegenüber dem Geschäftsjahr 2020. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die
Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.

Als Grundlage für die Ermittlung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats wird grundsätzlich die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung i.S.v. § 162 AktG herangezogen. Für das Geschäftsjahr
2020 wird für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auf die im Geschäftsbericht
der Gesellschaft veröffentlichte Vergütung abgestellt. Diese Vergütung wurde auf der
Grundlage des vor Inkrafttreten des § 162 AktG geltenden Verständnisses der gewährten
und der zugeflossenen Vergütung nach dem DCGK 2017 ermittelt. Die im Geschäftsjahr
erdiente, aber noch nicht zugeflossene Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde als
gewährte Vergütung eingeordnet. Für die Mitglieder des Vorstands werden für das Geschäftsjahr
2020 auch Vergütungen aus ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Geschäftsführung der
formgewechselten Knaus Tabbert GmbH berücksichtigt. Ein Mitglied des Vorstands stand
zu dieser Zeit noch nicht in einem Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft, sondern
stellte seine Leistungen über einen Beratervertrag mit einem mit ihm in Verbindung
stehenden Unternehmen in Rechnung.

Soweit Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats in einzelnen Geschäftsjahren
nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts
oder Ausscheidens, wird darauf in Fußnoten hingewiesen.

Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses
der Knaus Tabbert AG gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 16 HGB dargestellt. Da die Vergütung der
Mitglieder des Vorstands auch maßgeblich vom Geschäftserfolg des Knaus Tabbert Konzerns
abhängig ist, wird darüber hinaus auch die Entwicklung des Umsatzes, des EBITDA und
des Jahresergebnisses für den Konzern angegeben. Für den Vergleich mit der Entwicklung
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der gesamten Belegschaft des Knaus Tabbert Konzerns abgestellt.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Knaus Tabbert AG, Jandelsbrunn

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Knaus Tabbert AG, Jandelsbrunn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft,
ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Nürnberg, den 6. April 2022

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Dr. Schroff

Wirtschaftsprüfer

Sanetra

Wirtschaftsprüfer

 

Weitere Angaben zur Einberufung:

 
1.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 570) in der durch Gesetz vom 22. Dezember
2020 (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 3328) und Gesetz vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt
I 2021, S. 4147) geänderten Fassung (COVID-19-Gesetz) wird die Hauptversammlung mit
Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ist daher ausgeschlossen.

Die Hauptversammlung wird am 25. Mai 2022, ab 10.00 Uhr (MESZ), live in Bild und Ton
im Internet übertragen (https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung). Aktionäre,
die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung
anmelden. Die für den Online-Zugang (HV-Portal) erforderlichen Zugangsdaten erhalten
sie mit ihrer Stimmrechtskarte.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens
Montag, 23. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte
im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Hierfür steht
unter

https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung
ist ausgeschlossen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr
Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der Versammlung unter Angabe der Nummer der
Stimmrechtskarte im Wege elektronischer Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt
werden. Hierfür steht unter

https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung
ist ausgeschlossen.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung
des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der

Knaus Tabbert AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum 18. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ),
in Textform (§ 126b BGB) angemeldet haben.

Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform (§ 126b
BGB) nachgewiesen werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär
gemäß den Anforderungen des § 67c Absatz 3 AktG reicht aus. Dieser Nachweis hat sich
auf den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung, das heißt auf Mittwoch, den
4. Mai 2022, 00.00 Uhr (MESZ), zu beziehen (so genannter Nachweisstichtag).

3.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des
Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht
hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine
Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben,
können somit nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn
sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für
eine eventuelle Dividendenberechtigung.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl
abgeben. Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl unter

https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Briefwahl per Internet sowie deren Widerruf
beziehungsweise deren Änderungen können vor und auch noch während der Hauptversammlung
im Internet vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung
vorliegen. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten näheren
Erläuterungen entnehmen.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Knaus Tabbert AG benannte
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die hierzu notwendigen Vollmachten und Weisungen
können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen wollen, müssen sie sich hierzu wie oben ausgeführt zur virtuellen
Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung
beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per Internet notwendigen
Informationen. Per Post oder per E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen müssen
bis zum 24. Mai 2022, 17.00 Uhr (MESZ), bei der Knaus Tabbert AG unter folgender Anschrift
eingegangen sein:

Knaus Tabbert AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
über das Internet unter

https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung

ist vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens
bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/​Weisungen
eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus
auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen
und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender
Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet, 2. per E-Mail und 3. in Papierform. Zu
jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von
der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen
keine Aufträge zur Einreichung von Fragen, zur Erklärung von Widersprüchen oder zum
Stellen von Anträgen entgegen.

6.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung,
einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Auch in diesen Fällen sind ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes
und eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach
Maßgabe der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen erforderlich.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl
oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ausüben.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und
den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber
der Gesellschaft.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung
an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde)
ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung
muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden
über die Form der Vollmacht abstimmen.

Mit der Stimmrechtskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere
Informationen zur Bevollmächtigung.

Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise
des Widerrufs unter

https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht
beziehungsweise des Widerrufs per Internet sowie Änderungen können noch bis Dienstag,
24. Mai 2022, 24:00 Uhr, im Internet vorgenommen werden. Die weiteren Einzelheiten
können die Aktionäre den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.

Der Nachweis kann auch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:

inhaberaktien@linkmarketservices.de

In diesem Fall muss der Nachweis der Gesellschaft ebenfalls bis Dienstag, 24. Mai
2022, 24:00 Uhr, zugehen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

7.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bis Sonntag, 24. April 2022, 24.00
Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen ausschließlich an folgende Adresse
zu richten:

Knaus Tabbert AG
– Vorstand –
Helmut-Knaus-Straße 1
94118 Jandelsbrunn

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für
die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende
Bestätigung des Letztintermediärs aus.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite
der Knaus Tabbert AG unter

https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Anträge, die bis Sonntag, 24. April 2022, 24.00 (MESZ), zu nach § 122 Absatz 2 AktG
auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen ordnungsgemäß zugehen,
werden in der Versammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt
worden, wenn der den Antrag stellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Versammlung
angemeldet ist.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG, § 1
Absatz 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Wahlvorschläge
machen. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf den Internetseiten der Knaus Tabbert AG unter

https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung

zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit Begründung unter der nachstehend angegebenen
Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Dienstag,
10. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sind:

Knaus Tabbert AG
– Rechtsabteilung –
Helmut-Knaus-Straße 1
94118 Jandelsbrunn

oder per E-Mail: hauptversammlung@knaustabbert.de

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand
unter den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen.

Für Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge
von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge
von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125
Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.

Fragerecht nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz, § 131 Absatz 1
AktG

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens
Montag, 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), wie unter Ziffer 1 beschrieben, im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt
werden.

Zu fristgemäß eingereichten Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft ist vom Vorstand
Auskunft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch
der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für die Knaus Tabbert AG
und den Konzern vorgelegt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen und Antworten
zusammenfassen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den
in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.

8.

Zugänglichmachung der Rede des Vorstands

Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstands
einzugehen. Daher ist vorgesehen, dass ein Vorab-Manuskript der Rede des Vorstands
bzw. der Kernaussagen vor dem 23. Mai 2022 auf der Internetseite der Knaus Tabbert
AG (https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung) zugänglich gemacht wird. Die während
der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von diesem Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere,
wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen erforderlich werden sollte. Es gilt das
gesprochene Wort.

9.

Bestätigung der Stimmenzählung nach § 129 Absatz 5 AktG

Aktionäre, die sich an den Abstimmungen beteiligt haben, können von der Gesellschaft
innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber
verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Zur Anforderung der Bestätigung der
Stimmenzählung über das auf der Internetseite der Knaus Tabbert AG (https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung)
bereitgestellte elektronische System (HV-Portal) benötigen Sie die auf der Stimmrechtskarte
abgedruckten persönlichen Zugangsdaten. Weitere Hinweise zur Erteilung dieser Bestätigung
finden sich auf der Internetseite der Knaus Tabbert AG (https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung).

10.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an
über die Internetseite der Knaus Tabbert AG unter

https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung

zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Knaus Tabbert AG unter

https:/​/​www.knaustabbert.de/​hauptversammlung

bekannt gegeben.

11.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Knaus Tabbert AG insgesamt
10.377.259 Stückaktien ausgegeben, die grundsätzlich die gleiche Anzahl an Stimmrechten
vermitteln.

12.

Datenschutzinformationen für Aktionäre der Knaus Tabbert AG

Die Knaus Tabbert AG, Helmut-Knaus-Straße 1, 94118 Jandelsbrunn, Telefon: +49 (0)8583
/​ 21-1, E-Mail: info@knaustabbert.de, verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene
Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter
(z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart
der Aktien, Zugangsdaten der Stimmrechtskarte, Bevollmächtigungen/​Weisungen, gegebenenfalls
vom jeweiligen Aktionär eingereichte Fragen). Die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung,
für die Stimmrechtsausübung sowie für die Verfolgung im Wege elektronischer Zuschaltung
rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz
1 Satz 1 lit. c) EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG
sowie § 1 Covid-19-Gesetz. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die
Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender
berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO). Die Knaus Tabbert
AG bzw. die von ihr damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen
Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Institut, das die
Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken bzw.
Letztintermediäre). Die Knaus Tabbert AG überträgt die virtuelle Hauptversammlung
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Gesetz) für ihre Aktionäre im Internet.

Die von der Knaus Tabbert AG für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung
beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw.
der Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Knaus Tabbert AG und nur soweit
dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter
der Knaus Tabbert AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff
auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/​oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus
sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht
ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter
einsehbar (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG). Entsprechendes gilt
im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Covid-19-Gesetz).
Die Gesellschaft behält sich vor, Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich
zu nennen. Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern werden ferner
bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten
Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen
veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht
oder zur Verfügung gestellt.

Die Knaus Tabbert AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig
sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter
das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung
oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung
zu beantragen. Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht
bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art.
6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern
unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen
Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Knaus
Tabbert AG unter:

Herr Christian Volkmer
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter der Knaus Tabbert AG
c/​o Projekt 29 GmbH & Co. KG
Ostengasse 14
93047 Regensburg
Telefon: +49 (0)941 /​ 298 6930
E-Mail: c.volkmer@projekt29.de

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie auf der Internetseite der Knaus
Tabbert AG unter

https:/​/​www.knaustabbert.de/​de/​datenschutz/​

 

Jandelsbrunn, im April 2022

Knaus Tabbert AG

– Der Vorstand –

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