Knaus Tabbert AGJandelsbrunnWKN: A2YN50
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und Die genannten Unterlagen sind über die Internetseite
zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand beziehungsweise im Falle |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie;
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und die Einstellung in die Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme |
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften |
Vergütungsbericht
In der ordentlichen Hauptversammlung der Knaus Tabbert AG vom 23. Juni 2021 wurden
die neuen Vergütungssysteme für den Vorstand und Aufsichtsrat der Knaus Tabbert AG
gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat der Knaus Tabbert AG haben diesen Vergütungsbericht
über die Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2021 entsprechend den Anforderungen von § 162 AktG erstellt. Der
Abschlussprüfer der Knaus Tabbert AG hat geprüft, ob der Vergütungsbericht die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthält.
Vergütungen der Mitglieder des Vorstands
Bis zur Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft am 14. August 2020
bestand die Vergütung der Mitglieder des Vorstands aus festen monatlichen Barzahlungen
und einer variablen Vergütung. Seit Umwandlung der Gesellschaft verfügen sämtliche
Vorstandsmitglieder über einen Dienstvertrag mit der Gesellschaft. Die Verträge unterliegen
deutschem Recht und enthalten im Wesentlichen gleichlautende Regelungen.
Grundzüge des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem des Vorstands ist auf eine langfristige und nachhaltige, profitable
Entwicklung von Knaus Tabbert ausgerichtet. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder
setzt sich aus einer erfolgsunabhängigen und einer erfolgsbezogenen variablen Vergütung
mit einer kurzfristigen und einer langfristigen aktienbasierten Komponente zusammen.
Dabei hat der überwiegende Teil der variablen Vergütungsbestandteile eine mehrjährige
Bemessungsgrundlage und damit eine langfristige Ausrichtung. So können die Vorstandsmitglieder
an einer nachhaltigen Wertsteigerung von Knaus Tabbert teilhaben und haben einen entsprechenden
Anreiz, sich auf das langfristige Wohl von Knaus Tabbert zu konzentrieren. Der einjährige
variable Vergütungsbestandteil bemisst sich neben wirtschaftlichen Erfolgsfaktoren
zudem nach persönlichen Leistungsindikatoren. Gleichzeitig soll durch das Vergütungssystem
sichergestellt werden, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft steht.
So sollen besondere Leistungen stärker honoriert werden; Leistungsverfehlungen hingegen
sollen die Vergütung spürbar verringern. Die Angemessenheit der Vorstandsvergütung
wird durch den Aufsichtsrat geprüft.
Im Geschäftsjahr 2021 wurde vom Vorstandsvergütungssystem nicht abgewichen.
Im Geschäftsjahr 2021 vorgesehene Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands bei
Zielerreichung von 100 %
In der nachfolgenden Tabelle wird die individuelle Zielvergütung der Mitglieder des
Vorstands bei einer Zielerreichung von 100 % für das Geschäftsjahr 2021 dargestellt.
Im Geschäftsjahr 2021 vorgesehene Maximalvergütung der Mitglieder des Vorstands
In der folgenden Tabelle sind die Höchstgrenzen der Vergütung der jeweiligen Vorstandsmitglieder
nach dem geltenden Vorstandsvergütungssystem für das Geschäftsjahr 2021 abgebildet.
Damit wird die jährliche Maximalvergütung nach dem Vorstandsvergütungssystem (EUR
1.750.000,00 für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 1.250.000,00 für die ordentlichen
Vorstandsmitglieder) nicht ausgeschöpft.
Jahresgrundgehalt
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine feste Jahresvergütung als Barvergütung,
die in zwölf gleichen Teilbeträgen als monatliches Gehalt ausgezahlt wird. Die jährliche
Festvergütung für Herrn Speck beträgt brutto EUR 750.000 (brutto). Herr Adamietzki,
Herr Hundsdorf und Herr Vaterl erhalten jeweils EUR 400.000 (brutto) jährlich.
Variable Vergütung
Die variable Vergütung besteht aus zwei Komponenten, einer variablen Vergütung mit
einjähriger Bemessungsgrundlage, dem Short Term Incentive (STI), und einer variablen
Vergütung mit vierjähriger Bemessungsgrundlage, dem Long Term Incentive (LTI). Der
erste Bewertungszeitraum des LTI beginnt am 1. Januar 2021 und endet am 31. Dezember
2024.
I. Short Term Incentive (STI)
Die Ermittlung des STI erfolgt auf Basis eines festgelegten Zielerreichungsgrads und
individueller Ziele, die vom Aufsichtsrat festgelegt werden und auf die sich die Gesellschaft
und das jeweilige Vorstandsmitglied vor jedem Geschäftsjahr einigen. Der STI wird
als jährliche Bartantieme gezahlt und ist auf einen Höchstbetrag von EUR 140.000,00
(brutto) begrenzt. Bei einer Zielerreichung von bis zu 80 % erfolgt die Auszahlung
proratarisch. Bei einer Zielerreichung von weniger als 80 % wird kein Bonus ausbezahlt.
Zur Bemessung des STI im Geschäftsjahr 2021 wurden ein finanzielles Leistungskriterium,
bestehend aus zwei Komponenten, und ein nichtfinanzielles Leistungskriterium, bestehend
aus einer ESG-Komponente, festgelegt. Die Leistungskriterien gelten für alle Mitglieder
des Vorstands, da die Ziele nur in Zusammenarbeit mit allen Vorstandsmitgliedern zu
erreichen sind. Für die Festlegung der Zielerreichung werden das finanzielle Leistungskriterium
und das nichtfinanzielle Leistungskriterium in einem Verhältnis von 6:4 gewichtet.
Der Aufsichtsrat kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Multiplikator (Modifier)
zur Anpassung des ermittelten Auszahlungsbetrags festzusetzen, um weitere nichtfinanzielle
Leistungskriterien zu berücksichtigen.
1. Finanzielles Leistungskriterium
Unter Berücksichtigung des geplanten Ramp-up sollten der Umsatz oder die Stückzahl
der produzierten Fahrzeuge für das zum 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr das
Niveau der Budgetplanung für dieses Geschäftsjahr erreichen.
Für das Geschäftsjahr sind die Ziele wie folgt definiert worden:
• |
Umsatz: EUR 999,53 Mio. |
• |
Stückzahl: 29.700 |
Die Stückzahl soll nur herangezogen werden, soweit das Umsatzziel nicht vollständig
erreicht wurde.
Auf der Basis des testierten IFRS-Konzernabschlusses 2021 der Knaus Tabbert AG wurden
folgende Werte ermittelt:
• |
Umsatz: EUR 863 Mio. |
• |
Stückzahl: 27.089 |
Dies entspricht beim Umsatz einer Zielerreichung von 86,3 % und bei der Stückzahl
einer Zielerreichung von 91,2 %. Für die Berechnung des STI wurde auf den höheren
der beiden Beträge, die Zielerreichung von 91,2 %, abgestellt.
2. Nichtfinanzielles Leistungskriterium
Als nichtfinanzielles Leistungskriterium hat der Aufsichtsrat die Einführung einer
konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie in dem zum 31. Dezember 2021 endenden Geschäftsjahr
festlegt.
Im Einzelnen umfasst die Einführung einer konzernweiten Nachhaltigkeitsstrategie die
folgenden acht Ziele:
1. |
Start eines strukturierten Nachhaltigkeitsprozesses bei Knaus Tabbert |
2. |
Definition von „Nachhaltigkeit“ für Knaus Tabbert und Integration der Sustainable |
3. |
CO2-Messung auf Unternehmensebene für alle Werke |
4. |
Eruierung der wesentlichen Themen und Handlungsfelder aus Stakeholdersicht für Knaus |
5. |
interne Bewusstseinsbildung unter ausgewählten Personen und Führungskräften im Unternehmen |
6. |
Erarbeitung und Erstellung eines ersten Nachhaltigkeitsberichts nach GRI-Standards |
7. |
strukturelle Verankerung des Themas bei Knaus Tabbert und Integration in die Unternehmensstrategie |
8. |
Implementierung eines externen Rating-Prozesses. |
Von diesen acht Zielen hat der Vorstand sieben Ziele erreicht, was einem Gesamtzielerreichungsgrad
von 87,5 % entspricht. Ziel Nummer 8, die Implementierung eines externen Rating-Prozesses,
ist noch in Umsetzung.
3. Berechnung des STI für das Geschäftsjahr 2021
Auf Basis der Zielerreichung für das finanzielle und das nichtfinanzielle Leistungskriterium
ergibt sich für jedes Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 ein Auszahlungsbetrag
von EUR 125.608,00.
Der Aufsichtsrat hat für alle Mitglieder des Vorstands von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, einen Multiplikator (Modifier) zur Anpassung des ermittelten Auszahlungsbetrags
festzusetzen. Der ermittelte Auszahlungsbetrag von EUR 125.608,00 wird mit dem Modifier
multipliziert, um den endgültigen jährlichen Auszahlungsbetrag des STI für die Mitglieder
des Vorstands zu ermitteln. Der Aufsichtsrat hat nach pflichtgemäßem Ermessen einen
Modifier von gerundet 1,11 festgesetzt, sodass der STI für die Mitglieder des Vorstands
jeweils EUR 140.000,00 beträgt.
Ausschlaggebend für die Anwendung des Modifiers waren die folgenden nichtfinanziellen
Leistungskriterien für die Beurteilung der individuellen Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds,
für die Beurteilung der Leistung des Gesamtvorstands und für die Beurteilung der Erreichung
von Stakeholder-Zielen:
• |
die Zusammenarbeit im Vorstand, |
• |
die Presseberichterstattung zu Knaus Tabbert, |
• |
die Kundenzufriedenheit, |
• |
die Händlerzufriedenheit, |
• |
die Mitarbeiterzufriedenheit und |
• |
Safety and Health. |
Der Aufsichtsrat ist hierbei der Ansicht, dass alle Vorstandsmitglieder gleichwertig
zum Erreichen der Stakeholder-Ziele beigetragen haben.
II. Long Term Incentive (LTI)
Der LTI basiert auf der Entwicklung von virtuellen Performance Shares, die in jährlichen
Tranchen (LTIP-Tranchen) vergeben werden. Zu Beginn einer neuen LTIP-Inzentivierungsphase
wird jedem Vorstandsmitglied eine bestimmte Anzahl von Performance Shares zugeteilt.
Die Anzahl der zu Beginn jeder Periode gewährten Performance Shares ergibt sich aus
der Division des Betrags von EUR 160.000,00 durch den anfänglichen Aktienkurs. Der
Anfangskurs ist definiert als der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der
Gesellschaft im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Monate vor Beginn des
Bewertungszeitraums, der Endkurs ist definiert als der volumengewichtete Durchschnittskurs
der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei Monate des Bewertungszeitraums.
In der nachfolgenden Tabelle werden die am 1. Januar 2021 zugeteilten Performance
Shares ausgewiesen:
Der LTI ist neben der Entwicklung der Performance Shares auch von der Erreichung eines
EBITDA-Ziels abhängig. Das Erfolgsziel EBITDA ist für die LTIP-Inzentivierungsphase
ab 1. Januar 2021 zu 100 % erfüllt, wenn (i) das kumulierte EBITDA während der LTIP-Inzentivierungsphase
mindestens EUR 396.864.500,00 beträgt oder (ii) der Quotient aus kumuliertem EBITDA
während der LTIP-Inzentivierungsphase und kumulierten Umsatzerlösen der Knaus Tabbert-Gruppe
während der LTIP-Inzentivierungsphase multipliziert mit 100 mindestens 9,58 beträgt.
Dabei wird EBITDA definiert als Konzernergebnis der Knaus Tabbert-Gruppe für das jeweilige
Geschäftsjahr bereinigt um Steuern, Finanzierungskosten, Finanzerträge sowie Abschreibungen,
basierend auf dem testierten Konzernabschluss der Knaus Tabbert-Gruppe.
Der Auszahlungsbetrag der jeweiligen LTIP-Tranche errechnet sich aus der Anzahl der
Performance Shares multipliziert mit dem Endkurs und einem Multiplikator. Bei einer
Zielerreichung von 100 % beträgt der Multiplikator 1. Wird das Ziel nicht zu 100 %,
aber zu mindestens 81 % erreicht, reduziert sich der Multiplikator für jeden abweichenden
Prozentpunkt um 5 %. Ein Vorstandsmitglied hat nur dann Anspruch auf eine LTI-Zahlung,
wenn das Ziel zu mindestens 81 % erreicht wird und der Endkurs der Aktie höher ist
als der Anfangskurs. Die Auszahlung für jede LTIP-Tranche ist auf maximal EUR 450.000,00
begrenzt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Auszahlung bei außergewöhnlichen Entwicklungen
in angemessener Weise nach oben oder unten anzupassen. Die Gewährung und Auszahlung
des LTI erfolgt zusammen mit derjenigen monatlichen Rate der festen Jahresvergütung,
die nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat für das vierte
Geschäftsjahr des Bewertungszeitraums ausgezahlt wird. Die Gesellschaft erstattet
keine aus der Auszahlung des LTI resultierende Einkommensteuer.
Der Aufsichtsrat kann nach eigenem Ermessen bestimmen, dass der LTI anstelle einer
Barauszahlung durch Lieferung von Aktien der Gesellschaft ausgezahlt wird. Die Anzahl
der in diesem Fall zu liefernden Aktien der Gesellschaft ergibt sich aus der Division
des Auszahlungsbetrags der LTIP-Tranche durch den finalen Aktienkurs. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Laufzeit eines Bewertungszeitraums aus seinem Amt aus
oder tritt ein neues Mitglied während der Laufzeit eines Performance-Zeitraums in
den Vorstand ein, erhält das Mitglied den LTI zeitanteilig für diesen Zeitraum, sofern
die Ziele wie oben beschrieben erreicht werden.
Nebenleistungen
Das System der Vorstandsvergütung sieht Nebenleistungen in Form von Sachbezügen und
Zuschüssen vor, wie z.B. Dienstwagen oder Fahrkostenzuschuss, Erstattung von Auslagen,
Unfallversicherung sowie Zuwendungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsprämien. Für
alle Vorstandsmitglieder besteht eine D&O-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme
und einem Selbstbehalt gemäß den einschlägigen Vorschriften des deutschen Aktienrechts
in Höhe von 10 % des Schadens, maximal jedoch in Höhe von 150 % der festen Jahresvergütung.
Die D&O-Versicherungen decken Vermögensschäden ab, die durch Pflichtverletzungen von
Vorstandsmitgliedern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen.
Altersversorgung
Ruhegehaltszusagen wurden nicht gemacht. Die Vorstandsmitglieder waren seit der Umwandlung
der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft für ihre Altersversorgung selbst verantwortlich.
Vor der Umwandlung waren die seinerzeitigen Geschäftsführer gesetzlich rentenversichert.
Die Gesellschaft hat die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung getragen.
Weitere Angaben
Im Fall einer Kündigung des Vorstandsvertrags durch die Gesellschaft aus wichtigem
Grund sowie im Falle der vertragswidrigen einseitigen Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied
entfallen der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf – anteilige – Zahlungen eines STI
für das zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs laufende Geschäftsjahr der Gesellschaft
und der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf – anteilige – Zahlungen aus LTIP-Tranchen,
deren Inzentivierungsphase im Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch nicht abgelaufen
ist.
Eine im Rahmen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses möglicherweise gewährte
Abfindung ist auf den Höchstbetrag von zwei Jahresvergütungen begrenzt. Dieser Abfindungs-Cap
wird in der Regel auf Basis der Gesamtbezüge des abgelaufenen Geschäftsjahres und
ggf. auf Basis der für das laufende Geschäftsjahr erwarteten Gesamtbezüge berechnet.
Die Auszahlungen von STI und LTI unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen. Von
der Möglichkeit variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern,
wurde kein Gebrauch gemacht.
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstands
In der nachfolgenden Tabelle werden die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 dargestellt. Die gewährte Vergütung i.S.v.
§ 162 Abs. 1 AktG meint die im Berichtsgeschäftsjahr tatsächlich zugeflossene Vergütung.
Demgegenüber ist unter der geschuldeten Vergütung i.S.v. § 162 Abs. 1 AktG die fällige,
aber im Berichtsgeschäftsjahr nicht zugeflossene Vergütung zu verstehen.
Neben der Höhe der Vergütung ist der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile
an der gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung dargestellt. Im Geschäftsjahr 2021
gab es keine geschuldete Vergütung.
Für das Geschäftsjahr 2021 erdiente Vergütung der Mitglieder des Vorstands, die im
Geschäftsjahr 2021 teilweise bereits gewährt worden ist
In der nachfolgenden Tabelle wird die erdiente Vergütung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2021 abgebildet. Die festen Vergütungsbestandteile wurden bereits
im Geschäftsjahr 2021 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt, wohingegen die kurzfristige
variable Vergütung für im Geschäftsjahr 2021 erbrachte Leistungen der Vorstandsmitglieder
erst im Geschäftsjahr 2022 an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt wird.
Vergütung der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten gemäß den Bestimmungen des § 14 der Satzung
der Knaus Tabbert AG neben dem Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine feste Vergütung
von EUR 25.000,00. Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 100.000,00, der Stellvertreter
der Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 37.500,00. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
und die Vorsitzende des Präsidialausschusses erhalten jeweils eine zusätzliche jährliche
feste Ausschussvergütung von EUR 35.000,00. Die Vorsitzenden anderer Ausschüsse erhalten
jeweils eine zusätzliche jährliche feste Ausschussvergütung von EUR 5.000,00, sofern
der betreffende Ausschuss mindestens einmal im Geschäftsjahr tätig geworden ist. Im
Geschäftsjahr sind neben dem Prüfungsausschuss und dem Präsidialausschuss keine weiteren
Ausschüsse tätig geworden. Außerdem wird Mitgliedern die auf ihre Bezüge und Auslagen
entfallende Umsatzsteuer erstattet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind im Interesse der Gesellschaft von dieser in
eine in angemessener Höhe unterhaltene D&O-Versicherung für Organmitglieder einbezogen.
Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete sowie erdiente Vergütung der derzeitigen
und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder
In der folgenden Tabelle werden die gewährte und die geschuldete Vergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats i.S.v. § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021 dargestellt. Die Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats ist nach § 14 Abs. 4 der Satzung zum Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbar. Als gewährte und geschuldete Vergütung wird also die im Geschäftsjahr 2020
erdiente Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats dargestellt, die im Geschäftsjahr
2021 an die Mitglieder des Aufsichtsrats ausgezahlt worden ist. Anlässlich des Börsengangs
der Gesellschaft wurde die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die bis einschließlich
20. September 2020 angefallen war, bereits im Geschäftsjahr 2020 an die Aufsichtsratsmitglieder
ausgezahlt, sodass diese Beträge nicht als gewährte und geschuldete Vergütung für
das Geschäftsjahr 2021 auszuweisen sind.
Neben der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2021 wird zusätzlich, die im Geschäftsjahr 2021 erdiente Vergütung
in der folgenden Tabelle angegeben. Diese Vergütung ist nach § 14 Abs. 4 AktG der
Satzung im Geschäftsjahr 2022 fällig.
Für die Zwecke der besseren Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben wurden die
Beträge in der folgenden Tabelle jeweils gerundet.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung und der durchschnittlichen
Vergütung der Mitarbeiter der Knaus Tabbert AG
Die folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung
der derzeitigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mit
der Ertragsentwicklung der Knaus Tabbert AG und dem Knaus Tabbert Konzern sowie mit
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer des Knaus Tabbert Konzerns auf Vollzeitäquivalentbasis
gegenüber dem Geschäftsjahr 2020. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die
Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
Als Grundlage für die Ermittlung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats wird grundsätzlich die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung i.S.v. § 162 AktG herangezogen. Für das Geschäftsjahr
2020 wird für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auf die im Geschäftsbericht
der Gesellschaft veröffentlichte Vergütung abgestellt. Diese Vergütung wurde auf der
Grundlage des vor Inkrafttreten des § 162 AktG geltenden Verständnisses der gewährten
und der zugeflossenen Vergütung nach dem DCGK 2017 ermittelt. Die im Geschäftsjahr
erdiente, aber noch nicht zugeflossene Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde als
gewährte Vergütung eingeordnet. Für die Mitglieder des Vorstands werden für das Geschäftsjahr
2020 auch Vergütungen aus ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Geschäftsführung der
formgewechselten Knaus Tabbert GmbH berücksichtigt. Ein Mitglied des Vorstands stand
zu dieser Zeit noch nicht in einem Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft, sondern
stellte seine Leistungen über einen Beratervertrag mit einem mit ihm in Verbindung
stehenden Unternehmen in Rechnung.
Soweit Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats in einzelnen Geschäftsjahren
nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts
oder Ausscheidens, wird darauf in Fußnoten hingewiesen.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses
der Knaus Tabbert AG gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 16 HGB dargestellt. Da die Vergütung der
Mitglieder des Vorstands auch maßgeblich vom Geschäftserfolg des Knaus Tabbert Konzerns
abhängig ist, wird darüber hinaus auch die Entwicklung des Umsatzes, des EBITDA und
des Jahresergebnisses für den Konzern angegeben. Für den Vergleich mit der Entwicklung
der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der gesamten Belegschaft des Knaus Tabbert Konzerns abgestellt.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Knaus Tabbert AG, Jandelsbrunn
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Knaus Tabbert AG, Jandelsbrunn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft,
ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Nürnberg, den 6. April 2022
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Schroff
Wirtschaftsprüfer |
Sanetra
Wirtschaftsprüfer |
Weitere Angaben zur Einberufung:
1. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Die Hauptversammlung wird am 25. Mai 2022, ab 10.00 Uhr (MESZ), live in Bild und Ton Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens
ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr
ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung |
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts Knaus Tabbert AG unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum 18. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform (§ 126b |
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3. |
Bedeutung des Nachweisstichtags Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des |
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl
ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Briefwahl per Internet sowie deren Widerruf |
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Knaus Tabbert AG benannte Knaus Tabbert AG Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ist vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens |
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6. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung, Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung Mit der Stimmrechtskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise
ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht Der Nachweis kann auch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
In diesem Fall muss der Nachweis der Gesellschaft ebenfalls bis Dienstag, 24. Mai |
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7. |
Rechte der Aktionäre Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den Knaus Tabbert AG Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
zugänglich gemacht. Anträge, die bis Sonntag, 24. April 2022, 24.00 (MESZ), zu nach § 122 Absatz 2 AktG Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG, § 1 Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit Begründung unter der nachstehend angegebenen Knaus Tabbert AG oder per E-Mail: hauptversammlung@knaustabbert.de Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand Für Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich Fragerecht nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz, § 131 Absatz 1 Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens Zu fristgemäß eingereichten Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft ist vom Vorstand |
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8. |
Zugänglichmachung der Rede des Vorstands Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstands |
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9. |
Bestätigung der Stimmenzählung nach § 129 Absatz 5 AktG Aktionäre, die sich an den Abstimmungen beteiligt haben, können von der Gesellschaft |
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10. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite
bekannt gegeben. |
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11. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die Knaus Tabbert AG insgesamt |
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12. |
Datenschutzinformationen für Aktionäre der Knaus Tabbert AG Die Knaus Tabbert AG, Helmut-Knaus-Straße 1, 94118 Jandelsbrunn, Telefon: +49 (0)8583 Die von der Knaus Tabbert AG für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung Die Knaus Tabbert AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Herr Christian Volkmer Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie auf der Internetseite der Knaus
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Jandelsbrunn, im April 2022
Knaus Tabbert AG
– Der Vorstand –