Manz AGReutlingen– ISIN DE000A0JQ5U3 –Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre* zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 5. Juli 2022, um 10:00 Uhr (MESZ) ein. Die Hauptversammlung wird ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten und unter der Internetadresse https://www.manz.com/hvin Bild und Ton übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten sind daher nicht Ort der Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung und damit Ort der Hauptversammlung * Ausschließlich aus Gründen leichterer Lesbarkeit wird in dieser Einberufung im Folgenden Tagesordnung
Angaben und Berichte zu TagesordnungspunktenAnlage zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021Vergütungsbericht 2021
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I. |
Performance im Geschäftsjahr 2021 Im Geschäftsjahr 2021 hat die Manz AG viele wichtige Meilensteine erreicht und ihre Die Manz AG erzielte im Geschäftsjahr 2021 im Konzern einen Umsatz von 227,1 Mio. Die Aktie der Manz AG startete mit einem Kurs von 34,90 EUR in das Geschäftsjahr 2021. |
II. |
Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat Im Berichtsjahr 2021 gab es keine Veränderungen in der Zusammensetzung von Vorstand Die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats Prof. Dr. Heiko Aurenz (Vorsitzender), |
B. Vergütung der Mitglieder des Vorstands
I. |
Das Vergütungssystem im Überblick Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Manz AG wurde am 6. Mai 2021 Das von der Hauptversammlung gebilligte Vorstandsvergütungssystem steht auf der Internetseite
zur Verfügung. Ziel der Manz AG ist eine nachhaltige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit bei ertragsorientiertem Durch die Einbeziehung der Hauptsteuerungskennzahlen der Manz AG in die Vorstandsvergütung Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Manz AG setzt sich aus festen und variablen Die nachstehende Tabelle zeigt die Vergütungsbestandteile sowie ihre Bemessungsgrundlagen
Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied Der Anteil der erfolgsunabhängigen Komponenten (jährliches Festgehalt und Nebenleistungen) Die nachstehende Tabelle zeigt die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile
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II. |
Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
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III. |
Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021 Die variablen Bestandteile der Vorstandsvergütung dienen dem gezielten Anreiz zur Die variable Vergütung umfasst zum einen eine jährliche, an den unternehmerischen
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IV. |
Gewährte Vergütung
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C. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
I. |
Das Vergütungssystem im Überblick Die für das Geschäftsjahr 2021 geltende, in § 12 der Satzung der Gesellschaft geregelte Das von der Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des
zur Verfügung. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht bei der Manz AG ausschließlich aus Die nachstehende Übersicht zeigt die Regelungen zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außerdem Ersatz für die ihnen bei Wahrnehmung Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten die Mitglieder des Aufsichtsrats gegen zivil- |
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II. |
Vergütung im Geschäftsjahr 2021 Im Geschäftsjahr 2021 bestand der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern und hat einen Die nachstehende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
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D. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung
der Vergütung
Die nachstehende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertrags-entwicklung
der Manz AG, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre
dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Umsatzerlöse, EBITDA-Marge
und EBIT-Marge sowie des Ergebnisses je Aktie abgebildet. Die genannten Margen-Kennzahlen
sind als wesentliche Steuerungsgrößen auch Bestandteile der finanziellen Ziele der
kurzfristigen bzw. langfristigen variablen Vergütung des Vorstands und haben damit
einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
Ergänzend dazu wird die Entwicklung des Jahresergebnisses der Manz AG gemäß § 275
Abs. 3 Nr. 16 HGB dargestellt.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die
Be-legschaft der Manz AG in Deutschland abgestellt, zu der im Geschäftsjahr 2021 durchschnittlich
440 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) zählten. Im Vergleich dazu beschäftigte der Manz-Konzern
im Geschäftsjahr 2021 durchschnittlich weltweit rund 1.371 Mitarbeiter. Die durchschnittliche
Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für
Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche
dem Geschäftsjahr zuzurechnende kurzfristig variable Vergütungsbestandteile. Ferner
werden für Vergütungen im Zusammenhang mit dem Manz Performance Share Plan die im
Geschäftsjahr 2021 gewährten Performance Shares berücksichtigt. Somit entspricht auch
die Darstellung der Vergütung der Arbeitnehmer im Grundsatz der gewährten und geschuldeten
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Geschäftsjahr | 2017 | 2018 | Veränderung | 2019 | Veränderung |
I. Ertragsentwicklung | |||||
Umsatzerlöse in TEUR | 324.967 | 296.920 | – 8,6 % | 264.404 | – 11,0 % |
EBITDA-Marge 1) | 3,4 % | 3,2 % | – 0,2 %P | 3,6 % | 0,4 %P |
EBIT-Marge 2) | 0,5 % | – 1,1 % | – 1,6 %P | – 2,9 % | – 1,8 %P |
Ergebnis je Aktie in EUR 3) | – 0,41 | – 1,00 | – 144 % | – 1,43 | – 43 % |
Jahresergebnis (HGB) in TEUR | – 44.398 | – 21.095 | 52 % | – 37.636 | – 78 % |
II. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer in TEUR | |||||
Belegschaft in Deutschland | 81,0 | 83,2 | 2,7 % | 85,1 | 2,3 % |
III. Vorstandsvergütung in TEUR | |||||
Martin Drasch (seit 08/2015, Vorsitzender seit 10/2018) |
495 | 384 | – 22,4 % | 454 | 18,2 % |
Manfred Hochleitner (seit 07/2018) |
– | 136 | – | 352 | – |
Jürgen Knie (seit 07/2019) |
– | – | – | 190 | – |
Frühere Vorstandsmitglieder | |||||
Eckhard Hörner-Marass (von 10/2016 bis 09/2018) |
546 | 604 | 10,6 % | – | – |
Gunnar Voss von Dahlen (von 06/2017 bis 03/2018) |
154 | 66 | – | – | – |
Dieter Manz 4) (bis 4.7.2017) |
856 | – | – | – | – |
Martin Hipp (bis 03/2017) |
70 | – | – | – | – |
IV. Aufsichtsratsvergütung in TEUR | |||||
Prof. Dr. Heiko Aurenz (seit 2000) |
24 | 75 | 212,5 % | 131 | 74,7 % |
Dieter Manz (seit 17.8.2017) |
4 | 33 | – | 60 | 81,8 % |
Prof. Dr.-Ing. Michael Powalla (seit 2011) |
18 | 19 | 5,6 % | 24 | 26,3 % |
Dr. Zhiming Xu (seit 17.10.2017) |
2 | 15 | – | 24 | 60,0 % |
Guoxing Yang (bis 12.9.2017) |
8 | – | – | – | – |
1) EBITDA im Verhältnis zur Gesamtleistung wie berichtet. Veränderung in Prozentpunkten.
2) EBIT im Verhältnis zur Gesamtleistung wie berichtet. Veränderung in Prozentpunkten.
3) Ergebnis je Aktie (unverwässert) wie berichtet
4) Einschließlich Ausgleichsbetrag Pensionsverpflichtung mit Deckungsvermögen von 478
TEUR
Geschäftsjahr | 2020 | Veränderung | 2021 | Veränderung |
I. Ertragsentwicklung | ||||
Umsatzerlöse in TEUR | 236.768 | – 10,5 % | 227.060 | – 4,1 % |
EBITDA-Marge 1) | 8,0 % | 4,4 %P | 7,7 % | – 0,3 %P |
EBIT-Marge 2) | 3,0 % | 5,9 %P | – 6,8 % | – 9,8 %P |
Ergebnis je Aktie in EUR 3) | 0,44 | 131 % | – 2,89 | – 757 % |
Jahresergebnis (HGB) in TEUR | – 9.660 | 74 % | – 15.320 | – 59 % |
II. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer in TEUR | ||||
Belegschaft in Deutschland | 87,7 | 3,1 % | 94,6 | 7,9 % |
III. Vorstandsvergütung in TEUR | ||||
Martin Drasch (seit 08/2015, Vorsitzender seit 08/2018) |
859 | 89,2 % | 697 | – 18,9 % |
Manfred Hochleitner (seit 07/2018) |
703 | 99,7 % | 530 | – 24,6 % |
Jürgen Knie (seit 07/2019) |
688 | – | 508 | – 26,2 % |
IV. Aufsichtsratsvergütung in TEUR | ||||
Prof. Dr. Heiko Aurenz (seit 2000) |
101 | – 22,9 % | 99 | – 2,0 % |
Dieter M anz (seit 17.8.2017) |
48 | – 20,0 % | 49 | 2,1 % |
Prof. Dr.-Ing. Michael Powalla (seit 2011) |
20 | – 16,7 % | 22 | 10,0 % |
Dr. Zhiming Xu (seit 17.10.2017) |
20 | – 16,7 % | 22 | 10,0 % |
1) EBITDA im Verhältnis zur Gesamtleistung wie berichtet. Veränderung in Prozentpunkten.
2) EBIT im Verhältnis zur Gesamtleistung wie berichtet. Veränderung in Prozentpunkten.
3) Ergebnis je Aktie (unverwässert) wie berichtet
Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat | |
Martin Drasch
Vorsitzender des Vorstands der Manz AG |
Manfred Hochleitner
Vorstand Finanzen der Manz AG |
Prof. Dr. Heiko Aurenz
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Manz AG |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Manz AG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Manz AG, Reutlingen, für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach
§ 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 5. Mai 2022
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
|||
Maurer
Wirtschaftsprüfer |
Ilg
Wirtschaftsprüfer |
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Mitteilungen und Informationen für die Aktionäre
Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung
Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14
Seite 569, 570), in der zuletzt durch Art. 15 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10.
September 2021 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Seite 4147, 4153) geänderten
Fassung („COVID-19-Gesetz“) eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen im Jahr 2022
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen als virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten. Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie sowie
zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten,
die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat
der Vorstand der Manz AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche
Hauptversammlung des Jahres 2022 gemäß § 1 Absatz 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchzuführen
sowie die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten über elektronische
Kommunikation (Briefwahl) und Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) sind
daher nicht berechtigt, am Ort dieser Versammlung anwesend zu sein, und können versammlungsbezogene
Rechte nur schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
Wir bitten die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten daher um besondere Beachtung der
nachstehenden Hinweise zur Teilnahme an der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
sowie zur Ausübung des Stimmrechts und von weiteren Aktionärsrechten:
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Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der |
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• |
Die Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung für Aktionäre, die die Voraussetzungen
in Bild und Ton übertragen. |
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Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden individuelle Zugangsdaten zur Nutzung |
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• |
Das Stimmrecht können die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die Teilnahme und |
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• |
Die Gesellschaft ermöglicht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten, im Vorfeld |
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Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der für die Gesellschaft
empfangsberechtigten Stelle in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache unter der nachstehenden Adresse bis zum Dienstag, den 28. Juni 2022, bis 24:00
Uhr (MESZ) zugehen:
Manz AG |
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch einen in deutscher oder englischer Sprache
erstellten Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG oder durch einen sonstigen vom Letztintermediär
in
Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis zu erfolgen, der
sich auf den Beginn des Dienstag, den 14. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“)
bezieht. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts richtet sich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Veräußerungen und Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben gegenüber der Gesellschaft keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Anmeldebestätigungen mit den
Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals für die virtuelle
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der oben genannten Adresse Sorge zu
tragen.
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
Die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, und ihre Bevollmächtigten können die
gesamte Hauptversammlung am Dienstag, den 5. Juli 2022, ab 10:00 Uhr (MESZ) live im
Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
im passwortgeschützten Aktionärsportal nach Eingabe ihrer Zugangsdaten verfolgen.
Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Aktionärsportal erhalten angemeldete
Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung.
Ausübung des Stimmrechts
Allgemeine Hinweise
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl, oder durch Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt
auszuüben. Ferner können Aktionäre Vollmachten an Dritte erteilen, denen die genannten
Möglichkeiten zur Ausübung des Stimmrechts in gleicher Weise zur Verfügung stehen.
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit
auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen
zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 haben verbindlichen Charakter, diejenige zu Tagesordnungspunkt
5 hat empfehlenden Charakter. In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt
5 ist zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversammlung zum Vergütungsbericht 2021
gemäß § 120a Absatz 4 Satz 2 i.V.m. Absatz 2 Satz 2 und 3 AktG auch im Falle der Nicht-Billigung
weder Rechte noch Pflichten begründet und nicht anfechtbar ist.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils
mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten
(Stimmenthaltung).
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben, sofern die Voraussetzungen zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind,
die Möglichkeit, ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann der Gesellschaft zum einen in Textform
unter der nachstehend genannten Anschrift oder per E-Mail unter der nachstehend genannten
E-Mail-Adresse an die nachstehend für die Gesellschaft empfangsberechtigte Stelle
übermittelt werden:
Manz AG |
Aus abwicklungstechnischen Gründen sollte für die auf diese Weise erfolgende Briefwahl
das dafür von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden. Das Formular
wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung
anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt.
Auf diese Weise abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens
zum Montag, den 4. Juli 2022, bis 24:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein. Bis zu diesem
Datum können sie auch in der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden, wie sie
abgegeben worden sind.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann zum anderen auch unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
nach Eingabe der Zugangsdaten gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf
diesem Weg können Briefwahlstimmen noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis
zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert und widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor
der Hauptversammlung von der Gesellschaft bekannt gemachte Beschlussvorschläge des
Vorstands und des Aufsichtsrats sowie aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach
§ 122 Absatz 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Absatz 1 AktG oder als Wahlvorschlag
nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.
Vollmachtserteilung an Dritte
Die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, können ihr Stimmrecht in der virtuellen
Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten,
auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs
und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen
ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung
des passwortgeschützten Aktionärsportals durch den Bevollmächtigten setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilbesitzes
zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält, sofern sie ihm nicht direkt zugegangen
sind.
Sofern nicht Intermediäre oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichstehende Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigt werden,
bedarf die Erteilung der Vollmacht der Textform (§ 126b BGB). Dasselbe gilt für den
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf
der Vollmacht.
Die Bevollmächtigung von Intermediären oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichstehenden
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten,
ist von diesen nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den gesetzlichen
Bestimmungen des § 135 AktG. Insbesondere genügt zum Nachweis ihrer Stimmberechtigung
gegenüber der Gesellschaft die Vorlegung des von dem Letztintermediär erstellten besonderen
Nachweises. Die genannten Institutionen und Personen können zum Verfahren für ihre
eigene Bevollmächtigung zusätzliche Anforderungen vorsehen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft zum einen in Textform unter
der nachstehend genannten Anschrift oder per E-Mail unter der nachstehend genannten
E-Mail-Adresse an die nachstehend für die Gesellschaft empfangsberechtigte Stelle
übermittelt werden:
Manz AG |
Die vorstehend genannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll oder der Widerruf
einer erteilten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erklärt werden soll.
Für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht kann das von der Gesellschaft zur
Verfügung gestellte Vollmachtsformular verwendet werden. Das Vollmachtsformular befindet
sich auf der Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach Eingang der Anmeldung und
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt werden
Auf diese Weise abgegebene Bevollmächtigungen und Nachweise von Vollmachten müssen
der Gesellschaft bis spätestens zum Montag, den 4. Juli 2022, bis 24:00 Uhr (MESZ)
zugegangen sein. Bis zu diesem Datum können sie auch in der gleichen Weise geändert
oder widerrufen werden, wie sie abgegeben worden sind.
Die Erteilung von Bevollmächtigungen kann zum anderen auch unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
nach Eingabe der Zugangsdaten gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf
diesem Weg können Vollmachten noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zum Ende
der Hauptversammlung abgegeben, geändert und widerrufen werden.
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären und ihren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts
zu bevollmächtigen. Dabei bitten wir zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben
können, zu
denen die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten Weisung erteilen. Die Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung.
Die Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
können bereits vor der virtuellen Hauptversammlung bis spätestens zum Montag, den
4. Juli 2022, bis 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) in Textform unter der nachstehend genannten
Anschrift oder per E-Mail unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse an die nachstehend
für die Gesellschaft empfangsberechtigte Stelle übermittelt werden:
Manz AG |
Für die Vollmachts- und Weisungserteilung kann das von der Gesellschaft zur Verfügung
gestellte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Das Vollmachts- und Weisungsformular
befindet sich auf der Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach Eingang der Anmeldung
und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt werden.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
nach Eingabe der Zugangsdaten gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf
diesem Weg können am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung Vollmachten
und Weisungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft
bekannt gemachte Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie aufgrund
eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Absatz 2 AktG, als Gegenantrag nach §
126 Absatz 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge
von Aktionären möglich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden
keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte durch Briefwahl fristgemäß auf mehreren Wegen (per Brief, per
E-Mail, elektronisch über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz
2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) ausgeübt bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen
fristgemäß auf mehreren Wegen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt
des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal,
2. gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz
1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per
E-Mail und 4. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten
und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang
gegenüber der Erteilung von Vollmachten und Weisungen an Dritte, insbesondere einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG
sowie einer diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können in der Hauptversammlung vom Vorstand nach
§ 131 Absatz 1 AktG Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der
Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3
AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Im Falle der virtuellen Hauptversammlung tritt an die Stelle dieses Auskunftsrechts
ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe von § 1 Absatz 2
Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz. Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung
des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.
Die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, oder ihre Bevollmächtigten können
ihre Fragen der Gesellschaft in deutscher Sprache bis spätestens zum Sonntag, den
3. Juli 2022, bis 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang) unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
nach Eingabe der Zugangsdaten gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen.
Das Stellen von Fragen nach Ablauf der Frist und während der virtuellen Hauptversammlung
ist nicht vorgesehen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt „in“ der Versammlung. Es
ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich
zu nennen, sofern sie dem nicht widersprochen haben. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre nach § 131 Absatz
1 AktG, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz können auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
abgerufen werden.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sowie ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung ausgeübt haben, oder ihre Bevollmächtigten können Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung von Beginn bis spätestens zum Ende der
Versammlung gegenüber dem die Niederschrift aufnehmenden Notar unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
nach Eingabe der Zugangsdaten gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklären.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (dies entspricht 387.841 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können
gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich
an den Vorstand der Manz AG zu richten und müssen der Gesellschaft spätestens bis
zum Samstag, den 4. Juni 2022, bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen.
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich unter der nachstehend genannten
Anschrift oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der nachstehend genannten
E-Mail-Adresse an die Gesellschaft zu richten:
Vorstand der |
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang
auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
zugänglich gemacht sowie den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt.
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz
2 AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
abgerufen werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 AktG i.V.m. § 1 Absatz
2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können der Gesellschaft nach § 126 Absatz 1 AktG
Gegenanträge gegen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie nach § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern übersenden.
Gegenanträge nach § 126 Absatz 1 AktG müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge
nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht einen Vorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort enthält.
Der Vorstand braucht einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern ferner
dann nicht zugänglich zu machen, wenn ihm keine Angaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in Textform unter der nachstehend genannten Anschrift
oder per E-Mail unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse an die Gesellschaft
zu richten:
Manz AG |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären der Gesellschaft, einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
nur zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum Montag, den 20. Juni 2022,
bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder §
127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre § 126 Absatz
1, § 127 AktG, § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz können auf der Internetseite der
Gesellschaft unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
bgerufen werden.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG, insbesondere die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, können auf der Internetseite der Gesellschaft
unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
abgerufen werden.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der
Aktien der Gesellschaft auf 7.756.804 Stückaktien, die 7.756.804 Stimmen gewähren.
Zeitangaben
Die vorstehenden Uhrzeiten sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen
Sommerzeit (MESZ; UTC+2) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte
Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Information zum Datenschutz
Die Gesellschaft erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung
personenbezogene Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen. Einzelheiten
hierzu können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.manz.com/hv
abgerufen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten,
diesen über die Information zum Datenschutz zu informieren.
Reutlingen, im Mai 2022
Manz AG
Der Vorstand