Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Med 360° AG Leverkusen |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Bekanntmachung gemäß § 205 Abs. 5 Satz 3 AktG i. V. m. §§ 205 Abs. 5 Satz 2, 183a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 33a und 37a AktG – Sachkapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital | 14.11.2019 |
Med 360° AGLeverkusenAG Köln, HRB 65929Bekanntmachung gemäß § 205 Abs. 5 Satz 3 AktG i. V. m. §§ 205 Abs. 5 Satz 2, 183a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 33a und 37a AktG –
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1. |
Herr Dr. Arik Drebes zur Zeichnung von 11.945 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00; |
2. |
Herr Dr. Stephan Zölfl zur Zeichnung von 4.444 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00; |
3. |
Herr Dr. Peter Sieben zur Zeichnung von 4.444 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00. |
V.
Gegenstand der Sacheinlage sind Geschäftsanteile an der Fachklinik 360° GmbH mit Sitz in Leverkusen, eingetragen im Handelsregister Köln unter HRB 85577, namentlich der von Herrn Dr. Drebes gehaltene Geschäftsanteil Nr. 4 im Nennbetrag von EUR 11.945,00, der von Herrn Dr. Zölfl gehaltene Geschäftsanteil Nr. 5 im Nennbetrag von EUR 4.444,00 sowie der von Herrn Dr. Sieben gehaltene Geschäftsanteil Nr. 6 im Nennbetrag von EUR 4.444,00. Letztendlich werden als Gegenleistung für die Einbringungen im Wege des Anteilstausches Aktien an der Med 360° AG in einem Nennwert von insgesamt EUR 20.833,00 gewährt.
VI.
Wir melden gemäß §§ 205 Abs. 5 Satz 2 und 3, 183a Abs. 1 Satz 1, 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG an, dass nach § 33a AktG von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wurde.
VII.
Die durch Herrn Dr. Arik Drebes, Herrn Dr. Stephan Zölfl und Herrn Dr. Peter Sieben einzubringenden Sacheinlagen wurden durch die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Gutachten über die Werthaltigkeit der Sacheinlage vom 11. Juli 2019 unter Beachtung der „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ gemäß dem Standard S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW S 1) bewertet.
VIII.
Gemäß §§ 205 Abs. 5 Satz 2 und 3, 183a Abs. 1 und 2 Satz 1, 37a Abs. 1 AktG erklärt der Vorstand, dass der Wert der Sacheinlagen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht.
Der Vorstand versichert gemäß § 37a Abs. 2 Alt. 2 AktG, dass ihm keine außergewöhnlichen Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Sacheinlagen im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 2 AktG am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist, als der von der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 11. Juli 2019 angenommene Wert, bekannt geworden sind.
Leverkusen, im November 2019
Der Vorstand