Vorlage und Erörterung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat haben entsprechend § 162 AktG einen Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2021 erstellt. Der Vergütungsbericht wurde im Rahmen der Abschlussprüfung
vom Abschlussprüfer geprüft. Vergütungsbericht und Prüfvermerk sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.minglesports.de/investor-relations/hauptversammlung |
veröffentlicht.
Der Vergütungsbericht lautet wie folgt:
„Vergütungsbericht der Ming Le Sports AG für das Geschäftsjahr 2021
Der Vergütungsbericht erläutert die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sowie der
Mitglieder des Aufsichtsrats der Ming Le Sports AG. Der Vergütungsbericht orientiert
sich insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK),
den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des deutschen Aktiengesetzes
(AktG), insbesondere § 162 AktG.
1. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021
Trotz der andauernden Pandemiesituation und zunehmender Liefer- und Materialengpässe
konnte sich die deutsche Wirtschaft nach dem Einbruch im Vorjahr erholen und war das
preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahre 2021 um 2,7 % höher als im Jahr
2020 (auch kalenderbereinigt).
Die Entwicklung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 war geprägt durch das Agieren
als Beteiligungsgesellschaft durch Investitionen in Kapital- und Personengesellschaften
mit einem guten Chancen/Risiko-Verhältnis sowie die andauernden Bemühungen, sich belastbare
Informationen über die tatsächliche Finanz- und Liquiditätslage der Konzerngesellschaften
in China zu verschaffen. Die Vorjahresprognose von einem Jahresfehlbetrag in Höhe
von TEUR 250 konnte mit einem erzielten Jahresfehlbetrag von TEUR 213 zwar übertroffen
werden, dies lag aber primär an den erwarteten, aber nicht getätigten Aufwendungen
in Höhe von TEUR 80 für die weitere Rechtsverfolgung in China, da diese nicht in der
erhofften Geschwindigkeit voran ging. Aus Sicht der Ming Le AG als Holdinggesellschaft
war die Geschäftsentwicklung im abgelaufenen Geschäftsjahr daher wenig erfolgreich,
da weiterhin keine Kontrolle über die chinesischen Tochtergesellschaften erlangt werden
konnte. Aus Sicht als Beteiligungsgesellschaft hatte die Geschäftsentwicklung der
Ming Le AG nach einem erfolgreichen Jahr 2020 im Geschäftsjahr 2021 leicht unter den
Erwartungen gelegen.
Im Geschäftsjahr 2021 gab es eine Veränderung im Vorstand. Herr Hansjörg Plaggemars
schied auf eigenen Wunsch mit Wirkung zum Ablauf 15. Oktober 2021 aus dem Vorstand
aus. Der Aufsichtsrat hat am 29. September 2021 Herrn Andreas Danner mit Wirkung ab
dem 15. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als stets einzelvertretungsberechtigtes
Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft bestellt. Herr Andreas Danner ist alleiniges
Vorstandsmitglied der Gesellschaft.
Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehörten im Geschäftsjahr 2021 folgende Mitglieder
an:
― |
Herr Rolf Birkert, Vorstand, Frankfurt, Aufsichtsratsvorsitzender
|
― |
Herr Uwe Pirl, Rechtsanwalt, Schwetzingen, stellvertretender Vorsitzender
|
― |
Herr Dr. Rainer Herschlein, Rechtsanwalt, Stuttgart, Aufsichtsratsmitglied
|
Von der Hauptversammlung am 22. Juli 2021 wurden Herr Rolf Birkert, Herr Uwe Pirl
und Herr Dr. Rainer Herschlein mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung
bestellt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 entscheidet.
2. Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands
Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder, ebenso bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems.
Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
in das Aktiengesetz eingefügt und ist gemäß § 26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für
die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31.
Dezember 2020 stattfinden. Damit war in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft
am 22. Juli 2021 erstmals eine Beschlussfassung über das Vergütungssystem vorgesehen.
Die Vergütung des Vorstands wurde zuvor vom Aufsichtsrat individuell verhandelt.
Der Aufsichtsrat der Ming Le Sports AG beschloss am 27. April 2021 mit Wirkung zum
1. Mai 2021 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Das Vergütungssystem
wurde von den Aktionären der Gesellschaft auf der Hauptversammlung am 22. Juli 2021
ruckwirkend zum 1. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 100% gebilligt.
2.1. Grundlagen und Zielsetzung
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder
entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und
die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar
zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
der Ming Le Sports AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes
und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab.
2.2. Verfahren
Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in Einklang
mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann
der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden.
Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit geachtet. Die geltenden Regelungen
des Aktiengesetzes und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Behandlung von Interessenkonflikten
im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung
des Vergütungssystems beachtet. Sollte ein Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung
sowie der Überprüfung des Vergütungssystems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen
ebenso behandeln wie andere Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds,
sodass das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle
eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird.
Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das
betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige
Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen vom
Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung
vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem
nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.
Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Bei jeder wesentlichen
Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem
nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
2.3. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende
Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.
Richtschnur hierfür ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, dass die jeweilige Vergütung
in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage der Gesellschaft steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Ming Le
Sports AG ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne
Vergleichsbetrachtungen angestellt.
Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung
der Vorstandsmitglieder insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale
Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit)
gewürdigt. Für den externen Vergleich werden hierbei Peer Groups herangezogen, die
aus vergleichbaren Unternehmen im Geschäftsfeld Beteiligungsunternehmen zusammengestellt
sind.
Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vergütung
der Vorstandsmitglieder zur Vergütung der Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation
mit der zuvor genannten Peer Group verglichen und auf Marktangemessenheit geprüft,
wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. Der Aufsichtsrat
legt fest, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind
und wie die Vergütung im Vergleich dazu beurteilt wird.
2.4. Bestandteile des Vergütungssystems
Die Vergütung des Vorstandsmitglieds besteht aus einer festen, monatlich zahlbaren
Grundvergütung in Höhe von bis zu EUR 60.000,00 p.a., welche die Aufgaben und Leistungen
der Vorstandsmitglieder berücksichtigt. Eine variable Vergütungskomponente ist aktuell
nicht vorhanden, kann jedoch vereinbart werden.
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen sind in der erfolgsunabhängigen Festvergütung
enthalten.
Für den Fall, dass keine erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten vereinbart
werden, besteht die Vergütung des Vorstandsmitgliedes zu 100% aus erfolgsunabhängigen
Komponenten (Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen). Für den Fall, dass
erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten vereinbart werden, soll sich die relative
Verteilung zwischen festen und variablen Vergütungsbestandteilen an nachfolgender
Vorgabe orientieren:
• |
Feste Vergütungsbestandteile (Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen):
66 2/3%
|
• |
Variable Vergütungsbestandteile (Bonus): 33 1/3%
|
Die einzelnen Vergütungskomponenten setzen sich wie folgt zusammen:
1. Erfolgsunabhängige Komponenten
1.1. Jahresfestgehalt
Das Jahresfestgehalt ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung,
die sich insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds
orientiert. Das individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen
ausgezahlt.
1.2. Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen
Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen können insbesondere Sachleistungen wie Dienstwagen,
die Zur-Verfügung-Stellung von Telekommunikationsmitteln, den Ersatz von Dienstreisekosten,
einen an den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung orientierten Zuschuss zur
privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit,
Unfall und Tod enthalten.
2. Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten (Bonus)
Sofern zukünftig vereinbart, sollen sich die Ziele für die Gewährung des Bonus vornehmlich
am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientieren. Sie sollen sich insbesondere
an den Ressortzuständigkeiten des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausrichten. Hierbei
ist eine Kombination aus finanziellen Kennzahlen, Milestones (projekt- oder unternehmensbezogen)
und sogenannten „soft facts“ zulässig. Jedoch ist auch eine Beschränkung auf einzelne
Kategorien von Zielen zulässig.
Eine anteilige Zielerreichung kann vorgesehen werden. Der Zeitraum für die Zielerreichung
soll zwischen einem und drei Geschäftsjahren betragen.
2.5. Festlegung der Maximalvergütung
Nach § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist es erforderlich, in dem Vorstandsvergütungssystem
die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Die Maximalvergütung wird
für die Vorstandsmitglieder wie folgt festgelegt und orientiert sich an den jeweils
maximal möglichen erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten und den erfolgsabhängigen
Vergütungskomponenten.
Die künftige Vergütungsstruktur sieht für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung
in Höhe von EUR 90.000,00 p.a. inklusive etwaiger Bonuszahlungen vor.
3. Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrates wird gemäß § 20 der Satzung der Gesellschaft von
der Hauptversammlung festgesetzt.
3.1. Grundlagen und Zielsetzung
Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder
Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft,
Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung der Geschäftsführung
des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der
Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen
anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable Vergütungskomponente
ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der Ming Le Sports AG ist eine reine Festvergütung
besser geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren
Aufwand angemessen zu vergüten.
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt
wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet,
kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in
Betracht.
3.2. Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 20.1 der Gesellschaftssatzung erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine
Vergütung, die von der Hauptversammlung der Aktionäre festgelegt wird. Für Aufsichtsratsmitglieder,
die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres angehören,
wird die Vergütung zeitanteilig gewährt. Die Vergütung wird nach Ablauf der Hauptversammlung
fällig, die den Jahresabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder
über seine Billigung entscheidet. Gemäß der auf der Hauptversammlung vom 25. Juni
2019, mit Wirkung zum 1. Januar 2019, beschlossenen Aufsichtsratsvergütung, erhält
der Vorsitzende des Aufsichtsrats EUR 7.000,00, der stellvertretende Vorsitzende EUR
3.500,00 und alle anderen Mitglieder EUR 3.500,00.
In der Hauptversammlung vom 22. Juli 2021 wurde der Beschluss über die Vergütung des
Aufsichtsrats vom 15. Juni 2019 bestätigt.
Aufsichtsratsvergütungen zzgl. etwaige Umsatzsteuer im Geschäftsjahr 2021:
|
Grundvergütung |
Vergütung gesamt |
Herr Rolf Birkert (Vorsitzender) |
TEUR 7 |
TEUR 7
(Vorperiode: TEUR 7) |
Herr Uwe Pirl (stellvertretender Vorsitzender) |
TEUR 3,5 |
TEUR 3,5
(Vorperiode: TEUR 3,5) |
Herr Dr. Rainer Herschlein |
TEUR 3,5 |
TEUR 3,5
(Vorperiode: TEUR 3,5) |
Der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Rolf Birkert sowie der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende
Herr Uwe Pirl haben gegenüber der Ming Le Sports AG den Verzicht auf ihre Gesamtvergütung
im Kalenderjahr 2021 erklärt.
Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats betrugen daher für das Geschäftsjahr
TEUR 4 (Vorperiode: TEUR 4) zzgl. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Im Geschäftsjahr
ausgezahlt wurden TEUR 4.
4. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung
der Vergütung
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung
der Ming Le Sports AG, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung auf Vollzeitäquivalenzbasis
über die letzten fünf Geschäftsjahre dar.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Sollte die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung ganz oder teilweise in einer anderen
Periode erfolgt sein, wurde zur besseren Vergleichbarkeit der Vergütung die geschuldete
Vergütung in den Perioden ausgewiesen.
Die Gesellschaft beschäftigt seit 2019 zwei Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich
in Teilzeit. Im relevanten 5-Jahreszeitraum gab es in den Geschäftsjahren 2017 und
2018 keine Mitarbeiter. Die durchschnittliche Vergütung dieser Arbeitnehmer (ohne
Nebenleistungen und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) umgerechnet auf Vollzeitäquivalenzbasis
ab 2019 hat sich wie dargestellt entwickelt:
I. Ertragsentwicklung
In TEUR |
2017 |
2018 |
Veränderung
in % |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
Jahresergebnis gemäß HGB Einzelabschluss |
-27 |
-1.287 |
-4.595,3 % |
158 |
112,2 |
135 |
-14,0 % |
-213 |
-257,3 |
II. Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer
In TEUR |
2017 |
2018 |
Veränderung
in % |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
Ø Gehalt berechnet auf Vollzeitäquivalent |
0 |
0 |
0,0 % |
79 |
n/a |
81 |
3,2% |
81 |
0,0% |
III. Vorstandsvergütung
In TEUR |
2017 |
2018 |
Veränderung
in % |
2019 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
Hsiao-Tze Tsai bis 11.12.2018 |
18 |
24 |
33,0 % |
|
|
|
|
|
|
Armin Burkhard ab 26.09.2018 bis 01.07.2019 * |
|
0 |
n/a |
0 |
0,0 % |
|
|
|
|
Hansjörg Plaggemars ab 01.07.2019 bis 15.10.2021 |
|
|
|
19 |
n/a |
30 |
56,5 % |
24 |
-21,1 % |
Andreas Danner ab 15.10.2021 |
|
|
|
|
|
|
|
6 |
n/a |
* Herr Armin Burkhard erhielt keine Vergütung von der Gesellschaft.
Im relevanten Zeitraum haben keine weiteren früheren Vorstandsmitglieder eine Vergütung
erhalten.
IV. Aufsichtsratsvergütung1
In TEUR |
20174 |
2018 |
Veränderung
in % |
20195 |
Veränderung
in % |
2020 |
Veränderung
in % |
2021 |
Veränderung
in % |
Hansjörg Plaggemars |
10.000,00 |
10.000,00 |
0,0% |
3.375,34 |
-66,2% |
|
|
|
|
Andreas Grosjean |
5.000,00 |
3.520,55 |
-29,6% |
|
|
|
|
|
|
Rolf Birkert2 |
0,00 |
0,00 |
0,0% |
0,00 |
0,0% |
0,00 |
0,0% |
0,00 |
0,0% |
Uwe Pirl3 |
|
0,00 |
n/a |
0,00 |
0,0% |
0,00 |
0,0% |
0,00 |
0,0% |
Dr. Rainer Herschlein |
|
|
|
1.821,92 |
n/a |
3.500,00 |
92,1% |
3.500,00 |
0,0% |
1 Bei Berechnung der Aufsichtsratsvergütung wird nicht zwischen einem stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden und einem Aufsichtsrats-Mitglied unterschieden. Die Angabe
des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden unterbleibt daher in dieser Übersicht.
2 Herr Birkert hat während seiner Amtszeit auf die Vergütung verzichtet.
3 Herr Pirl hat während seiner Amtszeit auf die Vergütung verzichtet.
4 Für die Vergütung des Aufsichtsrats maßgeblicher HV-Beschluss vom am 28.07.2016,
der Beschluss sah eine reine Fixvergütung vor. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhielt
eine jährliche Vergütung von TEUR 10, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende
und andere Mitglieder eine jährliche Vergütung von TEUR 5.
5 Für die Vergütung des Aufsichtsrats maßgeblicher HV-Beschluss vom 25.06.2019, der
Beschluss sah eine reine Fixvergütung vor. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhielt eine
jährliche Vergütung von TEUR 7, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und
andere Mitglieder eine jährliche Vergütung von TEUR 3,5.
5. Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 1 AktG
• |
Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen:
Keine
|
• |
Angaben, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern:
Keine
|
• |
Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands:
Keine
|
6. Sonstige Angaben gemäß § 162 Abs. 2 AktG
• |
Leistungen, die einem Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit
als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind:
Keine
|
• |
Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen Beendigung seiner
Tätigkeit zugesagt worden sind, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres
vereinbarter Änderungen dieser Zusagen:
Keine
|
• |
Leistungen, die einem Vorstandsmitglied für den Fall der regulären Beendigung seiner
Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert und dem von der Gesellschaft während
des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, einschließlich
während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen:
Keine
|
• |
Leistungen, die einem früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des
letzten Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe
des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind:
Keine“
|
Eine Beschlussfassung über den Vergütungsbericht ist gem. § 120a Abs. 5 AktG nicht
erforderlich.
|